{"status":"available","doknr":"OLD284197","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1015.18B2140.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-15","aktenzeichen":"18 B 2140/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.\n\nDie durch den angefochtenen Beschluss ergangene einstweilige Anordnung und \ndie zu Lasten der Antragsgegnerin ergangene Kostenentscheidung werden \naufgehoben.\n\nDer Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie den in dem \nangefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin auferlegten Teil der erstinstanzlichen \nVerfahrenskosten.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die durch den \nangefochtenen Beschluss ergangene einstweilige Anordnung, durch die die \nAntragsgegnerin verpflichtet wurde, die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Verfahrens 7 K 3392/03 zu dulden, ist aufzuheben.\n\n3\n\nDer auf eine solche Duldung gerichtete Antrag der Antragstellerin ist abzulehnen, \nweil sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n4\n\nDie Antragsgegnerin hat sich in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht gegen \ndie Würdigung des Verwaltungsgerichts gewandt, dass das von der Antragstellerin \nals Erkrankung geltend gemachte Vorliegen einer sog. posttraumatischen \nBelastungsstörung (PTBS) im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland zu einer \nerheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben solchen Ausmaßes führen könne, \ndass dies voraussichtlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen würde.\n\n5\n\nZwar mag aufgrund der Atteste des Klinikums E. und des Facharztes für \nPsychiatrie und Psychotherapie T. davon ausgegangen werden, dass die \nAntragstellerin an einer PTBS leidet. Dies führt jedoch für sich genommen nicht auf \neinen Duldungsanspruch. Vielmehr ist für den Fall der Geltendmachung vermehrter \ngesundheitlicher Komplikationen infolge von Behandlungsproblemen nach der \nRückkehr in das Heimatland in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n6\n\n- vgl. Urteile vom 25. November 1997 - 9 C \n58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = \nDVBl. 1998, 284 = InfAuslR 1998, 189, vom 27. April \n1998 - 9 C 13.97 -, InfAuslR 1998, 409 = NVwZ \n1998, 973 und vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, JURIS \nNr. WBRE410006003 -\n\n7\n\nund des erkennenden Gerichts\n\n8\n\n- vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2002 \n- 18 B 965/02 - m.w.N. und vom 11. März 2004 - 18 \nB 1120/03 -\n\n9\n\ngeklärt, dass ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ndurch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nur dann begründet \nwird, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des \nausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat \nwesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Eine nicht zu erwartende \nHeilung einer Erkrankung im Zielland stellt keine Verschlimmerung in diesem Sinne \ndar. Insbesondere können die Voraussetzungen für ein gesundheitsbedingtes \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht an deutschen Standards \ngemessen sowie an Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im \nAbschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen keine der \nhiesigen Gesundheitsversorgung entsprechende Anforderungen gestellt werden.\n\n10\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. \nSeptember 2004 - 13 A 3598/04.A -.