{"status":"available","doknr":"OLD284167","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1019.14B829.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"14 B 829/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 138,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nZutreffend hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, \nernstliche Zweifel im Sinne des hier entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO bestünden nicht bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfes \nebenso wahrscheinlich sei wie sein Misserfolg, sondern erst dann, wenn der \nWiderspruchsführer bzw. Kläger im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen \nwerde. Gegen die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Hundesteuersatzung der \nStadt X. vom 9. November 2000, zuletzt geändert durch Satzung vom \n6. Februar 2004, (HStS) bestünden bei der im vorliegenden Verfahren auf \neinstweiligen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung keine \ndurchgreifenden Bedenken. Die Zuordnung der in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS genannten \nRassen zur Gruppe der gefährlichen Hunde dürfte nicht zu beanstanden sein. Sie \nentspreche inhaltlich den landesgesetzlichen Vorgaben der §§ 3 Abs. 2 und 10 \nAbs. 1 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW). Hinsichtlich der Höhe der \nSteuer von 552,-- EUR gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe d HStS sei die sogenannte \n\"Erdrosselungsgrenze\" nicht erreicht. \n\n4\n\nDem gegenüber beruft sich der Antragsteller im wesentlichen darauf, der \nschablonenhaft übernommene Ansatzpunkt der gesetzlichen Regelung der §§ 3 und \n10 LHundG NRW, wonach eine Rasse die Gefährlichkeit eines Hundes indiziere, \nverletze ihn in seinen Rechten aus Art. 3 GG. Zudem handele es sich bei einem \nRottweiler um eine Rasse, die weitgehend akzeptiert sei. Die Satzung stehe im \nWiderspruch zum Europarecht. Schließlich sei die Erhöhung von 52,-- EUR auf \n552,-- EUR unverhältnismäßig. \n\n5\n\nDie Darlegungen des Antragstellers, die allein das Oberverwaltungsgericht \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu überprüfen hat, verhelfen der Beschwerde \nnicht zum Erfolg. \n\n6\n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Hundesteuersatzung, \nsoweit sie eine erhöhte Besteuerung von \"Kampfhunden\" auf Grund ihrer \nZugehörigkeit zu bestimmten Rassen vorsieht, sowohl mit dem Bestimmtheitsgebot \nals auch mit dem Gleichheitssatz, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem \nEuroparecht vereinbar ist. \n\n7\n\nVgl. zur Besteuerung eines American \nStaffordshire Terriers: Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 \nA 953/02 -, in: NRW-Rechtsbibliothek -\n www.justiz.nrw.de -, unter Bezugnahme auf \nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, \nu.a. in: BVerwGE 110, 265. \n\n8\n\nDementsprechend lassen sich mit den vom Antragsteller geäußerten grundsätzlichen \nBedenken hinsichtlich der Typisierung nach Hunderassen nicht die erforderlichen \nernstlichen Zweifel im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründen. \n\n9\n\nNichts anderes gilt im Hinblick auf die Tatsache, dass ein Rottweiler im \nLandeshundegesetz NRW nicht den gefährlichen Hunden im Sinne von § 3 Abs. 2, \nsondern den Hunden bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 zugeordnet wird. \nEine erhöhte Besteuerung auch der dort genannten Hunde bestimmter Rassen dürfte \nrechtlich nicht zu beanstanden sein. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 1 LHundG \nNRW Rassen aufgenommen, die, ohne gefährliche Hunde zu sein, rassespezifische \nMerkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und \nunter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang \nerfordern. Gefährdungsrelevante Merkmale bei den bestimmten Rassen sind \nbeispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen \nAngriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb. \n\n10\n\nVgl. die amtliche Begründung zum \nLandeshundegesetzt: LtgDrs 13/2387, S. 17 und \nS. 29. \n\n11\n\nDiese vom Gesetzgeber berücksichtigten Kriterien dürften gerade auch im \nHinblick auf die vom Satzungsgeber in zulässiger Weise beabsichtigte \nLenkungswirkung, Hunde zurück zu drängen, die als potenziell gefährlich eingestuft \nwerden,\n\n12\n\nvgl. Urteil des Senats vom 17. Juni 2004 -\n 14 A 953/02 -, a.a.O. -\n\n13\n\neinen sachgerechten Grund darstellen, Hunde nach Rassenzugehörigkeit \ndifferenziert zu betrachten und Hunde der vom Gesetzgeber bestimmten Rassen von \nanderen Hunderassen abzugrenzen.\n\n14\n\nAngesichts dieses Lenkungszwecks ergeben sich hinreichende ernstliche Zweifel \nim Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch nicht daraus, dass der Satzungsgeber \ndie in §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG NRW enthaltene Differenzierung zwischen \ngefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen nicht nachvollzogen, sondern \nin § 2 Abs. 2 HStS eine einheitliche Liste mit dort als \"gefährliche Hunde\" \nbezeichneten Rassen aufgenommen hat. Dies gilt um so mehr, als gemäß § 10 \nAbs. 1 LHundG NRW für Hunde bestimmter Rassen § 4 mit Ausnahme von Abs. 2 \nund die §§ 5 bis 8 entsprechend gelten, womit der Gesetzgeber eine weitgehende \nGleichstellung zwischen gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen \nvorgenommen hat. \n\n15\n\nDass mit dem hier in Rede stehenden Steuersatz von 1.080,-- DM bzw. \n552,-- EUR eine erdrosselnde Wirkung verbunden sein könnte, lässt sich ebenfalls \nnicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Begründung ernstlicher Zweifel feststellen. \nIn dem genannten Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 - ist der Senat davon \nausgegangen, eine jährliche Hundesteuer von 1.200,-- DM bzw. 618,-- EUR mache \ndie Haltung eines solchen Hundes nicht unmöglich, zumal wenn man die Relation \nbeachte, in der die Steuerbelastung zu den nicht unerheblichen Kosten stehe, die die \nHaltung eines Hundes in der Regel ohnehin verursache. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der hier noch \nmaßgeblichen, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-19/14-b-829-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-19/14-b-829-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284167","retrieved":"2026-07-09 02:59:59.795592+00:00"}}