{"status":"available","doknr":"OLD284111","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1022.11A4128.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-22","aktenzeichen":"11 A 4128/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die allein geltend \ngemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) greift nicht durch. \n\n3\n\nMit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen \nwerden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse \nder Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer \nKlärung bedarf.\n\n4\n\nBVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, \nBVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. \nF.), und Beschluss vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 \n-, InfAuslR 1985, 130 f. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO).\n\n5\n\nHiervon ausgehend wird die grundsätzliche Bedeutung der Fragen, \n\n6\n\n\"ob usbekische Staatsangehörige, die länger als \nzwei Jahre eine Auslandsreise vornehmen und \nhierzu keine Genehmigung der örtlichen Behörden \nbesitzen, strafrechtlich bei Rückkehr in ihr \nHeimatland verurteilt werden können\", \n\n7\n\nund \n\n8\n\n\"ob der Kläger aufgrund seiner Flucht in das \nwestliche Ausland und der Weigerung in die Republik \nUsbekistan zurückzukehren nach Artikel 54 des \nusbekischen Strafgesetzbuches wegen Landesverrat \nbestraft werden kann\", \n\n9\n\nnicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ndargelegt. \n\n10\n\nEs fehlt bereits daran, dass die aufgeworfenen Fragen für eine Vielzahl von \nAsylverfahren usbekischer Staatsangehöriger relevant sein könnten. Der bloße \nHinweis, \"nach Angaben der deutschen Botschaft in Usbekistan (seien) allein 6.000 \nTouristenvisa für usbekische Staatsangehörige erteilt\" worden, genügt nicht. Denn \nnicht alle usbekischen Touristen suchen in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl \nbzw. Abschiebungsschutz nach. Demgegenüber ist nach Mitteilung des Auswärtigen \nAmtes die Zahl der bekannt gewordenen Asylfälle aus Usbekistan vielmehr \ngering.\n\n11\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 5. März \n1998 und vom 4. Februar 1999. \n\n12\n\nDarüber hinaus macht der Kläger nunmehr erstmals mit dem Antrag auf Zulassung \nder Berufung die Gefahr einer Bestrafung wegen Republikflucht und Landesverrats \ngeltend. Dem entsprechend verhalten sich der Bescheid des Bundesamtes vom 5. \nApril 2002 und das angefochtene Urteil erster Instanz nicht zu diesem \nThemenkomplex.\n\n13\n\nOb ein völlig neuer Sachvortrag im Rahmen eines auf die grundsätzliche \nBedeutung gestützten Antrages auf Zulassung der Berufung in \nasylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten zulässig ist, mag hier offen bleiben.\n\n14\n\nVgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. \nJuli 2000 - 9 S 275/00 -, VBlBW 2001, 66 (67); OVG \nBbg., Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 A \n151/98.A -, DÖV 2000, 300 (nur Leitsatz; Langtext in \njuris).\n\n15\n\nJedenfalls wäre der Kläger auf Grund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten \nunbeschadet der Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts gehalten gewesen, \nauf die von ihm nun vorgetragenen Befürchtungen bereits in der Vorinstanz \nhinzuweisen. Warum dies nicht geschehen ist, wird im Zulassungsantrag nicht \nerläutert. \n\n16\n\nDarüber hinaus fehlt es im Zulassungsantrag zu der behaupteten Gefahr einer \nBestrafung wegen illegalen Auslandsaufenthaltes nach Art. 73 UsbStGB \n(\"Gesetzwidrige Ausreise ins Ausland und Einreise in Usbekistan\") an hinreichenden \nDarlegungen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. \nZwar trifft es zu, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus seinem Heimatland \nusbekische Staatsangehörige für Auslandsreisen neben einem gültigen Reisepass \nauch die Genehmigung (Ausreisevisum) der Einwohnermeldebehörde OWIR \nbrauchten; Behinderungen der Ausreise beschränkten sich allerdings auf Einzelfälle. \n\n17\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. \nFebruar 1999. \n\n18\n\nDer Kläger ist nach seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt aber mit seinem \nusbekischen Pass und im Besitz eines von der deutschen Botschaft in Taschkent \nausgestellten Besuchsvisums für 45 Tage aus seinem Heimatland ausgereist (Bl. 26 \nder Beiakte Heft 1). Dass er nicht im Besitz einer Ausreisegenehmigung \n(Ausreisevisum) der Einwohnermeldebehörde war, ist mit dem Zulassungsantrag \nnicht vorgetragen worden. Gegen die Annahme, der Kläger habe sein Heimatland \nungenehmigt verlassen, spricht ferner, dass anlässlich seines Fluges mit den \nUzbekistan airways am 4. Juni 2001 von Taschkent nach Frankfurt sowohl sein \nFlugschein als auch sein Boarding Pass am Flughafen in Taschkent mit dem \nStempel \"Xavfsizlik Xizmati / Security Service\" versehen wurden (Hülle vor Bl. 1 der \nBeiakte Heft 1). Dementsprechend wurde der Kläger trotz strenger \nAusreisekontrollen durch die usbekischen Behörden nicht am Verlassen des Landes \ngehindert.\n\n19\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. \nSeptember 2002 an das VG Berlin.\n\n20\n\nSelbst wenn die erlaubte Dauer eines zweijährigen Auslandsaufenthaltes - der \nKläger hat sein Heimatland am 4. Juni 2001 verlassen - erst im Laufe des \nvorliegenden Gerichtsverfahrens überschritten worden ist, hätte der Kläger wegen \nder eingetretenen Liberalisierung des Reiseverkehrs bei einer Rückkehr nur mit einer \nnicht asylrelevanten Befragung durch die Innenbehörden zu rechnen. \n\n21\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. August \n1995 an das VG Ansbach; VG Ansbach, Urteil vom \n4. September 1996 - AN 15 K 994.48681 -, und VG \nBerlin, Beschluss vom 16. Februar 2001 - 33 X \n26.01 -, jeweils n. v. (Leitsätze in juris).\n\n22\n\nWas schließlich die Frage einer möglichen Bestrafung wegen Landesverrats \nanbelangt, so wird diese ebenso wenig im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ndargelegt. Sie ist vielmehr bereits schon ihrem Wortlaut nach wie ein (unzulässiger) \nAusforschungsbeweis formuliert. Abgesehen davon zeigt ein Vergleich des vom \nKläger erwähnten (früheren) \"Artikel 54 des usbekischen Strafgesetzbuches\" mit dem \nArt. 157 n. F. UsbStGB, dass der Tatbestand des Hochverrats - Flucht ins Ausland \noder Rückkehrverweigerung in die Republik Usbekistan aus dem Ausland - nicht \nmehr vorgesehen ist.\n\n23\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Oktober \n1995 an das VG München. \n\n24\n\nUnabhängig davon fehlt es auch an der Darlegung, dass eine dem Auswärtigen Amt \nnicht bekannt gewordene, auf asylrelevanten Merkmalen beruhende \nStrafzumessungspraxis in Usbekistan bestehen würde.\n\n25\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 5. März \n1998 und vom 4. Februar 1999. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n27\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-22/11-a-4128-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-22/11-a-4128-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284111","retrieved":"2026-07-09 02:59:55.429648+00:00"}}