\n\n11\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Senat bei Würdigung der \neingereichten, die darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin betreffenden \nAtteste keine hinreichenden, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruches genügenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der \nAntragstellerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland eine wesentliche oder gar \nlebensbedrohenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu befürchten ist. \n\n12\n\nDem letzten unter dem 22. September 2004 erstellten Attest des Arztes T. \nzufolge wird zur psychischen Stabilisierung der Antragstellerin gegenwärtig in \nvierwöchigem Abstand eine traumaspezifische (Gesprächs-)Therapie und eine \nMedikation mit Zopiclon und Mirtazapin durchgeführt. Dieser Arzt geht zwar davon \naus, dass sich die Erkrankung der Antragstellerin im Falle einer zwangsweisen \nAusreise in ihr Heimatland wegen der \"Konfrontation mit den auslösenden \nUmgebungsfaktoren\" wie Örtlichkeiten, Menschen mit gleichen Traumaerlebnissen, \nGräbern usw. erheblich verschlimmern würde und die Gefahr der Selbsttötung \nbestehe, wenn kein anderer Ausweg aus der sich extrem zuspitzenden \nintrapsychischen Situation gesehen werde.\n\n13\n\nDiese Einschätzung beruht aber erklärtermaßen auf der Annahme des Arztes, \ndass eine traumaspezifische Therapie im Heimatland der Antragstellerin nicht \nmöglich sei. Diese Prämisse trifft nach dem aktuellen Erkenntnismaterial, das dem \nSenat gegenwärtig vorliegt, nicht zu. Vielmehr sind schwere psychische \nErkrankungen wie depressive Syndrome, insbesondere PTBS, nach dem \ngegenwärtigen Erkenntnisstand im Kosovo durch medikamentöse sowie eine in \ngewissem Umfang zur Verfügung stehende gesprächstherapeutische Behandlung \ngrundsätzlich soweit behandelbar, dass konkrete individuelle existentielle Leibes- \nund Lebensgefahren für in die Provinz Kosovo zurückgeführte Personen nicht mit der \nnotwendigen Wahrscheinlichkeit festzustellen sind. Nach der Auskunft des \nAuswärtigen Amtes an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vom \n20. Februar 2004 ist die nicht ausschließlich medikamentös, sondern auch durch \nsupportive Gespräche erfolgende fachpsychiatrische Behandlung von Patienten, die \nan einer PTBS leiden, im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo kostenfrei \nmöglich und kann die Behandlung einer PTBS im Kosovo außerdem durch eine \nPsychotherapie in Form einer Gesprächstherapie in Pristina durch privat \npraktizierende Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie mit im Ausland erworbener \nZusatzqualifikation im Bereich Psychotherapie/Gesprächspsychotherapie \ndurchgeführt werden. Dazu heißt es in der von der Antragsgegnerin im vorliegenden \nVerfahren eingereichten Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo in \nPristina an die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2004 - in der im \nÜbrigen eine Vielzahl als Basismedikamente zur Behandlung psychischer \nErkrankungen im Kosovo gegen eine geringfügige Zuzahlung zur Verfügung \nstehender Medikamente aufgelistet ist - im einzelnen: \n\n14\n\n\"Eine Sitzung kostet ca. EUR 35,- bis EUR 55,-. \nDa es an einer Art Gebührenordnung für private \närztliche Leistungen im Kosovo fehlt, werden die \nHonorare vom behandelnden Arzt im Einzelfall \nfestgelegt. Die Wartezeit für den ersten \nGesprächstermin beläuft sich auf ca. eine Woche. \n\n15\n\nNach Kenntnis des Verbindungsbüros Pristina \nsind im Kosovo 4 klinische Psychologen tätig. Einige \nder etwa 25 im öffentlichen Gesundheitswesen \ntätigen Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie \nbetreiben gleichfalls eine private Praxis oder sind in \neiner solchen tätig. \n\n16\n\nIm öffentlichen Gesundheitswesen tätige Ärzte \ngeben an, psychotherapeutisch orientierte \nGespräche mit an PTBS leidenden Patienten führen \nzu können.\n\n17\n\nSowohl der (ehemalige) Direktor der Abteilung \nfür Neurologie und Psychiatrie des \nUniversitätsklinikums Pristina, Dr. B. C. , als \nauch Vertrauensärzte des Verbindungsbüros Pristina \nhaben die Auffassung vertreten, dass trotz fehlender \npsychotherapeutischer Qualifikation supportive \nGespräche mit albanisch sprechenden Ärzten in \neiner sicheren Umgebung, d. h. in Abwesenheit des \nserbischen Militärs, serbischer paramilitärischer \nGruppen und serbischer Polizei u. a., therapeutisch \nwirksam seien.