{"status":"available","doknr":"OLD284258","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1013.13A.D14.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-13","aktenzeichen":"13a D 14/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die nach dem Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation \nund Post vom 6. Januar 2004 vorgesehene Offenlegung der dort bezeichneten Teile der Verwaltungsakte BK 1b-\n02/002 der Regulierungsbehörde rechtswidrig ist. \n\nDie Kosten dieses Zwischenverfahrens tragen die Antragsgegnerin/Beklagte und die Klägerin je zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird für das Zwischenverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch Beschluss vom 26. Juli 2002 entschied die Beschlusskammer 1 der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post - RegTP - im sog. Price-Cap-Verfahren (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG) über die \nZusammenfassung von Dienstleistungen und die Vorgabe von Maßgrößen für Briefsendungen bis 1000 Gramm \nfür den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2007, wobei dieser Zeitraum in fünf Price-Cap-Perioden mit \neiner Länge von je einem Jahr unterteilt wurde. Auf der Grundlage dieses Beschlusses genehmigte die \nBeschlusskammer 5 der RegTP am 12. September 2002 die von der Antragstellerin zur Genehmigung \nvorgelegten Entgelte für das Jahr 2003 mit der Auflage, dass zur Erfüllung der Voraussetzungen der \nEntgeltermäßigungen des Vertrags zur Kooperation im Briefdienst und des Vertrags zur Kooperation bei \nInfopostversand Monopol- und Wettbewerbssendungen nicht zusammengefasst werden dürfen. Die zur \nGenehmigung vorgelegten Entgelte entsprächen den im Beschluss vom 26. Juli 2002 festgelegten Maßgrößen \nund damit den Anforderungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 PostG. \n\n4\n\nGegen den Beschluss der RegTP vom 26. Juli 2002 haben sowohl die in diesem Zwischenverfahren \nbeteiligte N. N1. E. N2. GmbH - N. - als auch der C. J. F. - und L. e. V. \n- C1. - im August 2002 Klage erhoben (VG Köln 22 K 7391/02 - N. , 22 K 7392/02 - C1. ). In beiden \nVerfahren forderte der Vorsitzende der zuständigen Kammer des VG Köln die RegTP mit Verfügung vom \n30. August 2002 auf, die Verwaltungsvorgänge im Original vorzulegen und erinnerte an deren Vorlage im März \n2003 (22 K 7391/02) bzw. im Oktober 2002 (22 K 7392/02). Im Verfahren 22 K 7391/02 legte die RegTP \ndaraufhin mit Schreiben vom 28. April/15. Juli 2003 die Verwaltungsvorgänge mit zum Teil geschwärzten \nSeiten vor, weil diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin enthielten. Auf Bitte des \nVerwaltungsgerichts traf die RegTP mit Bescheid vom 6. Januar 2004 eine Entscheidung nach § 99 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO und entschied, die bisher geschwärzt vorgelegten Bestandteile der Verwaltungsakte offen-zulegen. \nSoweit die Angaben der Antragstellerin über Absatz- und Umsatzzahlen je Korb, über Kostennachweise je Korb, \nüber Ergebnis, Umsatz- und Eigenkapitalrendite sowie über Lastennachweise und Produktivitätsfortschritte als \nBetriebs- und/oder Geschäftsgeheimnis anzusehen oder ihre Geheimniseigenschaft (z. B. im Hinblick auf die \nUmsatz- und Absatzzahlen im Monopolbereich - Korb M) zweifelhaft seien, falle die Interessenabwägung zu \nLasten des Geheimhaltungsinteresses der Antragstellerin und damit zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der \nOffenlegung aus; im Einzelnen wird insoweit auf die Begründung des Beschlusses vom 6. Januar 2004 Bezug \ngenommen. \n\n5\n\nMit Antrag vom 26. Januar 2004 im Verfahren VG Köln 22 K 7391/02 hat die Antragstellerin die \nFeststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der RegTP vom 6. Januar 2004 beantragt. Die Entscheidung \nder RegTP trage ihrem grundrechtlich geschützten Anspruch auf Wahrung von Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnissen nicht hinreichend Rechnung. Die geheimnisbelasteten Unterlagen seien im \nzugrundeliegenden Hauptverfahren nicht entscheidungserheblich, zumal die Klägerin in jenem Verfahren nicht \ndargelegt habe, inwieweit sie als ihre Wettbewerberin durch die Entscheidung der RegTP vom 26. Juli 2002 in \nihren Rechten verletzt sei, und deshalb die Klagebefugnis nicht gegeben sei. Die Antragsgegnerin und die \nKlägerin des Hauptverfahrens machen demgegenüber geltend, die Entscheidung, die bisher zurückgehaltenen \nSeiten der Verwaltungsvorgänge offenzulegen, sei nicht zu beanstanden. \n\n6\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer \nSchriftsätze.