{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1020.6A215.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2004-10-20","aktenzeichen":"6 A 215/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 796,36 EUR festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch.\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO).\n\nNach diesem Maßstab ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nnicht gegeben. \n\nDie Klägerin macht zur Begründung ihres Zulassungsantrages geltend, das \nVerwaltungsgericht habe übersteigerte Anforderungen an die Begründungspflicht des \nZahnarztes für das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes im Sinne des § 5 \nAbs. 2 Satz 4 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gestellt. Neben \nphysiognomisch begründeten Schwierigkeiten (insbes. starker Wangen-\n / Zungendruck, extrem große Zunge, erheblicher Zahnengstand) sei der \nbehandelnde Zahnarzt zudem mit den unfallbedingten besonderen Schwierigkeiten \nder Klägerin (rezidivierende Trigeminusneuralgien, massive HWS-Beschwerden und \ndadurch bedingte geringe Mundöffnung, komplette Bissfehlstellung, muskuläre \nVerspannungen) konfrontiert gewesen. Sämtliche Besonderheiten des Falles der \nKlägerin seien durch den Zahnarzt in widerspruchsfreier und äußerst detaillierter \nForm aufgeführt worden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die \nBegründungen erschienen nicht plausibel, sei nicht nachvollziehbar. Im Einzelnen \nstütze sich das Verwaltungsgericht in seiner Begründung ausschließlich darauf, dass \nder Zahnarzt nicht konkret dargelegt habe, um wieviel höher sein Zeitaufwand \nverglichen mit seiner ansonsten hierfür aufgewendeten Zeit gewesen sei. Die \nBehandlungsdauer allein sei jedoch nicht geeignet, die besondere Schwierigkeit der \nBehandlung zu begründen oder in Frage zu stellen. Allein unter Bezugnahme auf \nfehlende konkrete Zeitangaben könne das Verwaltungsgericht nicht die besondere \nSchwierigkeit der Behandlung in Abrede stellen. Dies gelte vor allem vor dem \nHintergrund, dass der behandelnde Zahnarzt die besondere Schwierigkeit der \neinzelnen Behandlungsschritte nicht lediglich mit einem höheren Zeitaufwand \nbegründet habe, sondern insbesondere mit diversen tatsächlichen Schwierigkeiten, \nmit denen er während der Behandlung konfrontiert worden sei.\n\nDamit sind Gesichtspunkte, aus denen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben, nicht dargelegt worden.\n\nNach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf in der Regel eine Gebühr nur zwischen dem \nEinfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein \nÜberschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten \nder in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien - Schwierigkeit und \nZeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung - dies \nrechtfertigen. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ \nsetzt voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden \nPatienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten \nsind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes \nwiderspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht \nnur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten \nangewandte Behandlung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes \nrechtfertigende Besonderheit angesehen würde.\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, Entscheidungen \ndes BVerwG (BVerwGE) 95, 117 (122); Urteil vom \n30. Mai 1996 - 2 C 10/95 -, Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 1996, 3094 (3095); OVG NRW, \nUrteil vom 18. Januar 1995 - 12 A 841/92 -, \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) \n1995, 347 (349).\n\nDem Bereich bis zur Erreichung des Schwellenwertes sind die große Mehrzahl \naller Behandlungsfälle und damit auch solche zugeordnet, die überdurchschnittlich \naufwendig oder schwierig, aber eben noch nicht durch ungewöhnliche \nBesonderheiten gekennzeichnet sind, die bei der Mehrzahl vergleichbarer \nBehandlungsfälle so nicht auftreten.\n\nVgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess \nVGH), Beschluss vom 22. April 2003 - 3 UZ 95/02 - \n(juris).