\n\n18\n\nIn der Ambulanz der psychiatrischen Abteilung \ndes Universitätsklinik-Zentrums in Pristina werden \ntäglich ca. 40 bis 50 Patienten mit psychischen \nErkrankungen durch Fachärzte für Psychiatrie \nambulant behandelt, darunter ebenfalls Personen, \ndie an Traumata leiden. Die Ärzte führen mit den \nPatienten auch supportive Gespräche. \nDie Abteilung für Psychiatrie verfügt derzeit über 5 \nFachärzte für Psychiatrie, 8 Ärzte, die sich in der \nFachausbildung zum Psychiater befinden und etwa \n20 Krankenschwestern/-pfleger bei 70 Betten.\n\n19\n\nAbteilungen für Psychiatrie bestehen gleichfalls \nin den Regionalkrankenhäusern in Gjilan, Peje, \nPrizren, Gjakove und (Nord-)Mitrovica.\n\n20\n\nDie Kostenbeteiligung des Patienten bei einer \nambulanten Behandlung im öffentlichen \nGesundheitssystems beläuft sich auf EUR 1,- bis ca. \nEUR 4,-, abhängig davon, ob eine medizinische \nLeistung in den sog. \"Gesundheitshäusern\" (primäre \nVersorgung), den Regionalkrankenhäusern \n(sekundäre Versorgung) oder der Universitätsklinik in \nPristina (tertiäre Versorgung) in Anspruch \ngenommen wird.\n\n21\n\nDie Kostenbeteiligung des Patienten bei einer \nstationären Behandlung beläuft sich auf EUR 3,- pro \nTag in den Regionalkrankenhäusern und EUR 4,- \npro Tag in der Universitätsklinik Pristina. Nach dem \n10. Aufenthaltstag entfällt die Kostenbeteiligung.\nBestimmte Personengruppen, wie z. B. Personen \nüber 65 Jahren und unter 10 Jahren, Bezieher \nsozialhilfe-ähnlicher Leistungen und Kriegsinvaliden, \nsind von diesen Zuzahlungen befreit (vgl. UNMIK, \nAdministrative Instruction (Health), 05/2003, Co-\nPayments by the Users of Health Services, 12. Mai \n2003).\n\n22\n\nPersonen, die an psychischen Problemen leiden, \nkönnen gleichfalls in den im Jahre 2003 aufgebauten \nkommunalen \"Mental Health Care Center´s\" in \nPristina, Prizren, Gjakove, Peje, Gjilan, Ferizaj und \nMitrovica ambulant und kostenfrei behandelt werden.\nIn diesen Zentren werden eine einfache Form der \nPsychotherapie, der Arbeitstherapie und andere \nnicht-medikamentöse Behandlungsformen für \npsychisch Kranke angeboten.\n\n23\n\nIm Kosovo sind eine Anzahl von Nicht-\nRegierungs-Organisationen tätig, die psychisch \nKranke und durch belastende Kriegsereignisse \ntraumatisierte Personen beraten und \nmedizinisch/psychologisch behandeln.\nEine der bedeutenderen Organisationen, das \n\"Kosova Rehabilitation Center for Torture Victims \n(KRCT, alb. QKRMT)\" verfügt derzeit über vier \nFachärzte für Psychiatrie und einen Diplom-\nPsychologen mit psychotherapeutischer \nZusatzausbildung, sowie über Sozialarbeiter. Das \nKRCT unterhält in Pristina eine \nBetreuungseinrichtung und in den kommunalen \nGesundheitszentren der Städte Gjilan, Decan, Peje, \nSkenderaj, Podujevo und Suhareka werden von \nKRCT-Mitarbeitern regelmäßig Therapiemaßnahmen \nangeboten.\nDas KRCT hat nach eigenen Angaben von 1999 bis \n2003 ca. 9500 Patienten im Kosovo behandelt und \nrund 360 Mitarbeiter lokaler NGO´s, des \nGesundheits- und Erziehungswesens und der Polizei \nfortgebildet.\nZielgruppen sind Personen, die an verschiedenen \nArten von Traumata und Folter leiden. Als \npsychologische Behandlungsdienste werden \nsupportive Psychotherapie, Entspannungsmethoden, \nexpressive kreative Therapie, kognitive \nVerhaltenstherapie, Gruppen- und Familientherapie \nangeboten.\nPersonen, die an posttraumatischen \nBelastungsstörungen leiden, können dort \npsychotherapeutisch behandelt werden. \nZudem wird Sozial- und Rechtsberatung \nangeboten.