{"status":"available","doknr":"OLD284308","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1012.15A4597.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-12","aktenzeichen":"15 A 4597/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte forderte mit Schreiben vom 9. Januar 2001 bei der Klägerin die \nKreisumlage für das Haushaltsjahr 2001 an, nachdem der Kreistag am 20. Dezember \n2000 die Haushaltssatzung des Kreises F. für das Haushaltsjahr 2001 \nbeschlossen hatte. Nach diesem Schreiben entfiel auf die Klägerin eine Kreisumlage \nvon 10.817.182 DM bei einer monatlichen Abschlagszahlung von 901.432 DM. Der \nBeklagte bat, diesen letzteren Betrag jeweils zum 20. des Monats auf eines der \nKonten der Kreiskasse zu überweisen. Die Klägerin überwies den Januarbetrag mit \nWertstellung zum 7. Februar 2001. Nach § 5 Abs. 2 der Haushaltssatzung des \nKreises F. für das Haushaltsjahr 2001 ist die Kreisumlage in gleichen \nMonatsraten jeweils zum 20. eines jeden Monats zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung \nder Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. für \ndie ausstehenden Beträge erhoben.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 19. Februar 2001 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin \nwegen der verspäteten Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 2.403,82 DM fest. Den \ndagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n2. Juli 2001 zurück.\n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen den \nZinsbescheid gewandt und vorgetragen: Im öffentlichen Recht gebe es keine \nallgemeine Verzinsungsregelung. Eine spezielle Anspruchsgrundlage für den geltend \ngemachten Zinsanspruch bestehe nicht. § 233 Satz 1 der Abgabenordnung stelle \nschon deshalb keine Ermächtigungsgrundlage für die Zinsfestsetzung dar, weil die \nVorschrift nicht anwendbar sei. Bei der Kreisumlage handele es sich um keine \nKommunalabgabe, für die allein § 12 des Kommunalabgabengesetzes die \nweitgehende Anwendung der Abgabenordnung anordne. Außerdem erlaube § 233 \nSatz 1 der Abgabenordnung eine Verzinsung nur, soweit sie gesetzlich vorgesehen \nsei. Daran fehle es gerade. Auch § 240 der Abgabenordnung stelle keine \nErmächtigungsgrundlage dar, da - unbeschadet der Unanwendbarkeit der \nAbgabenordnung überhaupt - diese Vorschrift lediglich Säumniszuschläge, aber \nkeine Verzinsung betreffe. Auch eine analoge Anwendung der Abgabenordnung sei \nnicht möglich, da Kommunalabgaben und Umlagen eine unterschiedliche \nZweckrichtung verfolgten, so dass die Regelungsgegenstände unvergleichbar seien. \n§ 5 Abs. 2 Satz 2 der Haushaltssatzung biete ebenfalls keine Anspruchsgrundlage, \nda es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für diese \nHaushaltssatzungsregelung fehle. Eine Kompetenz zur Regelung einer \nVerzinsungspflicht stehe dem Kreis auch nicht im Hinblick auf die Kompetenz zur \nRegelung der Kreisumlage zu. Schon die Festsetzung monatlicher \nFälligkeitszeitpunkte sei bedenklich. Erst recht gelte dies für eine zusätzliche \nVerzinsungsregelung. \n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2001\n\n7\n\nund dessen Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2001\n\n8\n\naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen: Die Zulässigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen \nergebe sich aus § 240 der Abgabenordnung, der über den direkt oder jedenfalls \nentsprechend anwendbaren § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b des \nKommunalabgabengesetzes gelte, je nachdem, wie man die Kreisumlage rechtlich \neinstufe. Selbst wenn man eine analoge Anwendung des § 240 der Abgabenordnung \nnicht für möglich halte, habe der Kreis jedenfalls aufgrund seiner Kompetenz zur \nFestsetzung der Kreisumlage als Annex auch die Kompetenz zur Regelung des \nVerfahrens der Erhebung dieser Umlage und damit auch von Säumniszuschlägen \nbei Verspätung der Zahlung. \n\n12\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n13\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und \ninsbesondere ausführt: Da der Kreis der Gemeinde bei der Festsetzung der \nKreisumlage hoheitlich und gegebenenfalls mit Verwaltungszwang gegenübertrete, \nbedürfe es wie im Verhältnis zwischen Bürger und Staat für einen solchen Eingriff \neiner Ermächtigungsgrundlage. Diese könne allein in einer Satzungsregelung nicht \ngesehen werden, die sich nicht auf eine spezielle gesetzliche \nErmächtigungsgrundlage stützen könne. Die Wichtigkeit der Kreisumlage rechtfertige \nkeine eigenmächtige Verzinsungsregelung, da durch sie in die verfassungsrechtlich \ngeschützte Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden in Form der Finanzhoheit \neingegriffen werde. Die Finanzhoheit garantiere den Kreisen eine \neigenverantwortliche Regelung der Einnahmen und Ausgaben lediglich im Rahmen \nder Gesetze. Die Verzinsungsregelung gehöre nicht zu dem dem Kreis überwiesenen \nRegelungsbereich im Rahmen der Festsetzung der Kreisumlage, sondern stelle \neinen Eingriff eigener Qualität dar. Im Übrigen sei eine Verzinsungsregelung mit § 1 \nAbs. 1 der Kreisordnung unvereinbar, da dort der Gemeinschaftsgedanke zwischen \nKreis und Gemeinden niedergelegt sei, mit dem sich das Druckmittel einer \nVerzugszinsenregelung nicht vereinbaren lasse. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den\n\n16\n\nBescheid des Beklagten vom 19. Februar 2001 und \n\n17\n\ndessen Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2001 auf-\n\n18\n\nzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts sowie seinen erstinstanzlichen Vortrag.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die \nzulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Verwaltungsakt ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n25\n\nZutreffend führt die Klägerin allerdings aus, dass der angegriffene Zinsbescheid \nsich nicht schon aus einer allgemeinen Verzinsungspflicht in entsprechender \nAnwendung des bürgerlichen Rechts rechtfertige. Es ist geklärt, dass im öffentlichen \nRecht außer bei vertraglichen Ansprüchen Verzinsungsansprüche einer \nausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im jeweiligen Fachrecht bedürfen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2002 - 9 C 6.01 -, BVerwGE 116, 312 (323); \ndifferenzierend und unter Berücksichtigung älterer Rechtsprechung Ulf Fischer, Die \nöffentlich-rechtliche Geldforderung - unter besonderer Berücksichtigung ihrer \nVerzinsung -, Dissertation, Bonn 1968, S. 169 ff.\n\n27\n\nDie Regelungen der Abgabenordnung (AO), insbesondere die \nVersäumniszuschlagsregelung in § 240 AO, geben keine Grundlage für den \nangegriffenen Bescheid ab. Zwar ordnet § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) die Anwendung des § 12 des \nGesetzes, der in weiten Teilen auf die Abgabenordnung verweist, auch für Steuern, \nGebühren, Beiträge und sonstige Abgaben an, die von den Gemeinden und \nGemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden. Jedoch handelt es \nsich bei der hier in Rede stehenden Kreisumlage nicht um eine Abgabe im Sinne der \nVorschrift. Die Kreisumlage ist keine Abgabe, auch nicht im weiteren Sinne, sondern \nein Instrument des Finanzausgleichs zwischen dem Gemeindeverband und den \nkreisangehörigen Gemeinden als öffentlichen Aufgabenträgern.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 8 B 130/96 -, NVwZ 1998, 66; \nDriehaus, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: \nMärz 2004), § 1 Rdnr. 36; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Aufl., Rdnr. 979.\n\n29\n\nDem steht wegen der unterschiedlichen Zweckrichtung nicht entgegen, dass \nnach verbreiteter Meinung die Kreisumlage Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO ist.\n\n30\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 57.\n\n31\n\nDer Bescheid rechtfertigt sich vielmehr aus § 5 Abs. 2 der Haushaltssatzung des \nKreises F. für das Haushaltsjahr 2001 (HS). Entgegen der Auffassung der \nKlägerin ist diese satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage wirksam, da sie \nihrerseits auf einer zureichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ruht.\n\n32\n\nEine solche Ermächtigungsgrundlage ist über die Einräumung der allgemeinen \nSatzungsautonomie in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KrO) hinaus notwendig, der die Kreise ermächtigt, ihre Angelegenheiten \ndurch Satzung zu regeln, soweit Gesetze nichts Anderes bestimmen. Diese \nallgemeine Ermächtigung erlaubt es nämlich nicht, Satzungsregelungen zu erlassen, \ndie in die gesetzlich geschützte Sphäre anderer Rechtspersönlichkeiten eingreifen. \nFür den Eingriff in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Bürgers, für Eingriffe \"in \nFreiheit und Eigentum\", ist dies allgemein anerkannt.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1958 - VII C 84.57 -, BVerwGE 6, 247 (250 f.); \nOVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 4751/01 -, NWVBl. 