{"status":"available","doknr":"OLD284068","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1027.1B1329.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-27","aktenzeichen":"1 B 1329/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist als Beamter der Antragsgegnerin bei der Deutschen \nTelekom AG beschäftigt. 1982 wurde ihm das Amt eines Oberamtsrates beim \nBundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen (Besoldungsgruppe A 13) \nverliehen. \n\n4\n\nNach der im Rahmen der Poststrukturreform 1990 erfolgten \nPersonalabfrageaktion entschied sich der Antragsteller mit Blick auf seine technische \nAusbildung für eine Beschäftigung bei der Generaldirektion Telekom und wurde mit \nWirkung vom 1. Januar 1990 mit seinem Einverständnis dorthin versetzt. \n\n5\n\nMit der Eintragung der Deutschen Telekom AG in das Handelsregister zum 2. \nJanuar 1995 wurde der Antragsteller Beschäftigter der Deutschen Telekom AG (im \nFolgenden: Telekom) und erhielt die Amtsbezeichnung \"Technischer \nFernmeldeoberamtsrat\". 1997 wurde der Antragsteller aufgrund der Neuorganisation \ndes Geschäftsbereichs, in dem er bis dahin tätig gewesen war, auf den Arbeitsposten \nU. -1 bei der Zentrale der Telekom in C. umgesetzt. Zum 1. Januar 1999 wurde \nihm im Rahmen der Bildung des Konzernservicecenters IIM (Informations- und \nInnovationsmanagement) das Aufgabengebiet U1. -Z-IIM23e zugeteilt; die \nMaßnahme wurde als \"Versetzung/Umsetzung\" bezeichnet. Mit Wirkung vom 1. \nAugust 2001 wurde der Antragsteller wiederum der Zentrale der Telekom in C. \nzugeordnet (Personalposten INM A-4); die Maßnahme wurde als Umsetzung, ein \nanderes Mal als Versetzung bezeichnet. Aufgabe des Bereichs INM A (Informations- \nund Innovationsmanagement) war es, als Vorstufe zur Produktentwicklung in \nZusammenarbeit mit anderen Firmen Technologiestrategien zu entwickeln. Im \nRahmen der durchgeführten Technikprüfungen nahm der Arbeitsbereich Einfluss auf \ndie Produktentwicklung. Der Antragsteller gehörte im Bereich A einer Gruppe von \nneun Sachbearbeitern und Experten als Sachbearbeiter an.\n\n6\n\nNach Veränderungen in der Unternehmensspitze der Telekom im Jahre 2002 \nsetzte eine Reihe organisatorischer Neustrukturierungen in den verschiedenen \nVorstandsbereichen und ihren angegliederten Einheiten ein, in deren Zuge es zu \nerheblichem Personalabbau kam. Unter anderem trat am 31. Juli 2002 der \nsogenannte Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV \nRatio) in Kraft, nach dessen Regelungen Arbeitnehmer im Falle des Wegfalls oder \nder Verlegung ihres Arbeitsplatzes zu einer Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit \n(VQE) versetzt werden sollten. Die hieraus hervorgegangene Personalserviceagentur \n(PSA) erhielt später den jetzigen Namen Vivento. Die Regelungen des TV Ratio \nwurden durch die sogenannten Regelungen zum Rationalisierungsschutz für \nBeamte, eine Anweisung des Vorstandes, auf die bei der Telekom beschäftigten \nBeamten übertragen und ebenfalls zum 31. Juli 2002 in Kraft gesetzt.\n\n7\n\nDie Personalserviceagentur Vivento (im Folgenden: Vivento) wurde im Dezember \n2002 gegründet und gehört zu den der Konzernzentrale zugeordneten \"Shared \nServices\". Ihre Aufgabe ist es, die zu ihr versetzten Arbeiter, Angestellten und \nBeamten (sogenannte \"Transfermitarbeiter\") auf Dauerarbeitsplätze oder zumindest \nin zeitlich begrenzte Projekteinsätze konzernintern oder -extern weiterzuvermitteln. \nZu diesem Zweck ist für jeden Transfermitarbeiter ein Betreuer zuständig, der sich \num die Weiterqualifikation sowie die Vermittlung des Betroffenen kümmert. \nGleichzeitig können sich die Transfermitarbeiter selbst im Rahmen der \nkonzerninternen Jobbörse auf neue Arbeitsposten bewerben. Nach einem \nBewerbungstraining treffen sich die Transfermitarbeiter etwa einmal pro Monat mit \nihrem Vermittler und besprechen die Vermittlungsmöglichkeiten. Bis April 2004 \nwurden der Vivento ca. 22.000 Transfermitarbeiter zugewiesen; davon konnten etwa \n1.800 Mitarbeiter auf einen Dauerarbeitsplatz vermittelt werden. Derzeit ist über die \nVermittlungstätigkeit hinaus noch ein von Vivento betriebenes Callcenter im Aufbau, \nin dem Transfermitarbeiter bei der Telefonauskunft oder Hotlines beschäftigt \nwerden.\n\n8\n\nIm Rahmen der genannten Umstrukturierung wurde des weiteren beschlossen, \nden Bereich der Konzernzentrale auf strategische Aufgaben zu beschränken und das \noperative Geschäft dort aufzugeben bzw. zu verlagern. Der bisherige Zentralbereich \nInformations- und Innovationsmanagement (INM), dem der Antragsteller angehörte, \nhatte dem dann aufgelösten Vorstandsbereich Produktion und Technik unterstanden. \nDer neu gegründete Zentralbereich Innovation (ZB I) wurde einem anderen \nVorstandsbereich zugeordnet und umfasste statt der bisherigen 32 nur noch 16 \nArbeitsposten. Zur Durchführung der mit der Umorganisation verbundenen \nArbeitsplatzveränderungen wurde ein Umsetzungsteam eingerichtet, das in seiner \nSitzung am 3. Juni 2003 beschloss, sämtliche Arbeitsposten in den mit INM \nbezeichneten Bereichen mit Ausnahme der Sekretariatsarbeitsplätze zum 1. \nSeptember 2003 zurückzuziehen. Für die betroffenen Beschäftigten wurde die \nsogenannte Vollbetroffenheit im Sinne des TV Ratio festgestellt. Sofern jene \nBeschäftigten bis zu diesem Zeitpunkt keinen anderen Arbeitsplatz gefunden hätten, \nsollten sie zur Personalserviceagentur versetzt werden. Die mit den nunmehr \nwahrzunehmenden Aufgaben betrauten Arbeitsplätze des Zentralbereichs wurden \nkonzernweit ausgeschrieben. Das Anforderungsprofil umfasste unter anderem ein \ningenieur- oder wirtschaftswissenschaftliches Studium mit Prädikatsexamen, \nverhandlungssichere Englischkenntnisse sowie Berufserfahrung in der \nwissenschaftlichen Aufbereitung technischer und/oder wirtschaftlicher Themen. Als \nAufgabenbereich war u.a. die Entwicklung divisionsübergreifender Strategieprojekte \nsowie die Durchführung von Umfeldanalysen für Markt, Wettbewerb und Technologie \nim Ausschreibungstext angegeben.\n\n9\n\nUnter dem 18. Juli 2003 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Versetzung \nzur PSA (jetzt: Vivento) angehört. \n\n10\n\nUnter dem 31. Juli 2003 widersprach er sodann der beabsichtigten Versetzung \nmit der Begründung, unter Beibehaltung der bisherigen Aufgaben würden lediglich \nUmbenennungen der Organisationseinheiten sowie Personalkürzungen aufgrund \nnicht nachvollziehbarer Sozialkriterien stattfinden. Er habe sich bereits selbst \n- bislang vergeblich durch Bewerbungen auf die ausgeschriebenen Stellen im \nBereich Innovation - bemüht, eine seinem Amt A 13z angemessene Beschäftigung \nzu finden. Es sei allerdings auch Dienstherrenaufgabe, für einen Beamten mit seiner \nAusbildung, Qualifikation und Erfahrung eine amtsangemessene Beschäftigung \nbereitzustellen.\n\n11\n\nDer Betriebsrat der Zentrale und der Übergangsbetriebsrat der Vivento stimmten \nder Versetzung des Antragstellers zu. \n\n12\n\nMit Bescheid vom 28. Oktober 2003 verfügte der Vorstand der Deutschen \nTelekom AG die Zuordnung des Antragstellers zu Vivento mit Wirkung zum 1. \nNovember 2003; die Maßnahme war als \"Umsetzung\" bezeichnet. Zur Begründung \nwurde umstrukturierungsbedingter Personalüberschuss angeführt. Bei den neu \ngeschaffenen Arbeitsposten im Zentralbereich I habe der Antragsteller nicht \nberücksichtigt werden können. Die Personalserviceagentur werde weiterhin \nversuchen, einen neuen Arbeitsplatz für ihn zu finden. Den hiergegen eingelegten \nWiderspruch des Antragstellers wies die Deutsche Telekom AG mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 als unbegründet zurück. Unter Hinweis \ndarauf, dass es sich bei der angegriffenen Maßname um eine Umsetzung handele, \nweil dem Vorstand sowohl in der Zentrale als auch in der Vivento die Befugnisse des \nDienstvorgesetzten übertragen worden seien, war im Weiteren ausgeführt, dass die \nVoraussetzungen des § 26 Abs. 1 BBG erfüllt seien. Die Umsetzung zu Vivento \nerfolge unter Beibehaltung sowohl des abstrakt-funktionellen als auch des \nstatusrechtlichen Amtes; die Zustimmung des Antragstellers sei daher nicht \nerforderlich gewesen. Ein Clearing-Verfahren habe nicht durchgeführt werden \nmüssen, weil die Gesamtheit der Arbeitsplätze in der Einheit betroffen sei und \ndeshalb die Voraussetzungen der Vollbetroffenheit nach Punkt 3 Absatz 2 der \nRegelungen zum Rationalisierungsschutz vorlägen: Sämtliche betroffene \nBeschäftigte seien zu Vivento zu versetzen bzw. umzusetzen. Die Arbeitsplätze im \nZentralbereich Innovationsmanagement seien auch tatsächlich weggefallen, weil der \nneue Zentralbereich Innovation sich auf strategische Aufgaben konzentriere, \nwährend der vormalige Zentralbereich im operativen Geschäft tätig gewesen sei. \nDaraus resultiere das dienstliche Bedürfnis für die Umsetzung. Vivento werde für den \nAntragsteller eine neue Einsatzmöglichkeit suchen. Die Entscheidung der Versetzung \nzu Vivento sei sachgerecht und ermessensfehlerfrei.\n\n13\n\nDer Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2003 und den \nWiderspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 am 5. Februar 2004 Klage erhoben und \nam 11. Februar 2004 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngestellt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Sein \nArbeitsplatz sei nicht weggefallen, sondern lediglich in einen anderen Bereich \nverlagert worden. Der neu geschaffene Zentralbereich Innovation nehme \nüberwiegend dieselben Aufgaben wahr wie das bisherige Innovationsmanagement. \nDarauf weise auch die ähnliche Bezeichnung des neuen Bereiches hin sowie ein \nVergleich der neuen und alten Aufgabenbeschreibung. Allenfalls ein Teil der \nArbeitsplätze sei tatsächlich entfallen. Deshalb habe ein Clearing-Verfahren \ndurchgeführt werden müssen, bei dem seine Sozialdaten hätten berücksichtigt \nwerden müssen. Er habe einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im \nstatusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Aufgabenkreises, \nder durch die Versetzung zu Vivento verletzt werde. Dem stehe die Beschäftigung \nbei einem Privatunternehmen nicht entgegen, auch wenn sich dieses in einem \nUmstrukturierungsprozess befinde. Abgesehen von der Möglichkeit des § 6 \nPostPersRG sei es nicht zulässig, einen Beamten dauerhaft unterwertig zu \nbeschäftigen oder ihn gänzlich ohne Beschäftigung zu lassen. Die Antragsgegnerin \nhabe es unterlassen zu prüfen, ob sie den Antragsteller in der Konzernzentrale auf \nandere Weise amtsangemessen beschäftigen könne oder ob für die angestrebten \nUmstrukturierungen vorrangig auf Angestellte zurückgegriffen werden müsse.