{"status":"available","doknr":"OLD284228","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1014.21A2222.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-14","aktenzeichen":"21 A 2222/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Oktober 2000 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. April 2001 \nverpflichtet, der Klägerin die mit Schreiben vom 30. Mai 2000 beantragte Erlaubnis \nfür das Lagern von insgesamt 30 t brennbarer Chemikalien im Präparatelager Q 25 \nzu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme \neventueller zusätzlicher ausscheidbarer Mehrkosten, die bis zum Ausscheiden der \nC. AG aus dem Verfahren entstanden sind, und die diese trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt als Rechtsnachfolgerin der C. AG den C. Chemiepark \nmit einem Standort in M. . Zu ihren Aktivitäten zählt der Betrieb des dortigen \nWissenschaftlichen Hauptlabors (WHL) im Gebäude Q 18. Das WHL dient \nausschließlich der Erforschung, Entwicklung und Erprobung neuer Stoffe und \nVerfahren. Im Rahmen einer Umstrukturierung des WHL plante die C. AG, \nunmittelbar nebenan ein zentrales Präparatelager (Gebäude Q 25) zu errichten, das \nallein dazu dienen sollte, die im Forschungslabor für Forschungszwecke benötigten \nStoffe - im Wesentlichen Versuchsergebnisse, Präparate, Syntheseproben, \nRückstellproben sowie \"Rückläufer\", d.h. nicht gebrauchte Mengen von \nKaufchemikalien, die für eine spätere Verwendung im Labor bestimmt sind - \neinzulagern. Diese Stoffe waren zuvor in den einzelnen Forschungslabors des WHL \ngelagert worden. Das Präparatelager sollte über den unterschiedlichen \nLagerungsanforderungen genügende Lagerräume von insgesamt ca. 150 qm \nLagerfläche verfügen und eine Lagerkapazität von max. 30 t brennbarer Chemikalien \nder Gefahrenklasse A I der früheren Verordnung über Anlagen zur Lagerung, \nAbfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande - VbF - besitzen. Die \nC. AG versprach sich von der Errichtung des zentralen Präparatelagers nach \neigenen Angaben eine \"drastische\" Reduzierung der in den einzelnen Labors des \nWHL gelagerten Stoffe sowie eine Verbesserung der Lagerlogistik.\n\n3\n\nBei den einzulagernden Stoffen handelt es sich um Stoffe, die den \nGefahrenklassen AI bis AIII und B der VbF unterfallen. Da die Eigenschaften der \neinzulagernden Stoffe vielfach nicht vollständig bekannt sind, werden sie nach der \nGefahrstoffverordnung grob gekennzeichnet, wobei ihre Brennbarkeit zugrunde \ngelegt wird; ferner wird nach den Laborrichtlinien mit diesen Stoffen so umgegangen, \nals ob sie giftig wären. Die zu lagernden Chemikalien sind in laborüblichen \nKleingebinden zwischen 25 ml und 2,5 l abgepackt.\n\n4\n\nAm 30. Mai 2000 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin beim Beklagten \ndie Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 3 VbF zur Lagerung von insgesamt 30 t \nbrennbarer Chemikalien der Gefahrenklasse A I nach der VbF im zu errichtenden \nPräparatelager Q 25. Das vom Beklagten beteiligte Staatliche Umweltamt stellte sich \nauf den Standpunkt, dass Errichtung und Betrieb des Präparatelagers wegen seiner \nLagerkapazität an giftigen Stoffen von 30 t nach § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. \n9.35 Spalte 2 des Anhangs einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe \nund auch nicht nach § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV von der Genehmigungspflicht \nfreigestellt sei, weil es \"ausschließlich der Lagerung von Stoffen\", nicht hingegen \nForschungszwecken diene. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. \nOktober 2000 den Genehmigungsantrag unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung, für deren Erteilung die Bezirksregierung \nin Köln zuständig sei, ab.\n\n5\n\nHiergegen legte die C. AG am 26. Oktober 2000 Widerspruch ein mit der \nBegründung, Errichtung und Betrieb des Präparatelagers bedürften nach § 1 Abs. 6 \nder 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Das Lager diene \nallein dem Betrieb des WHL und damit, ebenso wie dieses, ausschließlich \nForschungszwecken. Es handele sich zudem um ein Lager im \"Labor- oder \nTechnikumsmaßstab\"; seine Kapazität sei durch die Größe des WHL bedingt.\n\n6\n\nAm 27. Oktober 2000 stellte die C. AG beim Beklagten zusätzlich einen \nAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 VbF zur Lagerung von insgesamt 30 t \nbrennbarer Flüssigkeiten, davon unter 2 t sehr giftiger und unter 10 t giftiger, sehr \ngiftiger, brandfördernder und explosionsgefährlicher Stoffe, im Gebäude Q 25, wobei \nsie ausdrücklich festhielt, sie beharre auf ihrem Rechtsstandpunkt, dass der zunächst \ngestellte Antrag genehmigungsfähig sei, und werde weiter versuchen, diesen \ndurchzusetzen. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2000 erteilte der Beklagte die \nGenehmigung mit den vorgenannten Mengenbeschränkungen. Das Präparatelager \nist inzwischen errichtet worden und wird auf Grundlage dieser Erlaubnis \nbetrieben.