\n\nSofern die berechnete Gebühr nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ das 2,3fache des \nGebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt eine schriftliche Begründung nach \n§ 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu \nerläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ). Nach dem Zweck der Pflicht zur schriftlichen \nBegründung, dem Patienten eine (lediglich) grobe Handhabe zur Einschätzung der \nRechtfertigung des geltend gemachten Gebührenanspruchs an die Hand zu geben, \nsind zwar keine überzogenen Anforderungen an eine ausreichende Begründung zu \nstellen. Auf der anderen Seite muss die vom Zahnarzt gegebene Begründung aber \ngeeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, welche \nnach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes \nrechtfertigen können.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999 \n- 12 A 2889/99 - (juris).\n\nVon diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat \nauf ihrer Grundlage die Beihilfefähigkeit der durch die Überschreitung des 2,3fachen \nGebührensatzes entstandenen Aufwendungen der Klägerin - soweit sie noch \nGegenstand des Rechtsstreits, d. h. durch den Beklagten nicht als beihilfefähig \nanerkannt worden waren - verneint. Es hat dabei darauf abgestellt, dass aus der von \nder Klägerin eingereichten (korrigierten) Zahnarztrechnung nicht deutlich werde, \nwelche Besonderheiten die erbrachten Leistungen gegenüber der Mehrzahl der \n(vergleichbaren) Fälle qualifizierten. Die in den streitigen Gebührenziffern \nangeführten Gründe - diese sind in dem angefochtenen Urteil im einzelnen \naufgelistet - machten weder die Bedeutung des Schwierigkeitsgrades noch den \nZeitaufwand plausibel. \n\nDiese Rechtsauffassung erweist sich als zutreffend. Sie wird durch die \nAusführungen der Klägerin in der Berufungszulassungsschrift nicht ernsthaft in Frage \ngestellt. \n\nKeine Überschreitung des Schwellenwertes können zunächst diejenigen \nUmstände rechtfertigen, die schon zum Inhalt der in der jeweiligen Gebührenziffer \nbeschriebenen Leistung gehören. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet bereits ein \nTeil der durch den behandelnden Zahnarzt dargelegten Gründe vornherein als zur \nBegründung eines erhöhten Gebührensatzes geeignet aus. Insoweit kann auf die \nentsprechenden Ausführungen in der durch den Beklagten eingeholten \namtszahnärztlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 verwiesen werden. Die \nSchlüssigkeit der diesbezüglichen Darlegungen der Amtszahnärztin ist durch die \nAusführungen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht erschüttert worden, da \nsie dort auf den genannten Aspekt nicht näher eingegangen ist. \n\nAber auch soweit in der Zahnarztrechnung auf die Person der Klägerin bezogene \nBesonderheiten geltend gemacht werden, reicht dies nicht aus, um die \nVoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ zu bejahen. Die \nbetreffenden Angaben erschöpfen sich in einer Aufzählung verschiedener Umstände, \ndie nach Auffassung des Zahnarztes Besonderheiten im Sinne der genannten \nVorschrift begründen. Es fehlt jedoch durchgängig an Ausführungen dazu, was die \nindividuellen Verhältnisse der Klägerin von Gegebenheiten unterscheidet, die bei der \nMehrzahl der schwierigen oder aufwendigen Behandlungsfälle vorliegen, die noch \nkeine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Entsprechende \nErläuterungen waren im Falle der Klägerin in besonderem Maße geboten, weil trotz \nder geltend gemachten - z. T. unfallbedingten - Häufung individueller Besonderheiten \njeweils in nur einem Termin eine Fülle von Behandlungsmaßnahmen durchgeführt \nworden ist. Zudem waren die zahnärztlichen Maßnahmen, deren Gegenstand den \nAusführungen in der Zulassungsschrift zufolge die komplette Sanierung des \nGebisses der Klägerin war, in einer nicht besonders auffallenden Zahl von Sitzungen \ndurchzuführen.\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom \n11. Januar 1996 - 6 A 1743/95 -.\n\nDie Plausibilität der vom Zahnarzt berechneten erhöhten Gebührensätze ist \nferner vor allem dadurch in Frage gestellt, dass sich die durch die \nOberfinanzdirektion X.