{"status":"available","doknr":"OLD284198","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1015.15B1408.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-15","aktenzeichen":"15 B 1408/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.371,52 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ngegen die drei Heranziehungsbescheide des \nAntragsgegners vom 6. August 2002 anzuordnen, \n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Es bestehen wegen der im Beschwerdeverfahren \nvorgebrachten, allein maßgeblichen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) unter Anlage der im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes geltenden Maßstäbe keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren deswegen Erfolg \nhaben wird. \n\n5\n\nDer vom Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs gerügte Fehler, es seien ohne seine Kenntnis \"irgendwelche \nweiteren Straßenbauakten verwendet\" worden, vermag der Beschwerde schon \ndeshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil jedenfalls im Beschwerdeverfahren die \nMöglichkeit bestanden hätte, sich durch Einsichtnahme in die beigezogenen \nVorgänge rechtliches Gehör zu verschaffen (§ 100 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen trifft \ndie Rüge nicht zu, da der Antragsgegner die Akten mit Schriftsatz vom 18. August \n2003 übersandt und in ihm bezeichnet hat. Dieser Schriftsatz ist dem Antragsteller \nzur Kenntnis gegeben worden, sodass schon im erstinstanzlichen Verfahren die \nGelegenheit zur Akteneinsicht bestanden hat. \n\n6\n\nSoweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf einen Vorlesungsumdruck des \nInstituts für Straßen- und Verkehrswesen zur Straßenbautechnik rügt, der \nabgerechnete Ausbau sei nicht fachgerecht ausgeführt, verkennt er sowohl die \nbeitragsrechtliche Bedeutung von Mängeln des Ausbaus als auch den Umfang der \nÜberprüfungsdichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Ein Mangel in \nder Bauausführung berührt die Beitragsfähigkeit nur, wenn er im Zeitpunkt des \nEntstehens der Beitragspflicht dazu führt, dass die Ungeeignetheit der \nBaumaßnahme zur Herbeiführung des wirtschaftlichen Vorteils offensichtlich ist. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 \n- 15 A 5184/99 -, NVwZ-RR 2002, 296 (302).\n\n8\n\nIm Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet grundsätzlich nur eine \nsummarische Prüfung statt, aufwändige Tatsachenfeststellungen werden nicht \ngetroffen. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 237 (238). \n\n10\n\nSelbst wenn die geltend gemachten Mängel der Bauausführung beitragsrechtlich \nim oben beschriebenen Sinne relevant wären, wären jedenfalls die dazu \nnotwendigen Tatsachenfeststellungen im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes nicht zu treffen. \n\n11\n\nGleiches gilt für die Frage, ob die abgerechneten Anlagen \nHaupterschließungsstraßen oder Anliegerstraßen sind. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend die dazu anzulegenden Maßstäbe benannt. Danach ist für die Einstufung \ndie objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der \ngemeindlichen Verkehrsplanung, dem auf Grund solcher Planung verwirklichten \nAusbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen \nVerkehrsverhältnissen maßgeblich. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 \nA 465/99 -, S. 24 f. des amtl. Umdrucks m.w.N. \n\n13\n\nDas Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die Würdigung anders, als das \nVerwaltungsgericht es auf S. 12 des angegriffenen Beschlusses getan hat, \nvorzunehmen oder im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weitere \nTatsachenermittlungen anzustellen. \n\n14\n\nSchließlich begegnet auch die Anwendung der Straßenbaubeitragssatzung vom \n21. April 1989 (SBS) im vorliegenden Fall keinen Bedenken. Eine Tiefenbegrenzung \nfür das Grundstück des Antragstellers (Parzelle 183) ist gemäß § 4 Abs. 4 Buchst. b \nSBS nicht anzuwenden. Danach gilt keine Tiefenbegrenzung für Grundstücke, die \nüberwiegend gewerblich, industriell oder für Geschäfts-, Büro- und \nVerwaltungsgebäude genutzt werden. Eine solche Regelung ist zulässig. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A \n1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 (681). \n\n16\n\nDie Voraussetzungen für einen Ausschluss der Tiefenbegrenzung liegen hier vor, \nda auf dem Grundstück eine gewerbliche Tennisplatzanlage betrieben wird. \n\n17\n\nDer Einwand des Antragstellers, auf seinem Grundstück befinde sich kein \nGewerbebetrieb i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), \nsondern eine Anlage zu sportlichen Zwecken i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, steht \nder Einstufung seines Betriebes als gewerblich i.S.d. § 4 Abs. 4 Buchst. b SBS nicht \nnur nicht entgegen, sondern bestätigt diese. Auf die Frage, wie eine Tennisanlage \nnach der Baunutzungsverordnung einzustufen ist, kommt es dann an, wenn der \nsatzungsrechtliche Begriff \"gewerblich\" als bauplanungsrechtlich überlagert \nanzusehen ist. Dann fallen unter diesen Begriff nur gewerbliche Nutzungen im Sinne \ndes Gewerberechts, die für die Gebiete, die von der Satzung als für den Begriff \n\"gewerblich\" maßgeblich angesehen werden, bauplanungsrechtlich prägend sind. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar \n2000 - 15 A 3495/96 -, NVwZ-RR 2000, 825 f. \n\n19\n\nDie Straßenbaubeitragssatzung stellt sowohl für die Tiefenbegrenzung als auch \nfür den Artzuschlag auf die bauplanungsrechtliche Einstufung des betroffenen \nGebietes als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet ab (§§ 4 Abs. 4 Buchst. a, 5 Abs. \n1 und 3 SBS). Ansonsten stellt sie auf die tatsächliche gewerbliche oder industrielle \nNutzung oder die Nutzung für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude ab (§§ 4 \nAbs. 4 Buchst. b, 5 Abs. 6 SBS). Sollte daher der Begriff \"gewerblich\" in der \nStraßenbaubeitragssatzung auch hier als bauplanungsrechtlich überlagert \nanzusehen sein, wäre die Nutzung des Grundstücks des Antragstellers als \ngewerblich anzusehen, da gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO Anlagen für sportliche \nZwecke in Gewerbegebieten allgemein zulässig und damit auch für diese prägend \nsind.\n\n20\n\nAus demselben Grunde geht auch der Angriff des Antragstellers gegen die \nAnsetzung eines Gewerbezuschlags fehl. Die Satzungsregelung ist auch insoweit \nunbedenklich, als es für den Ansatz des Artzuschlags darauf ankommt, ob die \ngewerblich genutzte Fläche die nicht gewerblich genutzte Fläche überwiegt.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September \n2001 - 15 B 1165/01 -, S. 2 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n22\n\nOb wegen der angeblich unterschiedlichen Nutzungsarten und der Größe des \nGrundstücks mehrere wirtschaftliche Einheiten mit möglicherweise unterschiedlichem \nAnsatz der Zuschläge nach Art und Maß zu bilden sind, wird weder im Antrag \nproblematisiert, noch wäre dem hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nin tatsächlicher Hinsicht nachzugehen.\n\n23\n\nZu Unrecht meint der Antragsteller, die Grundstücksfläche dürfe gemäß § 4 Abs. \n2 Satz 1 SBS zu nur einem Viertel angesetzt werden, da es sich bei dem Grundstück \num einen Sportplatz handele. Nach Aktenlage handelt es sich nicht um einen \nSportplatz, sondern um eine gewerbliche Anlage zu sportlichen Zwecken. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-15/15-b-1408-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-15/15-b-1408-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284198","retrieved":"2026-07-09 03:00:02.375350+00:00"}}