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2001, an die C. AG abgesandt am \n17. April 2001, wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch vom 26. Oktober \n2000 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bei dem \nPräparatelager handele es sich nicht um eine Anlage für die Forschung, sondern \nausschließlich um eine Anlage zur Lagerung von Stoffen, die unter Nr. 9.35 Spalte 2 \ndes Anhangs zur 4. BImSchV (Anlagen zur Lagerung von 10 t bis weniger als 200 t \nvon sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen) \nfalle. Dass das Lager im Zusammenhang mit dem Forschungslabor errichtet und \nbetrieben werden solle und hierdurch der Forschung diene, sei in diesem \nZusammenhang unbeachtlich.\n\n8\n\nDie C. AG hat am 14. Mai 2001 Klage erhoben und geltend gemacht: Die \nKlage sei trotz der Erlaubnis vom 8. Dezember 2000 zulässig, weil diese wegen der \nenthaltenen Mengenbeschränkungen nicht dem von ihr verfolgten Begehren \nentspreche. Die genehmigte Kapazität des Präparatelagers werde nach dessen \nInbetriebnahme alsbald erschöpft sein; ein sinnvoller und dauerhafter Betrieb sei mit \nder erteilten Erlaubnis nicht möglich. Die Klage sei auch begründet. Sie habe gegen \ndie Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis. Bei dem Präparatelager \nhandele es sich gemäß § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV um eine \nimmissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage. Zwischen den \nVerfahrensbeteiligten sei nicht im Streit, dass das WHL keiner \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, weil es der Forschung diene \nund dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV unterfalle. Das \nPräparatelager diene als Nebeneinrichtung allein dem WHL und sei deshalb ebenso \nwie dieses eine der Forschung dienende Anlage. Die Funktion des Lagers zur \nLagerung sei kein Selbstzweck. Abzustellen sei vielmehr auf den Zweck, der mit den \nzu lagernden Substanzen verfolgt werde; das sei hier ausschließlich die Forschung. \nStoffe und Zubereitungen, die im WHL benötigt würden, würden vom Präparatelager \nbezogen und dort ggf. wieder eingelagert. Außerdem würden dort alle im WHL durch \nchemische Umwandlung gewonnenen neuen Stoffe und Erzeugnisse gelagert. Die \nim Präparatelager zu lagernden Stoffe könnten zwar prinzipiell auch im WHL gelagert \nwerden. Zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Lagerlogistik habe sie sich \njedoch zur Errichtung eines zentralen Lagers entschlossen.\n\n9\n\nAngesichts der geringen Fläche des Lagers und seiner geringen Lagerkapazität, \ndie für Produktionszwecke nicht ausreichten, handele es sich ferner um eine Anlage \nim \"Labor- und Technikumsmaßstab\". Seine Größe erkläre sich allein durch die \nGröße des Hauptlabors und den Umfang der Forschungstätigkeit. Insofern sei zu \nberücksichtigen, dass dort auch die Stoffe zwischengelagert würden, an denen \ndauernd weiter geforscht werde, die also über einen längeren Zeitraum aufbewahrt \nwerden müssten.\n\n10\n\nFür eine Unterstellung des Lagers unter den Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 6 \nder 4. BImSchV spreche nicht nur der Zweck dieser Vorschrift, den Standort \nDeutschland zu stärken, sondern auch die Erwägung, dass es wenig plausibel wäre, \ndie Lagerung der betreffenden Stoffe innerhalb eines Labors für genehmigungsfrei zu \nhalten, die sicherere, den Regelungen des Arbeitsschutzes mehr entsprechende und \neffektivere Lagerung in besonderen Räumlichkeiten jedoch der Genehmigungspflicht \nzu unterstellen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndas beklagte Amt unter Aufhebung seines \nBescheides vom 9. Oktober 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln \nvom 11. April 2001 zu verpflichten, ihr die mit \nSchreiben vom 30. Mai 2000 beantragte Erlaubnis \nfür das Lagern von insgesamt 30 t brennbarer \nChemikalien zu erteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n15\n\nund sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und \ndie Rechtsauffassung des Staatlichen Umweltamtes bezogen.\n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin verfüge trotz der \nzwischenzeitlich erteilten Erlaubnis zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten über das \nerforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Erlaubnis hinter dem mit der Klage \nverfolgten Begehren zurückbleibe und die Beklagte den Standpunkt vertrete, dass für \ndie angestrebte Lagermenge eine Erlaubnis nach der VbF von vornherein nicht in \nBetracht komme. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die begehrte Genehmigung \nnach der VbF könne nicht erteilt werden, weil das von der Klägerin geplante Lager \neiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, für deren Erteilung nicht \nder Beklagte, sondern die Bezirksregierung Köln zuständig sei. Die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung schließe die hier beantragte \nGenehmigung nach der VbF ein.\n\n17\n\nAuf das Präparatelager sei die Freistellungsvorschrift des § 1 Abs. 6 der \n4. BImSchV nicht anwendbar. Das ergebe sich schon daraus, dass sich das Lager \nweder unter den Begriff eines der Forschung dienenden Labors noch denjenigen des \nTechnikums fassen lasse. Es diene den in § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV genannten \nZwecken zudem nur mittelbar, während sein unmittelbarer Zweck allein in der \nLagerung bestehe. Einer Ausdehnung der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus \nstehe ihr Ausnahmecharakter entgegen.