\n\n24\n\nDie Wartezeit für einen ersten \nBehandlungstermin beträgt zwischen vier und sechs \nWochen, danach können, wenn erforderlich, auch \nwöchentliche Behandlungstermine vereinbart \nwerden. Die Behandlung und Beratung erfolgt \nkostenfrei.\n\n25\n\nAm Flughafen Pristina besteht eine \nFlughafenambulanz, die mit einem Arzt und \nKrankenpflegern besetzt ist. Ein \nKrankentransportfahrzeug steht zur Verfügung.\"\n\n26\n\nDementsprechend hat der für Asylverfahren betreffend Personen aus dem \nKosovo zuständige 13. Senat des erkennenden Gerichts unter Auswertung des ihm \nzur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials - insbesondere von Stellungnahmen \ndes Deutschen Verbindungsbüros Kosovo in Pristina - entschieden, dass schwere \npsychische Erkrankungen und insbesondere PTBS in der Provinz Kosovo \ngrundsätzlich behandelbar sind und dass bei der dort möglichen medikamentösen \nBehandlung jedenfalls keine konkrete existenzielle Gefahr der Verschlimmerung \neiner solchen Erkrankung mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit gegeben ist.\n\n27\n\nOVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 \n- 13 A 3598/04.A -.\n\n28\n\nDie vorstehend beschriebenen Behandlungsmöglichkeiten einer PTBS im \nKosovo werden seitens der Antragstellerin lediglich unsubstantiiert in Frage gestellt. \nDie Behauptung der Antragstellerin, ihre Behandlung im Kosovo sei nicht \nfinanzierbar, da sie über \"keinerlei Gelder\" verfüge, ist nicht nachvollziehbar \nangesichts dessen, dass ihr Ehemann den Angaben in der Antragsschrift vom \n19. Mai 2003 zufolge über ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 2000,- EUR bis \n2.500,- EUR verfügt, aus dem finanzielle Mittel zur Behandlung der Antragstellerin \nnach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland angespart werden können. Ob die - mögliche \nund finanzierbare - Behandlung der Antragstellerin im Kosovo mit derselben \nIntensität, derselben Art und derselben Medikation wie gegenwärtig in der \nBundesrepublik Deutschland erfolgen wird, ist - wie bereits ausgeführt - \nunerheblich.\n\n29\n\nIm Rahmen der von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorausgesetzten Gefahr für Leib \nund Leben ist es nämlich nicht zwingend erforderlich, eine im Bundesgebiet \nbegonnene Behandlung im Zielstaat unverändert fortführen zu können. Nach \nständiger Senatsrechtsprechung ist ein Ausländer grundsätzlich auf den in \nmedizinischer und therapeutischer Hinsicht allgemein üblichen Standard in seinem \nHeimatland zu verweisen, wobei selbstverständlich die Erbringung zumutbarer \nfamiliärer Unterstützungsmaßnahmen, zu denen auch finanzielle Hilfen zählen, \njedenfalls im Rahmen der im Heimatland hierzu üblichen Gepflogenheiten zu \nerwarten sind.\n\n30\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 28. März \n2003 - 18 B 35/03 - und vom 14. Juli 2004 - 18 B \n2478/03 -.\n\n31\n\nNach alledem ist davon auszugehen, das der Antragstellerin unmittelbar nach \nihrer Rückkehr in ihr Heimatland eine angemessene medikamentöse Behandlung \nihrer PTBS sowie eine - gegenwärtig offenbar nur in vierwöchigem Abstand für \nangebracht gehaltene - Gesprächstherapiemöglichkeit zur Verfügung stehen, womit \nder von dem Arzt T. in seinem Attest vom 22. September 2004 - für den Fall \nder von ihm zu Unrecht angenommenen Unmöglichkeit einer traumaspezifischen \nTherapie - befürchteten Gefahr einer Selbsttötung der Antragstellerin wegen von ihr \nempfundener Ausweglosigkeit \"aus der sich extrem zuspitzenden intrapsychischen \nSituation\" begegnet werden kann. \n\n32\n\nEiner Klärung der von den Beteiligten thematisierten Frage, ob es der \nAntragstellerin zuzumuten ist, sich für eine Behandlung nach Serbien und \nMontenegro zu begeben, wo möglicherweise bessere Behandlungsmöglichkeiten \nbestehen, bedarf es nach alledem nicht. \n\n33\n\nDie Antragstellerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf ein