{"status":"available","doknr":"OLD284305","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1012.15B1889.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-12","aktenzeichen":"15 B 1889/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, \nes vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung \nüber eine noch zu erhebende Unterlassungsklage zu \nunterlassen, abfallwirtschaftliche Tätigkeiten wie die \nEinsammlung und den Transport von Restmüll, \nBioabfall oder Sperrmüll-Abfällen auf dem \nGemeindegebiet der Beigeladenen aufzunehmen, \n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Er ist als Antrag gemäß § 123 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nDer Senat lässt offen, ob im vorliegenden Beschwerdeverfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes der vom Verwaltungsgericht nicht geklärte \nVerwaltungsrechtsweg trotz § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 des \nGerichtsverfassungsgesetzes (GVG) allgemein oder jedenfalls hier wegen des \nUmstandes, dass das Verwaltungsgericht über das Antragsbegehren ohne \nVorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG entschieden hat, zu prüfen ist. \nJedenfalls ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil eine öffentlich-rechtliche \nStreitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die \nAntragstellerin erstrebt nämlich mit der beantragten einstweiligen Anordnung eine \nRegelung in Bezug auf ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Entgegen der \nAuffassung der Antragsgegnerin ist für das Antragsbegehren nicht der \nVergaberechtsweg gemäß § 104 Abs. 2 des Gesetzes gegen \nWettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegeben. Dieser betrifft allein Ansprüche auf \nEinhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren und sonstige Ansprüche \ngegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer \nHandlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind. Damit kommen für den \nVergaberechtsweg von vorneherein nur Ansprüche gegen die die Vergabe \nbetreibende Beigeladene in Betracht, nicht aber der hier geltend gemachte Anspruch \ngegen einen kommunalen Bieter, sich wegen eines Verbots wirtschaftlicher \nBetätigung aus dem Gemeindewirtschaftsrecht der im Vergabeverfahren \nangebotenen Tätigkeit zu enthalten.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, das nicht wegen der \nMöglichkeit eines parallelen Vergabenachprüfungsverfahrens entfällt. Ein \nRechtsschutzbedürfnis könnte hier nur verneint werden, wenn der Antragstellerin \neine einfachere oder effektivere Möglichkeit des Rechtsschutzes zur Verfügung \nstünde. Es ist nicht erkennbar, warum das Vergabenachprüfungsverfahren \ngegenüber dem einstweiligen Rechtschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine \nsolche Möglichkeit sein sollte, zumal die hier geltend gemachten öffentlich-\nrechtlichen Schranken wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Betätigung von \nKommunen primär der Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen und \nfür die Vergabekammern und -senate allenfalls Vorfrage sein können. Die vom \nVerwaltungsgericht angeführten Gründe für die vermeintliche Vorzugswürdigkeit des \nVergabenachprüfungsverfahren mögen einen Anordnungsgrund für eine einstweilige \nAnordnung in Frage stellen, begründen aber nicht das Fehlen des nach dem \nRechtsmissbrauchsverbot zu fordernden Rechtsschutzinteresses. \n\n7\n\nSchließlich ist die Antragstellerin als Wirtschaftsteilnehmerin, deren \nMarktinteressen durch die wirtschaftliche Betätigung der Antragsgegnerin \nbeeinträchtigt wird, auch antragsbefugt.\n\n8\n\nVgl. zur Reichweite des Drittschutzes \nOVG NRW, Beschluss vom 13. August 2003 - 15 B \n1137/03 -, NWVBl. 2003, 462 (464).