\n\n18\n\nDas Lager falle auch aus quantitativen Gründen nicht unter § 1 Abs. 6 der \n4. BImSchV. Die Lagerkapazität von 30 t giftiger Stoffe gehe weit über die \nKapazitäten hinaus, die der Verordnungsgeber bei der Regelung der \nAusnahmevorschrift des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV vor Augen gehabt habe. \nSchließlich spreche auch der Zweck des BImSchG, Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen, Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen \nBelästigungen zu bieten, gegen die Genehmigungsfreistellung. Diesem Zweck liefe \nes zuwider, Anlagen mit einem erheblichen Gefährdungspotential \"über den Umweg \nder mittelbar der Forschung etc. dienenden Anlagen\" von dem im BImSchG \nvorgesehenen präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt freizustellen. Aus \nsystematischen Gründen spreche alles dafür, die Grenze des Labor- bzw. \nTechnikumsmaßstabs unterhalb der Anforderungen zu bestimmen, bei denen die \nAnlage im vereinfachten Verfahren zu genehmigen wäre, d.h. im vorliegenden Fall \nbei einer Lagerkapazität von weniger als 10 t.\n\n19\n\nGegen das ihr am 25. März 2003 zugestellte Urteil hat die C. AG am 17. April \n2003 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 23. April 2004 hat \nsie darauf hingewiesen, dass inzwischen die Klägerin, die gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 \nUmwG ausgegliedert worden sei, Betreiberin des streitgegenständlichen \nPräparatelagers Q 25 sei. In der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2004 ist die \nKlägerin mit Zustimmung des Beklagten an Stelle der C. AG in das Verfahren \neingetreten.\n\n20\n\nDie Klägerin macht geltend: Bei dem streitbefangenen Lager handele es sich um \neine Anlage, die unter Nrn. 9.34 bzw. 9.35, jeweils Spalte 2, der 4. BImSchV falle, \ngewerblichen Zwecken diene und im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung \nVerwendung finde. Gleichwohl entfalle nach § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht. Das Präparatelager diene einzig \nund allein der zentralen Lagerung der im WHL zum Einsatz kommenden Stoffe und \ndamit nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar der Forschung. Es sei lebensfremd, die \nForschung zu privilegieren, nicht aber die Vorhaltung der hierbei zum Einsatz \nkommenden Stoffe. Die Lagerung in einem zentralen Lager diene der Sicherheit des \nLabors.\n\n21\n\nDie beantragte Lagerkapazität stehe der Genehmigungsfreiheit ebenfalls nicht \nentgegen. Der Verordnungsgeber habe bei Einführung von § 1 Abs. 6 der \n4. BImSchV keine speziellen Kapazitäten vor Augen gehabt. Zweck dieser Vorschrift \nsei die Beschleunigung und Vereinfachung der Einführung neuer Verfahren. Eine \nOrientierung an den Mengenschwellen für Anlagen der 2. Spalte des Anhangs zur 4. \nBImSchV, bei deren Unterschreitung das Genehmigungserfordernis zudem ohnehin \nnicht eingreife, sei diesem Zweck nicht dienlich. Maßgeblich für die Freistellung sei \nallein, dass die Anlagengröße unterhalb derjenigen von Produktionsanlagen liege. \nDas sei hier sowohl beim WHL als auch beim Präparatelager der Fall. Die im Lager \nvorhandenen Mengen lägen weit unter den für eine Produktionseinrichtung \nerforderlichen; auch die Gebindegrößen seien für die Produktion gänzlich \nuntauglich.\n\n22\n\nAuch das Gefährdungspotential des Präparatelagers stehe der Freistellung nicht \nentgegen. Die Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, neuer \nBrennstoffe, neuer Erzeugnisse oder neuer Verfahren wiesen generell ein gewisses \nGefährdungspotential auf. Dem werde jedoch durch Genehmigungsvorbehalte nach \nanderen Regelungskomplexen, hier denjenigen des Gerätesicherheitsrechts, \nhinreichend Rechnung getragen. Absicht des Verordnungsgebers sei es gerade \ngewesen, Forschungsanlagen vom immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungserfordernis freizustellen. Die Auffassung des Beklagten hätte \ndemgegenüber zur Folge, dass in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob eine \nForschungs- und Entwicklungsanlage tatsächlich ein besonderes \nGefährdungspotential aufweise und deshalb ungeachtet des § 1 Abs. 6 der 4. \nBImSchV genehmigungsbedürftig wäre.\n\n23\n\nDer Gesetz- bzw. Verordnungsgeber habe durch § 1 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und \n§ 1 Abs. 1 Satz 3 der 4. BImSchV bewusst auch Anlagen, die die Mengenschwellen \ndes Anhangs zur 4. BImSchV überschritten, genehmigungsfrei gelassen, sofern sie \nnicht gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen. Zu diesen unabhängig von \nihrem Gefährdungspotential von der Genehmigungspflicht freigestellten Anlagen \ngehörten gerade auch Lageranlagen der Nrn. 9.34 und 9.35 der Anlage zur 4. \nBImSchV. Diese Freistellung müsse erst recht für Nebeneinrichtungen \ngenehmigungsfreier Anlagen gelten, die auf Grund ihrer Größenordnung nicht auf \nGewinnerzielung, sondern auf Erforschung, Entwicklung und Erprobung ausgerichtet \nseien.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n9. Oktober 2000 und des Widerspruchsbescheides \nvom 11. April 2001 zu verpflichten, die mit Schreiben \nvom 30. Mai 2000 beantragte Erlaubnis für das \nLagern von insgesamt 30 t brennbarer Chemikalien \nim Präparatelager Q 25 zu erteilen.