\n\n7\n\nIm Verfahren 22 K 7392/02 hat das VG Köln die Klage des C1. durch Urteil vom 15. Juli 2003 \nabgewiesen. Selbst wenn die Klage als zulässig angesehen werde, sei sie jedenfalls unbegründet, weil dem \nKläger als Kunde der Deutschen Post AG kein Anspruch auf eine andere Entgeltregulierung zustehe und § 20 \nAbs. 2 Nr. 1 PostG keine subjektiven Rechte von Kunden begründe. Gegen das Urteil hat der C1. Antrag auf \nZulassung der Berufung gestellt (OVG NRW, 13 A 4245/03). \n\n8\n\nGegen den Beschluss der RegTP vom 12. September 2002 haben der C1. im Juni 2003 und die Klägerin \ndes zu diesem Zwischenverfahren gehörigen Hauptsacheverfahrens im Juli 2003 Klage erhoben (VG Köln, 22 K \n3808/03 - C1. , 22 K 4707/02 - N. ). In beiden Verfahren wurde die RegTP mit der Eingangsverfügung des \nKammervorsitzenden um Vorlage der Verwaltungsvorgänge im Original gebeten. Im Verfahren 22 K 3808/03 \nlegte die RegTP daraufhin im August/September 2003 teilweise geschwärzte Seiten zu Angaben zu \nAbsatzmengen, Umsätze und Angaben zu Erlösschmälerungen im Zusammenhang mit den Leistungen der \nAntragstellerin in den Körben \"Monopol\", \"Wettbewerb\" und \"Teilleistungen\" vor, weil diese Angaben als \nGeheimnis zu deklarieren seien; Angaben zur \"umsatzgewichteten Preisänderung in Prozent\" wurden nicht als \nGeheimnis eingestuft. Mit Verfügung vom 12. November 2003 bat der Kammervorsitzende des VG die RegTP \num Vorlage der vollständigen Verwaltungsvorgänge. Die RegTP traf daraufhin am 22. Dezember 2003 eine \nEntscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entschied, die bisher teilweise geschwärzt vorgelegten Blätter \nder Verwaltungsakte BK 5b-02/090 offenzulegen. Soweit die Angaben der Antragstellerin als Geheimnis \nanzusehen seien oder die Geheimniseigenschaft zweifelhaft erscheine, falle die Interessenabwägung zu ihren \nLasten und zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Offenlegung aus; im Einzelnen wird Bezug genommen \nauf die Begründung des Beschlusses vom 22. Dezember 2003. \n\n9\n\nDie Antragstellerin hat daraufhin im Verfahren 22 K 3808/03 VG Köln einen Antrag nach § 99 Abs. 2 \nVwGO gestellt, der Gegenstand des Beschlusses des erkennenden Fachsenats vom 13. Oktober 2004 (13a D \n15/04) ist. \n\n10\n\nII.\n\n11\n\nVor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass es für die \nRechtserheblichkeit des Inhalts zurückgehaltener oder - wie hier - zur Offenlegung vorgesehener Akten auf die \nRechtsauffassung des im Verfahren der Hauptsache entscheidenden Gerichts ankommt, \n\n12\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November \n2003 \n- 20 F 13.03 -, NVwZ 2004, 485, vom 15. August \n2003 - 20 F 9.03 -, NVwZ 2004, 745, - 20 F 8.03 -, \nDVBl. 2004, 62 = NVwZ 2004, 105, - 20 F 7.03 - und \n- 20 F 3.03 -, BVerwGE 118, 352, und vom 29. Juli \n2002 - 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 \n\n13\n\nund die Klagebefugnis der Klägerin im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren \n22 K 7391/02 VG Köln (u. a. wegen der Fragen, ob die Price-Cap-Entscheidung der \nRegTP vom 26. Juli 2002 überhaupt rechtsgestaltende Wirkung hat und ob sie eine \nVerletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Klägerin begründen kann) zweifelhaft \nist, hat der Senat erwogen, das Zwischenverfahren nach § 94 VwGO auszusetzen, \num zunächst eine formelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts als Gericht des \nHauptsacheverfahrens zur Frage der Zulässigkeit der Klage (etwa durch \nZwischenurteil) zu ermöglichen, nach deren Bejahung erst von einer \nEntscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten die Rede sein kann. Er hat jedoch \nletztlich aus verfahrensökonomischen Gründen und weil der Antrag auch ohne \nvorrangige Entscheidung des Gerichts des Hauptsacheverfahrens zur Zulässigkeit \nder Klage entscheidungsreif ist, davon abgesehen. \n\n14\n\nDer Antrag der Antragstellerin nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zulässig. Zwar steht hier auf Grund der \nEntscheidung der RegTP vom 6. Januar 2004 nicht die dem Wortlaut der Vorschrift entsprechende Situation in \nFrage, dass die Behörde die Vorlage von Urkunden oder Akten verweigert hat, sondern, dass bisher nur \ngeschwärzt vorgelegte Aktenbestandteile nun offengelegt und ungeschwärzt vorgelegt werden sollen. Aber auch \nbei dieser Konstellation ist § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO anwendbar. \n\n15\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2003 - 20 \nF 1.03 -, BVerwGE 118, 350 = DÖV 2004, 77, und \nvom 15. August 2003 - 20 F 8.03 -, a.a.O.