sog. \ninlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit berufen. \nZwar geht der Arzt T. in seinem Attest vom 22. September 2004 von einer \nReiseunfähigkeit der Antragstellerin aus, die er aber erklärtermaßen aus der von ihm \n- zu Unrecht - angenommenen Nichtbehandelbarkeit einer PTBS im Kosovo und der \ndaraus von ihm - zu Unrecht - gefolgerten Gefahr einer erheblichen Verschlimmerung \nder Erkrankung der Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland herleitet. \nDavon unabhängige Gründe für eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin sind \ndiesem Attest nicht zu entnehmen.\n\n34\n\nNach ständiger Senatsrechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass bei \nPersonen mit dem Beschwerdebild einer posttraumatischen Belastungsstörung \nwegen der mit einer Abschiebung verbundenen Auswirkungen auf deren \nGesundheitszustand stets ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis \nanzunehmen ist. Eine posttraumatische Belastungsstörung vermag erst dann auf ein \nderartiges Vollstreckungshindernis zu führen, wenn ein Ausländer suizidgefährdet ist \nund im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung \ndroht.\n\n35\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 B \n1516/01 - und vom 15. September 2004 - 18 B \n2014/04 -.\n\n36\n\nDas ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. In dem Attest vom 22. September \n2004 ist von einer Gefahr der Selbsttötung der Antragstellerin nur für den Fall die \nRede, dass ihre Erkrankung im Heimatland unbehandelt bleibt, was aus den \nvorstehenden Gründen nicht der Fall ist. Im Übrigen heißt es in diesem Attest: \"akute \nSelbst- oder Fremdgefährdung: keine\".\n\n37\n\nIn diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass nicht jede mit der \nErkenntnis eines aussichtslosen Bleiberechts für Deutschland und einer \nbevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, mithin also letztlich \nabschiebungsbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf ein \nAbschiebungshindernis oder einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit führt, der \nim Übrigen vielfach durch ärztliche Hilfe bishin zu einer Flugbegleitung begegnet \nwerden kann. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar \nausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es \nin diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den \ngesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und \nlässt diese erst dann als Duldungsgründe gelten, wenn eine Reiseunfähigkeit \ngegeben ist bzw. wenn - was hier aus den oben genannten Gründen nicht der Fall \nist - eine Gesundheitsstörung droht, die den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nvorgegebenen Gefährdungsgrad erreicht.\n\n38\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 B \n1516/01 -, vom 2. Oktober 2002 - 18 B 484/01 - \nm.w.N. und vom 15. September 2004 - 18 B \n2014/04 -.\n\n39\n\nOb ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach Inkrafttreten des \nZuwanderungsgesetzes gegenwärtig einen Duldungsanspruch begründen könnte, \nwie die Antragstellerin geltend macht, mag hier offen bleiben. Sie hat nämlich \nangesichts dessen, dass sie nur aufgrund der vom Verwaltungsgericht durch \nBeschluss vom 24. September 2003 erlassenen einstweiligen Anordnung geduldet \nwurde, ein Abschiebungshindernis aber aus den vorstehenden Gründen nicht \nbesteht, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach dem \nZuwanderungsgesetz nicht glaubhaft gemacht.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG in der bei Einlegung \ndes Rechtsmittels gültigen Fassung.\n\n41\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-15/18-b-2140-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-15/18-b-2140-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284197","retrieved":"2026-07-09 03:00:02.285384+00:00"}}