{"status":"available","doknr":"OLD284127","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1021.14B1594.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-21","aktenzeichen":"14 B 1594/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.660,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und \n123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu \nbegründen. Nach Satz 3 dieser Bestimmungen muss sie einen bestimmten Antrag \nenthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder \naufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die \ndargelegten Gründe.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Anhand \ndieser Grundsätze vermochte es in diesem vorläufigen Verfahren ernstliche Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit der streitigen Steuererhebung nicht festzustellen. Dabei hat \nes die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der \nAbgabenerhebung summarisch gewürdigt. Gründe dafür, dass die Vollziehung der \nstrittigen Bescheide eine unbillige Härte bedeuten könnte, waren für das Gericht \nnicht ersichtlich. \n\n5\n\nAus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, eine für die \nAntragstellerin günstigere Entscheidung zu treffen. Die Antragstellerin hält die \nstrittigen Vergnügungssteuerbescheide für offensichtlich rechtswidrig und hat - wie \nbereits im erstinstanzlichen Verfahren - eine Vielzahl von Gründen angeführt, aus \ndenen sich die Rechtswidrigkeit ergeben soll. Keine dieser Begründungen für die \nRechtswidrigkeit enthält aber eine Darlegung, aus denen sich bereits im Rahmen \ndieses summarischen Verfahrens folgern lässt, die Abgabenerhebung unterliege \nentgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts ernsthaften Zweifel. Ein \ndurchschlagender Grund, der bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen \nPrüfung die Annahme rechtfertigen könnte, die strittigen Bescheide würden sich wohl \nals rechtswidrig erweisen, ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die \numfangreiche Beschwerdebegründung wiederholt vielmehr weitgehend \nAusführungen, die bereits zur Begründung des Aussetzungsantrags im \nVerwaltungsverfahren gegenüber dem Antragsgegner und im erstinstanzlichen \nVerfahren vorgetragen worden sind. Soweit das Beschwerdevorbringen überhaupt \nauf den erstinstanzlichen Beschluss inhaltlich eingeht, beschränkt es sich im \nwesentlichen darauf, die Richtigkeit des Beschlusses in Zweifel zu ziehen und eine \nunzureichende Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht auch von \nAmts wegen zu rügen. Eine Darlegung, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht \nbei auch nur einem von ihm gewürdigten Gesichtspunkt zu einem anderen Ergebnis \nhätte kommen müssen, erfolgt hingegen nicht. Soweit die Antragstellerin geltend \nmacht, die Rechtmäßigkeit der Bescheide könne bereits jetzt umfassend gewürdigt \nwerden, ist dies zwar bezogen auf reine Rechtsfragen und zu bewertende unstreitige \ntatsächliche Gegebenheiten zutreffend, aber es entspricht nicht dem Sinn dieses \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens, Streitfragen unter Vorwegnahme des \nKlageverfahrens bereits abschließend zu würdigen. Eine solche Vorwegnahme steht \nauch nicht in Einklang mit der nur begrenzten Rechtskraft von Entscheidungen nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO. \n\n6\n\nNamentlich geht auch die Rüge fehl, das Verwaltungsgericht habe den \nSachverhalt unzureichend aufgeklärt. In diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren \nist das Begehren in aller Regel nach dem Vorbringen der Parteien und auf der \nGrundlage der vorliegenden Aktenlage zu beurteilen. Es ist nicht vorgetragen oder \nsonst ersichtlich, dass und warum hier etwas anderes gelten soll. \n\n7\n\nIm Rahmen dieses auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens ist es \nnicht sachgerecht und geboten, die große Zahl der von der Antragstellerin \nangeführten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Abgabenerhebung, die von dem \nVerwaltungsgericht im Rahmen einer summarischen Überprüfung bereits erörtert \nworden sind, hier noch einmal zu würdigen. Es verbleibt damit bei der gesetzlichen \nWertung in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass der Abgabenpflichtige vor \nder endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Bescheide in Vorleistung treten \nmuss. \n\n8\n\nDie Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass die aufschiebende Wirkung der \nKlage deshalb anzuordnen ist, weil die Vollziehung der Bescheide für sie eine \nunbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würde. So hat die \nAntragstellerin lediglich behauptet, im Falle der Entrichtung der Steuer drohe die \nInsolvenz, eine detaillierte Angabe, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer \nunbilligen Härte gegeben sind, enthält aber auch die Beschwerdebegründung nicht. \nDer Hinweis auf ein negatives Betriebsergebnis besagt nicht, dass von der \nVollziehung der Abgabe wegen einer unbilligen Härte abzusehen ist. In dem nach \nAblauf der Frist zur Begründung der Beschwerde eingereichten Schriftsatz vom \n17. September 2004 werden hierzu zwar weitere Angaben gemacht. Diese \nerschöpfen sich aber letztlich auch in der Behauptung, ohne die beantragte \nAussetzung müsse ein Insolvenzantrag gestellt werden. Soweit auch in diesem \nZusammenhang geltend gemacht wird, zum Vorliegen einer unbilligen Härte hätte \ndas Verwaltungsgericht Hinweise geben oder selbst Ermittlungen anstellen müssen, \nist der Antragstellerin nicht zu folgen. Es obliegt allein ihr, die Voraussetzungen für \ndie Annahme einer derartigen Härte darzulegen. \n\n9\n\nHinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages, die Sache dem Gerichtshof der \nEuropäischen Gemeinschaften vorzulegen, wird lediglich ein Verstoß gegen \nEuroparecht behauptet, eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts hierzu fehlt allerdings und in der Beschwerdebegründung ist \nnicht dargelegt, weshalb eine Vorlage zu erfolgen hat.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-21/14-b-1594-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-21/14-b-1594-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284127","retrieved":"2026-07-09 02:59:56.688211+00:00"}}