{"status":"available","doknr":"OLD284178","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1018.6B1073.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-18","aktenzeichen":"6 B 1073/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.543,94 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist seit dem 00.00.0000 Polizeimeister-Anwärter im \nBeamtenverhältnis auf Widerruf. Am 00.00.0000 war er in der Gaststätte G. I. in M. \nin eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt, in deren Verlauf er einer dritten \nPerson eine Körperverletzung zugefügt und diese beleidigt haben soll. Aufgrund \ndieses Vorfalls wurde gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren \neingeleitet, welches im November 0000 mangels eines öffentlichen Interesses an der \nStrafverfolgung eingestellt wurde. Weiterhin wurden unter dem 00.00.0000 \ndisziplinarische Vorermittlungen gemäß § 26 der Disziplinarordnung des Landes \nNordrhein-Westfalen (DO NRW) angeordnet, die zugleich bis zum Abschluss des \nStrafverfahrens ausgesetzt wurden. Am 00.00.0000 führte der Antragsteller in \nalkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand einen Personenkraftwagen im \nStraßenverkehr. Deswegen wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom \n00.00.0000 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- EUR verurteilt. Mit \nBescheid des Instituts für Ausbildung- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-\nWestfalen vom 00.00.0000 wurde der Antragsteller wegen mangelnder persönlicher \n(charakterlicher) Eignung durch Widerruf seines Beamtenverhältnisses mit Ablauf \ndes 00.00.0000 aus dem Dienst der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen \nentlassen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. \nMit dem vorliegenden Verfahren erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines gegen die Entlassungsverfügung gerichteten \nWiderspruchs. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit folgender Begründung \nabgelehnt: Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil keine ernstlichen \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung bestünden \nund ihre umgehende Durchsetzung im öffentlichen Interesse angezeigt erscheine. \nAufgrund der von dem Antragsteller am 00.00.0000 unternommenen \nTrunkenheitsfahrt bestünden Zweifel an seiner persönlichen (charakterlichen) \nEignung für die Laufbahn eines Polizeivollzugsbeamten. Der Antragsgegner habe \ninsoweit dargelegt, dass es sich bei dieser Trunkenheitsfahrt nicht um eine einmalige \npersönlichkeitsfremde Verfehlung des Antragstellers handle; denn dieser habe sich \ntrotz des zu dieser Zeit gegen ihn anhängigen staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahrens wegen der Ereignisse am 00.00.0000 in M. - ungeachtet der \nBerechtigung des erhobenen Vorwurfs - nicht veranlasst gesehen, verstärkt auf ein \nmakelfreies außerdienstliches Verhalten zu achten. \n\n4\n\nDer Antragsteller macht geltend: Die Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung genüge schon nicht den insoweit maßgeblichen Anforderungen. \nWeiterhin sei seine Entlassung mit Blick auf § 35 Abs. 2 Satz 1 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) unverhältnismäßig, \nweil sie kurz vor Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung \nausgesprochen worden sei. Daneben erweise sich die Entlassungsverfügung als \nermessensfehlerhaft. Diese sei sowohl auf die von ihm begangene Trunkenheitsfahrt \nals auch auf den Vorfall vom 00.00.0000 in M. gestützt worden. Da ihm in Bezug auf \nden zuletzt genannten Vorfall zu Unrecht eine Täterschaft unterstellt werde, sei ein \nunrichtiger, zumindest aber nicht hinreichend ermittelter Sachverhalt in die \nErmessensausübung eingeflossen. Zudem verstoße seine Entlassung gegen das \nGebot der Gleichbehandlung. In einem anderen Fall sei von der Entlassung eines \nPolizeibeamten trotz erfolgter Verurteilung wegen Fahrerflucht abgesehen worden, \nweil es sich hierbei um eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung gehandelt \nhabe. Die von ihm - dem Antragsteller - begangene Trunkenheitsfahrt sei ebenso \neinzuordnen. Der Antragsgegner hätte ferner vor Erlass der Entlassungsverfügung \ndas eingeleitete Disziplinarverfahren abwarten und den Sachverhalt betreffend den \nVorfall am 00.00.0000 in M. vollständig aufklären müssen. Schließlich sei bei der \nEntscheidung über seine - des Antragstellers - Entlassung Ziffer II.1.lit.b des \nRunderlasses des Innenministeriums vom 11. November 1986 betreffend die \nTrunkenheit am Steuer innerhalb der Polizei (Erlass) nicht berücksichtigt worden. \n\n5\n\nMit diesem Vorbringen ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte entsprechen müssen.\n\n6\n\nZunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung des \nAntragstellers aus dem Beamtenverhältnis den Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes \nschriftlich zu begründen. Das ist geschehen. Auf Seite 5 des angefochtenen \nBescheides findet sich eine eigenständige Begründung für die \nVollziehungsanordnung. In dieser ist der Sofortvollzug neben den berechtigten \nInteressen des Haushaltsgesetzgebers und der Öffentlichkeit an Beamten, die für \nden Polizeidienst uneingeschränkt geeignet sind, damit begründet worden, dass eine \nkurzfristige Neubesetzung der Planstelle mit geeigneten Nachwuchsbeamten für die \nEinsatz- und Funktionsfähigkeit der Polizei zwingend erforderlich sei, so dass das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung \nschwerer wiege als das Interesse des Antragstellers, unter Fortzahlung seiner \nBezüge bis zu einer abschließenden Entscheidung in seinem Dienstverhältnis \nverbleiben zu können. Diese Begründung ist ausreichend. Der (rein formelle) Zweck \nder Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besteht vor allem darin, der \nBehörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung - außer den im Gesetz \nausdrücklich genannten Fällen - nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine \nAbwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des \nBetroffenen erfordert. Abgesehen von dem (hier nicht gegebenen) Fall, dass es an \neiner Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich \ndie Begründung in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in \nallgemeinen Formeln erschöpft. \n\n7\n\nDarüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer \nVollziehungsanordnung können - jedenfalls in verallgemeinerungsfähiger Form - \nnicht gestellt werden. Vielmehr kommt es insoweit auf den Einzelfall an.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n28. Juni 2004 - 6 B 1004/04 - mit weiteren \nNachweisen für die ständige Rechtsprechung.\n\n9\n\nMit ihrer Begründung hat die Behörde das individuelle Interesse des Antragstellers \nan einem Verbleib in seinem Dienstverhältnis bis zu einer endgültigen Entscheidung \nunter Fortzahlung seiner Dienstbezüge mit dem an einem Sofortvollzug bestehenden \nöffentlichen Interesse abgewogen. Diese Ausführungen lassen in hinreichendem \nMaß erkennen, dass es die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden \nEinzelfalles für geboten hält, den Antragsteller nicht bis zur Bestandskraft der \nEntlassungsverfügung im Beamtenverhältnis zu belassen, sondern ihn aus diesem \nmit sofortiger Wirkung zu entfernen. Jedenfalls liegen hiernach keine Anhaltspunkte \ndafür vor, dass sich das Institut für Ausbildung- und Fortbildung der Polizei \nNordrhein-Westfalen des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen \nVollziehung nicht bewusst gewesen wäre. Der Einzelfallbezug wird vorliegend nicht \ndadurch in Frage gestellt, dass in der Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung auf personalwirtschaftliche Erwägungen, die Funktionsfähigkeit des \npolizeilichen Dienstbetriebes und das öffentliche Interesse an der Besetzung der \nPolizeidienstes mit uneingeschränkt geeigneten Beamten abgestellt wird; denn die \nBegründung einer Vollziehungsanordnung kann einen in