{"status":"available","doknr":"OLD284169","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1019.7B1639.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"7 B 1639/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Vorbringen in der Beschwerdebegründung, auf dessen Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Wertung \ndes Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die von der Antragstellerin \nangefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist.\n\n4\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die \nFensteröffnungen in der dem Nachbargrundstück zugewandten Außenwand des \nHauses der Antragstellerin stets materiell illegal waren und dass die im Jahr 1962 nur \nauf jederzeitigen Widerruf ausgesprochene Befreiung von dem Verbot der Anlage \nvon Öffnungen in der östlichen Brandmauer (Gebäudeabschlusswand) nach § 14 \nAbs. 1 der Baupolizeiverordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk wegen \nFristablaufs erloschen ist.\n\n5\n\nDas Beschwerdevorbringen gibt nichts dafür her, dass die \nErmessenserwägungen des Antragsgegners, wegen der zwischenzeitlich kurz vor \ndem Abschluss stehenden Errichtung eines Gebäudes auf dem östlichen \nNachbargrundstück nunmehr gegen die Antragstellerin einzuschreiten, fehlerhaft \nwären. Die die Antragstellerin durch die notwendigen Umbaumaßnahmen treffenden \nfinanziellen Belastungen sind kein Grund, der dem mit dem Ziel der Gefahrenabwehr \nvorgenommenen Einschreiten des Antragsgegners entgegensteht. Die \nAntragstellerin und ihre Rechtsvorgängerin mussten wegen der formellen und \nmateriellen Illegalität der Fensteröffnungen stets damit rechnen, dass der \nAntragsgegner jedenfalls dann einschreiten würde, wenn die Gefahrensituation, der \ndurch das Verbot von Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden begegnet werden \nsoll, sich - wie hier - durch Bebauung des Nachbargrundstücks konkretisiert. Wenn \nsie den Vorteil, das in brandschutzrechtlicher Sicht illegale Haus nach Ablauf der \nbefristeten Befreiung zunächst ohne Umbau weiter nutzen zu können, über \nJahrzehnte haben genießen können, lässt sich daraus keine Pflicht des \nAntragsgegners herleiten, seine Duldung des rechtswidrigen Zustands trotz \nVeränderung der Verhältnisse durch Konkretisierung der Gefahrensituation \nfortzusetzen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es der \nAntragstellerin ersichtlich möglich, das Haus auch bei Schließung der Öffnungen in \neinen solchen Zustand umzubauen, der weiterhin eine Vermietung zu Wohnzwecken \nzulässt. Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass mit der bereits angesprochenen \nBefreiung der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin bereits 1962 aufgegeben \nworden, in den Aborten an der östlichen Giebelseite eine indirekte Lüftung (L. \nLüftung) vorzusehen.\n\n6\n\nDas in der BauO NRW 2000 und ihren Vorläufern normierte Verbot von \nÖffnungen in als Brandwände auszugestaltenden Gebäudeabschlusswänden duldet \nkeine Ausnahme. Dementsprechend hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu \nRecht aufgegeben, die Fensteröffnungen \"dauerhaft in Qualität einer Brandwand (F \n90) zu verschließen\". Dies erfordert, wie auch der Brandschutzsachverständige \nMontag in seiner von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme vom 25. August \n2004 ausgeführt hat, dass der Verschluss entsprechend den gesetzlichen \nAnforderungen des § 33 Abs. 1 BauO NRW in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und \naus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden muss; darüber hinaus darf die \nverschlossene Brandwand bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren. Dass \ndie von der Antragstellerin vorgesehene feststehende Verglasung diesen \nAnforderungen in jeder Hinsicht genügt, lässt sich der erwähnten Stellungnahme des \nBrandschutzsachverständigen allerdings nicht zweifelsfrei entnehmen; immerhin \nweist er darauf hin, dass eine solche Verglasung \"im Allgemeinen nicht das Kriterium \nder Standsicherheit nach DIN 4102\" erfüllt. Näherer Erörterungen bedarf es jedoch \nnicht. Wenn die von der Antragstellerin vorgesehene feststehende und damit nicht zu \nöffnende Verglasung die genannten Kriterien für eine Brandwand erfüllt, ist die \nAntragstellerin durch die angefochtene Verfügung nicht gehindert, die bestehenden \nFensteröffnungen auf diese Weise zu verschließen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F..\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-19/7-b-1639-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-19/7-b-1639-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284169","retrieved":"2026-07-09 02:59:59.947995+00:00"}}