\n\n9\n\nDie drittschützende Wirkung des Gemeindewirtschaftsrechts erstreckt sich \njedenfalls auch auf nicht im Gebiet der sich wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich \nbetätigenden Gemeinde ansässige Konkurrenten, wenn das Konkurrenzverhältnis im \nGeltungsbereich der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung besteht.\n\n10\n\nDer Antrag ist aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den geltend gemachten \nAnordnungsanspruch, nämlich einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch \naus § 107 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(GO NRW), nicht glaubhaft gemacht. Bei der beanstandeten beabsichtigten \nSammlung von Abfällen und deren Transport im Gebiet der Beigeladenen handelt es \nsich nämlich nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im Rechtssinne, sodass sie den \nSchranken des § 107 Abs. 1 GO NRW nicht unterliegt.\n\n11\n\nDie der Schrankentrias dieser Vorschrift unterworfene wirtschaftliche Betätigung \nwird legaldefiniert durch § 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW als Betrieb von Unternehmen, \ndie als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt \ntätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der \nAbsicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Die beanstandete Tätigkeit der \nAntragsgegnerin erfüllt zwar der Sache nach diese Voraussetzungen. Jedoch \nunterfällt sie wegen § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW nicht dem Begriff der \nwirtschaftlichen Betätigung im Sinne des Gemeindewirtschaftsrechts.\n\n12\n\nNach dieser Vorschrift gilt als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Abschnitts \n\"Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung\" der \nGemeindeordnung nicht der Betrieb von Einrichtungen der Abfallentsorgung. \nDadurch wird im Wege der Fiktion ein solcher Betrieb vollständig aus dem \nAnwendungsbereich der Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von \nGemeinden ausgenommen, so dass er insbesondere nicht den Beschränkungen \nwirtschaftlicher Betätigung nach § 107 Abs. 1 GO NRW unterworfen ist. Dies mag \nman rechtspolitisch bedauern,\n\n13\n\nso etwa Held u.a., Kommunalverfassungsrecht \nNRW, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2004), vor §§ \n107 ff. GO Anm. 3.2, mit der Entgegensetzung des \nBetriebs \"einer hoch defizitären städtischen \nVeranstaltungshalle\" als wirtschaftlicher Betätigung \neinerseits und der Abfallentsorgung \"mit mehreren \nhundert Millionen DM Umsätzen und satten \nGewinnen\" als nichtwirtschaftlicher Betätigung \nandererseits,\n\n14\n\nist aber als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen.\n\n15\n\nDie hier in Rede stehende beabsichtigte Tätigkeit der Antragsgegnerin über ihren \nEigenbetrieb im Gebiet der Beigeladenen erfüllt die Kriterien der so nach § 107 Abs. \n2 Nr. 4 privilegierten Tätigkeit. Die Sammlung von Abfällen und deren Transport im \nGebiet der Beigeladenen ist ein Kernbestandteil der Abfallentsorgung (§ 5 Abs. 6 \nSatz 1 des Landesabfallgesetzes - LAbfG -).\n\n16\n\nDer Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht auf eigenem Gebiet, sondern im \nGebiet der Beigeladenen tätig werden will, steht der Privilegierung nicht entgegen. \nEine Beschränkung der Betätigung in Bezug auf das Gebiet anderer Gemeinden \nsieht § 107 Abs. 3 GO NRW nur für eine wirtschaftliche Betätigung vor. Aus der \nfehlenden Erwähnung nichtwirtschaftlicher Betätigung in dieser Vorschrift kann nicht \netwa im Umkehrschluss gefolgert werden, dass diese Betätigung außerhalb des \neigenen Gemeindegebietes verboten sei. Nach der Systematik des § 107 GO NRW \nstellt diese Vorschrift in Absatz 1 Beschränkungen für eine wirtschaftliche Betätigung \nauf, von denen sie in Absatz 2 bestimmte