{"status":"available","doknr":"OLD284304","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1012.7B2073.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-12","aktenzeichen":"7 B 2073/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n4\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung \ndes Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. Juli 2004 zur Errichtung einer \nMobilfunkantennenanlage auf dem Grundstück Gemarkung X. Stadt, Flur 1, \nFlurstück 2208 (Am X1. 2 in N. ) mit den Antragsteller schützenden Vorschriften des \nBauplanungs- oder des Bauordnungsrechts unvereinbar ist.\n\n5\n\nDer Mobilfunkanlage kommt nicht die vom Antragsteller behauptete gebäudegleiche \nWirkung im Sinne des § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW zu. Der Antennenmast überragt den \nFirst des Wohnhauses Am X1. 2 um etwa 9,50 m. Mobilfunkantennen einer derartigen \nGrößenordnung kommt regelmäßig keine gebäudegleiche Wirkung zu.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004 \n- 7 B 2482/03 -, BauR 2004, 1011.\n\n7\n\nAus der vom Antragsteller hervorgehobenen \"jetzigen Gestalt eines massiven Schlots\" - \ngemeint ist die Ummantelung des Antennenträgers, die entgegen der Annahme des \nAntragstellers in den von der Baugenehmigung erfassten Bauvorlagen dargestellt ist und \nderen optische Wirkung sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Bauvorlagen ergibt und \ndurch das vom Antragsteller vorgelegte Lichtbild bestätigt wird - verstärkt die Wirkungen des \nAntennenträgers nicht in der vom Antragsteller behaupteten Richtung. Vielmehr lässt die \nUmmantelung den Antennenträger eher wie einen 9,50 m hohen Schornstein erscheinen, der \nnoch keine gebäudegleiche Wirkung hat.\n\n8\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen ist auch nicht zum Nachteil des Antragstellers mit \nbauplanungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar. Der Antragsteller will sich mit der \nBehauptung, die genehmigte Anlage wirke störend im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, \nwohl darauf stützen, ihm stehe ein sogenannter Gebietsgewährleistungsanspruch,\n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 \n- 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110,\n\n10\n\nzur Seite. Soweit sich der Antragsteller auf die optische Erscheinung der Anlage stützt, \nhat das Verwaltungsgericht hierzu jedoch auch unter Bezug auf den Beschluss des Senats vom \n9. Januar 2004 - 7 B 2482/03 -, aaO das Erforderliche ausgeführt. Die Beschwerde gibt nur zu \nfolgenden ergänzenden Ausführungen Anlass: Die Beigeladene hat nicht etwa selbst in ihrem \nAntrag auf Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 376 der Stadt N. der genehmigten Anlage eine \"starke \nlandschaftliche Beeinträchtigung ... und Störung des ästhetischen Empfindens\" beigemessen, \nsondern u.a. mit dieser Erwägung begründet, weshalb die Errichtung eines selbständigen \nAntennenmastes gegenüber dem genehmigten Vorhaben (mit Integration der Anlage in ein \nvorhandenes Gebäude) weniger wünschenswert sei. \n\n11\n\nWeshalb zwei Lüftungsrohre mit einem Durchmesser von 0,325 m (die nach den nicht \nbestrittenen Angaben der Beigeladenen weniger als 1 m aus dem Dach hervorragen und \nausschließlich dem passiven thermischen Austausch der erwärmten Luft dienen sollen, die \nvon den auf dem Dachboden des Wohnhauses installierten technischen Anlagen ausgeht) die \nMobilfunkanlage in einen störenden Gewerbebetrieb verwandeln sollte, geht aus der \nBeschwerde nicht hervor. Schon gar nicht ergibt sich ein solcher Zusammenhang aus der über \nden Stadtteil X. hinausgehenden \"Reichweite\" der Anlage. Die weitreichende Versorgung \ndes Stadtteils mit einem Mobilfunkangebot ist offenkundig nicht mit einer Störung im Sinne \ndes § 4 Abs. 3 Nr. 2 VwGO gleichzusetzen, sondern vollzieht sich gewissermaßen \nunbemerkt.