\n\n14\n\nDer Antragsteller hat sinngemäß beantragt,\n\n15\n\ndie aufschiebende Wirkung der am 05. Februar \n2004 erhobenen Klage mit dem Aktenzeichen 15 K \n970/04 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin \nvom 28. Oktober 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. Januar 2004 \nanzuordnen.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nSie hat ausgeführt, der neue Zentralbereich Innovation sei auf Forschungs- und \nEntwicklungsvorhaben ausgerichtet; die Übernahme neuer Aufgaben habe zu einer \nHöherbewertung der ausgeschriebenen Stellen, etwa A 15 vergleichbar, geführt. Der \nAntragsteller sei unter Beibehaltung seines Amtes im statusrechtlichen Sinne und \nseines abstrakt-funktionellen Amtes zu Vivento versetzt worden. Die Versetzung sei \nnotwendig gewesen, weil seine bisherigen Aufgaben entfallen seien und Sinn der \nVersetzung zu Vivento gerade die Vermittlung des Antragstellers in eine neue \namtsangemessene Tätigkeit sei. Eine Beschäftigungsmöglichkeit in der \nKonzernzentrale bestehe für den Antragsteller nicht, da dort hochspezialisierte \nAufgaben wahrzunehmen seien, die nicht im Wege des bereichsübergreifenden \nEinsatzes von Kräften ohne erforderliche Fachkenntnisse wahrgenommen werden \nkönnten.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers nach Durchführung \neiner Beweisaufnahme stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \nausgeführt, die angefochtene Versetzung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nrechtswidrig, weil dem Antragsteller bei Vivento kein neues abstrakt-funktionelles \nAmt übertragen werde. Dadurch werde sein Anspruch auf amtsangemessene \nBeschäftigung verletzt. Dieser sei zwar grundsätzlich nicht Gegenstand der \nrechtlichen Überprüfung einer Versetzung; in diesem Fall aber zeichne sich bereits \nim Zeitpunkt der Versetzung ab, dass der genannte Anspruch nicht gewahrt werden \nkönne, weil der Beamte gleichsam in die Untätigkeit versetzt werde. Dies könne nur \nhingenommen werden, wenn es sich lediglich um einen eng begrenzten \nÜbergangszeitraum handele. Davon könne aber im Falle der Vivento keine Rede \nsein. Der Verbleib bei Vivento sei zeitlich nicht begrenzt; die vorgelegten \nVermittlungszahlen belegten, dass für den Antragsteller höchstens noch eine - mit \nBlick auf sein Alter wenig aussichtsreiche - Beschäftigungschance bestehe.\n\n20\n\nMit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend: Das \nVerwaltungsgericht habe überhöhte Anforderungen an eine Versetzung gestellt. \nFielen Arbeitsplätze aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen weg, sei es \nnotwendig, die betroffenen Beamten zu versetzen. Eine sofortige Vermittlung auf \neinen amtsangemessenen Dauerarbeitsplatz sei nicht Voraussetzung einer \nrechtmäßigen Versetzung. Ziel der Vivento sei es, den betroffenen Beamten so bald \nwie möglich einen Dauerarbeitsplatz zu verschaffen und sie für die Übergangszeit \ntemporär zu beschäftigen. Die Zahl der Vermittlungen sei steigend; aufgrund der \nEinführung der 34-Stunden-Woche bei der Deutschen Telekom AG sei mit einem \nweiteren Anstieg der Vermittlungszahlen zu rechnen. Das Verwaltungsgericht habe \nauch die große Zahl der Abordnungen unberücksichtigt gelassen ebenso wie die \nzahlreichen Projekteinsätze von Transfermitarbeitern. \n\n21\n\nDie Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,\n\n22\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden Antrag abzulehnen.\n\n23\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n24\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr trägt vor, der Wettbewerb, dem die Deutsche Telekom AG ausgesetzt sei, \nkönne nicht dazu führen, dass das Beamtenrecht außer Kraft gesetzt werde. Der \nEntzug des Rechtes auf amtsangemessene Beschäftigung verstoße gegen seine \nverfassungsrechtlich garantierten Rechte. Der Status der Transfermitarbeiter werde \nauch durch kurzfristige Projekteinsätze nicht verbessert. Letztlich würden nur \ndiejenigen Beamten auf einen Dauerarbeitsplatz vermittelt, die bereit seien, sich \nbeurlauben zu lassen oder von ihrem Beamtenstatus abzurücken. Er sei auch nicht \nohne weiteres bereit, an kurzfristigen Projekteinsätzen mitzuwirken, weil die Vivento \nin einem solchen Fall ihre Bemühungen um die Vermittlung auf einen \nDauerarbeitsplatz umgehend einstelle.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und fristgemäß begründete \nsowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde \nhat in der Sache keinen Erfolg.\n\n28\n\nDie vorgebrachten Beschwerdegründe der Antragsgegnerin, auf deren Prüfung \ndas beschließende Gericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, \nrechtfertigen die beantragte Änderung des angefochtenen Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts nicht. Sie vermögen nämlich die tragende Begründung jener \nEntscheidung, die im Streit stehende Versetzungsverfügung stelle sich auf der \nGrundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit als rechtswidrig dar, nicht hinreichend zu entkräften.\n\n29\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n30\n\nDies gilt unabhängig von der Frage, ob einstweiliger Rechtsschutz im \nvorliegenden Fall in direkter Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO oder nur in \nentsprechender Anwendung dieser Norm zu gewähren ist. Der Antrag auf Regelung \nder Vollziehung setzt grundsätzlich voraus, dass Streitgegenstand ein \nVerwaltungsakt ist, der aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung sofort \nvollziehbar ist. Diese gesetzliche Vorgabe kann die im Streit stehende Verfügung \nvom 28. Oktober 2003 nur erfüllen, wenn es sich dabei um eine Versetzung oder \nAbordnung handelt. Denn nur in diesem Fall greifen die Vorschriften der §§ 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 VwGO, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, wonach Widerspruch und \nAnfechtungsklage gegen solche Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung \nentfalten. Anderenfalls - wenn es sich also nicht um eine Versetzung oder Abordnung \nhandeln würde - verbliebe es an sich bei der Rechtsfolge des § 80 Abs. 1 VwGO, \nweil die in Rede stehende Maßnahme jedenfalls Regelungscharakter hat und damit \neinen Verwaltungsakt darstellt. In diesem Falle würde sich die Antragsgegnerin über \ndie aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes faktisch hinwegsetzen. Dies hätte \nzur Folge, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zumindest auch analog als \nstatthaft in Betracht gezogen werden müsste.\n\n31\n\nOb es sich bei der angegriffenen Maßnahme ihrer Rechtsnatur nach um eine \nVersetzung im beamtenrechtlichen Sinne handelt oder ob ein den Antragsteller \nbelastender Verwaltungsakt eigener Art, der § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG jedenfalls \nnach dessen Wortlaut nicht unterfiele, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist, \nkann der Senat aber für die Frage der statthaften Rechtsschutzform offen lassen. In \nbeiden Fällen können nämlich subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein; \nvorläufiger Rechtsschutz ist auch im zuletzt genannten Fall im Aussetzungsverfahren \nzu gewähren, wie bereits aus § 123 Abs. 5 VwGO folgt.\n\n32\n\nVgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand: September \n2003, § 80 Rn. 240.\n\n33\n\nDer Senat lässt dementsprechend in diesem Zusammenhang ferner offen, ob \nhier ein Fall der sog. faktischen Vollziehung vorliegt. Vorläufiger Rechtsschutz wird in \neinem solchen Fall der Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs \ndurch die Behörde zwar grundsätzlich allein aus diesem Grund und unabhängig von \nder Feststellung voraussichtlicher Rechtswidrigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsakts gewährt. Bei wie hier bestehender Unklarheit zu der Frage, ob die \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs von Gesetzes wegen greift, steht aber der \ndirekten Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO nichts im Wege. \n\n34\n\nEs unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln, dass es sich bei der \nstreitgegenständlichen Maßnahme der Antragsgegnerin jedenfalls um einen \nVerwaltungsakt handelt. Insbesondere ist die Maßnahme auf die nach § 35 Satz 1 \nVwVfG erforderliche - rechtliche - Außenwirkung gerichtet. Dem steht nicht entgegen, \ndass die Antragsgegnerin die getroffene Maßnahme in dem Bescheid vom 28. \nOktober 2003 als \"Umsetzung\" bezeichnet hat. Aus dem Gesamtzusammenhang, in \ndem die getroffene Maßnahme steht, und mit Blick auf die Gestalt, die sie durch den \nWiderspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 erhalten hat, folgt, dass keine \nUmsetzung gewollt und durchgeführt worden ist. Hierauf deutet bereits die von der \nAntragsgegnerin im Widerspruchsbescheid auch verwendete Bezeichnung für die \nMaßnahme hin. Insoweit wird dort auf § 26 BBG als in Bezug genommene \nRechtsgrundlage zurückgegriffen und die Wendung gebraucht: \"die Entscheidung, \nSie zu Vivento zu versetzen\". Zum anderen wurde die Maßnahme auch im \nAnhörungsschreiben vom 18. Juli 2003 als \"Versetzung\" bezeichnet.\n\n35\n\nEntscheidend für die rechtliche Einordnung der Maßnahme ist aber letztlich nicht \nihre Bezeichnung, sondern deren maßgeblicher Inhalt. Nach ihm spricht \ndurchschlagend für das Vorliegen eines Verwaltungsakts, dass die \n\"Umsetzung\"/\"Versetzung\" nach ihrem objektiven Gehalt die Rechtsstellung des \nAntragstellers in Bezug auf das von ihm wahrgenommene Amt im abstrakt-\nfunktionellen Sinne schon dadurch verändert hat, dass ihm sein bisheriges abstrakt-\nfunktionelles Amt, also der nach abstrakten Kriterien umschriebene und seiner \nstatusrechtlichen Rechtsstellung entsprechende Aufgabenkreis innerhalb einer \nbestimmten Behörde,\n\n36\n\nvgl. zum Begriff des Amtes im abstrakt-\nfunktionellen Sinne: BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972 \n- II C 13.71 -, BVerwGE 40, 104 ff. (107), u. st. \nRspr.,\n\n37\n\ndurch die Zuordnung zu einer neuen organisatorischen Einheit entzogen wird. \nDie Verfügung ist damit auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet und \nerfüllt auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 VwVfG.