Tätigkeitsfelder als fingiert \nnichtwirtschaftliche Betätigung ausnimmt. Absatz 3 erlaubt nicht etwa eine \nBetätigung in einem weiteren als durch die vorhergehenden Absätze gezogenen \nRahmen, sondern verschärft die allgemeinen Schranken des Absatzes 1 für \nwirtschaftliche Betätigung außerhalb des eigenen Gemeindegebietes noch dadurch, \ndass zusätzlich die berechtigten Interessen der betroffenen anderen Gemeinden \ngewahrt sein müssen. Absatz 3 stellt sich somit als eine Verschärfung des Absatzes \n1 dar, so dass aus jenem Absatz für ein Verbot der nach Absatz 2 privilegierten \nTätigkeiten außerhalb des eigenen Gemeindegebietes nichts hergeleitet werden \nkann. \n\n17\n\nAuch kann der Ausschluss nichtwirtschaftlicher Betätigung außerhalb des \neigenen Gemeindegebiets nicht aus einem vermeintlichen Ortsbezug der in Absatz 2 \naufgezählten privilegierten Tätigkeiten gefolgert werden. Dafür gibt der Wortlaut \nkeinerlei Anhalt. Richtig ist, dass es sich bei dem Privilegierungskatalog im \nWesentlichen um althergebrachte kommunale Tätigkeiten der Daseinsvorsorge \nhandelt, die ihren Ursprung in der örtlichen Gemeinschaft hatten. Es wäre jedoch \ngeradezu widersinnig, zwar die wirtschaftliche Betätigung außerhalb des eigenen \nGemeindegebietes unter dem Vorbehalt der Wahrung der berechtigten Interessen \nder betroffenen Gemeinden zuzulassen, aber die Betätigung in den hergebrachten \nKernkompetenzfeldern der Gemeinden außerhalb des eigenen Gemeindegebietes zu \nuntersagen. Im hier in Rede stehenden Fall hieße dies, dass Privatunternehmen \nzwar ihre Abfallentsorgungsleistungen unbeschränkt von kommunalen, Länder- und \nStaatsgrenzen anbieten könnten, die Gemeinden aber bei solchen Leistungen nur \nauf ihrem eigenen Gebiet tätig werden könnten. Damit würde der \nPrivilegierungskatalog des § 107 Abs. 2 GO NRW im Ergebnis zu einem \nTätigkeitsbeschränkungskatalog verfälscht. Eine nichtwirtschaftliche Betätigung wie \ndie hier in Rede stehende Abfallentsorgungstätigkeit ist in räumlicher Hinsicht - \ninsoweit ebenso wie die wirtschaftliche Betätigung - nur insofern beschränkt, als nach \n§ 107 Abs. 4 GO NRW eine Genehmigung erforderlich ist, soweit die Betätigung auf \nausländischen Märkten stattfinden soll. Dies soll allerdings nur die Gemeinde vor \neiner Überspannung ihrer Betätigung schützen.\n\n18\n\nAuch ist unerheblich, dass die beabsichtigte Abfallentsorgungstätigkeit nicht der \nAntragsgegnerin, sondern gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG der Beigeladenen obliegt. \nBetätigungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, sind nach § 107 \nAbs. 2 Nr. 1 GO NRW eigenständig privilegiert, so dass diese Voraussetzung nicht \nnoch zusätzlich für die anderen Privilegierungstatbestände gefordert werden \nkann.\n\n19\n\nDie nichtwirtschaftliche Betätigung im Sinne des Gemeindewirtschaftsrechts \nunterliegt auch nach § 107 GO NRW keiner abgemilderten Beschränkung etwa in \ndem Sinne, dass eine die Grenzen des eigenen Gemeindegebietes überschreitende \nAbfallentsorgungstätigkeit jedenfalls in einem fördernden Zusammenhang mit der \ngebietsbezogenen Erfüllung des öffentlichen Zwecks stehen müsse, zu dem die \nAbfallentsorgungseinrichtung gegründet wurde.\n\n20\n\nSo aber OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. \nJuni 2002 - Verg 18/02 -, NWVBl. 2003, 192 (198 \nf.).