ihr enthaltenen \nEinzelfallbezug nicht dadurch verlieren, dass eine Behörde solche konkreten \nVollziehungsanordnungen in einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle \nerlässt. Soweit der Antragsteller in Zweifel zieht, dass ein öffentliches Interesse an \neinem Sofortvollzug der Entlassungsverfügung in seinem Fall überhaupt gegeben sei \nbzw. dass die Funktions- und Einsatzfähigkeit der Polizei einen solchen erfordere, \nvermag dieses Vorbringen die Ordnungsgemäßheit der für die \nVollziehungsanordnung gegebenen Begründung schon deshalb nicht in Frage zu \nstellen, weil aufgrund des lediglich formellen Zwecks der Begründungspflicht nach \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht verlangt werden kann, dass die Begründung auch in \nder Sache zutrifft.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2004 -\n 1 B 695/04 -.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat auch nicht dargetan, dass die Entlassungsverfügung vom \n00.00.0000 wegen Ermessensfehlern rechtswidrig ist.\n\n12\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist seine Entlassung neben der von \nihm unternommenen Trunkenheitsfahrt nicht zusätzlich auf den Vorfall am \n00.00.0000 in M. gestützt und damit der Ermessensentscheidung ein unzutreffender, \njedenfalls nicht hinreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegt worden. Das \nInstitut für Ausbildung- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen hat in der \nEntlassungsverfügung vom 00.00.0000 bei der Bewertung der persönlichen \n(charakterlichen) Eignung des Antragstellers vielmehr darauf abgestellt, dass - was \nzutreffend ist und vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt wird - dieser trotz \nlaufender Vorermittlungen in Kenntnis der möglichen Rechtsfolge eines Widerrufs \ndes Beamtenverhältnisses erneut Beschuldigter in einem Strafverfahren geworden \nsei, und hieraus den Schluss gezogen, dass in Bezug auf die Trunkenheitsfahrt das \nVorliegen einer einmaligen persönlichkeitsfremden Entgleisung zu verneinen ist (vgl. \nSeite 4 des Bescheides). An dieser Sichtweise hat der Antragsgegner auch im \ngerichtlichen Verfahren festgehalten. In seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 ist \ninsoweit auf den Seiten 2 und 3 ausgeführt: \" Zunächst ist festzustellen, dass sich die \nFestellung der charakterlichen Ungeeignetheit insbesondere auf die \nTrunkenheitsfahrt des Antragstellers am 00.00.0000 stützt. ... Unabhängig von der \nbesonderen Schwere des Vergehens muss - wie in der Entlassungsverfügung bereits \ndargelegt - eine Wertung als einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung \nausgeschlossen werden, da die disziplinarischen Vorermittlungen sowie das \nstaatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bzgl. des Vorfalls vom 00.00.0000 noch \nnicht abgeschlossen waren und der Antragsteller somit gewarnt sein musste.\" Auch \nin seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 hat der Antragsgegner noch einmal \nausdrücklich klargestellt, dass letzlich relevant für die Entlassungsentscheidung die \nvon dem Antragsteller unternommene Trunkenheitsfahrt gewesen sei. Der Vorfall \nvom 00.00.0000 werde im Rahmen der Entlassung wegen charakterlicher \nUngeeignetheit nur insoweit herangezogen, als wegen des seinerzeit noch offenen \nAusgangs des Strafverfahrens der Antragsteller hätte gewarnt sein müssen, sich \nnichts mehr zu Schulden kommen zu lassen. Soweit der Antragsgegner in seinem \nSchriftsatz vom 00.00.0000 die durch die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers \ngewonnenen Zweifel an dessen persönlicher Eignung - zusätzlich - durch den Vorfall \nam 00.00.0000 gestützt sieht, vermögen diese Ausführungen einen Ermessensfehler \nnicht zu begründen. Diese zu der entscheidungstragenden Argumentation lediglich \nergänzenden Erwägungen lassen nicht den Schluss zu, dass entgegen dem Wortlaut \ndes Bescheides vom 00.00.0000 und den insoweit eindeutigen Ausführungen des \nAntragsgegners im gerichtlichen Verfahren bei der Entscheidung über eine \nEntlassung des Antragstellers dessen mangelnde persönliche Eignung aus dem \nVorfall vom 00.00.0000 selbst hergeleitet worden ist.