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nEr macht geltend: Es sei nicht im Streit, dass das Wissenschaftliche Hauptlabor \nder Klägerin der Forschung, Entwicklung oder Erprobung von neuen Stoffen oder \nVerfahren diene, dass die dortigen Arbeiten im Labor- und/oder Technikumsmaßstab \nstattfänden und dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV daher auf \ndas WHL zuträfen. Für das hier streitbefangene Lager stelle sich die Situation jedoch \nanders dar. Das Lager sei zwar eine Nebeneinrichtung des WHL und habe eine \ndiesem dienende Funktion, diene aber selbst nicht der Forschung, sondern erfülle \n\"einzig\" den Zweck der Lagerung verschiedenster Stoffe. Wozu diese Stoffe im WHL \nbenutzt würden, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Wesentlich seien \nMenge und Eigenschaften dieser Stoffe; diese führten hier dazu, dass das Lager \nnach Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehalts der Nummer 9 des Anhangs zur \n4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sei. \n\n29\n\nBei der Kapazität des Lagers könne auch nicht mehr von einem Labor- und \nTechnikumsmaßstab gesprochen werden. Dieses Merkmal diene dazu, den Zweck \ndes Genehmigungsvorbehalts zu wahren. Auch bei einer Berücksichtigung der \nMengenschwellen der 4. BImSchV laufe § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV keineswegs leer, \nweil die für die chemische Industrie einschlägige Ziffer 4.1 des Anhangs der 4. \nBImSchV keine Mengenschwellen enthalte. In den einzelnen Laboreinheiten des \nWHL werde mit Einsatzstoffen in Mengen gearbeitet, die unterhalb der für \nProduktionsvorgänge erforderlichen Mengen lägen. Die Zusammenfassung dieser \nSubstanzen lasse besondere Gefahren entstehen, sodass nicht mehr von einem \nLabor- und Technikumsmaßstab gesprochen werden könne.\n\n30\n\nAuch die Annahme der Klägerin, die Genehmigungsfreistellung des WHL müsse \nauch für das Präparatelager gelten, sei unzutreffend. Die Regelung des § 1 Abs. 2 \nder 4. BImSchV sei dem von der Klägerin gezogenen Umkehrschluss nicht \nzugänglich, weil eine genehmigungsbedürftige Anlage ihre Umweltrelevanz nicht \ndadurch einbüße, dass sie als Nebeneinrichtung einer nicht \ngenehmigungsbedürftigen Hauptanlage betrieben wird. Nach dem Willen des \nGesetzgebers sei dem Gefährdungspotential der durch den Anhang zur 4. BImSchV \nerfassten Anlagen gerade nicht durch spezialgesetzliche Genehmigungsvorbehalte, \nsondern durch die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahrens Rechnung zu tragen.\n\n31\n\nDurch Auflagenbeschluss vom 30. April 2004 hat der Senat dem Beklagten \naufgegeben, rechtsverbindlich mitzuteilen, ob das Präparatelager auf der Grundlage \ndes § 13 der Betriebssicherheitsverordnung materiell genehmigungsfähig ist. Mit \nSchriftsatz vom 21. Juli 2004 hat der Beklagte erklärt, dass einer solchen Erlaubnis \nkeine materiellen Bedenken entgegenstehen. Die Beteiligten haben auf die \nDurchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(3 Hefte) und der Bezirksregierung Köln (1 Heft) Bezug genommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne - erneute - \nmündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n35\n\nDie Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen.\n\n36\n\nDie Klage ist zulässig. Die diesbezüglichen auf die Klage der C. AG \nbezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts gelten für die Klägerin, die \nnunmehr das streitgegenständliche Präparatelager Q 25 betreibt und die mit \nEinwilligung des Beklagten im Berufungsrechtszug an Stelle der C. AG das \nVerfahren übernommen hat (§ 91 Abs. 1 VwGO), gleichermaßen.\n\n37\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen \nAnspruch auf Erteilung der von der C. AG mit Schreiben vom 30. Mai 2000 \nbeantragten Erlaubnis für das Lagern von insgesamt 30 t brennbarer Chemikalien im \nPräparatelager Q 25 ohne die Einschränkungen, die Gegenstand der später \nbeantragten und mit Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2000 erteilten \nErlaubnis sind.\n\n38\n\nRechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten Erlaubnis ist § 13 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. \n3777) - BetrSichV -, die mit Wirkung zum 1. Januar 2003 die Verordnung über \nbrennbare Flüssigkeiten vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) - VbF - ersetzt \nhat. Hiernach bedürfen Montage, Installation und Betrieb von Lageranlagen mit \neinem Gesamtrauminhalt mehr als von 10.000 l, soweit leicht- oder hochentzündliche \nFlüssigkeiten gelagert werden, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese \nVoraussetzungen liegen bei dem streitgegenständlichen Präparatelager vor, da \nhierin bis zu 30 t Chemikalien gelagert werden sollen, zu denen nach den \nAntragsunterlagen auch leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten \n(Gefahrenklassen A I und B, vgl. § 3 der VbF einerseits, Nrn. 2.2.3 und 2.2.4 des \nAnhangs VI zur Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 andererseits) \nzählen können, ohne dass insofern Mengenbegrenzungen vorgesehen sind.\n\n39\n\nDie Erteilung der beantragten Erlaubnis durch den Beklagten ist im vorliegenden \nFall nicht deshalb ausgeschlossen, weil Errichtung und Betrieb des Präparatelagers \nQ 25 mit der von der Klägerin beantragten Kapazität von 30 t (möglicherweise) \ngiftiger Stoffe einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, die gemäß § \n13 BImSchG eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung \neinschlösse.