{"status":"available","doknr":"OLD284230","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1014.18B153.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-14","aktenzeichen":"18 B 153/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung\n\n3\n\nSoweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass ihr als alleinstehende Frau ein \nÜberleben in der Türkei unmöglich ist, bleibt ihr Begehren schon deshalb erfolglos, \nweil bei (abgelehnten) Asylbewerbern - wie der Antragstellerin - (auch) vorläufiger \nRechtsschutz, mit dem - wie hier - ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geltend gemacht wird, ausschließlich gegenüber dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Betracht kommt,\n\n4\n\n vgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2001 \n- 18 B 667/01 - m.w.N. und vom 27. März 2002 - \n18 B 514/02 -,\n\n5\n\nwelches zuletzt mit Bescheid vom 4. Oktober 2000 entschieden hat, dass auf \nGrund des Wiederaufnahmeantrags der Antragstellerin zu § 53 AuslG mangels \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG ein \nWiederaufnahmeverfahren nicht durchgeführt werde.\n\n6\n\nAuch im Übrigen hat die Antragstellerin (weiterhin) keinen Anordnungsanspruch \nauf Gewährung von Abschiebungsschutz auf der Grundlage des hier allein in \nBetracht kommenden § 55 Abs. 4 AuslG glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nEs ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin wegen ihrer engen \nfamiliären Bindungen zu ihrer in Deutschland lebenden Mutter Abschiebungsschutz \nbeanspruchen könnte. \n\n8\n\nDie insoweit von § 55 Abs. 4 AuslG geforderte rechtliche Unmöglichkeit kann sich \nhier nur aus übergeordnetem Recht ergeben. Dabei gilt es zwar zu beachten, dass \nden Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG in Anbetracht der familiären \nBindungen zwischen den Antragstellern erhebliches Gewicht zukommen. Es \nentspricht aber der im Ausländergesetz (vgl. §§ 17 ff., 30 f. AuslG) zum Ausdruck \nkommenden gesetzlichen Wertung, dass den erwachsenen Kindern von Ausländern -\n, insbesondere wenn diese, wie die Mutter der Antragstellerin lediglich im Besitz einer \nDuldung sind - der Zuzug zum Zwecke der Familienzusammenführung grundsätzlich \nnicht ermöglicht wird. Ausnahmen sind allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn nach \nden Verhältnissen des Einzelfalles eine derartige Beistandsgemeinschaft besteht, \ndass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen zwingend angewiesen \nist.\n\n9\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213; OVG NRW, \nUrteil vom 24. Februar 1999 - 17 A 139/97 -, \nInfAuslR 1999, 345 (349), und Senatsbeschluss vom \n29. August 2003 - 18 B 1459/03 -.\n\n10\n\nDiese für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgestellten \nVoraussetzungen sind hier bereits im Rahmen des Abschiebungsschutzes zu \nberücksichtigen, weil die Antragstellerin letztlich einen Daueraufenthalt in \nDeutschland erstrebt, ein solcher aber nicht im Wege einer Duldung nach § 55 AuslG \nermöglicht werden kann.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 \nC 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Senatsurteil vom 25. Mai \n2000 - 18 A 4648/96 - und Senatsbeschlüsse vom 2. \nMärz 2000 - 18 175/00 -, vom 29. Mai 2000 - 18 B \n577/00 -, vom 9. Mai 2001 - 18 B 400/01 - sowie vom \n31. Mai 2002 - 643/02 -.\n\n12\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend erweist sich die Abschiebung der \nAntragstellerin nicht als rechtlich unmöglich. Dies folgt jedenfalls aus der im \nangefochtenen Beschluss hierzu enthaltenen und mit der Beschwerde nicht \nentkräfteten Alternativbegründung, soweit diese auf die Hilfeleistung des Ehemannes \nder Mutter verweist. Der Einwand der Beschwerde, wegen der kulturellen \nGegebenheiten müsse sich eine weibliche Bezugsperson um die Mutter kümmern, \nvermag in seiner allgemein gehaltenen Form trotz der Einbeziehung der \nStellungnahme der Diplompsychologin T. vom 14. März 2003 nicht zu \nüberzeugen. Letztere führt lediglich aus, beim Anziehen und bei der Körperpflege sei \ndie Mutter auf die ständige Hilfe einer weiblichen Verwandten dringend angewiesen, \nohne die konkreten Hilfeleistungen aufzuführen und einen Grund dafür zu benennen, \nwarum der Ehemann für deren Erbringung nicht in Betracht kommt. Insofern sei \nlediglich angemerkt, dass jedenfalls von Personen - wie der Familie der \nAntragstellerin -, die sich freiwillig nach Deutschland begeben haben, grundsätzlich \nerwartet werden kann, dass sie sich an die hier herrschenden Gepflogenheiten \nanpassen.\n\n13\n\nSoweit sich die Antragstellerin schließlich weiterhin für den Fall ihrer \nAbschiebung auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihrer Mutter \nberuft, fehlt es bereits an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen \nkonkreten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Gründen des \nerstinstanzlichen Beschlusses.\nVgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 27. Mai 2002 - \n18 B 941/02 -.\n\n14\n\nDeshalb sei diesbezüglich lediglich nur noch einmal hervorgehoben, dass nach \nder Senatsrechtsprechung auch für den Gesundheitszustand von Angehörigen eines \nAbzuschiebenden der Grundsatz gilt, dass das Ausländergesetz die im \nZusammenhang mit der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer \nvielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere \npsychischen Zustand der Betroffenen (hier der Mutter) in Kauf nimmt und diese nur \nunter besonderen Umständen als Duldungsgründe gelten lässt. \n\n15\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2003 - 18 \nB 1459/03 -.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der bei \nEinlegung des Rechtsmittels geltenden Fassung.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-14/18-b-153-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-14/18-b-153-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284230","retrieved":"2026-07-09 03:00:05.012900+00:00"}}