\n\n13\n\nDer Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass seine Entlassung gegen das Gebot \nder Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) verstößt. Der \nvon ihm insoweit herangezogene Fall eines Polizeibeamten, der trotz einer \nVerurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht entlassen worden ist, \nbetrifft nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners eine \neinmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung dieses Beamten. Im Falle des \nAntragstellers sind dagegen - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat - Umstände zu verzeichnen, die gegen eine derartige Annahme \nsprechen. Der Antragsteller hat die hier in Rede stehende Trunkenheitsfahrt \nbegangen, als gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen \nder Ereignisse in der Gaststätte G. I. in M. am 00.00.0000 anhängig war. Weiterhin \nwaren gegen ihn disziplinarische Vorermittlungen gemäß § 26 DO NRW eingeleitet \nworden. Ungeachtet der Frage, ob sein Vorbringen, dass er die hier in Rede \nstehende Trunkenheitsfahrt im Zustand einer emotional aufgewühlten \nKonfliktsituation unternommen habe, weil er zuvor mit einer früheren Freundin eine \nlangwierige Beziehungsdiskussion geführt habe, ihn überhaupt entschuldigen \nkönnte, hätten ihm beide Verfahren Anlass geben müssen, sich zukünftig \nbeanstandungsfrei zu verhalten. Entgegen seiner Auffassung wird durch diese \nSichtweise gegen ihn auch kein Schuldvorwurf in Bezug auf den Vorfall vom \n00.00.0000 erhoben; denn der ihm anzulastenden Persönlichkeitsmangel ergibt sich \nschon aus dem Umstand, dass er sich die gegen ihn laufenden Verfahren in Bezug \nauf sein weiteres außerdienstliches Verhalten nicht hat zur Warnung gereichen \nlassen, sondern gleichwohl mit der von ihm am 00.00.0000 unternom-menen \nTrunkenheitsfahrt eine weitere Straftat begangen hat. Soweit der Antrag-steller in \ndiesem Zusammenhang abschließend geltend gemacht hat, dass der angefochtene \nBescheid \"keine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz und darüber \nhinaus mit dem Entlassungsermessen\" erkennen lasse, hat sich der Antragsgegner \nmit dem von dem Antragsteller angeführten Vergleichsfall jedenfalls im gerichtlichen \nVerfahren mit Schriftsatz vom 00.00.0000 auseinandergesetzt und damit zugleich ein \netwaiges Ermessensdefizit in dem Bescheid vom 00.00.0000 geheilt, was bis zum \nAbschluss des - hier noch nicht beendeten - Widerspruchsver-fahren ohne Weiteres \nmöglich ist.\n\n14\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage § 113 \nVwGO, Rdnr. 63.\n\n15\n\nDer Antragsgegner war auch nicht gehalten, vor einer Entlassung des \nAntragstellers den Abschluss der mit Schreiben vom 00.00.0000 eingeleiteten \ndisziplinarischen Vorermittlungen abzuwarten. Eine derartige Verpflichtung folgt nicht \nunter dem Gesichtspunkt einer Zusicherung aus § 38 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). \nDem steht schon entgegen, dass sich eine Zusicherung im Sinne der genannten \nVorschrift nur auf den Erlass oder das Unterlassen eines Verwaltungsaktes (§ 38 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) und nicht auf die Durchführung eines bestimmten \nVerfahrens richten kann. Daneben lassen sich auch dem Schreiben vom 00.00.0000 \nauch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Antragsteller vor einer \nEntlassung die Aufklärung der Vorgänge am 00.00.0000 in M. im Rahmen eines \nDisziplinarverfahrens zugesagt werden sollte.