\n\n40\n\nZur Rechtswidrigkeit einer nach § 13 BImSchG \n\"verdrängten\" Genehmigung vgl. Seibert, in: \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand April 2004, \n§ 13 BImSchG Rdn. 50.\n\n41\n\nDas Präparatelager bedarf keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung \ngemäß § 4 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV, da es nach § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV \nvon der Genehmigungspflicht freigestellt ist.\n\n42\n\nDas Präparatelager fällt wegen seiner Lagerkapazität von 30 t möglicherweise \ngiftiger Stoffe unter Nr. 9.35, Spalte 2, der Anlage zur 4. BImSchV; es dient \ngewerblichen Zwecken und wird im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung \nverwendet, sodass die Genehmigungsfreistellung des § 1 Abs. 1 Satz 3 der \n4. BImSchV nicht einschlägig ist. All dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig; zu \nZweifeln insofern besteht kein Anlass.\n\n43\n\nErrichtung und Betrieb des Lagers bedürfen gleichwohl keiner \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung, weil es nach § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV \nvon einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung freigestellt ist. Dies ergibt sich \nsowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus dem Sinn der Einfügung dieser \nGenehmigungsfreistellung in die 4. BImSchV. Keines der vom Verwaltungsgericht \nund dem Beklagten gegen eine Anwendung dieser Vorschrift ins Feld geführten \nArgumente greift durch.\n\n44\n\nNach dem Wortlaut des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV bedürfen keiner \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung \"Anlagen, soweit sie der Forschung, \nEntwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder \nVerfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen\". Diese \nTatbestandsvoraussetzungen liegen bei dem streitgegenständlichen Präparatelager \nvor.\n\n45\n\nDass es sich bei dem Präparatelager um eine Anlage im \nimmissionsschutzrechtlichen Sinne handelt, wird zu Recht von keinem Beteiligten in \nZweifel gezogen. Ebenfalls außer Streit ist es, dass sich das Präparatelager als \n\"klassische Nebeneinrichtung\" des Wissenschaftlichen Hauptlabors darstellt, indem \nes - einzig und allein - eine diesem Hauptlabor dienende Funktion erfüllt: Sämtliche \nStoffe, die dort gelagert werden, werden dies, um im WHL eingesetzt zu werden oder \nweil sie aus dem WHL stammen und an ihnen geforscht wird. Schließlich stimmen \ndie Beteiligten auch darin überein, dass das WHL selbst in vollem Umfang eine \nEinrichtung darstellt, in der Forschung im Labor- oder Technikumsmaßstab im Sinne \nvon § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV betrieben wird. An dieser Zweckbestimmung des \nWHL ändert es nichts, dass dessen Laboratorien - und demzufolge auch das \nPräparatelager - seit der Umstrukturierung der C. AG nicht allein dem \nGeschäftsbereich Analytics der Klägerin zu Forschungszwecken dienen, sondern \nzum Teil auch an andere Gesellschaften des C. -Konzerns sowie an \nkonzernexterne Unternehmen zur Durchführung von deren Forschungs- und \nEntwicklungsaktivitäten vermietet werden.\n\n46\n\nAus diesen Zusammenhängen - dem alleinigen Forschungszweck des WHL und \ndem alleinigen Zweck des Präparatelagers, dem WHL als Nebeneinrichtung \"zu \ndienen\" - ergibt sich zwangsläufig, dass auch das Präparatelager ganz und \nausschließlich der Forschung \"dient\", indem in ihm die für das WHL bestimmten oder \naus dem WHL stammenden Stoffe gelagert werden.\n\n47\n\nDem steht nicht entgegen, dass das Präparatelager Forschungszwecken nicht in \ndem Sinne \"unmittelbar\" dient, dass in dessen Räumlichkeiten selbst Aktivitäten \nentfaltet werden, die ohne Weiteres dem Bereich der \"Forschung\" zuzuordnen sind, \nwie etwa die Synthese, Analyse oder Beobachtung von chemischen Stoffen, sondern \ndass es unmittelbar \"einzig\" dazu dient, derartige Stoffe, die im WHL verwendet \nwerden sollen, zu lagern. Zum Einen ist es bei einer Vielzahl von bei \nForschungsaktivitäten benutzten Geräten möglich, einen \"unmittelbaren\" Zweck zu \nentdecken, der nicht nur für die Forschung, sondern auch in anderen \nZusammenhängen, etwa bei Produktionsvorgängen, von Nutzen sein kann - wie es \nbeispielsweise \"unmittelbarer\" Zweck von Heiz- oder Kühlapparaturen ist, Stoffe zu \nerhitzen oder zu kühlen -; dies rechtfertigt jedoch ersichtlich nicht den Schluss, dass \nes sich bei solchen Gerätschaften in einem Forschungslabor nicht um Hilfsmittel \nhandelt, die \"der Forschung dienen\". Warum demgegenüber eine solche \nSchlussfolgerung bei einer aus dem Labor aus Zweckmäßigkeitsgründen \nausgegliederten Lageranlage gezogen werden sollte, ist nicht ersichtlich.\n\n48\n\nZum Zweiten vermag der Senat keinen Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass \neine Anwendung des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV eine \"Unmittelbarkeit\" des Dienens \nzu den in der Vorschrift genannten Zwecken voraussetzt.