\n\n38\n\nDer Antrag auf Regelung der Vollziehung ist auch begründet.\n\n39\n\nDie in Bezug auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche \neigenständige Interessenabwägung, die der Senat auf der Grundlage der im \nZeitpunkt seiner Entscheidung erkennbaren Umstände vorzunehmen hat, fällt zu \nLasten des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin aus. Zwar geht die - hier \nzugunsten der Antragsgegnerin als gegeben unterstellte - gesetzgeberische Wertung \nin § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG davon aus, dass es einem Beamten in der Regel \nzumutbar ist, einer Personalmaßnahme des Dienstherrn, die eine Veränderung \nseines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne mit sich bringt, vorerst nachzukommen, \nbis über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme rechtskräftig entschieden ist. Der \ngesetzlich vorausgesetzte Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses greift indes \nnicht, wenn die Maßnahme erkennbar rechtswidrig ist. So liegt es hier.\n\n40\n\nDie im Streit stehende Verfügung zur \"Umsetzung\"/\"Versetzung\" des \nAntragstellers ist rechtswidrig. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat nach \nvertiefter Prüfung der Sach- und Rechtslage. Diese nicht nur summarische Prüfung \nist nicht zuletzt durch die Beobachtung der bundesweiten verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung zu einschlägigen Fällen veranlasst und ermöglicht worden. Sie fußt \nvor allem auch auf dem Ergebnis der von dem Verwaltungsgericht durchgeführten \nBeweisaufnahme und auf weiteren in den übrigen anhängigen Verfahren \ngewonnenen Tatsachenerkenntnissen des Senats über die faktischen Arbeitsabläufe \nund Tätigkeitsschwerpunkte bei der Personalserviceagentur Vivento. Die bisher der \nRechtsprechung des Senats zugrunde gelegte Rechtsauffassung, wonach \nRechtmäßigkeit und Regelungswirkung der sogenannten Versetzungsverfügungen \nnoch nicht vollständig geklärt seien, \n\n41\n\nvgl. insbesondere OVG NRW, Beschluss vom \n24. Juli 2003 - 1 B 635/03 - und Beschluss vom 01. \nSeptember 2003 - 1 B 1347/03 -, wonach die \nzunächst unbefristete, aber auch nicht auf Dauer \nbeabsichtigte Zuweisung eines Beamten zur \nPersonalserviceagentur \"im Allgemeinen als rechtlich \nvertretbar\" anzusehen sei,\n\n42\n\nkann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben und wird deswegen \naufgegeben.\n\n43\n\nFür die im Streit stehende Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2003 \nfehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.\n\n44\n\n1. Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994, BGBl. I, 2325, \n(PostPersRG), erlassen als Artikel 4 des Postneuordnungsgesetzes,\n\n45\n\nGesetz zur Neuordnung des Postwesens und der \nTelekommunikation (Postneuordnungsgesetz \n- PtNeuOG) vom 14. September 1994, BGBl. I, 2325 \nff.,\n\n46\n\nbietet für die praktizierte Arbeitsfreistellung von Beamten und deren Zuweisung \nzu einer betriebseigenen Arbeitsvermittlung keine spezielle Rechtsgrundlage. Es \nenthält Sonderregelungen allein für die Beurlaubung von Beamten zur \nWahrnehmung einer Tätigkeit bei einer der in § 1 des Postumwandlungsgesetzes \ngenannten Aktiengesellschaften (§ 4 Abs. 3 PostPersRG); es erweitert auch die \nMöglichkeiten des Einsatzes eines Beamten auf unterwertigen Arbeitsplätzen (§ 6 \nPostPersRG). Die Entbindung von der Arbeitspflicht im Falle eines \nPersonalüberhangs oder einer organisatorischen Umstrukturierung einzelner \nTätigkeitsbereiche ist demgegenüber nicht vorgesehen. Auch lassen sich weder \nZiffer 5 Abs. 1 noch Ziffer 3 Abs. 3 der \"Regelungen zum Rationalisierungsschutz für \nBeamte\" vom 31. Juli 2002 als Rechtsgrundlage heranziehen. Ziffer 5 Abs. 1, \nwonach die im Falle eines Personalüberhangs nach Ziffer 3 und 4 der Regelungen \nals überzählig ausgewählten Beamten unter Mitnahme der Bewertung eines \nstatusrechtlichen Amtes zur VQE (Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit) versetzt \nwerden, betrifft nur den Fall des teilweisen Wegfalls der Arbeitsplätze; hierzu zählt \nder Fall des Antragstellers nicht. Ziffer 3.3 des Regelwerks erfasst zwar die \nVersetzung im Falle der sogenannten \"Vollbetroffenheit\"; die Regelungen sind als \nbloße Anweisungen des Vorstandes jedoch allenfalls Verwaltungsvorschriften in der \nstaatlichen Verwaltung vergleichbar und setzen deshalb eine bestehende gesetzliche \nErmächtigung für die streitige Maßnahme voraus.\n\n47\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2003 - 1 B \n635/03 - und vom 27. Oktober 2003 - 1 B 1794/03 -; \nOVG Hamburg, Beschluss vom 11. Dezember 2003 \n- 1 Bs 536/03 -; VG Frankfurt, Urteil vom 22. März \n2004 - 9 E 4456/03-, PersR 2004, 234 ff.\n\n48\n\n2. Eine Rechtsgrundlage für die streitige Verfügung kann sich dementsprechend \nnur aus dem allgemeinen Beamtenrecht ergeben, das nach § 2 Abs. 3 Satz 2 \nPostPersRG auf die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten \nAnwendung findet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei der im Streit \nstehenden Maßnahme handelt es sich nicht um eine Abordnung - hierfür fehlt es an \ndem organisationsrechtlichen Verbleib des Antragstellers bei seiner früheren \nDienststelle (§ 27 BBG) -, ferner nicht um eine Zwangsbeurlaubung - die Verfügung \nhat keinen Verbotscharakter (§ 60 BBG) - oder Umsetzung - der Antragsteller \nverbleibt auch tatsächlich nicht bei seiner früheren Dienststelle. Es könnte daher in \nVerbindung mit der zuvor genannten Vorschrift des Postpersonalrechtsgesetzes \neinzig § 26 BBG als in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung \nstehen.\n\n49\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst die durch § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG \nangeordnete Geltung der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften und die \nsogenannte \"Dienstfiktion\" des § 4 Abs. 1 PostPersRG zu beachten. Durch sie ist die \nTätigkeit der ehemaligen Postbeamten auch nach ihrer Weiterbeschäftigung bei der \nDeutschen Telekom AG als Dienst anzusehen und der Wahrnehmung eines Amtes \njedenfalls gleichzusetzen. Der Einordnung der streitgegenständlichen Maßnahme als \nVersetzung steht deshalb nicht schon entgegen, dass der Antragsteller als \nBeschäftigter einer juristischen Person des Privatrechts, die nach Art. 87 f Abs. 2 \nSatz 1 GG privatwirtschaftliche Dienstleistungen erbringt, (wohl) nicht mehr - \nunmittelbar - zur Erfüllung staatlicher (Gemeinwohl-)Aufgaben beiträgt und daher \nkeine herkömmliche Amtswaltertätigkeit mehr versieht.\n\n50\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober \n2003 - 1 B 1793/03 -; Ossenbühl/Ritgen, a.a.O., S. \n41; Battis, in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, \n3. Auflage 2003, Art. 143 a, Rn. 9. Zu den \nEinschränkungen der Aufgabenprivatisierung bei den \nNachfolgeunternehmen der Bundespost vgl. Lerche, \nin: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, \nStand: Juni 2004, Art. 87 f, Rn. 19, 32 und 62; \nWindthorst, Zur Grundrechtsfähigkeit der Deutschen \nTelekom AG, VerwArch 2004, 377 ff. (378 f.).\n\n51\n\nNach § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG kann der Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes \nbestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, \nwenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Nach Satz 2 Halbs. 1 \nder genannten Vorschrift bedarf eine Versetzung nicht der Zustimmung des \nBeamten, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es \nderselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben \nEndgrundgehalt verbunden ist.\n\n52\n\nDie Vorschrift enthält - wie auch die übrigen Vorschriften des Beamtenrechts - \nkeine Definition für das Rechtsinstitut der Versetzung. Es werden lediglich bestimmte \nVoraussetzungen normiert, bei deren Vorliegen als Rechtsfolge eine Versetzung des \nBeamten erfolgen kann. \n\n53\n\nFür die Frage, ob die streitige Verfügung der Antragsgegnerin rechtmäßigerweise \nauf § 26 BBG als rechtliche Grundlage gestützt werden kann, kommt es also \nentscheidungserheblich darauf an, ob sich der Verwaltungsakt seinem objektiven \nSinngehalt nach als Versetzung darstellt. \n\n54\n\na) Das Verständnis der beamtenrechtlichen Versetzung im herkömmlichen Sinne \nknüpft an die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 1 BRRG und des § 26 Abs. 1 Satz 2, \nAbs. 2 BBG an, die generell regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter \nversetzt werden kann. Danach muss eine Versetzung im Sinne der genannten \nVorschrift allgemein das Ausscheiden aus dem bisherigen Amt und die Übertragung \neines neuen Amtes zum Gegenstand haben.\n\n55\n\nVgl. statt aller nur Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, \nKommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: \nSeptember 2004, § 26 BBG Rn. 2.\n\n56\n\nErgänzend dazu wird die Versetzung als auf Dauer angelegte Übertragung eines \nanderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder \neines anderen Dienstherrn beschrieben und diese Art der Maßnahme als \n\"organisationsrechtliche Versetzung\" bezeichnet.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C \n30.78 -, BVerwGE 60, 144; Urteil vom 29. April 1982 \n- 2 C 41.80 -, BVerwGE 65, 270 ff. (276); Urteil vom \n7. Juni 1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 ff. \n(307).