\n\n16\n\nDie beabsichtigte ungeschwärzte Offenlegung der im Beschluss der RegTP vom \n6. Januar 2004 bezeichneten Aktenbestandteile ist rechtswidrig. Die \nzugrundeliegende Ermessensentscheidung ist fehlerhaft. Die RegTP hat die \nAbwägung der widerstreitenden Interessen an der Vorlage der Unterlagen und an \nderen Geheimhaltung mit unzutreffender Gewichtung vorgenommen. \n\n17\n\nBei der Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind die Notwendigkeit und Bedeutung \neiner lückenlosen Sachverhaltsaufklärung im Rechtsstreit, das schutzwürdige Interesse der Beteiligten und das \nöffentliche Interesse daran gegen das Interesse eines Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung \nverfassungsrechtlich nach Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG geschützter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unter \nWürdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen abzuwägen. Die Rechtmäßigkeit der vom \nFachsenat zu überprüfenden Entscheidung hängt dementsprechend davon ab, ob die Behörde die tatsächlichen \nGrundlagen vollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt, zutreffende Bewertungen und Prognosen im Rahmen \nder Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorgenommen und die widerstreitenden Interessen an der Aktenvorlage \neinerseits und an der Geheimhaltung andererseits abgewogen hat, und auch davon, ob sonstige allgemeine \nverfahrensrechtliche Grundsätze beachtet wurden. \n\n18\n\nIn die Abwägungsentscheidung der Behörde ist auch einzustellen, in welchem Verfahrensstadium die \nVerweigerung oder Offenlegung von Akten ansteht und welche besondere Verfahrenskonstellation gegeben ist. \nDies erfordert vor dem Hintergrund, dass Verwaltungsvorgänge dem Gericht zur Verfügung stehen müssen, \nsoweit sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung bedeutsam sein können, \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2003 \n- 20 F 8.03 - und - 20 F 3.03 -, jeweils a.a.O.; \nBVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR \n385/90 -, BVerfGE, 101, 106,\n\n20\n\nauch die Einbeziehung der Erwägung, dass beispielsweise bei einer - auch hier im Hauptsacheverfahren \nanstehenden - Drittanfechtungsklage der Erfolg der Klage zunächst auch vom Vorliegen einer Klagebefugnis \nabhängt und konsequenterweise eine Vorlage von Verwaltungsvorgängen in einem solchen Verfahren mangels \nEntscheidungserheblichkeit dann nicht in Betracht kommt, wenn die unabhängig von der Vorlage der Akten \nentscheidbare zweifelhafte Rechtsfrage der Zulässigkeit der Klage verneint wird. Auch wenn die Frage der \nZulässigkeit einer Klage letztlich nur durch das Gericht abschließend beantwortet werden kann, hätte die RegTP \nbei ihrer Entscheidung doch erkennen und berücksichtigen müssen, dass in dem zugrundeliegenden Verfahren \n22 K 7391/02 VG Köln eine Drittklage anhängig war und auf Grund des Klagevorbringens der Klägerin \nzumindest Zweifel an deren Klagebefugnis angezeigt waren. Veranlassung zu derartigen Erwägungen gaben \ninsbesondere das im Telekommunikationsrecht ergangene Urteil des\n\n21\n\nBundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober \n2002 \n- 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93,\n\n22\n\nund auch die Entscheidung des VG Köln vom 15. Juli 2003 im Verfahren 22 K 7392/02, in denen die \nKlagebefugnis von Wettbewerbern und Kunden der Deutschen Telekom bzw. der Deutschen Post ebenfalls \nproblematisiert worden war; im Verfahren 22 K 7392/02 VG Köln (C1. ) hatte die RegTP selbst mit Schriftsatz \nvom 5. November 2002 ausdrücklich das Fehlen der Klagebefugnis des dortigen Klägers geltend gemacht. \nDarin, dass die RegTP die besondere Verfahrenssituation, in der die Aktenverweigerung oder -offenlegung \nanstand, nicht