\n\n49\n\nDer Vorschrift selbst ist eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf \nAnlagen, die \"unmittelbar\" der Forschung dienen, nicht zu entnehmen. Im Gegenteil \nlegt ihr Wortlaut vielmehr eine weite Auslegung nahe. So werden durch § 1 Abs. 6 \nder 4. BImSchV nicht etwa \"Laboratorien und Technika, die der Forschung dienen\", \nvom Genehmigungserfordernis freigestellt; die Freistellung gilt vielmehr (allen) \nAnlagen, die der Forschung dienen, allerdings mit der Beschränkung, dass sich die \nForschung (etc.) im Labor- und Technikumsmaßstab halten muss. Dass es sich \nhierbei um eine beabsichtigte Weite des Tatbestandes und nicht etwa um eine \nverfehlte Formulierung handelt, ergibt sich daraus, dass die Bundesregierung bei der \nAbfassung der Verordnung einem Änderungsvorschlag des Bundesrates, der eine \nBeschränkung der Freistellung auf \"Laboranlagen\" vorgeschlagen hatte, ausdrücklich \nnicht gefolgt ist und dies damit begründet hat, dieser Vorschlag werde \"dem Anliegen \nzur Förderung der Innovationsprozesse in der Wirtschaft durch eine umweltpolitisch \nvertretbare Deregulierung nicht gerecht\".\n\n50\n\nVgl. BR-DS 576/96 vom 26. Juli 1996.\n\n51\n\nAngesichts dieser Entstehungsgeschichte liegt die Annahme fern, eine dem \nabgelehnten Änderungsvorschlag des Bundesrates gleichkommende Beschränkung \ndes Anwendungsbereichs der Vorschrift durch ein - zudem nicht in den Text der \nVorschrift aufgenommenes - Tatbestandsmerkmal einer \"Unmittelbarkeit\" des \nDienens zu Forschungszwecken könnte dem Willen des Verordnungsgebers \nentsprechen.\n\n52\n\nAuch der vom Verordnungsgeber verwendete Begriff des \"Dienens\" legt keine \nenge Auslegung der Freistellungsvorschrift nahe. So wird es etwa als \nDefinitionsmerkmal einer Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich \ngenehmigungsbedürftigen Anlage angesehen, dass diese \"im Verhältnis zur \nHaupteinrichtung dienende und insoweit untergeordnete Funktion\" hat - \n\n53\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 7 C \n71.82 -, BVerwGE 69, 351 (355); Jarass, BImSchG, \n5. Aufl. 2002, § 4 Rdn. 54 -\n\n54\n\nund dieser Zusammenhang dahingehend beschrieben, dass Nebeneinrichtungen \n\"im Hinblick auf den primär verfolgten Betriebszweck keinen in einem engeren \ntechnischen Sinn notwendigen Verfahrensschritt zum Gegenstand haben, aber doch \nauf diesen Zweck hin ausgerichtet sind\".\n\n55\n\nSo BVerwG, ebenda.\n\n56\n\nMit dieser Begriffsbestimmung eines immissionsschutzrechtlich relevanten \n\"Dienens\" ist die Annahme einer irgendwie gearteten \"Unmittelbarkeit\" zwischen der \nFunktion der Nebeneinrichtung und dem \"primär verfolgten Betriebszweck\" nicht zu \nvereinbaren. Da davon auszugehen ist, dass dem Verordnungsgeber dieses \nBegriffsverständnis in Literatur und Rechtsprechung bei Einfügung des § 1 Abs. 6 \nder 4. BImSchV im Jahre 1996 bekannt war, hätte es nahegelegen, es deutlich zu \nmachen, wenn er dieser Vorschrift einen hiervon erheblich differierenden und \ndeutlich engeren Begriff des \"Dienens\" hätte zugrundelegen wollen.\n\n57\n\nAuch der Sinn der Freistellungsregelung spricht gegen die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung des Begriffs des \n\"Dienens\" zu Forschungszwecken: Der \"Sicherung des 'Standorts Bundesrepublik \nDeutschland'\" -\n\n58\n\nso die Zielsetzung des Entwurfs eines Gesetzes \nzur Beschleunigung und Vereinfachung \nimmissionsschutzrechtlicher \nGenehmigungsverfahren, BT-DS 13/3996 vom 6. \nMärz 1996 -\n\n59\n\ndurch die Genehmigungsfreistellung \"insbesondere [von] Anlagen zur Forschung, \nEntwicklung oder Erprobung neuer Erzeugnisse oder Verfahren\" zum Zweck \"einer \nbeschleunigten Durchführung von Genehmigungsverfahren für Industrieanlagen\" -\n\n60\n\nso die Zielsetzung der Änderung der 4. \nBImSchV, vgl. BR-DS 576/96 -\n\n61\n\nsowie dem von der Bundesregierung hiermit verfolgten \"Anliegen zur Förderung \nder Innovationsprozesse in der Wirtschaft durch eine umweltpolitisch vertretbare \nDeregulierung\" -\n\n62\n\nBR-DS 576/96 vom 26. Juli 1996 -\n\n63\n\nwäre wenig gedient, wenn zwar ein Forschungslaboratorium von der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung freigestellt wird, wenn aber eine Anlage \nzur Lagerung der Substanzen, auf die dieses Laboratorium für seine Arbeit \nangewiesen ist, nach wie vor einer solchen Genehmigung bedürfte. Insofern ist auch \nzu berücksichtigen, dass Forschungsarbeiten mit und an möglicherweise \ngefährlichen Chemikalien nach Einschätzung des Senats im Einzelfall durchaus ein \ngrößeres Gefährdungspotential bergen können, als dies bei deren schlichter \nAufbewahrung in einer für eine sichere Lagerung speziell ausgerüsteten Anlage der \nFall ist, sodass auch von daher eine enge Fassung der Freistellungsregelung und ein \nAusschluss von Lageranlagen von der Privilegierung nicht geboten ist.\n\n64\n\nEin einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV ist auch nicht \ndeshalb angezeigt, weil die Freistellungsvorschrift bei dem hier zugrundegelegten \nVerständnis einen unvertretbar weiten Anwendungsbereich erlangte. Der \nVerordnungsgeber hat den Anwendungsbereich der Freistellung dadurch begrenzt, \ndass - erstens - Forschungsaktivitäten (etc.) nur privilegiert werden sollen, solange \nsie sich im \"Labor- und Technikumsmaßstab\" halten, und dass - zweitens - die \nbetreffenden Anlagen nur genehmigungsfrei sind, soweit sie dieser Forschung \ndienen. Es ist nicht Aufgabe der Behörden oder Gerichte, diesen vom zuständigen \nNormgeber zum Zweck des Ausgleichs der beteiligten Interessen bestimmten \nBereich (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsfreier Forschungstätigkeit der \nWirtschaft auf der Grundlage eigener Wertungen zu korrigieren.