\n\n58\n\nDies zugrundegelegt, ergeben sich durchgreifende Zweifel daran, dass die von \nder Antragsgegnerin als \"Versetzung\"/\"Umsetzung\" bezeichnete Maßnahme ihrem \nobjektiven Sinngehalt nach - dieser ist für die Bestimmung der Rechtsnatur einer \nbeamtenrechtlichen Maßnahme maßgeblich -,\n\n59\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C \n30.78 -, a.a.O., S. 147,\n\n60\n\ntatsächlich eine Versetzung darstellt. Als hinreichend organisatorisch \nverselbstständigte Einheit innerhalb der Deutschen Telekom AG dürfte dabei die \nPersonalserviceagentur Vivento einer \"anderen Behörde\" gleichstehen. Denn die \nVivento nimmt zwar keine unmittelbaren Unternehmensaufgaben wahr, sondern führt \neinen Teil des Personals -nämlich die überzählig gewordenen Arbeitnehmer und \nBeamten- innerhalb der allgemeinen Aufgabenstellung der Deutschen Telekom AG \neiner Weiterqualifikation oder neuen Beschäftigungsfeldern zu.\n\n61\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli \n2003 -1 B 635/03 -, vom 01. September 2003 - 1 B \n1347/03 -, vom 27. Oktober 2003 - 1 B 1794/03 - und \nvom 03. Februar 2004 - 1 B 1823/03 -.\n\n62\n\nFür die Annahme behördlicher Tätigkeit und Struktur reicht es allerdings aus, \nwenn die aufnehmende Stelle derart hinreichend organisatorisch verselbstständigt \nist, dass sie mit (wechselndem) Personalbestand und Sachmitteln ausgerüstet und in \neinem abgegrenzten Bereich im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben selbstständig \ntätig ist.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 C \n16.88 -, BVerwGE 87, 310 ff. (312 f.).\n\n64\n\nDass die von der Stelle wahrgenommenen Aufgaben überdies im Rahmen \nstaatlicher Verwaltung erfolgen und der Förderung oder Erreichung staatlicher \nZwecke dienen muss,\n\n65\n\nso BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 C \n16.88 -, a.a.O., S. 312; Plog/Wiedow/ \nLemhöfer/Bayer, a.a.O., § 26 BBG, Rn. 2b,\n\n66\n\nwird mit Blick darauf, dass die Deutsche Telekom AG gemäß Art. 87 f Abs. 2 Satz \n1 GG privatwirtschaftliche Dienstleistungen erbringt, einschränkend in der Weise zu \nverstehen sein, dass die Aufgabe der aufnehmenden Stelle zumindest der Förderung \ndes Unternehmenszwecks dienen muss. Hieran zu zweifeln, sieht der Senat keine \nVeranlassung.\n\n67\n\nDes weiteren soll der Antragsteller durch die streitgegenständliche Verfügung \nnicht lediglich innerhalb der organisatorischen Einheit, der er bislang angehörte (dies \nwar der Bereich Informations- und Innovationsmanagement INM in der Zentrale der \nTelekom), von seiner dort zuletzt ausgeübten Tätigkeit entbunden, sondern darüber \nhinaus der Personalserviceagentur Vivento, die zu den Shared Services der \nKonzernzentrale gehört, zugeordnet werden. Die Maßnahme greift insofern in ihrer \nWirkung über den innerbehördlichen Bereich hinaus und stellt sich - wie oben bereits \nangedeutet - nicht lediglich als Umsetzung dar, deren Rechtmäßigkeit als Maßnahme \nmit nur innerorganisatorischer Wirkung geringeren rechtlichen Anforderungen \nunterliegt.\n\n68\n\nZu dieser Abgrenzung zwischen der Umsetzung \nals einer von vielen nicht normativ erfassten \nMaßnahmen mit lediglich innerorganisatorischer \nWirkung einerseits und der Versetzung bzw. \nAbordnung andererseits vgl. BVerwG, Urteil vom 22. \nMai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 ff. (146 \nf.).\n\n69\n\nFür die Annahme einer organisationsrechtlichen Versetzung fehlt es aber an der \nauf Dauer angelegten Übertragung eines anderen Amtes bei der neuen Dienststelle \nVivento. Die Erforderlichkeit der Übertragung eines neuen Amtes im abstrakt-\nfunktionellen Sinne bei der aufnehmenden Stelle entspringt dem zu den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) \ngehörenden Grundsatz der Verknüpfung von Statusamt und Funktion.\n\n70\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL \n16/82 -, BVerfGE 70, 251 ff. = DÖV 1985, \n1058 ff.\n\n71\n\nSo ist das statusrechtliche Amt des Beamten, das im Wesentlichen durch die \nZugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt \nder Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung \ngekennzeichnet ist und dessen Schutz die persönliche Rechtsstellung des Beamten \nzuvörderst markiert, dergestalt mit der Übertragung von Funktionen bestimmter Art \nund Wertigkeit an den Beamten verknüpft, dass eine dauerhafte Trennung von \nStatus und Funktion nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren ist.\n\n72\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL \n16/92 -, a.a.O., S. 1059; Battis, in: Sachs, \nKommentar zum Grundgesetz, 3. Auflage 2003, Art. \n33 Rn. 73; Ossenbühl/Ritgen, Beamte in privaten \nUnternehmen, 1999, S. 55 und 60.\n\n73\n\nDem Beamten steht daher ein Recht auf Führung seines (abstrakt-funktionellen) \nAmtes zu; er ist seinem statusrechtlichen Amt entsprechend (amts-)angemessen zu \nbeschäftigen.\n\n74\n\nDas BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 \n- 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 ff., 275, verwendet \nden Begriff \"Recht auf Amtsführung\" im o.g. Sinne; \ndas BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 - 2 C \n41.80 -, BVerwGE 65, 270 ff. (273), und vom 1. Juni \n1995 - 2 C 20/94 - in: NVwZ 1997, 72 und st. Rspr.- \nbezeichnet das Recht als \"Anspruch auf Übertragung \neines \"amtsgemäßen\" Aufgabenbereichs\"; ebenso \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. \nMärz1996 - 4 S 2546/95 -, juris; Battis, Kommentar \nzum BBG, 4. Auflage 2004, § 26, Rn. 2. Im Übrigen \nist auch die Bezeichnung \"Anspruch auf \namtsangemessene Beschäftigung\" gebräuchlich, \nwobei nicht immer deutlich zwischen dem Anspruch \nauf Übertragung eines Amtes im abstrakt-\nfunktionellen Sinne und der Zuweisung eines \nkonkreten Dienstpostens differenziert wird, vgl. OVG \nKoblenz, Beschluss vom 14. März 1997 - 10 B \n13183/96 -, NVwZ 1998, 538; VGH Kassel, \nBeschluss vom 27. Mai 1988 - 1 TH 684/88 -, in: \nNVwZ-RR 1989, 258; VG Braunschweig, Beschluss \nvom 26. April 2004 - 7 B 791/03 -; VG Berlin, \nBeschluss vom 23. März 2004 - 28 A 333.03 - juris; \nVG Köln, Urteil vom 7. November 2002 - 15 K \n5588/99 -, in: PersR 2004, 39; VG Ansbach, \nBeschluss vom 20. August 1999 - 17E 99.00911 -, \nin: NVwZ-RR 2000, 178; Ossenbühl/Ritgen, a.a.O., \nS. 60; Böhm/Schneider, Statusgarantie als Hindernis \nfür flexiblen Personaleinsatz?, ZBR 2004, 73 ff. \n(77).\n\n75\n\nDie Übertragung eines neuen Amtes im so beschriebenen Sinne ist nicht Inhalt \nder Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2003. \n\n76\n\nDem Antragsteller wird bei der Personalserviceagentur Vivento ein abstrakter \nAufgabenkreis nicht zugewiesen, erst recht kein solcher, welcher der Wertigkeit \nseines statusrechtlichen Amtes entspräche. Der Antragsteller war bis zu seiner \nZuordnung zu Vivento zuletzt in der Zentrale der Telekom im Bereich \nInnovationsmanagement A tätig. Er ist Diplom-Ingenieur und wird nach A 13 mit \nZulage besoldet. Diesem statusrechtlichen Amt entsprach im Zentralbereich INM ein \nabstrakter Aufgabenkreis, nämlich der Bereich A, in dem - der Produktentwicklung \nvorgeschaltet - Technologiestrategien in Gestalt von Technikuntersuchungen \nentwickelt wurden. Im Rahmen dieses abstrakten Aufgabenkreises nahm der \nAntragsteller konkret-funktionell den Dienstposten INM A-4 wahr. Mit einem (seinem \nstatusrechtlichen Amt entsprechenden) neuen abstrakten Aufgabenkreis - der \nkonkret-funktionell auch andere als die bisher ausgeübten Tätigkeiten umfassen darf \n- soll er bei der Personalagentur Vivento aber nicht betraut werden. Denn der Vivento \nobliegen weder Beschäftigungen im operativen Bereich der Telekom, noch zielt die \nEingliederung des Antragstellers in die Abläufe der Vivento auf eine Beschäftigung \nals deren Mitarbeiter in den von ihr bearbeiteten Geschäftsfeldern \"Erschließung \ninterner und externer Beschäftigungsfelder\", \"Qualifikation der Transfermitarbeiter\" \nsowie neuestens \"Betrieb eines Callcenters\". Der dem Antragsteller in Aussicht \ngestellten und zugewiesenen Position als sogenannter \"Transfermitarbeiter\" \nentspricht kein erkennbares Amt im abstrakt-funktionellen Sinne und auch keine \nerkennbare Tätigkeit im konkret-funktionellen Sinne. Dies erhellt schon daraus, dass \ndie Vivento neben dem bei ihr beschäftigten Vermittlungspersonal nicht über einen \nabgegrenzten Bestand an Stellen (Planstellen und/oder Arbeitsstellen) verfügt, der \netwa eine Personalbedarfsberechnung gemessen an den vorhandenen Aufgaben \nermöglichen würde; stattdessen kann ihr je nach Umstrukturierungs- und \nRationalisierungsbedarf eine unbegrenzte Anzahl von Transfermitarbeitern \nzugeordnet werden. Bestimmte abstrakte Aufgabenkreise, denen eine ebenfalls \nbestimmbare Anzahl von Mitarbeitern oder Beamten zugeordnet werden könnte, \nexistieren nämlich - abgesehen von der Vermittlungstätigkeit selbst und dem im \nAufbau befindlichen Callcenter - nicht. \n\n77\n\nEine abweichende Beurteilung gebietet letztlich auch nicht die Tatsache, dass \ndie Vivento in bestimmter Weise einer Leiharbeitsfirma vergleichbar auftritt. So \nbesteht eine der Aufgaben der Vivento darin, kurzfristig und in erster Linie \nTransfermitarbeiter an konzerninterne oder auch externe Unternehmen für die \nDurchführung zeitlich begrenzter Projekte \"auszuleihen\". Die für solche Tätigkeiten \nvon kürzerer Dauer ausgewählten Mitarbeiter werden aber nicht auf speziell dafür \nvorgesehenen Stellen oder in besonderen Aufgabenbereichen geführt, sodass \nabsehbar wäre, dass etwa ein Beamter wie der Antragsteller in einen solchen \nAufgabenkreis - etwa als Spezialist für kurzfristige Projekte bestimmter Art - \neingegliedert würde. Stattdessen filtert die Vivento auch für derartige Projekteinsätze \naus dem gesamten Pool ihrer Transfermitarbeiter stets erneut geeignete \n\"Leiharbeiter\" heraus.\n\n78\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zuweisungen der \nBeamten zum Betrieb Vivento in der Regel unter Mitnahme der jeweiligen Planstelle \nerfolgen. Der Begriff der Planstelle ist von dem des Amtes zu unterscheiden und \nvornehmlich von haushaltsrechtlicher Bedeutung. Für das von dem Beamten \nwahrgenommene Amt ist das Vorhandensein einer Planstelle zum einen deshalb \nbedeutsam, weil dem Beamten ohne Einweisung in eine Planstelle ein Amt im \nstatusrechtlichen Sinne nicht verliehen werden darf (vgl. § 49 BHO); zum anderen \nkann das verliehene (Status-)Amt seine besoldungsrechtliche Bewertung durch \nAusbringung der Planstelle im Haushalt erhalten.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1991 -2 C \n16.88 -, BVerwGE 87, 310 ff. (314); Plog/Wiedow/ \nLemhöfer/Bayer, a.a.O., § 6, Rn.18.