{"status":"available","doknr":"OLD284196","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1015.20B1780.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-15","aktenzeichen":"20 B 1780/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Beschwerden werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\nDer Streitwert wird im Verfahren 20 B 1780/04 auf 4.750 EUR und im Verfahren 20 B \n1781/04 - dort unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das Verfahren \nI. Instanz auf 2.500 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\nDie Beschwerdeverfahren gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu verbinden ist angezeigt, weil \ndie Regelungen der beiden angefochtenen Bescheide aus demselben Sachverhalt \nmotiviert, logisch miteinander verzahnt und durch im Wesentlichen gleichlautende \nBegründungen und Einwände sachlich verbunden sind.\nDie Beschwerden sind nicht begründet.\nDas Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die angefochtenen Beschlüsse im \nErgebnis zu ändern. Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt \nbereits die Orientierung an den Erfolgsaussichten der Widersprüche bzw. \nnachfolgender Anfechtungsklagen, dass die Verfügungen des Antragsgegners vom \n18. Mai 2004 mit so hoher Wahrscheinlichkeit Bestand haben werden, dass die \nInteressen des Antragstellers am Besitz von Waffen eindeutig nachrangig sind. \nWas den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten für 7 Waffen \nangeht, so muss der Rechtsschutzantrag allein schon wegen des vom \nAntragsgegner mit Bescheid gleichen Datums verfügten Waffenbesitzverbotes, \ndessen Vollziehbarkeit - wie unten auszuführen - fortdauert, erfolglos bleiben. Nach \ngefestigter Rechtsprechung, an deren tragenden Erwägungen sich unter der Geltung \ndes neuen Waffenrechts nichts geändert hat, steht ein Waffenbesitzverbot der \nAusübung tatsächlicher Gewalt über Waffen schlechthin und zwingend entgegen. \nDamit fehlt dem Antragsteller nicht nur das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag \nauf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Widerrufs seiner \nWaffenbesitzkarten; das Waffenbesitzverbot stellt auch einen selbstständigen - und \nnach wie vor beachtlichen - Widerrufsgrund für die erteilten Waffenbesitzkarten dar, \nweil Personen, gegen die ein Verbot nach § 41 WaffG (§ 40 WaffG a.F.) ergangen \nist, die weitere Innehabung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen nicht erlaubt \nwerden darf.\nVgl. schon BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 \nC 144.80 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 35 (S. 37).\nAbgesehen davon, dringen die Beschwerdegründe auch nicht gegen die vom \nVerwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene Annahme durch, der Antragsteller \ngarantiere nicht für eine sichere, den Zugriff Dritter ausschließende Aufbewahrung \nseiner Waffen und sei deshalb waffenrechtlich unzuverlässig. Der Kellerraum, in dem \nausweislich des nicht fundiert angezweifelten polizeilichen Durchsuchungsberichts \nvom 19. April 2004 Waffen und Munition des Antragstellers aufgefunden wurden \n- unzureichend gesichert, teils griffbereit oder sogar geladen -, kann nicht als ein den \ngesetzlichen Anforderungen genügender sicherer Aufbewahrungsort betrachtet \nwerden. Nach § 36 WaffG, § 13 AWaffV in der geltenden Fassung sind \nSchusswaffen grundsätzlich in Sicherheitsbehältnissen, die dort näher bestimmen \ntechnischen Normen entsprechen müssen, aufzubewahren. Vergleichbar gesicherte \nRäume sind zwar als gleichwertig anzusehen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG), bedürfen \naber einer besonderen waffenbehördlichen Zulassung, die nach einer Überprüfung \nerteilt werden kann, ob der jeweilige Raum dem Stand der Technik entspricht, § 13 \nAbs. 5 Sätze 1 und 2 AWaffV. Der Antragsteller, der eine solche Zulassung für \nseinen Kellerraum nicht besitzt, unterlag diesen Anforderungen - und der \nentsprechenden Nachweispflicht - jedenfalls nach Ablauf der in § 36 Abs. 4 WaffG für \ndie Herstellung der vom neuen Waffenrecht geforderten Verhältnisse eingeräumten \nÜbergangsfrist (31. August 2003). Abgesehen davon handelt es sich bei dem \nKellerraum offensichtlich nicht um einen Sicherheitsbehältnissen vergleichbaren, d.h. \nbesonders gesicherten und für jeden Dritten unzugänglichen Waffenraum, sondern \num einen Hobby- bzw. Partykeller. Dieser war überdies nach den nicht fundiert \nangegriffenen Feststellungen anlässlich der Durchsuchung jedenfalls vom Inneren \ndes Hauses, in dem auch die Mutter des Antragstellers lebt, ungehindert erreichbar. \nVon daher gewährleistete die geltend gemachte Ausstattung des Raumes mit \nEisengittern und einer Stahltür keine dem Stand der Technik genügende Sicherung \ngegen unberechtigte Zutritte. Es kann schließlich auch nicht übersehen werden, dass \nein erheblicher Teil der vom Antragsgegner gesehenen Aufbewahrungsmängel \naußerhalb des Kellerraumes, etwa im Schlafzimmer, festgestellt wurde. Insgesamt \nbelegen diese Mängel die Annahme, dass der Antragsteller nicht in der Lage war, \nden gesetzlichen Pflichten nachzukommen.