{"status":"available","doknr":"OLD284194","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1015.16A593.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-15","aktenzeichen":"16 A 593/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwalt P. aus O. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2000 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nAnwaltsbeiordnung ist abzulehnen, weil es zum einen ihrer Rechtsverfolgung aus \nden nachfolgenden Gründen an hinreichender Erfolgsaussicht fehlt und weil sie zum \nanderen im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse und das Erklärungsdatum \nunvollständige Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \nabgegeben haben.\n\n3\n\nDer Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Es \nmangelt bereits an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes.\n\n4\n\nGemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der vorliegend noch anzuwendenden \nFassung, wie sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I \nS. 3987; nachfolgend: VwGO a.F.) gegolten hat, sind in dem Antrag auf Zulassung \nder Berufung, d.h. innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F., \ndie Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das erfordert, neben \nder Nennung (mindestens) eines der Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO \nauch näher zu begründen, warum die geltend gemachten Zulassungsgründe \neingreifen. Aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO, dem \nEntlastungszweck des Zulassungserfordernisses und nicht zuletzt der Verwendung \ndes Begriffs \"darlegen\" - und nicht lediglich \"geltend machen\" oder Ähnliches - in \n§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. ergibt sich, dass der jeweilige Antragsteller den \nStreitstoff unter konkreter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung \nin einer Weise sichten, rechtlich durchdringen und aufbereiten muss, die dem \nRechtsmittelgericht Spekulationen erübrigt und eine Beurteilung der Zulassungsfrage \nallein auf Grund der innerhalb der Antragsfrist vorgelegten Begründung \nermöglicht.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November \n2002 - 16 A 1619/01 -; Seibert, in Sodan/Ziekow, \nKommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, \nLoseblatt, Stand Juli 2000, § 124a Rn. 60.\n\n6\n\nSpeziell im Hinblick auf den vorliegend innerhalb der Monatsfrist nach der \nEntscheidungszustellung allein geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) \nmüssen sich die Darlegungen auf die Richtigkeit der Entscheidung insgesamt, nicht \nlediglich auf einzelne Elemente ihrer Begründung beziehen. Ist die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so \nmüssen hinsichtlich aller Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden und \nvorliegen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September \n1997 - 13 B 1612/97 -, NVwZ 1998, 759 = NWVBl. \n1998, 247, und vom 23. August 2000 \n- 16 A 3949/00 -.\n\n8\n\nDiesen Anforderungen genügt die Antragsschrift vom 2. Februar 2001 nicht. Die \nKlägerinnen haben darin lediglich einen einzelnen Aspekt der Urteilsbegründung \naufgegriffen, nämlich denjenigen, ob die Verwertung des elterlichen \nHausgrundstücks zeitnah nach der Hilfegewährung an den Vater der Klägerinnen am \nfehlenden Einverständnis ihrer Mutter gescheitert wäre. Damit beziehen sich die \nDarlegungen indessen auf einen Punkt, den das Verwaltungsgericht ausdrücklich \noffengelassen hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit \nausschließlich auf die Erwägung gestützt, dass der Vater der Klägerinnen einer nicht \nnur vorübergehenden Verfügungsbeschränkung unterlegen habe und deshalb auch \nim Falle des Einverständnisses der Mutter keine alsbaldige Verwertung des \nGrundvermögens möglich gewesen sei. Mit diesem Gesichtspunkt setzen sich \nindessen die Klägerinnen in der Antragsschrift nicht auseinander.\n\n9\n\nEs kommt auch nicht in Betracht, die auch auf die Frage der \nVerfügungsbeschränkungen auf Seiten des Vaters der Klägerinnen und die darauf \nmöglicherweise beruhenden Verzögerungen bei der Grundstücksveräußerung \neingehende \"weitere Begründung\" im klägerischen Schriftsatz vom 13. Februar 2001 \nin die Prüfung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs.2 Nr. 1 VwGO \neinzubeziehen. Denn diese Darlegungen sind nach der am 2. Februar 2001 \nabgelaufenen Darlegungsfrist gemäß § 124a Abs.1 Satz 1 iVm Satz 3 VwGO a.F. \nerhoben worden. Es kann offen bleiben, ob Vorbringen nach Ablauf der \nDarlegungsfrist jedenfalls dann berücksichtigt werden kann, wenn es das \nfristgerechte Vorbringen lediglich verdeutlicht oder erläutert.\n\n10\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2000 \n- 22 B 260/00 -, mwN.\n\n11\n\nDenn die Darlegungen in dem am 13. Februar 2001 eingegangenen Schriftsatz \nbeschränken sich nicht auf eine Verdeutlichung oder Erläuterung bereits vorher \n- innerhalb der Darlegungsfrist - in das Verfahren eingeführter Umstände, sondern \ngreifen gänzlich andere Gesichtspunkte auf.\n\n12\n\nAuch die von den Klägerinnen im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen \ngeltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken führen zu keinem anderen \nErgebnis. Die den Zugang zur Berufungsinstanz erschwerende Regelung des § 124a \nVwGO a.F. (iVm §124 VwGO) ist verfassungsgemäß.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 \n- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. \n2000, 1458.\n\n14\n\nWenngleich die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe schon \nim Hinblick auf die (seinerzeit) lediglich einen Monat umfassende Darlegungsfrist \nnicht überspannt werden dürfen, bestehen doch keine Bedenken, wenn die Gerichte \nin Auslegung der Zulassungsbestimmungen von den Verfahrensbeteiligten ein \nMindestmaß an Substanziierung verlangen.\n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 \n- 1 BvR 830/00 -, aaO.\n\n16\n\nIm Hinblick darauf, dass die Klägerinnen innerhalb der Antrags- und \nDarlegungsfrist lediglich einen das angefochtene Urteil nicht tragenden und daher \nausdrücklich dahingestellten Gesichtspunkt angesprochen haben, bedeutet es keine \nÜberspannung der Zulassungserfordernisse, wenn dies als unzureichend bewertet \nwird.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-15/16-a-593-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-15/16-a-593-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284194","retrieved":"2026-07-09 03:00:02.028305+00:00"}}