\n\n80\n\nDie Existenz einer Planstelle besagt daher nichts Zwingendes für die Frage, ob \ndem statusrechtlichen Amt ein amtsentsprechender abstrakter Aufgabenkreis bei \neiner Behörde entspricht.\n\n81\n\nSchließlich spricht auch die Tatsache, dass die Zuweisung des Antragstellers zur \nPersonalserviceagentur Vivento zwar unbefristet, jedoch nicht auf Dauer beabsichtigt \nist, gegen die Annahme einer dem Versetzungsbegriff des § 26 BBG unterfallenden \nMaßnahme. Die von Beginn an als vorübergehend beabsichtigte Zuweisung eines \nBeamten zu einer anderen (Dienst-)Stelle, einem anderen Dienstherrn oder einer \nsonstigen Einrichtung mit oder ohne Dienstherreneigenschaft berührt das zu den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörige Lebenszeitprinzip und \nunterliegt daher dem Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber hat den Kreis der \nMöglichkeiten vorübergehender Tätigkeitszuweisung für Lebenszeitbeamte mit der \nAbordnung, der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Behördenauflösung, \nder Zwangsbeurlaubung sowie mit den in § 123a BRRG genannten Maßnahmen und \nder vorübergehenden unterwertigen Beschäftigung in § 6 PostPersRG einer jeweils \nspezifischen rechtlichen Ausgestaltung unterzogen. Hiervon unterscheidet sich die \nVersetzung unter anderem gerade dadurch, dass ihr die auf Dauer angelegte \nÜbertragung eines anderen Amtes zugrunde liegen muss. \n\n82\n\nZwar mag es unter besonderen Umständen rechtlich unbedenklich sein, Beamte \nim Zuge anstehenden Stellenabbaus oder einer sich über einen längeren Zeitraum \nerstreckenden Verlagerung von Aufgaben (etwa durch Einrichtung neuer Behörden) \nin einem ersten Teilakt freizusetzen, um sie dann, wenn die organisatorischen \nVoraussetzungen geschaffen sind, in einem weiteren Teilakt der neuen Dienststelle \nzuzuversetzen. Eine solche Aufspaltung der Versetzung unter zeitlicher Abkoppelung \nder Zu- von der Wegversetzung wird man allerdings nur dann als eine Versetzung im \nbeamtenrechtlichen Sinne ansehen können, wenn mit der Wegversetzung zugleich \nfeststeht, dass die Zuversetzung erstens überhaupt und zweitens in überschaubarer \nZeit erfolgen wird, mit anderen Worten, wenn sich die aus zwei Teilakten bestehende \nMaßnahme insgesamt als rechtliche (Versetzungs-)Einheit darstellt. \n\n83\n\nVgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall eines aus \nmehreren Teilen bestehenden Organisationsaktes \nBayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2002 - 3 CE \n02.1659 -,in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, ES/E \nIV Nr. 28.\n\n84\n\nIn dieser Konstellation unterliegt es auch keinen durchgreifenden Bedenken, \nwenn der Beamte für die sich ergebende, eng begrenzte Übergangszeit einer \nzwischengeschalteten Stelle zugeteilt wird, bis sich der weitere Teilakt der \nVersetzung realisieren lässt.\n\n85\n\nEine solche Fallgestaltung liegt allerdings in bezug auf die Zuordnung von \nBeamten zur Personalserviceagentur Vivento nicht vor. Die Vivento ist nicht lediglich \neine zwischengeschaltete Stelle auf dem Weg des Beamten von seiner früheren in \neine neue Amtstätigkeit. Denn im Zeitpunkt der Wegversetzung fehlt jeglicher Anhalt \nfür eine spätere dauerhafte Zuversetzung zu einer anderen Dienststelle. Es spricht \nvielmehr alles dafür, dass die wegversetzende Stelle die betroffenen Beamten ohne \nkonkrete Vorstellung von ihrer späteren dauerhaften Weiterverwendung auf \nunbestimmte Zeit \"freisetzt\" und auch in Kauf nimmt, dass eine Weiterbeschäftigung \ndes Beamten nur noch unter Aufgabe des Beamtenverhältnisses möglich sein \nwird.\n\n86\n\nFehlt es damit schon an der auf Dauer ausgerichteten Übertragung eines Amtes \nim abstrakt-funktionellen Sinne, so kommt es für die Frage der Annahme einer \nVersetzung nicht (mehr) darauf an, dass dem Antragsteller bei der Vivento auch kein \nkonkret-funktioneller Arbeits- oder Dienstposten zugewiesen worden ist, er mit \nanderen Worten zumindest vorübergehend ohne Beschäftigung ist. Daher bedarf es \nim vorliegenden Fall auch keiner vertieften Betrachtung, unter welchen \nVoraussetzungen ein fehlender Dienstposten bei der aufnehmenden Stelle auf die \nRechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung durchschlagen kann. \n\n87\n\nVgl. zu diesem Erfordernis, das bei einer \nVersetzung nach § 26 Abs. 2 BBG im \nZusammenhang mit dem dienstlichen Bedürfnis für \ndie Weg- oder Zuversetzung von Bedeutung sein \nkann, Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 26 Rn. \n23 a.\n\n88\n\nDiese Frage stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen erst und nur dann, \nwenn die zuvor genannten Voraussetzungen einer auf Dauer beabsichtigten \nÜbertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes erfüllt sind.\n\n89\n\nDie streitgegenständliche Verfügung erfüllt damit eine wesentliche \nVoraussetzung für eine beamtenrechtliche Versetzung nicht. \n\n90\n\nb) Das Beamtenverhältnis der ehemaligen Postbediensteten ist mit der \nPrivatisierung der Deutschen Bundespost nicht dergestalt umgeformt worden, dass \nder Vorschrift des § 26 BBG nunmehr neben dem herkömmlichen \nbeamtenrechtlichen Versetzungsbegriff für diese Bediensteten ein spezieller \n\"postbeamtenrechtlicher Versetzungsbegriff\" zugrunde zu legen wäre, der die \nangegriffene Maßnahme aus diesem Grund als Versetzung oder \nversetzungsähnliche Maßnahme erscheinen ließe. Weder gebietet/erlaubt das \nVerfassungsrecht - unmittelbar - eine solche erweiternde Auslegung des § 26 BBG, \nnoch folgt dies aus den speziellen einfachgesetzlichen Vorschriften zur Neuordnung \ndes Postwesens.\n\n91\n\naa) § 26 BBG sind auch unter Beachtung der Bedeutung des Art. 143 b Abs. 3 \nSatz 1 GG keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen möglicherweise modifizierten \npostbeamtenrechtlichen Versetzungsbegriff zu entnehmen, der von dem \nherkömmlichen Versetzungsbegriff zu unterscheiden wäre.\n\n92\n\nNach Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG werden die bei der Deutschen Bundespost \ntätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung \ndes Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Vorschrift zielt \nerkennbar in zwei Richtungen: Zum einen ermöglicht sie die Beschäftigung von \nBeamten bei einem der privatisierten Postnachfolgeunternehmen, zum anderen \nkoppelt sie diese Beschäftigung an die Wahrung der Rechtsstellung der Beamten \nund an die weiter bestehende Dienstherreneigenschaft des Bundes.\n\n93\n\nEine Interpretation der Verfassungsvorschrift hat das sich in den \nentgegengesetzten Zielrichtungen zeigende Spannungsfeld zwischen \nÖffnungsklausel (Beschäftigung des Beamten in der Privatwirtschaft) und \nSchutzklausel (unter Wahrung ihrer Rechtsstellung) zu berücksichtigen.\n\n94\n\nVgl. Wolff, Die Wahrung der Rechtsstellung von \nBeamten, die bei den privatisierten Unternehmen von \nBahn und Post beschäftigt sind, in: AÖR, Band 127 \n(2002), S. 72 ff. (74).\n\n95\n\nDabei legt der Senat allerdings zu Grunde, dass Art. 143 Abs. 3 Satz 1 GG einen \neinheitlichen widerspruchsfreien Bedeutungsgehalt aufweist. Das hat zur Folge, dass \nSchutz- und Öffnungsklausel in ihrer jeweils spezifischen Bedeutung nicht getrennt \ninterpretiert, also nicht gewissermaßen \"gegeneinander ausgespielt\" werden \nkönnen.\n\n96\n\nGleichzeitig ist davon auszugehen, dass die Bedeutung der Vorschrift, \nnamentlich der Schutzklausel im Gefüge der sonstigen verfassungsrechtlichen \nNormen bislang nicht vollständig geklärt ist.\n\n97\n\nVgl. etwa die Übersicht bei Ossenbühl/Ritgen, \na.a.O., S. 78; Lerche, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. \n143 b Rn. 26; Gersdorf, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, \nKommentar zum Bonner Grundgesetz, 4. Auflage \n2001, Art. 143 b Abs.3 Rn. 20.\n\n98\n\nDie Ausstrahlungswirkung der Verfassungsnorm kann daher nur unter \nBerücksichtigung des vorläufigen Charakters der vorzunehmenden \nNorminterpretation beurteilt werden; dies gilt umso mehr, als es auch an einer \nbundesverfassungsgerichtlichen Äußerung zur Bedeutung des Art. 143 b Abs. 3 GG \nbislang fehlt.\n\n99\n\nVgl. zur Bedeutung von Entscheidungen des \nBVerfG für die Interpretation von Verfassungsrecht \nStern, Staatsrecht, Band I, 1977, § 4 III 6.\n\n100\n\n(1) Der Wortlaut der Wendung \"unter Wahrung ihrer Rechtsstellung\" lässt für \njeden der dabei verwendeten Begriffe mehrere Bedeutungsvarianten zu. So wohnt \ndem umgangssprachlichen Wortsinn des Begriffs der \"Wahrung\" zwar unzweifelhaft \nein konservierendes Element inne, das Schutz vor Veränderungen zum Gegenstand \nhat.\n\n101\n\nVgl. in diesem Sinne Wolff, a.a.O., S. 81, der \ninsgesamt fünf mögliche Bedeutungsvarianten des \nWortlautes der Wendung \"Wahrung ihrer \nRechtsstellung\" feststellt.\n\n102\n\nUmfang und Reichweite der mit der Wahrung intendierten Änderungsfestigkeit \nbleiben jedoch offen. In einem punktuell verstandenen Sinne kann \"Wahrung\" im \ntextlichen Zusammenhang der Vorschrift bedeuten, dass der Begriff zeitgenau an \nden Übergang des Beschäftigungsverhältnisses anknüpft; die im Zeitpunkt des \nEintritts der Weiterbeschäftigung bei einem Postnachfolgeunternehmen bestehende \nRechtsstellung des Beamten soll (nur) in der juristischen Sekunde des Übertritts \naufrecht erhalten bleiben, also nicht zugleich mit dem Übertritt einer Veränderung \nunterworfen werden können. In diesem Sinne wäre die grundgesetzliche \nFormulierung für die Zukunft veränderungsoffen, ihr käme jedoch über den Zeitpunkt \ndes Übertritts hinaus keine Ausstrahlungswirkung mehr zu. Im Sinne einer \nDauerhaftigkeit könnte der Rechtsbegriff der \"Wahrung\" andererseits so zu verstehen \nsein, dass die Rechtsstellung der ehemaligen Postbeamten auch nach ihrer \nWeiterbeschäftigung bei den Postnachfolgeunternehmen in der gleichen Weise wie \nzuvor gewährleistet bleiben soll. Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG schlösse damit \nVeränderungen in der Rechtsstellung der ehemaligen Postbeamten auch für die \nZukunft aus, wobei offen bliebe, ob die Bestimmung jegliche oder nur bestimmte \nVeränderungen ausschließen will. Schon die vorstehenden Erwägungen zeigen, \ndass es dem Begriff der \"Wahrung\" an einem bestimmten oder eindeutig \nbestimmbaren Wortinhalt fehlt. Ebensolches gilt für die dem Begriff der Wahrung \nfolgende Wendung \"ihrer Rechtsstellung\", die aufgrund der Verwendung des \nPossessivpronomens \"ihrer\" zwar einen subjektiv-rechtlichen Einschlag erhält, bei \nder jedoch der Wortsinn letztlich keinen Aufschluss darüber gibt, ob sich der mit der \n\"Wahrung\" vermittelte Änderungsschutz nur auf verfassungsrechtliche \nGewährleistungen (im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG), auf den allgemeinen \nbeamtenrechtlichen Status,\n\n103\n\nvgl. in diesem Sinne Lerche, in: Maunz/Dürig, \nKommentar zum Grundgesetz, Stand: Juni 2004, Art. \n143 b, Rn. 31; Böhm/Schneider, a.a.O., S. 77; \nBlanke/Sterzel, \"Privatbeamte\" der \nPostnachfolgeunternehmen und Disziplinarrecht, \nPersR 1998, 265 ff. (272); Benz, Postreform II und \nBahnreform - Ein Elastizitätstest für die Verfassung, \nDÖV 1995, 679 ff. (682).\n\n104\n\noder - weitergehend - auch auf sonstige einfachgesetzliche Rechtspositionen aus \ndem Beamtenverhältnis erstreckt. Erfasst die gemeinte Rechtsstellung nur \nStatusrechte, kann der Bedeutungsgehalt des § 26 BBG von der in Art. 143 b Abs. 3 \nSatz 1 GG normierten Schutzklausel jedenfalls nicht unmittelbar berührt sein, weil \nVersetzungen keinen unmittelbaren Statusbezug aufweisen. Der Wortlaut der \nÖffnungsklausel, der sich auf die Zuweisung zur Dienstleistung beschränkt, gibt erst \nrecht keinen Anhalt dafür, dass bestehenden beamtenrechtlichen Rechtspositionen \nohne Weiteres ein modifizierter Inhalt beigelegt werden könnte.\n\n105\n\n(2) Sind die Grenzen der Wortlautinterpretation damit bereits erreicht, so ergibt \nauch die genetische Interpretation des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG - für eine \nhistorische Auslegung ist mangels früherer verfassungsrechtlicher Leitbilder in Form \nvon größeren Privatisierungsmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung vorliegend \nkein Raum - keine eindeutigen Hinweise für die Beantwortung der Frage, ob im \nLichte der genannten Verfassungsnorm herkömmliche beamtenrechtliche Institute für \nden Bereich der ehemaligen Postbeamten eine andere Ausprägung erfahren können. \n\n106\n\nArt. 143 b Abs. 3 GG ist aus der sogenannten Postreform II im Jahre 1994, mit \nder die Umbildung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost im \nWesentlichen vollzogen worden ist, hervorgegangen. Der bis dahin gültige Art. 87 \nAbs. 1 GG regelte den Betrieb der Bundespost als bundeseigene Verwaltung mit \neigenem Verwaltungsunterbau. Mit der Verfassungsänderung erfolgte zugleich die \nÄnderung dieser Bestimmung, ergänzt wurde sie um Art. 87 f GG und Art. 143 b GG \n, um den Weg zu einer weitgehenden Privatisierung von Post und \nTelekommunikation zu ebnen.\n\n107\n\nGesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom \n30. August 1994, BGBl. I, 2245.\n\n108\n\nIm Vordergrund der Überlegungen des Gesetzgebers stand dabei die \nNeuordnung des Postwesens und der Telekommunikation, wonach die bislang in \nBehördenform geführten Unternehmen der Deutschen Bundespost in \nAktiengesellschaften umgewandelt werden sollten. Zur Erreichung dieses Ziels war \neine Änderung des Grundgesetzes erforderlich. Vorrangig war insofern die Änderung \nbzw. Ergänzung des Art. 87 GG, um einerseits dem Unternehmen Telekom durch \nBeseitigung der verfassungsrechtlichen Restriktionen internationale \nHandlungsfähigkeit und Chancengleichheit im Verhältnis zu anderen privaten \nWettbewerbern zu vermitteln und um andererseits die Voraussetzungen für \ninländischen privaten Wettbewerb bei Post- und \nTelekommunikationsdienstleistungen zu schaffen.\n\n109\n\nVgl. die Begründung des Fraktionsentwurfs eines \nGesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, BT-Drs. \n12/6717, S. 3; Beschlussempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Post und Telekommunikation, BT-\nDrs. 12/8060, S. 174 ff.\n\n110\n\nFlankierend dazu kam Art. 143 b Abs. 3 GG die Aufgabe zu, das in Aussicht \ngenommene \"Beleihungsmodell\", wonach die Beamten der Deutschen Bundespost \nunter Beibehaltung ihres Status als Bundesbeamte bei den in privatrechtlicher Form \ngeführten Unternehmen weiterbeschäftigt werden sollten, übergangsweise \nverfassungsrechtlich abzusichern; der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, dass \neine solche verfassungsrechtliche Sicherungsklausel erforderlich sei.\n\n111\n\nVgl. BT-Drs. 12/6717, S. 4; Begründung des \nRegierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung \ndes Grundgesetzes, BT-Drs. 12/7269, S. 5; BT-Drs. \n12/8060, S. 176.\n\n112\n\nDabei betont der zitierte Regierungsentwurf, dass die Formulierung \"unter \nWahrung ihrer Rechtsstellung\" sicherstellen sollte, dass die Rechtsstellung der \nBeamten unverändert blieb.\n\n113\n\nIn eine andere Richtung deutet eine frühere Stellungnahme der Bundesregierung \nzu einer Kleinen Anfrage von Oppositionsabgeordneten: Dort wurde auf die Frage, \nob es Entwürfe für ein einheitliches öffentliches Dienstrecht gebe, das u.a. den \nbesonderen Erfordernissen der Betriebsverwaltung der Post angemessen sei, als \nZiel der Postreform II die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der \nDeutschen Bundespost angesichts des verschärften Konkurrenzdrucks \nherausgestellt und im Weiteren betont: \"Ein Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist die \nSchaffung der notwendigen Flexibilität auf dem Personalsektor\".\n\n114\n\nAntwort der Bundesregierung auf die Kleine \nAnfrage der Abgeordneten Dr. Penner u.a., BT-Drs. \n12/2457, S. 5.\n\n115\n\nAuch die Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Post und \nTelekommunikation lassen darauf schließen, dass die mit der (Weiter-)Existenz der \nPostbeamten verbundene Geltung dienstrechtlicher Grundsätze als Hemmnisse für \nflexibles unternehmerisches Handeln angesehen wurden.\n\n116\n\nVgl. BT-Drs. 12/8060, S. 174 und insbesondere \nS. 176, wonach die Beleihung der \nAktiengesellschaften mit Dienstherrenbefugnissen \ndie für Wirtschaftsunternehmen auch im personellen \nBereich erforderliche Flexibilität gewährleisten \nsollte.\n\n117\n\nIn dieselbe Richtung bewegten sich offensichtlich auch die Vorstellungen der \nBundesregierung in bezug auf die vormaligen Bundesbahnbeamten. So ist der \nBegründung des Regierungsentwurfs zur Einführung des Art. 143 a GG betreffend \ndie Privatisierung der Bundesbahn - die Vorschrift enthält in bezug auf die \nzugewiesenen Bahnbeamten ebenfalls die Formulierung \"unter Wahrung ihrer \nRechtsstellung\" - folgende Position zu entnehmen:\n\n118\n\n\"Die Zuweisung durch Gesetz auch gegen den \nWillen der Betroffenen soll deren Rechtsstellung \nnicht schmälern. Beamte behalten ihren Status. (...) \nHinsichtlich des übertragenen Amtes und der \nwahrgenommenen Tätigkeit sind allerdings \nVeränderungen für die betroffenen Beamten nicht \nausgeschlossen, wie dies auch für die Fälle \ntiefgreifender Organisationsänderungen von \nBehörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften \nin den Beamtengesetzen vorgesehen ist.\"\nBT-Drs. 12/5015, S. 8-\n\n119\n\nAus der Entstehungsgeschichte des Art. 143 b GG (und derjenigen der \nParallelvorschrift des Art. 143 a GG) folgt nach alledem zweifelsfrei nur, dass mit der \nFormulierung \"unter Wahrung ihrer Rechtsstellung\" in Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG \njedenfalls das Statusverhältnis der Postbeamten unangetastet bleiben sollte. \nDagegen liefert die Normgenese keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob und \ninwieweit Änderungen des Amtes im abstrakt-funktionellen oder auch konkret-\nfunktionellen Sinne von dem Begriff der \"Wahrung ihrer Rechtsstellung\" erfasst \nwerden oder aber - unabhängig davon - unmittelbar eine inhaltliche Modifizierung \nerfahren sollten. Nach den zeitlich früher liegenden Äußerungen der am \nGesetzgebungsverfahren Beteiligten wurde offensichtlich die Notwendigkeit \ngesehen, das beamtenrechtliche Instrumentarium zur Flexibilisierung des \nPersonaleinsatzes zu erweitern. Mit der Tatsache allerdings, dass der Gesetzgeber \nim (einfachgesetzlichen) Postneuordnungsgesetz, als dessen Bestandteil unter \nArtikel 4 das Postpersonalrechtsgesetz erlassen wurde, beamtenrechtliche \nSonderregelungen getroffen hat, die das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne \nberühren (vgl. nur § 6 PostPersRG), spricht Einiges dafür, dass auch der \nverfassungsändernde Gesetzgeber jedenfalls bei der Abfassung der Schutzklausel \ndes Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG vornehmlich das Amt im statusrechtlichen Sinne vor \nAugen hatte und nur insoweit ein gewisses Maß an Änderungsfestigkeit - auch \ngegenüber dem einfachen Gesetzgeber - gewährleisten wollte.\n\n120\n\nVgl. im Ergebnis ebenso Wolff, a.a.O., S. 89.\n\n121\n\nFür die Frage, ob die organisationsrechtliche Versetzung im Sinne des § 26 BBG \ndurch Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG modifiziert wird, gibt die Entstehungsgeschichte \nder Verfassungsnorm nur insoweit expliziten Aufschluss, als einer Gegenäußerung \nder Bundesregierung zu einem Hinweis des Bundesrates zu entnehmen ist, dass die \nMöglichkeiten des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des \nBundesbeamtengesetzes bei der Formulierung der Gesetzesbegründung (i.e. Art. \n143 a GG) keine Rolle gespielt hätten.\n\n122\n\nVgl. BT-Drs. 12/5015, S. 17.\n\n123\n\nDieser Befund verstärkt die Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber allein mit \nder Änderung der Verfassung nicht auf bestehende einfachgesetzliche Vorschriften \neinwirken wollte.\n\n124\n\n(3) Die systematische Auslegung der Schutzklausel des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 \nGG, also die Ermittlung ihrer Bedeutung im Gefüge der übrigen Verfassungsnormen, \nunterstützt die Annahme, dass die Bestimmung den herkömmlichen Begriff der \norganisationsrechtlichen Versetzung nicht modifiziert.