\neingeschaltete Amtszahnärztin sachkundig mit der Angelegenheit befasst und keinen \nüberzeugenden Grund für die Überschreitung des Schwellenwertes gesehen hat. Der \nbetreffenden Stellungnahme lag die Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom \n00.00.0000 zugrunde. In ihren Ausführungen ist die Amtszahnärztin auch auf die von \nder Klägerin geltend gemachten personenbezogenen Besonderheiten, etwa das \nHWS-Syndrom, die Trigeminusneuralgie und die eingeschränkte Mundöffnung, \neingegangen und hat die betreffenden Umstände mit einleuchtender Begründung \nnicht als ausreichend angesehen, eine Überschreitung des Schwellenwertes zu \nrechtfertigen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es (ergänzender) Erläuterungen im \noben genannten Sinne. Solche sind seitens der Klägerin bzw. ihres Zahnarztes nicht \nvorgenommen worden. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen der Klägerin im \nZulassungsverfahren insoweit auf die nochmalige Aufzählung verschiedener, zum \ndamaligen Zeitpunkt vorhandener Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. körperlicher \nZustände und die schlichte Bewertung dieser Gegebenheiten als Besonderheiten im \nSinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ.\n\nSoweit in der Begründung des Zulassungsantrages geltend gemacht worden ist, \ndas Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Frage, ob die \nÜberschreitung des Schwellenwertes gerechtfertigt gewesen sei, ausschließlich auf \nden Gesichtspunkt des Zeitaufwandes, nicht aber auch auf den der Schwierigkeit \nabgestellt, resultieren hieraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht \ndie Voraussetzungen für ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes allein mit \nBlick auf das Bemessungskriterium des Zeitaufwandes verneint hat. So ist auf S. 14 \nder angefochtenen Entscheidung ausgeführt, \"Schwierigkeit\" und Zeitaufwand der \neinzelnen Leistung rechneten ebenso wie \"die Umstände der Ausführung\" zu den \nBemessungskriterien des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Die Rechnung vom 00.00.0000 \nmache jedoch nicht deutlich, welche Besonderheiten die erbrachten Leistungen \ngegenüber der Mehrzahl der Fälle qualifizierten. Ferner heißt es anschließend, die \nbei den streitigen Gebührenziffern angeführten Begründungen machten weder \"die \nBedeutung des Schwierigkeitsgrades\" noch den Zeitaufwand plausibel. In der \nweiteren Urteilsbegründung ist - nach nochmaligem Eingehen auf den Aspekt des \nzeitlichen Rahmens - darüber hinaus dargelegt, der Zahnarzt habe des weiteren \nversäumt zu erläutern, inwieweit sich der Fall der Klägerin unter Berücksichtigung \n\"der Schwierigkeit sowie der Umstände der Ausführung\" vom durch den 2,3fachen \nGebührensatz abgedeckten Fall unterscheide. Angesichts dessen ist die durch die \nKlägerin geäußerte Einschätzung, in den Gründen der angefochtenen Entscheidung \nsei ausschließlich auf den Zeitaspekt abgehoben worden, nicht stichhaltig.\n\nEbenso wenig greift der in der Zulassungsbegründung erhobene Einwand durch, \ndas Verwaltungsgericht sei in Bezug auf die am 00.00.0000 durchgeführten \nBehandlungsmaßnahmen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da \nan diesem Tag zwar Behandlungen an 13 Zähnen durchgeführt worden seien, es \nsich dabei jedoch nicht ausschließlich um Überkronungen gehandelt habe. Eine \nFeststellung dergestalt, dass am 00.00.0000 an 13 Zähnen Überkronungen \ndurchgeführt worden seien, ist in den Gründen der angefochtenen Entscheidung \nnicht enthalten. Vielmehr ist dort ausgeführt worden, es seien \"ca.\" 13 Zähne mit \nKronen versehen worden. Aber selbst wenn man mit Blick darauf, dass am \n00.00.0000 der vorgelegten Rechnung zufolge tatsächlich nur 11 (Voll- und Teil-\n)Überkronungen vorgenommen worden sind (Zähne 14, 16, 17, 24, 25, 26, 27, 35, \n36, 37, 44; Gebührennummern 221 und 222 GOZ), ein Auseinanderfallen der \ntatsächlichen Umstände und der Feststellungen des Verwaltungsgerichts annehmen \nwürde, rechtfertigte dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. \nDenn die betreffenden Ausführungen stehen in einem anderen gedanklichen \nZusammenhang. Es handelt es sich bei ihnen lediglich um eine beispielhafte \nErläuterung der Fülle von Maßnahmen, die bei der Klägerin trotz der bei ihr \ndiagnostizierten HWS-Erkrankung an den einzelnen Behandlungstagen durchgeführt \nwurden und die angesichts der