{"status":"available","doknr":"OLD284110","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1022.18B2279.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-22","aktenzeichen":"18 B 2279/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das \nVerwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung abgelehnt hat.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat - unbeschadet der vom Verwaltungsgericht nicht ohne \nGrund problematisierten Frage nach der Zulässigkeit seines Antrags - mit seinen \nDarlegungen (weiterhin) einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist \nnach wie vor nicht ersichtlich, dass der Antragsteller wegen seiner familiären \nBindungen zu den in Deutschland lebenden Großeltern Abschiebungsschutz \nbeanspruchen könnte. Diesbezüglich kommt als Anspruchsgrundlage allein § 55 \nAbs. 2 AuslG wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht. \nDie rechtliche Unmöglichkeit kann sich hier nur aus übergeordnetem Recht ergeben. \nDabei gilt es zwar zu beachten, dass den Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG \nin Anbetracht der familiären Bindungen zwischen dem Antragsteller und seinen \nAngehörigen erhebliches Gewicht zukommt. Es entspricht aber der in den §§ 17 ff. \nAuslG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, dass volljährigen \nFamilienangehörigen der Zuzug zum Zwecke der Familienzusammenführung \ngrundsätzlich nicht ermöglicht wird. Ausnahmen sind beispielsweise in Betracht zu \nziehen, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles eine derartige \nBeistandsgemeinschaft besteht, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines \nanderen zwingend angewiesen ist und diese Hilfe zumutbar nur in Deutschland \nerbracht werden kann.\n\n4\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar \n2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 = DVBl. \n2002, 693 = InfAuslR 2002, 171 = FamRZ 2002, 601 \nund vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, \nFamRZ 2003, 356 = NVwZ 2004, 606; BVerwG, \nUrteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR \n1998, 213; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1999 \n- 17 A 139/97 -, InfAuslR 1999, 349, und \nSenatsbeschlüsse vom 4. März 2003 - 18 B 1647/02 \n-, vom 8. Mai 2003 - 18 B 542/02 -, vom 28. \nNovember 2003 - 18 B 352/03 - und vom 1. Juli 2004 \n- 18 B 1165/04 -.\n\n5\n\nDiese für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgestellten \nVoraussetzungen sind hier bereits im Rahmen des Abschiebungsschutzes zu \nberücksichtigen (und damit entgegen der Auffassung des Antragstellers auch zu \nRecht vom Verwaltungsgericht herangezogen worden), weil der Antragsteller letztlich \neinen Daueraufenthalt in Deutschland erstrebt, ein solcher aber nicht im Wege einer \nDuldung nach § 55 AuslG ermöglicht werden kann.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 \nC 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Senatsurteil vom 25. Mai \n2000 - 18 A 4648/96 - und Senatsbeschlüsse vom 2. \nMärz 2000 - 18 175/00 -, vom 29. Mai 2000 - 18 B \n577/00 -, vom 9. Mai 2001 - 18 B 400/01 -, vom \n31. Mai 2002 - 643/02 - sowie vom 16. März 2004 - \n18 B 555/04 -.\n\n7\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend erweist sich die Abschiebung des \nAntragstellers nicht als rechtlich unmöglich. Für das Bestehen einer \nBeistandsgemeinschaft im hier aufgezeigten Sinne sind (auch) der \nBeschwerdebegründung keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen. \nInsbesondere ist die Notwendigkeit einer den obigen Anforderungen entsprechenden \nLebenshilfe durch den Antragsteller nicht aufgezeigt worden.\n\n8\n\nDie beiden vorgelegten Atteste sind - namentlich vor dem Hintergrund, dass \nzahlreiche Verwandte der Großeltern (u.a. ihre leiblichen Kinder) in Duisburg leben - \ninsoweit nicht hinreichend aussagekräftig, weil die darin enthaltenen Thesen, der \nGroßvater und die Großmutter seien auf die Versorgung, Unterstützung bzw. Hilfe \n(gerade) des Antragstellers angewiesen, nicht näher substantiiert werden. Gegen \neine solche Annahme spricht im Übrigen, worauf das Verwaltungsgericht bereits \nzutreffend hingewiesen hat, dass der Antragsteller in dem vorangegangenen \nVerfahren VG Düsseldorf 7 L 998/04 durch seinen damaligen \nProzessbevollmächtigten erklärt hat, er werde am 31. August 2004 freiwillig \nausreisen, da die Antragsgegnerin zugesagt habe, ihn seinem - auf Abschluss des \nSchuljahres 2003/2004 gerichteten - Begehren entsprechend bis zu diesem \nZeitpunkt zu dulden. Die Behauptung des Antragstellers, ihm sei erst nach Abgabe \ndieser Erklärung bewusst geworden, dass er mit seinen Großeltern (seit langem) in \neiner Beistandsgemeinschaft lebe, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. \n\n9\n\nSchließlich muss sich der Antragsteller auch entgegenhalten lassen, dass er in \nseiner Beschwerdebegründung selbst einräumt, es bestehe keine \"vollständige und \nständige\" Pflegebedürftigkeit der Großeltern, jene könnten vielmehr künftig auf seine \nHilfe angewiesen sein. Soweit der Antragsteller dazu die Ansicht vertritt, er könne \nbereits aus diesem Umstand mit Blick auf die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zur aufenthaltsrechtlichen Bedeutung einer \nErwachsenen-Adoption einen Duldungsanspruch herleiten, kann dem schon \ndeswegen nicht gefolgt werden, weil ein Adoptions-Verfahren bisher allenfalls \neingeleitet worden, die Adoption somit noch nicht erfolgt ist. Hierzu merkt der Senat \ndeshalb lediglich ergänzend an, dass sich die in der Urkundenrolle des Notars L. \nE. S. enthaltenen Angaben, wonach der Antragsteller seit Juli 1998 erneut \nseinen festen Wohnsitz bei den Großeltern genommen und seit dieser Zeit in deren \nHaushalt gelebt habe sowie von diesen versorgt und erzogen worden sei, nach dem \nAkteninhalt nicht ohne weiteres verifizieren lassen. Denn demzufolge (Beiakte Heft \n4c Bl. 275 ff.) ist der Antragsteller entweder - wie die Großmutter seinerzeit \nangegeben hat - im August 1999 nach N. zurückgekehrt (vgl. dazu auch den \nSenatsbeschluss vom 16. November 1999 - 18 B 1212/99 -), oder er hat sich in der \nZeit von Ende des Jahres 1999 bis Anfang 2002 (Beiakte Heft 4d Bl. 289) illegal in \nDeutschland aufgehalten.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-22/18-b-2279-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-22/18-b-2279-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284110","retrieved":"2026-07-09 02:59:55.353616+00:00"}}