\n\n125\n\nDas Verhältnis von Art. 143 b Abs. 3 zum Gesamtkomplex der Verfassung wird in \nder Literatur nicht einheitlich gesehen. Insbesondere ist unklar, welche Bedeutung \nder Schutzklausel des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG im Gefüge mit Art. 33 Abs. 5 GG \nzukommt. Für die hier zu entscheidende Frage der Ausstrahlungsfunktion des Art. \n143 b Abs. 3 Satz 1 GG auf das beamtenrechtliche Institut der Versetzung ist das \nVerhältnis von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG insofern von \nBedeutung, als die Versetzung zwar als solche nicht statusberührend ist, sie jedoch \nüber die Verknüpfung von Statusamt und abstrakt-funktionellem Amt als \nhergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums von der Schutzrichtung des Art. \n33 Abs. 5 GG zumindest profitieren dürfte. \n\n126\n\nFür die Bestimmung des Verhältnisses von Art. 33 Abs. 5 GG zur Schutzklausel \ndes Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG dient als Ausgangspunkt die Überlegung, dass \nkeine Bedeutungsidentität vorliegt. Wäre der Begriff der \"Wahrung ihrer \nRechtsstellung\" gleichbedeutend mit den nach Art. 33 Abs. 5 GG zu \nberücksichtigenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, so hätte \nes der verfassungsändernden Regelung in Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG schon nicht \nbedurft, bzw. hätte die Vorschrift möglicherweise lediglich klarstellenden \nCharakter.\n\n127\n\nVgl. in diesem Sinne einer Klarstellung \nUerpmann, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-\nKommentar, 3. Auflage 1996, Art. 143 a, Rdnr. 5; \nOssenbühl/Ritgen, a.a.O., S. 44 ff.\n\n128\n\nZu berücksichtigen ist zunächst, dass der Passus \"unter Wahrung ihrer \nRechtsstellung\" im Zusammenhang des vollständigen Satzes 1 des Art. 143 b Abs. 3 \nGG gelesen werden muss. Inhalt der Regelung ist, dass die bisherigen Postbeamten \nmit Gründung der Aktiengesellschaften bei diesen beschäftigt werden. Aufgrund \ndieser Tätigkeit in der Privatwirtschaft und der fortan fehlenden Ausübung von \nStaatsgewalt, die speziell den Beamten aufgrund des Funktionsvorbehalts in Art. 33 \nAbs. 4 GG ansonsten obliegt, wird ihnen, wie bereits ausgeführt, die \nAmtswaltertätigkeit - im Sinne einer hoheitlichen Kompetenz - entzogen. Insofern \nwird den Beamten mit der Loslösung ihrer Tätigkeit von der Amtswaltertätigkeit \nzumindest das Recht auf Amtsführung genommen, das nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts zu den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums zählt.\n\n129\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 \n- 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 ff. (275); hiervon zu \ntrennen ist das \"Recht am Amt\", verstanden als \nRecht auf (unveränderte) Ausübung der \nAmtsgeschäfte, das nach der Rechtsprechung des \nBVerfG nicht zu den von Art. 33 Abs. 5 GG \ngeschützten Grundsätzen zählt, vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 -, \nBVerfGE 8, 332 ff. (344 ff.); vgl. auch Battis, in: \nSachs, a.a.O., Art 33, Rn. 72.\n\n130\n\nHieraus ergibt sich bereits, dass der Passus \"unter Wahrung ihrer \nRechtsstellung\" erforderlich war, um im Sinne einer klarstellenden Anordnung zu \nverdeutlichen, dass die Postbeamten trotz Amtsverlustes auch für die Zeit ihrer \nWeiterbeschäftigung bei den Postnachfolgeunternehmen weiterhin Träger von \nspeziell Beamten zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten sind. Weiterhin deutet \nauch der Begriff der \"Wahrung\" darauf hin, dass der nachfolgende Begriff der \n\"Rechtsstellung\" nicht kongruent mit den \"hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums\" ist. Denn die hergebrachten Grundsätze sind nach Art. 33 Abs. \n5 GG \"zu berücksichtigen\", also einer (Grenzen unterworfenen) Veränderung \nzugänglich, wogegen die Rechtsstellung der Beamten nach Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 \nGG (in einem strengeren Wortsinne) zu (be-)wahren ist.\n\n131\n\nEs mag in Betracht kommen, dass die normative Zuweisung zur Dienstleistung in \nArt. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG eine Modifizierung der Regelungen des Art. 33 Abs. 5 \nGG dort eröffnet, wo sich aufgrund der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Beamten \nzwingend ergibt, dass ein anerkannter hergebrachter Grundsatz des \nBerufsbeamtentums auf die Art der Tätigkeit keine unmittelbare Anwendung mehr \nfinden kann.\n\n132\n\nVgl. in diesem Sinne Wolff, a.a.O., S. 88 \n(\"zuweisungsbedingte Modifizierung\").\n\n133\n\nDies könnte zum Beispiel für das \"Gebot gleichwertiger Beschäftigung\" gelten, \nbei dem das Bundesverfassungsgericht sich allerdings in einer früheren \nEntscheidung nicht festgelegt hat, ob es zu den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums zählt.\n\n134\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1979 \n- 2 BvR 513 und 558/74 -, BVerfGE 52, 303 ff. (354 \nf.).\n\n135\n\nDie Frage kann im vorliegenden Fall jedoch letztlich offen gelassen werden. \nDenn jedenfalls setzt in diesem Zusammenhang Art. 143 b Abs. 3 Satz 3 GG einer \nunmittelbaren Ausstrahlungswirkung der in Rede stehenden Verfassungsnorm auf \ndas geltende Recht - hier letztlich maßgebliche - Schranken. Der \nverfassungsändernde Gesetzgeber hat dem einfachen Gesetzgeber die Aufgabe \nzugedacht, \"das Nähere\" durch ein Bundesgesetz zu regeln. Diese Formulierung \nerstreckt sich nach ihrer systematischen Stellung auf den Gesamtinhalt des Art. \n143 b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG und damit auch auf den Passus der \"Wahrung der \nRechtsstellung\". In denjenigen Bereichen also, in denen Veränderungen der \nRechtsstellung des Beamten denkbar sind, bliebe es Aufgabe des (einfachen) \nGesetzgebers, diese Veränderungen zu normieren. Ein \"Strukturwandel des \nBeamtenrechts\" dagegen, wie er teilweise allein unter Berufung auf die erfolgten \nÄnderungen der Verfassung und der einfachgesetzlichen Regelungen der Post- und \nBahngesetze angenommen und einer veränderten rechtlichen Betrachtung \nbeamtenrechtlicher Ansprüche zugrundegelegt wird,\n\n136\n\nvgl. z. B. VG Ansbach, Beschluss vom 20. \nAugust 1999 - 17 E 99.00911 -, NVwZ-RR 2000, 178 \nff. (179),\n\n137\n\nerhellt aus dieser Verfassungsbestimmung gerade nicht. Sie ermöglicht allenfalls \ndie Einleitung eines solchen Wandels durch modifizierende Gesetzesvorschriften, \nebenso wie auch Art. 33 Abs. 5 GG der Fortentwicklung des Beamtenrechts durch \nAnpassung an veränderte Lebensverhältnisse nicht entgegensteht. Der Eingriff in \nsubjektive Rechte bedarf aber auch weiterhin - nach Art. 143 b Abs. 3 Satz 3 GG \nebenso wie nach den in Beamtenrecht geltenden Grundsätzen zum Vorbehalt des \nGesetzes - der gesetzlichen Grundlage. \n\n138\n\nZusammenfassend lässt sich daher im Rahmen der systematischen Auslegung \nFolgendes festhalten: Die von Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG geschützte \nRechtsstellung umfasst sowohl die hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums in statusrechtlicher Hinsicht wie auch (zumindest) sonstige \nstatusberührende Rechte des Beamten. Soweit die zum sachlichen Geltungsbereich \nder Norm gehörigen Rechte zu den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums zählen, ist zwar denkbar, dass sie durch Art. 143 b Abs. 3 Satz \n1 GG modifiziert werden können, wenn einer unmittelbaren Anwendung des Art. 33 \nAbs. 5 GG die Tatsache der Beschäftigung des Beamten bei einem privatnützig \nhandelnden Privatrechtssubjekt entgegensteht. Ein solcher Eingriff in die \nRechtsstellung bedarf aber stets der Regelung durch Gesetz.\n\n139\n\nDer systematische Zusammenhang zwischen Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG \neinerseits und Satz 3 der Bestimmung andererseits spricht damit deutlich gegen eine \nEinwirkungsmöglichkeit der Verfassungsnorm auf bestehende beamtenrechtliche \nRegelungen ohne gesetzliche Sonderregelung, spricht mithin für eine Kompetenz zur \nModifizierung gerade auch grundsätzlicher Rechtspositionen, wie sie in der \nVerknüpfung von statusrechtlichem Amt und Amt im abstrakt-funktionellen Sinne \nbestehen, nur nach Maßgabe eines - einfachen - Gesetzes.\n\n140\n\n(4) Eine Interpretation des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG unter teleologischen \nGesichtspunkten führt zu folgendem Befund: Es spricht zunächst alles dafür, dass \nder Einfügung der Schutzklausel die Vorstellung zugrunde lag, für die ehemaligen \nPostbeamten solle sich bei ihrem Übergang in das private Beschäftigungsverhältnis \nmöglichst wenig ändern. Dies zeigt bereits die allgemeine Erfahrung mit \ngesetzgeberischen Reformvorhaben - politisch durchsetzbar ist angesichts zumeist \ndivergierender beteiligter Interessen in aller Regel nur der Minimalkonsens.\n\n141\n\nVgl. zu diesem Ansatz auch Wolff, a.a.O., S. 83 \nf.; Uerpmann, a.a.O., Art. 143 a, Rn. 5.\n\n142\n\nDiese Zielrichtung der Vorschrift ergibt sich aber auch aus den Motiven des \nGesetzgebers. In den entsprechenden Äußerungen der Bundesregierung wird, wie \nschon gezeigt, zumeist sinngemäß betont, dass die Rechtsstellung der Beamten (im \nGrundsatz) nicht geschmälert werden solle.\n\n143\n\nVgl. etwa BT-Drs. 12/6717, S. 4.\n\n144\n\nAuf der anderen Seite hat sich im Rahmen der genetischen Interpretation auch \nerwiesen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber in erster Linie bemüht war, \nden Status der Beamten zu schützen. Für den Zeitpunkt ihres Übergangs in private \nBeschäftigungsverhältnisse sollte Klarheit darüber bestehen, dass die Beamten trotz \nAmtsverlustes die Rechte (und Pflichten) behalten, die ihnen aufgrund des nicht \nbeendeten Dienstverhältnisses zum Bund zustehen.\n\n145\n\nOssenbühl/Ritgen, a.a.O., S. 44.\n\n146\n\nDieser Auffassung ist - jedenfalls für den Bereich des Disziplinarrechts - auch das \nBundesverwaltungsgericht, das in mehreren Entscheidungen die Weitergeltung der \ndisziplinarrechtlichen (Pflichten-)Stellung der ehemaligen Post- und Bahnbeamten \nmit der Begründung bejaht hat, mit der verfassungsrechtlich abgesicherten \nFiktionsregelung in § 4 Abs. 1 PostPersRG habe \n\n147\n\n\"der Gesetzgeber an den Fortbestand des \nbeamtenrechtlichen Status angeknüpft und \nklargestellt, dass hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit \nder Beamten bei der Aktiengesellschaft - unabhängig \nvom tatsächlichen Aufgabenkreis im Einzelfall - die \nRegeln über den beamtenrechtlichen Dienst \nAnwendung finden\".