\n\n21\n\nDafür geben der Wortlaut des Gesetzes und sein erkennbarer Zweck nichts her. \nDer Wortlaut des Gesetzes nimmt die Abfallentsorgung eindeutig vom Begriff der \nwirtschaftlichen Betätigung aus und unterwirft sie daher auch nicht deren Schranken, \ninsbesondere nicht der Voraussetzung, dass ein öffentlicher Zweck die Betätigung \nerfordern muss. Der Zweck des Ausnahmekatalogs des § 107 Abs. 2 GO NRW \nbesteht gerade darin, die dort genannten Tätigkeiten von den Bindungen des § 107 \nAbs. 1 GO NRW auszunehmen. Das ist schon seit der erstmaligen Einführung von \nSchranken wirtschaftlicher Betätigung durch § 67 Abs. 1 der Deutschen \nGemeindeordnung vom 30. Januar 1935 so, der in Absatz 2 ebenfalls einen \nNegativkatalog von Betätigungen enthielt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen \ngelten sollten. Der Sinn des Ausnahmekataloges ist gerade die Freistellung der dort \ngenannten Tätigkeiten von Beschränkungen, so dass in die Vorschrift keine - auch \nnur reduzierten - Schranken hineingelesen werden können. \n\n22\n\nAuch § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW ist für die Annahme einer Begrenzung der \nnichtwirtschaftlichen Betätigung unergiebig.\n\n23\n\nAnders OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni \n2002 - Verg 18/02 -, NWVBl. 2003, 192 (198 f.).\n\n24\n\nNach dieser Vorschrift sind auch Einrichtungen der nichtwirtschaftlichen \nBetätigung, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist, nach \nwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten. Dies setzt keine Schranke für eine \nnichtwirtschaftliche Betätigung, sondern gibt nur Vorgaben dafür, unter welchen \nVoraussetzungen solche Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu \nverwalten sind. Der Vorschrift kann allenfalls entnommen werden, dass der \nGesetzgeber davon ausgeht, dass auch Einrichtungen der nichtwirtschaftlichen \nBetätigung regelmäßig einen öffentlichen Zweck verfolgen, wie es allgemein und \nauch hier der Fall ist, denn mit dem Eigenbetrieb (Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt \nN , B ) verfolgt die Antragsgegnerin u.a. den öffentlichen Zweck und erfüllt die \nihr nach § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG übertragene Aufgabe, in ihrem Stadtgebiet Abfälle \neinzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den \nMüllumschlagstationen zu transportieren. § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW kann hier \nnicht mehr entnommen werden, als dass die Verwaltung der B nach \nwirtschaftlichen Gesichtspunkten mit diesem Zweck vereinbar sein muss.\n\n25\n\nLässt sich daher der genannten Vorschrift keine Schranke für die in Rede \nstehende Betätigung der Antragsgegnerin entnehmen, so kann demgegenüber zu \nderen Gunsten sogar festgestellt werden, dass das Gemeinderecht eine solche \nBetätigung - zwar nicht in privatrechtlicher, wohl aber in öffentlich-rechtlicher Form - \nohne die genannte Schranke erlaubt: Nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über \nkommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) können Gemeinden und Gemeindeverbände \nvereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in \nseine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen \nBeteiligten durchzuführen. Der Beigeladenen ist es also danach erlaubt, die ihr \nobliegenden Abfallentsorgungsaufgabe an die Antragsgegnerin zu delegieren oder \nsie mit der Durchführung zu mandatieren, unbeschadet der Frage, ob derartige \nöffentlich-rechtliche Vereinbarungen als öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 Abs. \n1 GWB dem Vergaberecht unterliegen.\n\n26\n\nVgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai \n2004 - VII-Verg 78-03 -, NWVBl. 2004, 398; zum \nStreitstand Boesen, Vergaberecht, § 99 Rn. 23 ff.; \nEschenbruch, in: Niebuhr u.a., Kommentar zum \nVergaberecht, § 99 Rn. 20 ff.