\n\n16\n\nEine Verpflichtung zur Aufklärung dieses Sachverhalts folgt auch nicht aus der \ndienstrechtlichen Fürsorgepflicht des Antragsgegners, weil dieser - wie bereits \nausgeführt - die Entlassung des Antragstellers letztlich nicht auf diesen Vorfall \ngestützt hat, sondern dessen persönliche (charakterliche) Ungeeignetheit für das Amt \neines Polizeibeamten u.a. daraus hergeleitet hat, dass dieser trotz eines gegen ihn \ngerichteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und laufender \ndisziplinarischer Vorermittlungen eine weitere Straftat begangen hat. \n\n17\n\nEine Ermessensfehlerhaftigkeit der Entlassungsverfügung folgt weiterhin nicht \naus einer unzureichenden Berücksichtigung der Regelungen des oben genannten \nErlasses. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, dass \nbei der Entscheidung über seine Entlassung entgegen Ziffer II.1.lit.b des Erlasses \nweder sein gesamtes Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes noch eine \nZukunftsprognose in den Blick genommen worden seien (Ziffer II.1.lit.b Satz 2 des \nErlasses), ist ihm entgegenzuhalten, dass die genannte Regelung in seinem Fall \nkeine Anwendung findet. Ziffer II.1.lit.b Satz 2 des Erlasses gilt nur für Entlassungen \ngemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW, also für Entlassungen, die wegen eines \nDienstvergehens erfolgt sind. Die Entlassung des Antragstellers ist aber ausdrücklich \nwegen mangelnder persönlicher (charakterlicher) Eignung für das Amt eines \nPolizeibeamten ausgesprochen worden.\n\n18\n\nAuch aus Ziffer II.1.lit.b Satz 3 des Erlasses kann der Antragsteller nichts zu \nseinen Gunsten herleiten. Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass \ndie von dem Antragsteller unternommene Trunkenheitsfahrt als einmalige \npersönlichkeitsfremde Entgleisung anzusehen ist. Daneben wäre es, selbst wenn \nsich der Fall des Antragstellers anders dargestellt hätte, nach der genannten \nRegelung auch nicht zwingend geboten gewesen, von einer Entlassung des \nAntragstellers abzusehen. \n\n19\n\nSchließlich erweist sich die Entlassungsverfügung mit Blick auf die Regelung des \n§ 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin \nausgesprochene Entlassung des Antragstellers aus dem Polizeidienst mit Ablauf des \n00.00.0000 kurz vor den den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfungen \nerfolgte, die am 00.00.0000 begannen. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW soll dem \nBeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, seinen \nVorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Diese Regelung enthält \nfür den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen begrenzten \nEntlassungsschutz. Das dem Dienstherrn durch § 35 Abs. 1 LBG NRW in Bezug auf \ndie Entlassung eines Beamten auf Widerruf eingeräumte weite Ermessen wird durch \n§ 35 Abs. 2 Satz 1 LBG dahingehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während \ndes Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist.\n\n20\n\nVgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, Loseblattsammlung, Stand: \nSeptember 2004, § 35 LBG, Rdnr. 43.\n\n21\n\nSind aber die Voraussetzungen, die eine Entlassung eines Beamten auf Widerruf \ntrotz der Sollvorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW vor Ableistung des \nVorbereitungsdienstes bzw. vor Ablegung der Prüfung ausnahmsweise \nrechtfertigen\n\n22\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n9. Juni 1981 - 2 C 48/78 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts 62, 267; \nSchütz/Maiwald, § 35 LBG, Rdnr. 45 f. \n\n23\n\ngegeben, was der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert in Abrede \ngestellt hat, kann allein das von ihm geltend gemachte zeitliche Moment nicht zur \nUnverhältnismäßigkeit einer derartigen Maßnahme führen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht gemäß § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der ab dem 1. Juli \n2004 geltenden Fassung auf §§ 13 Abs. 4 Satz 1 lit.b, 20 Abs. 3 GKG in der bis zum \n30. Juni 2004 geltenden Fassung.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-18/6-b-1073-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-18/6-b-1073-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284178","retrieved":"2026-07-09 03:00:00.672264+00:00"}}