\n\n65\n\nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist auch aus der Qualifizierung \ndes § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV als \"Ausnahmevorschrift\" kein selbständiges \nArgument für eine Verengung ihres Anwendungsbereichs durch Hinzufügung eines \nnicht geschriebenen Tatbestandsmerkmals zu gewinnen. Zum Einen existiert kein \nallgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Ausnahmevorschriften zwangsläufig \neng ausgelegt werden müssten.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1984 - 8 C \n12.83 -, Buchholz 448.0 § 35 WehrPflG Nr. 24 und \nvom 21. November 1980 - 7 C 4.80 -, BVerwGE 61, \n169 (172).\n\n67\n\nOb eine restriktive Auslegung einer Ausnahmevorschrift geboten ist, ist vielmehr \nvon weiteren Voraussetzungen abhängig.\n\n68\n\nBVerfG, Beschluss vom 14.02.1978 - 2 BvR \n406/77 -, BVerfGE 47, 239 (250 f.).\n\n69\n\nZum Anderen stellt sich vorliegend nicht die Frage, ob die entsprechende \nAnwendung einer Ausnahmevorschrift über ihren Wortlaut hinaus statthaft ist, die \nGegenstand der oben genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \nwar, sondern diejenige, ob es geboten ist, eine Fallkonstellation, die - wie aufgezeigt \n- ohne Weiteres dem Wortlaut einer Ausnahmevorschrift unterfällt, durch \nHinzufügung eines - im konkreten Einzelfall nicht einschlägigen - ungeschriebenen \nTatbestandsmerkmals aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen. \nFür ein solches Vorgehen mag von Fall zu Fall der Sinn der Ausnahmevorschrift \nsprechen. Dies trifft hier indes, wie oben ausgeführt, nicht zu.\n\n70\n\nDie vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung kann auch nicht mit dem \nArgument gestützt werden, § 4 Abs. 1 BImSchG verbiete im Wege einer \n\"ermächtigungskonformen Auslegung\" eine Freistellung vom \nGenehmigungserfordernis gemäß § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV in Fällen, in denen die \nbetreffende Anlage die in - derselben - 4. BImSchV festgelegten Bagatellschwellen \nfür das Eingreifen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernisses \nüberschreitet.\n\n71\n\nVgl. zu einem solchen Ansatz, bezogen auf eine \nAnlage zur thermischen Behandlung für besonders \nüberwachungsbedürftige Abfälle, das vom \nVerwaltungsgericht zitierte Urteil des VGH Bad.-\nWürtt. vom 9. Mai 2000 - 10 S 1141/99 -, ESVGH 50, \n256 (257).\n\n72\n\nDem Verordnungsgeber kommt bei der Festlegung des Katalogs \ngenehmigungsbedürftiger Anlagen, die für die Genehmigungspflicht trotz des \nWortlauts des § 4 Abs. 1 BImSchG nach allgemeiner Ansicht konstitutive Wirkung \nentfaltet, ein Entscheidungsspielraum zu.\n\n73\n\nVgl. Böhm, in: GK-BImSchG, Stand: Januar \n2004, § 4 Rdn. 16; Feldhaus, \nBundesimmissionsschutzrecht, Stand Januar 2004, § \n4 BImSchG, Anm. 17; Jarass, BImSchG, 5. Aufl. \n2002, § 4 Rdn. 3; Kutscheid, in: Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht, Stand April 2004, § 4 BImSchG Rdnrn. \n7, 10.\n\n74\n\nDas gilt auch für die Festlegung von (Bagatell-)Schwellen, von deren \nÜberschreiten die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht abhängt. Wenn \nder Verordnungsgeber demnach durch § 4 Abs. 1 BImSchG nicht gehindert ist, \nsolche Schwellen generell zu ändern, also auch anzuheben, ist es nicht \nnachvollziehbar, warum er gehindert sein sollte, eine Genehmigungsfreiheit bis zur \nGrenze der Überschreitung des \"Labor- bzw. Technikumsmaßstabes\" anzuordnen \nund diese Freistellung aus Gründen der Forschungsförderung auf der Forschung \ndienende Anlagen zu beschränken. Der aus einer solchen Regelung resultierende \n\"Sicherheitsverlust\" ist in jedem Fall geringer als bei einer generellen Anhebung der \nGenehmigungsschwelle auf dieses - zwar nicht numerisch bestimmte, aber im \nEinzelfall bestimmbare und im Vergleich etwa zu Produktionseinrichtungen relativ \nniedrige - Maß, an dem der Verordnungsgeber nach obigen Ausführungen ebenfalls \nnicht gehindert wäre. Insbesondere fehlt für die Annahme, dass für Lageranlagen für \ngiftige Stoffe die Mengenschwelle für ein immissionsschutzrechtliches \nGenehmigungserfordernis zwingend bei 10 t liegen müsste (vgl. Nr. 9.35 Spalte 2 der \nAnlage zur 4. BImSchV), während ein Schwellenwert von mehr als 30 t bereits nicht \nmehr von der Regelungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BImSchG gedeckt wäre, jede \ntragfähige Grundlage. Ob für Abfallentsorgungsanlagen wegen deren gesonderter \nErwähnung in § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG etwas Anderes gilt, kann im vorliegenden \nZusammenhang dahinstehen.