\n\n27\n\nDie Rechtmäßigkeit einer solchen Delegation oder eines solchen Mandats hängt \nnicht davon ab, ob der Delegatar oder Mandatar mit der Übernahme oder \nDurchführung der Aufgabe einen von ihm mit seiner Einrichtung verfolgten \nöffentlichen Zweck fördert. Vielmehr liegt der Sinn dieser Möglichkeit der Aufgaben- \noder Durchführungsverlagerung darin, dass durch die Tätigkeit einer \nleistungsfähigeren Gemeinde oder durch Tätigkeitskonzentration die \nAufgabenerledigung mit dem Willen der abgebenden Gemeinde effizienter wird. Die \nVerfolgung des öffentlichen Zwecks der Abfallentsorgung durch die Beigeladene \nrechtfertigt das Tätigwerden der Antragsgegnerin. Wenn somit die Übernahme der \nhier in Rede stehenden Abfallentsorgungsaufgabe durch die Antragsgegnerin \nöffentlich-rechtlich ohne die oben genannte Schranke zulässig wäre, gibt es \ngemeindewirtschaftsrechtlich keinen Grund, der Antragsgegnerin mittels einer \nsolchen Schranke ein entsprechendes privatrechtliches Angebot zu untersagen.\n\n28\n\nAnders OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni \n2002 - Verg 18/02 -, NWVBl. 2003, 192 (199) für den \nKommunalverband Ruhrgebiet.\n\n29\n\nWenn auch das Gemeindewirtschaftsrecht für die Zulässigkeit der in Rede \nstehenden nichtwirtschaftlichen Betätigung - abgesehen von der \nGenehmigungsbedürftigkeit für Auslandsaktivitäten in § 107 Abs. 4 GO NRW - keine \nbesonderen Schranken aufstellt, so muss sich die Tätigkeit doch an den allgemeinen \nSchranken messen lassen, die für eine Wirtschaftstätigkeit des Staates - auch soweit \nsie nur im Wege der Fiktion als nichtwirtschaftliche Betätigung qualifiziert wird - \nbestehen, hier solche aus dem Verfassungsrecht. Der Senat braucht aus Anlass des \nvorliegenden Falles diese Grenzen, die angesichts der wirtschaftspolitischen \nNeutralität des Grundgesetzes,\n\n30\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 - 1 BvR \n459/52 u.a. -, BVerfGE 4, 7 (17 f.),\n\n31\n\nund des Umstandes, dass auch die nordrhein-westfälische Landesverfassung \nkeine bestimmte Wirtschaftsordnung vorschreibt,\n\n32\n\nvgl. Müller-Terpitz, in: Löwer/Tettinger, \nKommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Vorbemerkungen vor Art. 24 - 29a Rn. \n2,\n\n33\n\nim Einzelnen streitig sind,\n\n34\n\nvgl. etwa Ronellenfitsch, Wirtschaftliche \nBetätigung des Staates, in: Isensee/Kirchhof, \nHandbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik \nDeutschland, Bd. III, § 84 Rn. 31 ff.; Löwer, Der Staat \nals Wirtschaftssubjekt und Auftraggeber, VVDStRL \n60, 416 ff.; Berg, Die wirtschaftliche Betätigung des \nStaates als Verfassungsproblem, GewArch 1990, \n225 (228 ff.); Ehlers, Die wirtschaftliche Betätigung \nder öffentlichen Hand in der Bundesrepublik \nDeutschland, JZ 1990, 1089 (1094 ff.),\n\n35\n\nnicht festzulegen. Denn Verfassungsrecht verbietet den Kommunen nicht, die \nhier in Rede stehende Abfallentsorgungstätigkeit auf dem Markt anzubieten. Das \nergibt sich daraus, dass diese Tätigkeit überhaupt nur deshalb ein marktgängiges \nProdukt ist, weil einige Kommunen - wie hier die Beigeladene - diese Leistung, zu \nderen Erbringung sie gesetzlich verpflichtet sind, am Markt nachfragen statt sie \nselbst zu erfüllen, sich also zur Erfüllung ihrer Aufgaben Privater bedienen. Es liegt \nauf der Hand, dass das Verfassungsrecht die Durchführung von Staatsaufgaben, hier \ndie Abfallentsorgung im Gebiet der Beigeladenen, dem Staat, hier in Gestalt der \nAntragsgegnerin, nicht verbietet.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es erscheint nach § \n162 Abs. 3 VwGO nicht billig, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, da diese sich nicht durch einen eigenen Antrag am \nVerfahren beteiligt und somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, \n53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). \n\n37\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-12/15-b-1889-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-12/15-b-1889-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284305","retrieved":"2026-07-09 03:00:12.051074+00:00"}}