bedacht und bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hat, liegt ein Mangel in der Erfassung \naller für die Ermessensentscheidung relevanten Umstände. Wegen der Zweifel an der Zulässigkeit der von der \nKlägerin anhängig gemachten Klage hätte es nahe gelegen, das die Vorlage der Akten fordernde Gericht auf \ndiese Zweifel hinzuweisen und vor einer Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO um eine gerichtliche \nEntscheidung zur Zulässigkeit der Klage zu bitten. Die Entscheidung, bisher aus Gründen des \nGeheimnisschutzes geschwärzt vorgelegte Aktenbestandteile nunmehr ungeschwärzt offen legen zu wollen, ohne \ndie Zweifelhaftigkeit der Zulässigkeit der Klage zu bedenken und zu berücksichtigen und ohne dass zuvor eine \ndefinitive Aussage des zuständigen Gerichts zu dieser Frage erfolgt war, ist demnach nicht gerechtfertigt.\n\n23\n\nInfolgedessen ist auch die zur Begründung der Entscheidung der RegTP, die bisher geschwärzt vorgelegten \nAktenbestandteile nunmehr ungeschwärzt vorlegen zu wollen, angeführte Erwägung, dass eine gerichtliche \nBeweislastentscheidung möglichst zu vermeiden sei, nicht tragfähig. Zwar ist eine Einschränkung der \nverfassungsrechtlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes anzunehmen, wenn die Geheimhaltung \nentscheidungserheblicher Tatsachen sich nachteilig für den Rechtsschutzsuchenden auswirkt,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2003 - \n20 F 3.03 und 20 F 8.03 -, jeweils a.a.O.\n\n25\n\nVon einer derartigen gerichtlichen Beweislastentscheidung im Hauptsacheverfahren 22 K 7391/02 VG Köln \nkonnte die Beklagte nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgehen. Eine solche Entscheidung kommt nur in \nBetracht bei einem verbleibenden Aufklärungsdefizit im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung der \nBegründetheit einer Klage, hingegen nicht, wenn diese Frage nicht (mehr) Gegenstand einer gerichtlichen \nUrteilsentscheidung ist und das Klagebegehren möglicherweise schon an der Zulässigkeit der Klage scheitert. \nDies gilt auch hier, weil die Klagebefugnis der Klägerin im Hauptsacheverfahren gegen die Price-Cap-\nEntscheidung der RegTP im Beschluss vom 26. Juli 2002 zumindest zweifelhaft und dementsprechend derzeit \nnicht absehbar ist, ob überhaupt eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen ergehen wird.\n\n26\n\nDie Interessenabwägung der RegTP im übrigen in der Entscheidung vom 6. Januar 2004 begegnet gleichfalls \nBedenken. Soweit sie die Geheimniseigenschaft der maßgebenden Verwaltungsvorgänge bejaht oder diese \nunterstellt hat, entspricht dies der eigenen Einstufung der Antragstellerin, so dass es nicht mehr der \ndefinitorischen Darstellung bedarf, was als Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnis anzusehen ist. Nach der \nUmschreibung des \"Geheimnis\"-Begriffs, wie er in der Entscheidung der RegTP unter Hinweis auf einen \nBeschluss des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 8. November 2000 - 13 B 15/00 - erfolgt ist, ist die \nFrage, ob ein Geheimnis in diesem Sinne gegeben ist, vorrangig und in erster Linie aus der Sicht desjenigen zu \nbeurteilen, der das Vorliegen von Geheimnissen für sich reklamiert und sich auf Geheimhaltungsschutz beruft. \nDieser Ansatz drängt eine Wertung danach, ob bestimmte Angaben für Außenstehende bzw. einen Wettbewerber \n\"wissenswert\" oder \"wertvoll\" sind, in den Hintergrund. Die Geheimniseigenschaft bestimmter Angaben entfällt \nauch nicht deshalb, weil es sich um solche aus dem von der RegTP so bezeichneten Monopolbereich handelt und \nder Bereich der derzeit bis zum 31. Dezember 2007 befristeten Exklusivlizenz für die Antragstellerin den \nWettbewerbern vorenthalten wird. Die Frage der Verwertbarkeit von als Geheimnisse einzustufenden Angaben \ndurch Wettbewerber lässt die \"Geheimnis\"-Einstufung als solche unberührt.