relativ wenigen Sitzungen eine eingehendere \nErklärung für die angeblichen Erschwernisse nahe gelegt hätten. \n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können des weiteren \nnicht unter Hinweis darauf angenommen werden, das Verwaltungsgericht sei \nfälschlich davon ausgegangen, dass die Gebührennummern 009 und 010 GOZ an \nden Behandlungstagen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 je Zahn nicht zwei-, sondern \nnur einmal in Rechnung gestellt werden konnten. Die Anästhesieleistung nach Nr. \n009 GOZ sei tatsächlich zweimal je Zahn erbracht worden. Jeder Zahn sei jeweils \neinmal innen und einmal außen betäubt worden. Es habe sich dabei um zwei \nselbständige Anästhesieleistungen gemäß Nr. 009 GOZ gehandelt. Soweit der \nbehandelnde Zahnarzt zwei Anästhesieleistungen in Rechnung gestellt habe, habe \ner damit nicht das zusätzlich notwendige Nachinjizieren liquidiert, sondern die beiden \nAnästhesieleistungen, die er zuvor erbracht habe. Das nötige Nachinjizieren habe er \nzudem durch den erhöhten Steigerungsfaktor berücksichtigt, der auch von dem \nBeklagten anerkannt worden sei. \n\nAuf der Grundlage dieser Ausführungen lässt sich nicht annehmen, die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft, die für die \nBehandlungstage 00.00.0000 und 00.00.0000 in Rechnung gestellten Leistungen \nnach Nr. 009 GOZ könnten je Zahn nicht zwei-, sondern nur einmal in Ansatz \ngebracht werden. Wieviele Infiltrationsanästhesien als jeweils selbständige \nzahnärztliche Leistungen notwendig sind, lässt sich nicht allein anhand der Zahl der \nbehandelten Zähne generell festlegen, sondern richtet sich auch nach den weiteren \nmedizinischen Umständen des Einzelfalles, z. B. der Konstitution des Patienten.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1999 \n- 6 A 5819/96 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2000, \n43 (44).\n\nIm Hinblick darauf reicht die alleinige Angabe in der Zulassungsbegründung, bei \nder Klägerin seien je Zahn zwei Injektionen vorgenommen worden, und zwar jeweils \nan der Innen- und Außenseite, nicht aus, um darzulegen, dass auch in \n(beihilfe-)rechtlicher Hinsicht zwei selbständig abrechenbare intraorale \nInfiltrationsanästhesien gegeben waren. Vielmehr wäre es insoweit erforderlich \ngewesen, die konkreten medizinischen Umstände des Einzelfalles der Klägerin \naufzuzeigen, die eine solche Bewertung rechtfertigten. Es fehlt insoweit aber an einer \nhinreichenden fachlichen Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes,\n\nzur Notwendigkeit gerade einer ärztlichen \nStellungnahme vgl. Oberverwaltungsgericht des \nSaarlandes (OVG Saarland), Urteil vom \n4. Januar 1991 \n- 1 R 46/89 - (juris).\n\nÜberdies ist die Unabdingbarkeit einer doppelten Injektion der von der Klägerin \ngeltend gemachten Art auch deshalb ohne nähere Erläuterung nicht plausibel, weil \nhinsichtlich der am 00.00.0000 behandelten Zähne 27, 35, 36, 37 und 47 eine \nintraorale Infiltrationsanästhesie jeweils nur einmal pro Zahn in Rechnung gestellt \nworden ist. Soweit es den Zahn 27 anbelangt, zählt dieser zudem zu der Gruppe von \nZähnen, für die hinsichtlich der Behandlungstage vom 00.00.0000 und vom \n00.00.0000 jeweils zwei intraorale Infiltrationsanästhesien abgerechnet worden \nsind.\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen ferner \nnicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Weigerung des Beklagten als \nrechtmäßig angesehen hat, die hinsichtlich des Behandlungstages vom 00.00.0000 \nzur Gebührennummer 803 GOZ in Rechnung gestellte Position (\"Modellmontage \nnach kinematischer Scharnierachsenbestimmung, Analogposition f. \nElektromyografie\") zweimal anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat zur \nBegründung seiner Auffassung ausgeführt, der behandelnde Zahnarzt habe es \nversäumt, nachvollziehbar darzulegen, warum die Elektromyografie einen zweimal so \nhohen Arbeitsaufwand verursacht habe wie die bei der Gebührennummer 803 GOZ \nvom Zahnarzt zu erbringenden Leistungen. Diese rechtliche Bewertung, die im \nEinklang mit den Feststellungen der mit der Angelegenheit befassten Amtszahnärztin \nsteht, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie wird durch die Ausführungen \nin der Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt. Die dortige Angabe, die zweite \nGebührenposition 803 GOZ sei für eine durchgeführte \"Axiografie\" berechnet \nworden, hätte durch den Zahnarzt näher substantiiert und glaubhaft gemacht werden \nmüssen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die betreffende Behauptung nicht mit \ndem Inhalt der Rechnung vom 00.00.0000 in Einklang steht. Dort ist - in Verbindung \nmit der Anzahl \"2\" - lediglich die \"Analogposition f. Elektromyografie\" aufgeführt, \nwährend eine \"Axiografie\" keine Erwähnung findet.