\n\n75\n\nAuch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass und aufgrund welcher Umstände der \nSinn und Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes einer Freistellung des hier \nstreitgegenständlichen Präparatelagers vom immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungserfordernis entgegenstehen sollte, wie das Verwaltungsgericht ohne \nweitere Begründung annimmt. Zwar ist im Lichte des Schutzzwecks des \nBundesimmissionsschutzgesetzes jede Ausnahme vom Genehmigungserfordernis \nfür Anlagen mit einem gewissen Gefährdungspotential von Nachteil. Diesem Nachteil \nstehen jedoch möglicherweise im Einzelfall Vorteile auf anderen Gebieten \ngegenüber, wie im vorliegenden Fall diejenigen der Wirtschafts- und \nForschungsförderung (Stichwort: \"Standort Deutschland\"). Die Abwägung der Vor- \nund Nachteile eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernisses in \nBezug auf konkrete Anlagenarten hat der Gesetzgeber des \nBundesimmissionsschutzgesetzes dem Verordnungsgeber der 4. BImSchV \nüberlassen. Ob es hierfür aus dem Schutzzweck des \nBundesimmissionsschutzgesetzes herzuleitende Grenzen gibt, kann hier offen \nbleiben. Bei der Freistellung von Anlagen, die der Forschung im Labormaßstab \ndienen, sind solche Grenzen nach der Überzeugung des Senates jedenfalls nicht \nerreicht.\n\n76\n\nDie Freistellung des Präparatelagers vom immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungserfordernis gemäß § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV scheitert auch nicht \ndaran, dass dieses Lager den \"Labor- oder Technikumsmaßstab\" überschreitet.\n\n77\n\nDer Vorschrift ist bereits nicht zu entnehmen, dass die zu beurteilende Anlage \nselbst diesen Maßstab einhalten muss. Erforderlich ist nach dem Wortlaut des § 1 \nAbs. 6 der 4. BImSchV vielmehr, dass die Forschung (etc.), der die fragliche Anlage \ndient, sich ihrerseits in dem genannten Maßstab abspielt. Das aber ist vorliegend der \nFall. Nach übereinstimmender Auffassung aller Verfahrensbeteiligten findet im \nWissenschaftlichen Hauptlabor, dem das Präparatelager - ausschließlich - dient, \nallein Forschung in diesem Maßstab statt. Es besteht, auch auf der Grundlage der \nSchilderungen der Klägerin zu den Abläufen im WHL, kein Anlass, dies in Frage zu \nstellen.\n\n78\n\nIm Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Lagerkapazität des Präparatelagers, \nmag sie auch für sich genommen bei abstrakter Betrachtung erheblich sein und \nlandläufige Vorstellungen vom Umfang der Forschung dienender Präparatelager \nübersteigen, den \"Labor- und Technikumsmaßstab\" im Sinne des § 1 Abs. 6 der \n4. BImSchV übersteigt. Festzuhalten ist insoweit, dass der Verordnungsgeber den für \ndie Genehmigungsfreistellung ausschlaggebenden Labor- oder Technikumsmaßstab \nnicht zahlenmäßig festgelegt hat. Dies verfolgt ersichtlich den Zweck, die Umstände \ndes jeweiligen Einzelfalles berücksichtigen zu können. Dies führt hier zu der \nFeststellung, dass das Präparatelager sich im Labormaßstab hält. Nach den \neinleuchtenden Darlegungen der Klägerin im Verfahren, insbesondere auch in der \nmündlichen Verhandlung vom 30. April 2004, beruht die Kapazität des Lagers allein \nauf den Dimensionen des WHL und den zwingend erforderlichen Abläufen der \ndortigen Forschungsaktivitäten, insbesondere auch dem Umstand, dass dort eine \nVielzahl von Stoffproben der verschiedensten Forschungsergebnisse und -\ngegenstände langfristig aufbewahrt werden müssen. Diesen Angaben ist der \nBeklagte nicht entgegengetreten.\n\n79\n\nEinen Anlass, der Frage nachzugehen, ob die Genehmigungsfreistellung des § 1 \nAbs. 6 der 4. BImSchV auch Lageranlagen erfasst, deren Kapazität trotz ihres \nDienens ausschließlich zu Forschungszwecken im Einzelfall - aus welchen Gründen \nauch immer - über das für eine Forschung im Labormaßstab Erforderliche \nhinausgeht, bietet der vorliegende Fall nicht.\n\n80\n\nFür die Erteilung der nach alledem für Errichtung und Betrieb des \nPräparatelagers Q 25 erforderlichen Erlaubnis nach § 13 der BetrSichV sind nach § 1 \nder Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und \ntechnischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) i.V.m. Anl. Teil I 1.1.3, III 1.1.3 die \nStaatlichen Ämter für Arbeitsschutz zuständig, im vorliegenden Falle mithin der \nBeklagte.\n\n81\n\nDer Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. Juli 2004 auf den gerichtlichen \nAuflagenbeschluss vom 30. April 2004 hin mitgeteilt, die dortige Prüfung habe \nergeben, dass der beantragten Erlaubnis nach § 13 BetrSichV keine materiellen \nBedenken entgegenstehen. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, diese \nBewertung in Zweifel zu ziehen. Demzufolge steht der Klägerin der mit der Klage \nverfolgte Anspruch zu.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der aus dem Verfahren \nausgeschiedenen C. AG sind die durch ihre Verfahrensbeteiligung eventuell \nverursachten ausscheidbaren Mehrkosten in entsprechender Anwendung des § 155 \nAbs. 2 VwGO aufzuerlegen.\n\n83\n\nVgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand \nJanuar 2003, § 154 Rdn. 78; OLG Zweibrücken, \nUrteil vom 31. März 1999 - 1 U 10/98 -, JurBüro \n1999, 650 (652 m.w.N.).\n\n84\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n85\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-14/21-a-2222-03","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BFV 1980","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BetrSichV 2015","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-14/21-a-2222-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284228","retrieved":"2026-07-09 03:00:04.847110+00:00"}}