\n\n27\n\nDer der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG zustehende Schutz auf Wahrung von Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnissen ist nach Auffassung des Senats nicht von vornherein von geringerem Wert als die im \nRahmen der Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ansonsten zu berücksichtigenden \nInteressen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise in seinen Beschlüssen vom 15. August 2003 - \n20 F 3.03 und 20 F 8.03 - ausgeführt, dass die Rechte der Antragstellerin wegen ihres Entstehens unter dem \nSchutz eines staatlichen Monopols und unter Verwendung öffentlicher Mittel einen intensiven sozialen Bezug \naufweisen, so dass die Deutsche Post AG grundrechtlich geschützte vermögenswerte Positionen von vornherein \nnur mit einer Pflichtbelastung erworben hat, die der Herkunft der Lizenzen entspricht. Diese Abstufung im Wert \ngrundrechtlicher Schutzpositionen erscheint aber nicht zwingend, zumal in dem durch Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 \nGG ermöglichten monopolisierten Bereich Art. 12 Abs. 1 GG nicht gilt, die Nutzung der für eine Übergangszeit \nbestehenden Ermächtigung in dieser Bestimmung durch den einfachen Gesetzgeber keine Beschränkung der \nBerufsfreiheit bewirkt, und deshalb Wettbewerber insoweit den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht für sich in \nAnspruch nehmen können.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 \nBvR 1712/01 - BVerfGE 108, 370, 388.\n\n29\n\nEine derartige geringere Grundrechts-Schutzposition der Antragstellerin ist auch \nnicht dem Beschluss des\n\n30\n\nBundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 \n- 1 BvR 2087/03 - und - 1 BvR 2111/03 -, NVwZ \n2004, 719,\n\n31\n\nzu entnehmen, durch die die Vollziehung der Beschlüsse des \nBundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2003 - 20 F 7.03 und 20 F 9.03 - \neinstweilen außer Kraft gesetzt worden ist. Einer Berücksichtigung der Erwägungen \ndes Bundesverfassungsgerichts steht dabei nicht entgegen, dass dieser Beschluss \nnicht im Postrecht, sondern im Telekommunikationsrecht ergangen ist. Die \nbetroffenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des \nTelekommunikationsrechts sind im wesentlichen gleichgelagert mit denen im \nPostrecht, so dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss \nvom 5. Februar 2004 auch insoweit relevant sind. Das Bundesverfassungsgericht ist \nin der Entscheidung nicht von einem minderen Wert der schutzwürdigen Position der \ndortigen Beschwerdeführerin (Deutsche Telekom AG) ausgegangen und hat die \nFrage der Reichweite des Schutzes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in das \neigentliche Verfassungsbeschwerdeverfahren verwiesen. Die Frage des Wertes des \ngrundrechtlichen Schutzes der Antragstellerin kann deshalb derzeit kein Kriterium für \ndie Interessenabwägung im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sein.\n\n32\n\nVor diesem Hintergrund ist auch die Annahme nicht gerechtfertigt, dass bei einer \nOffenlegung der in Rede stehenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse \nnachhaltige oder gar existenzbedrohende Nachteile für die Antragstellerin nicht zu \nbesorgen sind,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - \n20 F 3.03 -, a.a.O,\n\n34\n\nund das überhaupt mit der gebotenen Sicherheit prognostizierbar ist.\n\n35\n\nEs erscheint schon zweifelhaft, ob dieser Maßstab bei Annahme einer generellen \nGleichwertigkeit der grundrechtlichen Schutzposition tragfähig ist. Jedenfalls würde \ndie Offenlegung der fraglichen Aktenbestandteile zur Folge haben, dass die \nOffenbarung der Geheimnisse nicht wieder rückgängig zu machen ist. Dies würde \neine nachhaltige Beeinträchtigung der Schutzposition der Antragstellerin bedeuten \nund ist in einem Verfahren, bei dem das Klagebegehren eines Wettbewerbers \nmöglicherweise schon an der Zulässigkeit der Klage scheitert und es \ndementsprechend nicht mehr zu einer prozessualen Situation kommt, in der die \nVorlage der Akten Bedeutung gewinnt, nicht gerechtfertigt.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. \n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bisherigen \nFassung, die gemäß § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) für dieses \nVerfahren weiterhin gilt.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-13/13a-d-14-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":9},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284258","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284258","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-13/13a-d-14-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284258","retrieved":"2026-07-09 03:00:07.901815+00:00"}}