\nDass der Antragsteller allein infolge der polizeilichen Ingewahrsamnahme an einer \nordnungsgemäßen Aufbewahrung der Waffen gehindert gewesen wäre, ist nicht \nsubstanziiert dargetan, im Übrigen auch nicht glaubhaft. Die im \nDurchsuchungsbericht beschriebene Deponierung von Waffen und Munition, \nteilweise an einer Wand, in einem Koffer, einer unverschlossenen Holztruhe und \neiner Metalldose, deutet auf längerfristig bestehende Aufbewahrungsmängel und \nspricht nicht annähernd dafür, dass eine Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen \nbeabsichtigt war und unmittelbar bevorstand. Im Übrigen fehlt jede Präzisierung, \ndass ausreichende Sicherheitsbehältnisse vorhanden waren, in denen die Waffen \nden genannten Bestimmungen entsprechend hätten verschlossen werden können.\nWas das Waffenbesitzverbot angeht, so ergibt sich aus dem Vorstehenden bereits, \ndass die vom Verwaltungsgericht auch insofern für zentral gehaltenen Überlegungen \nzur Aufbewahrungssicherheit durch das Beschwerdevorbringen, das sich mit den \nEinwänden gegen die verwaltungsgerichtliche Billigung des Widerrufsbescheides im \neingangs behandelten Beschluss deckt, nicht in Frage gestellt werden. Es kann \ndahinstehen, ob die behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zu den \nAufbewahrungsmängeln den vom Verwaltungsgericht offenbar entscheidungstragend \nherangezogenen Verbotsgrund nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 WaffG \nausfüllen; jedenfalls spricht derzeit alles dafür, dass aus ebenfalls in der \nVerbotsverfügung genannten Gründen der Tatbestand psychischer Erkrankung im \nSinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG vorliegt. Die angefochtene Verfügung legt \neine Suizidgefährdung des Antragstellers zugrunde, die - ausweislich der \nErkenntnisse im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nnachvollziehbar - aus schwerwiegenden Depressionen resultiert und vom \nAntragsteller, wenn auch angeblich nicht ernst gemeint, so doch aus gutem Grund \nernst genommen, zur Durchsetzung seiner Ziele geäußert worden ist. Im \nfachpsychiatrischen Gutachten des Dr. E. vom 28. Juni 2004 wird bestätigt, dass \nder Antragsteller seit August 2003 an einer \"schweren depressiven Episode\" leidet, \ndie nach allgemeinen ärztlichen Erkenntnissen mit Gedanken an Tod oder Suizid \noder sogar suizidalem Verhalten zumindest einhergehen kann. Diese Depression ist \nvorliegend zwar mit guter Ansprache behandelt worden, hat sich jedoch schubweise \nverschlechtert und im April 2004 augenscheinlich einen Kulminationspunkt erreicht. \nWenn im Gutachten vom 28. Juni 2004 im Falle des Antragstellers keine akute \nEigen- oder Fremdgefährdung gesehen wird, so ist dies weder überzeugend noch \nrechtlich erheblich. Zum einen beruht die ärztliche Einschätzung tragend auf den \nAngaben des Antragstellers; diese sind mit den Feststellungen im Zusammenhang \nmit der polizeilichen Durchsuchung, die dem Arzt nicht erkennbar bekannt waren, \nnicht in Einklang zu bringen, was auf den Schluss führt, dass der Antragsteller die \ntatsächlichen Ereignisse und seine psychische Verfassung aus April 2004 \nherunterspielt. Zum anderen kann das Bestehen eines Krankheitsbildes als gesichert \ngelten, das die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG erfüllt und die \nAnnahme mangelnder persönlicher Eignung für den Besitz von Waffen begründet, \ndie gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG nur durch besonderes ärztliches oder \npsychologisches Zeugnis (§ 6 Abs. 2 WaffG, § 4 AWaffV) ausgeräumt werden kann. \nAls solches kommt das Gutachten vom 28. Juni 2004 - abgesehen vom \nHinderungsgrund des Behandlungsverhältnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AWaffV - \nnicht in Betracht, weil es ein einschlägiges Krankheitsbild bestätigt, sich nicht mit der \nvollständigen Tatsachengrundlage auseinandersetzt und ausdrücklich lediglich eine \n\"akute\" Gefährdungssituation verneint. Der Berücksichtigung der Erkrankung als \nVerbotsgrund steht weder entgegen, dass der Antragsteller bislang nicht \nbehördlicherseits auf die Notwendigkeit der Entlastung durch Gutachten hingewiesen \nworden ist, noch dass die Verbotsverfügung nicht ausdrücklich auf den Fall des § 41 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützt sein soll, wie der Antragsgegner im \nerstinstanzlichen Verfahren erklärt hat. Denn das in § 41 WaffG eröffnete behördliche \nErmessen ist auch unter dem Gesichtspunkt der psychischen Verfassung des \nAntragstellers ausgeübt worden.