\n\nDie Klägerin beruft sich schließlich ohne Erfolg darauf, das Verwaltungsgericht \nhabe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO) verletzt, weil es den \nbehandelnden Zahnarzt nicht als Zeugen gehört bzw. kein \nSachverständigengutachten eingeholt habe. Wie bereits das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat, kommt eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aus \nRechtsgründen nicht in Betracht. Die Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren in \nausreichendem Maße Gelegenheit, eine den einschlägigen Anforderungen \ngenügende Begründung ihres Zahnarztes einzureichen. Die Notwendigkeit einer \nsolchen Begründung ist ihr durch das an sie gerichtete Schreiben der \nOberfinanzdirektion X. vom 00.00.0000 verdeutlicht worden, in dem der Inhalt der \namtsärztlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 wiedergegeben worden ist. Eine \nVerpflichtung der Beihilfestelle, in Fällen der vorliegenden Art den Sachverhalt weiter \naufzuklären, stünde im Widerspruch zu den Bedürfnissen einer auf \nVerwaltungsvereinfachung angewiesenen Massenverwaltung. Demgemäß ist auch \nim verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Beweisaufnahme dazu nicht \nvorzunehmen.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999 \n- 12 A 2889/99 - (juris); Urteil vom 11. Januar 1996 -\n 6 A 1743/95 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil \nvom 9. November 1993 - 6 A 511/92 -; Hess VGH, \nBeschluss vom 22. April 2003 - 3 UZ 95/02 - \n(juris).\n\nHieran hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nach der \nallgemeinen Einführung der Zulassungsberufung, die durch das 6. VwGOÄndG \nerfolgte, nichts geändert. Denn die dargelegten, den Gesichtspunkt der \nVerwaltungsvereinfachung betreffenden Besonderheiten des beihilferechtlichen \nVerwaltungsverfahrens sind durch die Änderung des Prozessrechts nicht berührt \nworden.\n\nAus dem oben Ausgeführten folgt zugleich, dass die Rechtssache auch keine \nbesonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) aufweist. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertentscheidung auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 des \nGerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 \nGKG n. F.).\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-20/6-a-215-02","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-20/6-a-215-02","retrieved":"2026-10-28 15:54:14.128177+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2004-10-20/6-a-215-02","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. Senat","date":"2004-10-20","dockets":["6 A 215/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1020.6A215.02.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1020.6A215.02.00"},"cite_as":"OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2004 – 6 A 215/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-20/6-a-215-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 796,36 EUR festgesetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GOZ 1987/5","law":"GOZ 1987","abbreviation":"GOZ 1987","ref":"5","label":"§ 5 GOZ 1987","mentions":6},{"id":"GOZ 1987/10","law":"GOZ 1987","abbreviation":"GOZ 1987","ref":"10","label":"§ 10 GOZ 1987","mentions":3},{"id":"VwGO/124","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124","label":"§ 124 VwGO","mentions":3},{"id":"VwGO/124a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124a","label":"§ 124a VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/72","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"72","label":"§ 72 GKG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T15:54:14.128177+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}