{"status":"available","doknr":"OLD284179","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1018.16B839.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-18","aktenzeichen":"16 B 839/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 30. März 2004 geändert. \n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 26. März \n2004 bis zum 31. Oktober 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich eines \nDrittels der Unterkunftskosten auf der Grundlage eines regelsatzbemessenen \nBedarfs von 236,80 Euro und ohne Anrechnung eines auf ihren Ehemann Peter \nSchneider zurückgehenden Überschussanteils zu gewähren.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nRechtszüge.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihr \"ab dem Monat März \n2004 80 % des Regelsatzes für Alleinlebende ohne \nAnrechnung von Unterhaltsleistungen zu \ngewähren\",\n\n4\n\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist überwiegend \nwahrscheinlich, dass ein Hilfeanspruch besteht (Anordnungsanspruch) und dass es \nim gegenwärtigen Zeitpunkt aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen \nGründen notwendig ist, dem Begehren der Antragstellerin sofort zu entsprechen \n(Anordnungsgrund).\n\n5\n\nDas Begehren der Antragstellerin kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie \nden von ihr geltend gemachten Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in dem \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt nur in der Höhe sichern will, \ndie rechnerisch 80 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands (236,80 EUR) \nentspricht. Ihrem Vorbringen ist vielmehr zu entnehmen, dass sie die \nLeistungseinschränkungen, die der Antragsgegner erstmals durch Bescheid vom 17. \nDezember 2003 gegenüber den bis dahin erfolgten Bewilligungen mit Wirkung vom \n1. Januar 2004 an vorgenommen hat (Bewilligung nur noch des Regelsatzes für \nHaushaltsangehörige in Höhe von 237 EUR und Anrechnung eines \n\"Überschussanteil(s) von T. , Q. \" in Höhe von 102,82 EUR) möglichst \nvollständig beseitigt sehen will. Mit ihrem eingeschränkten Antrag trägt die \nAntragstellerin lediglich der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen Rechnung, die regelsatzmäßige \nLeistungen bei einem erwachsenen Hilfesuchenden eben grundsätzlich nur in Höhe \nvon 80 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes als sicherungsfähig ansieht. Dass die \nAntragstellerin darüber hinaus Abstriche etwa an dem ihr vom Antragsgegner \nbewilligten Unterkunftskostenanteil hinnehmen will, kann nicht angenommen werden. \n\n6\n\nAuch die Rechtsprechung des Senats zum Anordnungsgrund bei \nUnterkunftskosten kann nicht dazu führen, dass die im vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbare Leistung der Höhe nach auf 80 v.H. des \nRegelsatzes eines Haushaltsvorstands begrenzt ist. Nach dieser Rechtsprechung \nsetzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf laufende unterkunftsbezogene \nSozialhilfeleistungen im Rahmen des Anordnungsgrundes zwar einen Mietrückstand \nvoraus, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden \nMonat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde (vgl. jetzt § 543 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 569 Abs. 3 BGB, früher § 554 BGB), \n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2000 \n- 16 B 308/00 -, FEVS 52, 24 = NJW 2000, 2523 = \nNWVBl. 2000, 392, und zuvor schon Beschluss vom \n12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 - , NWVBl. \n1995, 140,\n\n8\n\nwofür vorliegend nichts dargetan ist. Einem Hilfesuchenden, der - wie ausweislich \nder bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kontoauszüge für Mai und Juni 2003 \ndie Antragstellerin - zu Beginn des Monats jeweils die Miete an seinen Vermieter \nüberweist, kann jedoch hinsichtlich der regelsatzmäßigen Leistungen für den Rest \ndes Monats nicht entgegengehalten werden, er hätte ja - solange der Mietrückstand \ndie Höhe von zwei Monatsmieten nicht erreicht - dem Vermieter die \nUnterkunftskosten schuldig bleiben können. \n\n9\n\nVor dem Hintergrund der Tatsachenwürdigung im Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 29. Mai 2000 - 5 L 504/00 - und im seinerzeitigen \nWiderspruchsbescheid des Antragsgegners vom 2. Juni 2000, in denen jeweils ein \nGetrenntleben der Ehegatten zugrunde gelegt worden war, geht der Senat bei