\nIm Übrigen rechtfertigt allein schon der ernst zu nehmende Verdacht einer \nSuizidgefährdung nach der Rechtsprechung des Senats zu dem bis 1. April 2003 \ngeltenden Waffenrecht waffenrechtliche Maßnahmen und vermag im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren deren Aufrechterhaltung bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens zu tragen.\nVgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2000 - 20 B \n1024/00 -.\nErnst zu nehmende Suizidabsichten sind beim Antragsteller, auch wenn diese nicht \nfortlaufend bestehen, als jederzeit möglich einzustellen. Sie haben nach den \nFeststellungen im Verwaltungsverfahren jedenfalls am 19. April 2004 durchaus \nbestanden. Die Bemerkung des Antragstellers gegenüber einer unbeteiligten Person, \ner werde sich und seinen Hund erschießen, lässt im Gesamtzusammenhang der \nErkrankung und der Ereignisse dieses Tages realistischerweise keine andere \nDeutung zu. Der gegenteiligen Beteuerung des Antragstellers ist nicht zu glauben. \nInsofern spricht insbesondere auch die Tatsache eine deutliche Sprache, dass auf \nder Theke des Kellerraums, in den sich der Antragsteller zurückgezogen hatte, eine \ngeladene Pistole griffbereit vorgefunden worden ist. \nIm Rahmen der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache \ngelösten Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse, jede Person, die \neinem auch nur halbwegs ernst zu nehmenden Verdacht psychischer Labilität oder \ngar eines Krankheitsbildes ausgesetzt ist, bis zu einer ausreichenden Klärung der \nVerhältnisse von Waffen fernzuhalten. Es ist keine Frage, dass demgegenüber das \nallgemeine Interesse eines Waffenbesitzers an der Wiedererlangung bzw. einem \nweiteren Erwerb von Waffen zurückzutreten hat. Allein eine solche Abwägung \nentspricht dem Vorsorgegedanken, dem mit der Neuregelung des Waffenrechts im \nGesetz vom 11. Oktober 2002 verstärkt Wirksamkeit verschafft werden sollte.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für \ndie Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG \nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Dabei folgt der Senat nunmehr grundsätzlich - in \nAbkehr von seiner bisherigen Praxis (vgl. Beschluss vom 26. April 2002 - 20 E \n269/02) - aus Gründen der Sicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung dem \nStreitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004. Für \nStreitigkeiten um Waffenbesitzkarten wird dort unter Nr. 50.2 vorgeschlagen, für eine \nWaffe (bzw. ein erlaubnispflichtiges Waffenteil) den Auffangwert festzusetzen, der für \njede weitere Waffe (bzw. jedes weitere erlaubnispflichtige Waffenteil) um 750 EUR zu \nerhöhen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert in der \nRegel auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Betrages zu \nmindern (Streitwertkatalog Nr. 1.5). Daraus errechnet sich bei hier im Streit \nbefindlichen 7 Waffen der für das Beschwerdeverfahren festgesetzte Wert (1/2 von \n5.000 + 6 x 750). Für das erstinstanzliche Verfahren sieht der Senat unter Beachtung \ndes Grundgedankens des § 72 Nr. 1 GKG n.F. von einer Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Festsetzung, die der seinerzeitigen Streitwertpraxis des \nSenats entspricht (hier: Hälfte des doppelten bisherigen Auffangwertes), ab.\nFür Streitverfahren um Waffenbesitzverbote enthält der Streitwertkatalog keinen \nVorschlag. Der Senat hat insofern bislang für Hauptsacheverfahren 5.000 EUR \nangesetzt und legt künftig das anderthalbfache des auf diesen Betrag angehobenen \nAuffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde, womit der im neuen Streitwertkatalog \nvorgezeichneten generellen Anpassung der Streitwerte Rechnung getragen ist; in \nVerfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist es ebenfalls angemessen, den jeweiligen \nBetrag auf die Hälfte zu reduzieren. Daraus bestimmen sich die unterschiedlichen \nStreitwerte für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren, für \ndas eine Änderung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.) \nlediglich insoweit erfolgt, wie die erstinstanzliche Festsetzung der bisherigen \nSenatspraxis zuwiderläuft.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-15/20-b-1780-04","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":6},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"AWaffV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"AWaffV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-15/20-b-1780-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284196","retrieved":"2026-07-09 03:00:02.193361+00:00"}}