\nBVerwG, Urteil vom 20. August 1996 - 1 D 80.95 -, \nBVerwGE 103, 375 ff. (377); ähnlich für § 2 Abs. 3 \nSatz 2 PostPersRG Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 \nD 10/01 - juris.\n\n148\n\nDie in den Gesetzgebungsmotiven enthaltenen Äußerungen in Richtung einer \nVeränderbarkeit des Amtes im funktionellen Sinne bestätigen diese Absicht der \nStatuswahrung. Sie streiten im Übrigen auch unabhängig davon nicht für einen \nautomatisch eintretenden Wandel des Verständnisses beamtenrechtlicher \nInstitutionen. Vorrangiges Ziel des Gesetzgebers war die Umsetzung der \nPrivatisierung der Post und Telekommunikation als bisheriges Sondervermögen des \nBundes. Die entsprechenden grundgesetzlichen Änderungen standen im Dienste der \nPostreform, hatten also hauptsächlich den Zweck, diese zu ermöglichen und die \neinfachgesetzlich auszuformende Privatisierung auch funktionsfähig und effektiv \ngestalten zu können. Dabei war es aus den oben genannten Gründen erforderlich, \nden Status der Beamten zu schützen; eine vollständige Besitzstandswahrung im \nSinne einer auch in der Zukunft andauernden Gleichstellung der Postbeamten mit \nden sonstigen Bundesbeamten wird jedoch aufgrund der gegenläufigen Interessen \nder zu gründenden Wirtschaftsunternehmen nicht Ziel der Verfassungsänderung \ngewesen sein. Dies bedeutet zwar zugleich, dass Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG nach \nseinem Sinn und Zweck nicht auf den Schutz der organisationsrechtlichen Stellung \ndes Beamten ausgerichtet ist; es lassen sich beachtliche Gründe dafür finden, dass \ndie Vorschrift hierüber - jenseits der Geltung des Art. 33 Abs. 5 GG - womöglich gar \nkeine gesonderte Aussage treffen wollte. Jedoch ist aufgrund der eindeutigen \nZielgewichtung des Gesetzgebers die Annahme gerechtfertigt, dass das Amt im \nabstrakt-funktionellen Sinne vom sachlichen Geltungsbereich der Norm jedenfalls \ninsoweit erfasst wird, als auch in diesem Bereich die (vorübergehende) Fortgeltung \nder allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen über den Zeitpunkt des \nBeschäftigungsübergangs hinaus erreicht werden sollte und künftige Änderungen \nallein dem Gesetzgeber obliegen sollten.\n\n149\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2002 - 1 D \n10/01-, a.a.O.; und vom 11. Februar 1999 -2 C \n29.98 -, BVerwGE 108, 274 ff. (276) zu Art. 143 a \nAbs. 1 Satz 2 GG.\n\n150\n\nDie gesetzliche Ausgestaltung der Weitergeltung und ggf. Modifizierung \nbeamtenrechtlicher Rechtspositionen ist nach Art. 143 b Abs. 3 Satz 3 GG sonach \nAufgabe und Pflicht des einfachen Gesetzgebers.\n\n151\n\nVgl. zum Rechtscharakter des Art. 143 b Abs. 3 \nSatz 3 als Anordnung und nicht nur Ermächtigung \nLerche, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 143 b, Rn. \n34.\n\n152\n\nOb die Rechtsstellung der Beamten in diesem organisatorisch-funktionalen \nBereich ebenso \"gewahrt\" bleiben sollte wie ihre statusrechtliche Stellung, kann für \ndie hier zu entscheidende Fragestellung offen bleiben. Denn jedenfalls verdeutlicht \ndas zuvor gefundene Auslegungsergebnis, dass es nicht Zweck des Art. 143 b \nAbs. 3 Satz 1 GG ist, ausschließlich kraft verfassungsrechtlicher \nAusstrahlungswirkung ohne einfachgesetzliche Ausgestaltung in lockernder Weise \nauf bestehende beamtenrechtliche Institute Einfluss zu nehmen.\n\n153\n\n(5) Als Gesamtergebnis der Auslegung lässt sich zusammenfassend festhalten, \ndass der offene Wortlaut des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG im Wege der \nentstehungsgeschichtlichen, systematischen und teleologischen Interpretation mit \nBlick auf die hier zu beantwortende Fragestellung schärfer konturiert werden kann. \nJenseits der geschützten statusrechtlichen Stellung der ehemaligen Postbeamten \nund unabhängig davon, ob die Vorschrift die hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums in tätigkeitsbezogenen Bereichen zu modifizieren imstande ist, \nzeigen die Entstehungsgeschichte der Norm, ihre Stellung im Gefüge der Verfassung \nund die ratio legis, dass Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG nicht per se modifizierend auf \ndie für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften einwirkt. Eine erweiternde \nAuslegung des von § 26 BBG vorausgesetzten Versetzungsbegriffs im Lichte des \nArt. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG ist daher rechtlich nicht geboten und ohne \nKonkretisierung durch Gesetz auch nicht erlaubt.\n\n154\n\nbb) Aus dem PostPersRG ergeben sich schließlich ebenfalls keine Anhaltspunkte \ndafür, dass § 26 BBG nur noch modifiziert Anwendung finden könnte. Die \nRegelungen des PostPersRG verändern das Beamtenverhältnis der ehemaligen \nPostbeamten durch spezielle dienstrechtliche Vorschriften. Darüber hinaus ordnet \n§ 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG die Anwendung der für Bundesbeamte allgemein \ngeltenden Vorschriften an, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine \nModifizierung bestehender beamtenrechtlicher Vorschriften ohne weitere gesetzliche \nRegelung - etwa dergestalt, dass beamtenrechtliche Vorschriften lediglich unter \nBerücksichtigung der besonderen postrechtlichen Belange anzuwenden seien - sieht \nwie die Verfassung selbst auch das PostPersRG nicht vor. Dies entsprach dem \nlegislativen Willen bei der Einführung des PostPersRG. Der Gesetzgeber hat im \nPostPersRG ein spezifisches \"dienst\"rechtliches Instrumentarium bereitgestellt, das \nden Belangen der Aktiengesellschaften mit Blick auf den sich verschärfenden \nWettbewerb am Markt gerecht werden sollte.\n\n155\n\nVgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der \nFraktionen der CDU/CSE, SPD und F.D.P für das \nPTNeuOG, Art. 4 (PostPersRG), BT-Drs. 12/6718, S. \n91 ff. (93); gleichlautend in Text und Begründung der \nRegierungsentwurf, BT-Drs. 12/7270, S. 6.\n\n156\n\nDer Erreichung dieses Zwecks dienen unter anderem die Regelungen in § 2 \nAbs. 3 (Geltung des Beamtenrechts), § 3 Abs. 4 Nr. 1 (selbstständige Gestaltung der \nLaufbahnen mit der Möglichkeit von Ausnahmeregelungen), § 4 Abs. 1 \n(Dienstfiktion), § 4 Abs. 2 (Versetzung zwischen den Aktiengesellschaften), § 4 \nAbs. 3 (In-sich-Beurlaubung), § 4 Abs. 6 (erweiterte Möglichkeiten des Eintritts in den \nvorzeitigen Ruhestand entsprechend § 9 ENeuOG), § 5 (Wahrung der \nExspektanzen) und § 6 PostPersRG (vorübergehende Verwendung auf einem \nunterwertigen Arbeitsposten). Dabei hat der Gesetzgeber gerade auch das Problem \ndes Wegfalls eines Verwendungsbereiches gesehen und offensichtlich die \ngetroffenen rechtlichen Regelungen zum damaligen Zeitpunkt für ausreichend \nerachtet.\n\n157\n\nVgl. die Begründung des Fraktionsentwurfs zu § \n3 Abs. 4 Nr. 1 PostPersRG, BT-Drs. 12/6718, S. \n93.\n\n158\n\nAbgesehen davon, dass der Amtsbegriff als solcher durch den Begriff des \n\"Tätigkeitsfeldes\" zu ersetzen ist, hat es mithin bei der unmittelbaren und \nuneingeschränkten Anwendung des allgemeinen Beamtenrechts zu verbleiben, \nsoweit keine abweichenden gesetzlichen Regelungen getroffen werden. \n\n159\n\nIm Ergebnis steht daher § 26 BBG für die streitgegenständliche Maßnahme als \nErmächtigungsgrundlage weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung zur \nVerfügung. Weitere Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die - wenn auch in ihrer \nZielrichtung vorübergehende - Freisetzung des Antragstellers ist nach derzeitiger \nRechtslage unzulässig. Dabei besteht aber voraussichtlich für den Gesetzgeber die \nMöglichkeit, in weiterer Ausgestaltung des durch Art. 143 b Abs. 3 Satz 3 GG \nvermittelten Regelungsauftrages Vorschriften über eine vorübergehende Freisetzung \nvon Beamten in Gestalt der Zuordnung zu einer konzerneigenen Vermittlungsagentur \nzu erlassen. Eine solche Regelung wäre - ebenso wie z. B. die durch das \nDienstrechtsreformgesetz von 1997 erweiterte Möglichkeit einer Versetzung - am \nMaßstab des Art. 33 Abs. 5 GG und zusätzlich an den Vorgaben des Art. 143 b \nAbs. 3 Satz 1 GG auszurichten.\n\n160\n\nWegen der schon fehlenden Ermächtigungsgrundlage kommt es auf die \nErmessenserwägungen der Antragsgegnerin, auf das von ihr gewählte Verfahren zur \nErmittlung der Vollbetroffenheit des Antragstellers und auf mögliche Verstöße gegen \ndas Leistungsprinzip bei der Auswahl der zu versetzenden Beamten nicht an.\n\n161\n\nVgl. zu den Ermessenserwägungen bei der \nVersetzung zu Vivento VG Münster, Beschluss vom \n21. Mai 2004 - 4 L 479/04 -; VG Frankfurt, Urteil vom \n22. März 2004 - 9 E 4456/03 -, PersR 2004, 234 ff.; \nvon Roetteken, Entzug einer konkreten \nBeschäftigung als Mittel des Personalabbaus, \njuris.\n\n162\n\nDie Vollziehung der angefochtenen rechtswidrigen Verfügung, mit welcher der \nAntragsteller der Vivento zugeordnet worden ist, ist rückgängig zu machen. Dabei \nsteht es im organisatorischen Ermessen der Antragsgegnerin, auf welche Weise eine \nsolche \"Rückversetzung\" erfolgen kann. Ist wie hier der organisatorische \nAufgabenbereich, dem der Beamte zugeordnet war, weggefallen, kann die \nMaßnahme zwar nicht mehr vollumfänglich rückgängig gemacht werden. Dem \nAnspruch des Antragstellers auf alsbaldige und dauerhafte Übertragung eines \nseinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises wird aber letztlich \nauch entsprochen, sofern er an anderer Stelle im Konzern bedarfsgerecht und unter \nWahrung dieses Anspruchs eingesetzt wird.\n\n163\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C \n20.94 -, BVerwGE 98, 334 ff. (338); Kathke, \nVersetzung, Umsetzung, Abordnung und Zuweisung, \nZBR 1999, 325 ff. (328).\n\n164\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Höhe des \nStreitwertes folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG in der bis zum 30. \nJuni 2004 geltenden Fassung.\n\n165\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n166","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-27/1-b-1329-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":36},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143a","ref_norm":"143a","n":4},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 123a","ref_norm":"123a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-27/1-b-1329-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284068","retrieved":"2026-07-09 02:59:47.259064+00:00"}}