der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung auch gegenwärtig \ndavon aus, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt nach §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BSHG im streitigen Umfang glaubhaft \ngemacht hat, d.h. sich Einkommen oder Vermögen ihres Ehemannes nach § 11 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG nicht zuzurechnen lassen braucht. Der Senat verkennt nicht, \ndass die damalige, ein Getrenntleben der Ehegatten annehmende Würdigung schon \nwegen des eingetretenen Zeitablaufs und möglicherweise auch angesichts anderer \nUmstände überprüfungsbedürftig ist. Die verstrichene Zeit allein rechtfertigt es indes \nebenso wenig wie die mit Mängeln behaftete bisherige Sachverhaltsaufklärung des \nAntragsgegners, nunmehr von anderen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen als \nim Jahre 2000. Angreifbar und wenig überzeugend erscheint insbesondere die \nDurchführung bzw. die Darstellung der Ortsbesichtigung vom 10. November 2003. \nObwohl in den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom \n29. Mai 2000 dem Umstand nicht unerhebliches Gewicht zugemessen worden ist, \ndass der Ehemann der Antragstellerin auch einen auf dem Grundstück stehenden \nWohnwagen mit Kühlschrank und Kochgelegenheit genutzt haben könne, geht der \nVermerk vom 10. November 2003 - anders allerdings der Bescheid vom 7. Januar \n2004, der jedoch seinerseits mit späteren Feststellungen und auch den von der \nAntragstellerin vorgelegten Fotos in Widerspruch steht - mit keinem Wort darauf ein, \nob der Wohnwagen auch noch an diesem Tag auf dem Grundstück stand und \ngenutzt wurde. \n\n10\n\nDass die Gartenlaube - wie in dem Vermerk behauptet - unisoliert und nicht mit \nStrom ausgerüstet ist, wird durch die von der Antragstellerin zu den Akten gereichten \nBilder in Frage gestellt, die u.a. einen jeweils in Betrieb befindlichen Personal-\nComputer und einen Fernsehapparat zeigen. Gegen fehlenden Strom spricht nicht \nzuletzt auch die Feststellung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom \n29. Mai 2000, zur Ausstattung der Gartenlaube gehörten ein Fernsehgerät und eine \nKaffeemaschine. \n\n11\n\nDie Räumlichkeiten der Antragstellerin selbst sind am 10. November 2003 \noffenbar gar nicht in Augenschein genommen worden. In diesem Zusammenhang \ngewinnt Bedeutung, dass bei dem späteren, wohl ebenfalls unangemeldeten \nHausbesuch vom 3. März 2004 ausweislich des darüber gefertigten Vermerks \"keine \nAnzeichen vorhanden (waren), die auf einen dauerhaften Aufenthalt des Q. \nT. hindeuteten\" und etwa das Bett im Schlafzimmer nur mit Bettzeug für eine \nPerson ausgestattet gewesen ist.\n\n12\n\nInsgesamt spricht Überwiegendes dafür, dass \"nunmehr seit weiteren vier Jahren \ndie Wohnsituation sich nicht verändert hat\", wie es denn auch in einem weiteren \ninternen Vermerk vom 25. November 2003 in den Verwaltungsvorgängen des \nAntragsgegners heißt.\n\n13\n\nDie Beschwerde ist allerdings zurückzuweisen, soweit die Antragstellerin Hilfe \nzum Lebensunterhalt auch für die Zeit vor Eingang ihres Antrags auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung am 26. März 2004 bei dem Verwaltungsgericht, d.h. für den \ngesamten Monat März 2004, begehrt. Das Anordnungsverfahren dient nach seinem \nSinn und Zweck der Abwendung gegenwärtig drohender wesentlicher Nachteile und \nbietet Regelungsmöglichkeiten deshalb grundsätzlich nur für unaufschiebbare, nicht \nbereits in der Vergangenheit liegende Notlagen. Dementsprechend ist nach der \nständigen Rechtsprechung der mit sozialhilferechtlichen Streitverfahren befassten \nSenate des Oberverwaltungsgerichts das Bestehen streitiger Sozialhilfeansprüche, \ndie sich auf einen Zeitraum vor Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung beziehen, vom Gericht erst in einem Klageverfahren zu überprüfen. \nGründe, die ausnahmsweise eine einstweiligen Anordnung zur Sicherung von \nAnsprüchen für einen vor Antragstellung bei Gericht liegenden Zeitraum notwendig \nerscheinen lassen, hat die Antragstellerin weder dargetan noch glaubhaft gemacht. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und \n188 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-18/16-b-839-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-18/16-b-839-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284179","retrieved":"2026-07-09 03:00:00.753593+00:00"}}