\n\n12\n\nWelche rechtliche Bedeutung die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post im Hinblick auf die Frage letztlich zukommt, ob die \nBaugenehmigungsbehörde berechtigt ist, von der Regulierungsbehörde geprüfte \nimmissionsschutzrechtliche Aspekte des Betriebs einer Mobilfunkanlage in eigener \nZuständigkeit zum Regelungsgegenstand der Baugenehmigung zu machen, bedarf keiner \nEntscheidung. Die dies verneinenden, durchaus erwägenswerten Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts werden durch die Beschwerde jedenfalls nicht in Frage gestellt. Letztlich \nräumt der Antragsteller ein, die Standortbescheinigung treffe \"allenfalls eine Aussage darüber, \ndass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine Gefährdung von Personen \nauszuschließen sei, sofern der darin angegebene Sicherheitsabstand eingehalten werde.\" Was \ndie Beschwerde dann jedoch zur Frage ausführt, dass der Sicherheitsabstand eben nicht \nreiche, kommt über spekulative Erwägungen nicht hinaus. Die Standortbescheinigung vom \n5. Juli 2004 gibt Sicherheitsabstände in den Hauptstrahlrichtungen von 14,84 m, in vertikaler \nRichtung von 2,31 m sowie als Montagehöhe der Bezugsantenne 19,52 m über Grund vor. \nDer Antragsteller wendet ein, der Sicherheitsabstand erstrecke sich damit 1,56 m in den \nLuftraum seines Grundstücks. Es sei damit eine Gefährdung im Falle einer erweiterten \nbaulichen Nutzung seines Grundstücks nicht ausgeschlossen. Weshalb sich eine bauliche \nNutzung des Grundstücks des Antragstellers bis in eine Höhe von (19,52 m - 2,31 m =) \n17,21 m aber ergeben können sollte, obwohl der Bebauungsplan Nr. 376 der Stadt N. für \ndas Grundstück des Antragstellers, Am Steintor 17/19, ein allgemeines Wohngebiet mit \ndreigeschossiger Bebaubarkeit vorgibt, ist nicht ersichtlich. Eine Gefährdung im Hinblick auf \n\"später notwendige Pflegemaßnahmen an der bereits jetzt vorhandenen Grenzbepflanzung\" ist \nersichtlich fernliegend.\n\n13\n\nDie rechtliche Bedeutung der Standortbescheinigung für das baurechtliche \nGenehmigungsverfahren kann letztlich auch insoweit dahinstehen, als der Antragsteller mit \ndem Betrieb einer Mobilfunkanlage verbundene Gesundheitsrisiken befürchtet. Wie er zu \nRecht ausführt, durften der Standortbescheinigung die Grenzwerte der 26. BImSchV \nzugrundegelegt werden. Zwar weist er zutreffend unter Bezug auf den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, BRS 65 Nr. 178, darauf \nhin, es könne eine Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers gegeben sein, wenn evident \nsei, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer \nErkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. \nOb seine Annahme, eine derart evidente Situation ergebe sich aus der sogenannten Naila-\nStudie durch die von ihm überreichten Kopien dieser Studie gestützt wird, ist zumindest \nzweifelhaft. Von einer Nachbesserungspflicht, die schon im Verfahren auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes mit dem vom Antragsteller gewünschten Ergebnis unterstellt \nwerden könnte, kann jedenfalls nicht ansatzweise die Rede sein.\n\n14\n\nWeshalb sich aus einer vom Antragsteller zitierten Beschlussvorlage vom 5. Juni 2002, \nwohl für den Rat der Stadt N. , wonach (wohl im Hinblick auf besondere \nSchutzbedürftigkeiten) ein erhöhter Sicherheitsabstand zur Nikolai-Grundschule \nzugrundezulegen gewesen wäre, nachbarschützende Recht des Antragstellers ergeben sollen, \nlegt die Beschwerde nicht dar.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-12/7-b-2073-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-12/7-b-2073-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284304","retrieved":"2026-07-09 03:00:11.946414+00:00"}}