{"status":"available","doknr":"OLD284168","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1019.18B2542.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"18 B 2542/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung von den \nAntragstellern dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu \nprüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n3\n\nDie Antragsteller berufen sich zur Begründung eines Duldungsanspruchs allein \nauf eine Erkrankung der Antragstellerin zu 2. Dem Befundbericht des \nGesundheitsamtes des Antragsgegners vom 27. Juli 2004 über die am 2. Juli 2004 \nerfolgte Untersuchung der Antragstellerin zu 2. und dem von den Antragstellern im \nBeschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Attest vom 27. November 2003 sind \nVollstreckungshindernisse nicht zu entnehmen. \n\n4\n\nInsbesondere ist die von den Antragstellern zur Beschwerdebegründung \nhauptsächlich geltend gemachte Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. wegen \nihres Bandscheibenleidens nicht - mehr - gegeben. Vielmehr ist die Antragstellerin zu \n2. dem Bericht des Gesundheitsamtes vom 27. Juli 2004 zufolge transportfähig und \nflugtauglich, weil eine intensive konservative ambulante Behandlung inzwischen zu \neiner deutlichen Besserung ihrer Beweglichkeit geführt hat. Den in diesem Bericht \nbeschriebenen Anforderungen an die Gestaltung des Transportes und Fluges der \nAntragstellerin zu 2. (Versorgung mit Schmerzmitteln, Gelegenheit zur Veränderung \nder Sitzposition, Ermöglichung des Liegens bei Bedarf) wird der Antragsgegner \nRechnung zu tragen haben.\n\n5\n\nDass der in diesem Bericht für erforderlich gehaltene sofortige Zugang zu \ninternistischer und orthopädischer Behandlung nach der Rückführung der \nAntragstellerin zu 2. nach Serbien und Montenegro, der nach den Ausführungen des \nAntragsgegners grundsätzlich gegeben ist, für sie nicht möglich sei, haben die \nAntragsteller im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt.\n\n6\n\nIn diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der von \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorausgesetzten Gefahr für Leib und Leben nicht zwingend \nerforderlich ist, eine im Bundesgebiet begonnene Behandlung im Zielstaat \nunverändert mit derselben Intensität, derselben Art und derselben Medikation wie \ngegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland fortführen zu können. Nach \nständiger Senatsrechtsprechung ist ein Ausländer grundsätzlich auf den in \nmedizinischer und therapeutischer Hinsicht allgemein üblichen Standard in seinem \nHeimatland zu verweisen.\n\n7\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 28. März \n2003 - 18 B 35/03 -, vom 14. Juli 2004 - 18 B \n2478/03 - und vom 15. Oktober 2004 - 18 B \n2140/03 -.\n\n8\n\nDies gilt auch für die Fortführung der nervenärztlichen Behandlung der \nAntragstellerin zu 2. in ihrem Heimatland wegen einer - von dem Arzt Dr. N. in \ndem im Beschwerdeverfahren vorgelegten nervenärztlichen Attest vom \n27. November 2003 diagnostizierten - sog. posttraumatischen Belastungsstörung. \nSoweit es darin heißt, eine weitere Therapie \"hier am Ort\" sei von größter \nWichtigkeit, um einen schweren Rückfall und möglichen Suizidversuch zu vermeiden, \nist daraus nicht zu ersehen, warum gerade die angewandte Therapie \"am Ort\" - die \nzudem dem Attest zufolge trotz monatelanger Durchführung zu keiner Besserung \ngeführt hat - erforderlich ist, um die befürchteten negativen Folgen für die \nAntragstellerin zu vermeiden, und warum dies nicht auch durch eine Behandlung in \nSerbien und Montenegro nach dem dortigen Standard bewirkt werden kann, in deren \nRahmen eine Konfrontation mit der \"traumatisierenden Umgebung\" jedenfalls soweit \nverarbeitet werden kann, dass eine konkrete individuelle existentielle Leibes- und \nLebensgefahr für die Antragstellerin zu 2. vermieden wird. Dass die psychische \nErkrankung der Antragstellerin zu 2. in Serbien und Montenegro behandelbar ist, wie \ndas Verwaltungsgericht dargelegt hat, ist von den Antragstellern in der \nBeschwerdebegründung nicht in Frage gestellt worden. Vielmehr haben sie daraus, \ndass die nervenärztliche Behandlung fortgeführt wird, lediglich den Schluss gezogen, \ndass \"weiterhin eine Reiseunfähigkeit anzunehmen\", d. h. ein sog. inlandsbezogenes \nund nicht ein zielstaatsbezogenes Vollstreckungshindernis gegeben sei. \n\n9\n\nNach ständiger Senatsrechtsprechung ist aber nicht davon auszugehen, dass bei \nPersonen mit dem Beschwerdebild einer posttraumatischen Belastungsstörung \nwegen der mit einer Abschiebung verbundenen Auswirkungen auf deren \nGesundheitszustand stets ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Form \neiner Reiseunfähigkeit anzunehmen ist. Eine posttraumatische Belastungsstörung \nvermag erst dann auf ein derartiges Vollstreckungshindernis zu führen, wenn ein \nAusländer suizidgefährdet ist und im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte \nGefahr einer Selbsttötung droht.\n\n10\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 B \n1516/01 -, vom 15. September 2004 - 18 B 2014/04 - \nund vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03 -.\n\n11\n\nDas ist bei der Antragstellerin zu 2. nicht der Fall. In dem nervenärztlichen Attest \nvom 27. November 2003 ist von einem möglichen Suizidversuch der Antragstellerin \nzu 2. nur für den Fall die Rede, dass eine weitere Therapie unterbleibt, deren \nFortführung bis zu einer möglichen Abschiebung jedoch gewährleistet ist. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der \nbei Einlegung des Rechtsmittels gültigen Fassung.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-19/18-b-2542-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-19/18-b-2542-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284168","retrieved":"2026-07-09 02:59:59.872458+00:00"}}