{"status":"available","doknr":"OLD284195","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1015.16B926.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-15","aktenzeichen":"16 B 926/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Beiladung des Landes Nordrhein-Westfalen und des \nKreises T2. werden abgelehnt.\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, sowohl das Land Nordrhein-Westfalen als auch \nden Kreis T1. als Schulträger der E. -C. -T. beizuladen, ist abzulehnen. \n\n3\n\nDer für das Schulrecht zuständige 19. Senat des angerufenen \nOberverwaltungsgerichts hat zwar in seinem zwischenzeitlich rechtskräftig \ngewordenen, den Beteiligten im vorliegenden Verfahren vorab zur Kenntnis \ngegebenen Urteil vom 9. Juni 2004 \n- 19 A 1757/02 - entschieden, dass die zur Gewährleistung des Schulbetriebes \naufzuwendenden Kosten der individuellen Betreuung eines behinderten Schülers \nwährend des Unterrichts durch einen \"Integrationshelfer\" Schulkosten im Sinne des § \n1 Abs. 1 SchFG NRW sind, die entweder nach § 3 Abs. 1 SchFG NRW durch das \nLand Nordrhein-Westfalen - wenn es sich bei dem Integrationshelfer um einen Lehrer \nhandelt - oder nach § 10 SchVG NRW durch den Schulträger - wenn es sich um \neinen sonstigen Bediensteten der T. handelt - zu tragen sind. Dass unter diesem \nGesichtspunkt das Land Nordrhein-Westfalen durch die hier zu treffende \nEntscheidung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO in seinen rechtlichen Interessen \nberührt würde, kann aber ausgeschlossen werden, weil der Antragsteller nicht die \nBetreuung durch einen ihm beizustellenden Lehrer, sondern durch eine sonstige \nHilfskraft erstrebt. Eine Beiladung des Kreises T1. ist nicht möglich und auch \nnicht erforderlich, weil der Landrat des Kreises als Antragsgegner am Verfahren \nbeteiligt ist. Die gegenüber einer beteiligten Behörde ergehende Entscheidung \nerwächst auch gegenüber deren Rechtsträger in Rechtskraft und bindet diesen und \nalle seine Behörden. Diese für das Klageverfahren nach Maßgabe des § 121 VwGO \ngeltende Wirkung gilt in gleicher Weise für das Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes, auch wenn die hierbei ergehenden gerichtlichen Entscheidungen \nnur in eingeschränkte Rechtskraft erwachsen. \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2002 \n- 9 VR 11.02 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 142 = \nDVBl 2003, 67, m.w.N.\n\n4\n\nDie Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n5\n\nDer Antrag,\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, für den Besuch des \nAntragstellers in der E. -C. -T. \"im Rahmen \nder Eingliederungshilfe die Kosten für einen \nIntegrationshelfer vorläufig zu übernehmen\",\n\n6\n\nhat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung \nim Beschwerdeverfahren beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen \nkeine Änderung des angefochtenen Beschlusses.\n\n7\n\nDie begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, \"im Rahmen der \nEingliederungshilfe die Kosten für einen Integrationshelfer vorläufig zu übernehmen\", \nkommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil unter den vom Antragsteller \nbehaupteten Umständen ein schulrechtlicher Anspruch besteht, der nach § 2 Abs. 1 \nBSHG vorrangig geltend zu machen gewesen wäre und - wenn auch notfalls mit Hilfe \neines Antrags auf Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes - bereite \nMittel geboten hätte. Der 19. Senat hat in der angeführten Entscheidung gerade im \nHinblick auf den Einsatz von Integrationshelfern klargestellt, dass der Zuordnung der \nPersonalausgaben zu den Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW \nnicht entgegensteht, dass \"die Kosten für eine Einzelbetreuung eines Schülers über \ndas gewöhnliche Maß der pädagogisch-pflegerischen Betreuung erheblich \nhinausgehen\". Sein in diesem Zusammenhang gegebener Hinweis auf § 7 Abs. 1 \nSatz 1 SchpflG NRW, wonach Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer \noder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des \nLernvermögens im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden \nallgemeinen T. nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen \nFörderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert werden, zeigt jedenfalls für \nden hier in Rede stehenden Besuch einer Sonderschule für Geistigbehinderte, dass \nin dem vom Antragsteller für seine Situation behaupteten und deshalb hier \nunterstellten Fall der Erforderlichkeit der Einzelbetreuung ein schulrechtlicher \nAnspruch auf Übernahme der Kosten der Betreuung durch einen eigens abgestellten \nIntegrationshelfer bestehen kann. Dem beschriebenen schulrechtlichen Anspruch \nkommt nach § 2 Abs. 1 BSHG Vorrang gegenüber eventuellen sozialhilferechtlichen \nLeistungsansprüchen zu. Anders als in den den Urteilen des Senats vom 15. Juni \n2000 - 16 A 3108/99 -, FEVS 52, 513, und 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 - zugrunde \nliegenden Fällen - sie betrafen nicht die Beschulung in einer Sonderschule, sondern \nintegrativen Unterricht in allgemeinen Schulen - lässt sich nicht die Auffassung \nvertreten, unter dem Gesichtspunkt eines eventuellen schulrechtlichen Anspruchs \nstünden keine bereiten Mittel zur Verfügung, weil sich ein eventueller schulrechtlicher \nAnspruch angesichts der ungeklärten Rechtslage jedenfalls nicht rechtzeitig werde \ndurchsetzen lassen. Darauf war der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers \nbereits durch das Schreiben des Berichterstatters vom 26. August 2004 hingewiesen \nworden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die im angesprochenen Urteil des \n19. Senats vertretene Rechtsauffassung in einem eventuellen schulrechtlichen \nVerfahren zugrunde gelegt werden und unter den Prämissen der Beschulbarkeit des \nAntragstellers und der Erforderlichkeit seiner Betreuung durch einen \nIntegrationshelfer auch zeitnaher einstweiliger Rechtsschutz zu erlangen sein würde. \nWegen des nach alledem gegebenen vorrangigen schulrechtlichen Anspruchs des \nAntragstellers kommt auch die Anwendung von § 44 Abs. 1 BSHG nicht in Betracht. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-15/16-b-926-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-15/16-b-926-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284195","retrieved":"2026-07-09 03:00:02.107243+00:00"}}