2003, 380 \n(382).\n\n34\n\nJedoch gilt der Vorbehalt des Gesetzes in dieser Form auch für \nSatzungsregelungen eines Kreises, die zu Eingriffen in die Rechtssphäre \nkreisangehöriger Gemeinden ermächtigen, wie es die hier in Rede stehende \nVerzinsungsregelung tut. \n\n35\n\nDas kann nicht etwa mit dem Hinweis auf die dem Kreis als Ausfluss seines \nSelbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -, Art. 78 \nAbs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - Verf NRW -) zustehende \nOrganisationshoheit in Abrede gestellt werden, die es dem Kreis auch ohne \nweitergehende Ermächtigung erlaubt, seine Angelegenheiten in organisatorisch-\nverfahrensrechtlicher Hinsicht im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln. Das ergibt \nsich daraus, dass die kreisangehörigen Gemeinden keine Organe oder Organteile \nsind, deren Rechte und Pflichten auszugestalten der Kreis befugt wäre, soweit die \nGesetze nicht entgegenstehen. Kreis und kreisangehörige Gemeinden bilden zwar \nnach § 1 Abs. 1 KrO eine Gemeinschaft, die nicht nur territorial, sondern auch nach \nZweckbestimmung und Funktion aufs Engste verbunden und verflochten ist. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1996 - 15 A 1190/93 -, NVwZ 1998, 96 \n(98).\n\n37\n\nDas ändert aber nichts an dem Umstand, dass die kreisangehörigen Gemeinden \nkeine in der Verfassung der Kreise verankerte Organstellung haben. \n\n38\n\nVgl. dazu Püttner, Die politische Funktion des Kreises als \nSelbstverwaltungskörperschaft und seiner Organisation, in: Verein für die Geschichte \nder Deutschen Landkreise e.V. (Hrsg.), Der Kreis, Band 1, Seite 137 (146 f.).\n\n39\n\nDie Gemeinden treten dem Kreis vielmehr als eigenständige Rechtssubjekte mit \nihrem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht entgegen. Soweit die \nKreise den Gemeinden durch Satzung Pflichten auferlegen, bedürfen sie daher dazu \neiner spezifischen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.\n\n40\n\nDiese liegt hier in § 56 KrO, der die Kreise ermächtigt, eine Kreisumlage zu \nerheben. Allerdings ist dort vom Wortlaut her keine Ermächtigung erhalten, \nBestimmungen über Fälligkeitszeitpunkte bezüglich der Zahlung der Kreisumlage \nund über die Folgen verspäteter Zahlung zu treffen. Das ist aber auch nicht \nerforderlich.\n\n41\n\nMaßstab dafür, wie bestimmt die Ermächtigungsnorm hier nach Inhalt, Zweck \nund Ausmaß der erteilten Ermächtigung sein muss, ist weder Art. 80 Abs. 1 Satz 2 \nGG noch Art. 70 Satz 2 Verf NRW. Diese Vorschriften betreffen Ermächtigungen der \nExekutive zur Normsetzung durch Rechtsverordnung, nicht die Normsetzung von \nSelbstverwaltungskörperschaften durch Satzung.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 \n(343); Mann, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Art. 70 Rdnr. 6 f.\n\n43\n\nDas heißt allerdings nicht, dass der Gesetzgeber von jedweden \nverfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Bestimmtheit der Ermächtigung frei \nwäre. Rechtsstaatliche und demokratische Grundsätze verbieten es, dass der \nGesetzgeber sich seiner Rechtssetzungsbefugnis völlig entäußert und seinen \nEinfluss auf den Inhalt der von den körperschaftlichen Organen zu erlassenden \nNormen gänzlich preisgibt.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 -, BVerfGE \n33, 125 (158).\n\n45\n\nDas vom Gesetzgeber zu bestimmende zulässige Ausmaß von Pflichten, die \ndurch eine Satzung auferlegt werden können, hängt von der Intensität des Eingriffs \nab.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 u.a. -, BVerfGE 94, \n372 (390); Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der \nBundesrepublik Deutschland, Band 3, § 66 Rdnr. 26 ff.; Dreier, Grundgesetz, Band 2, \nArt. 28 Rdnr. 134, und Schmidt-Aßmann, in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Besonderes \nVerwaltungsrecht, 12. Aufl., 1. Kapitel, Rdnr. 95, zu einer kommunalspezifischen \nFassung der Gesetzesvorbehaltslehre.\n\n47\n\nAusgehend von diesen Bestimmtheitsmaßstäben reicht es, wenn der Eingriff von \nder Intensität her nicht schwerwiegend ist, aus, dass der geregelte Bereich ohne \nausdrückliche Zuweisung zumindest vom dem Satzungsgeber überantworteten \nNormprogramm erfasst ist. Das ist für die hier in Rede stehende satzungsrechtliche \nRegelung einer Verzinsungspflicht für verspätet geleistete Kreisumlagezahlungen zu \nbejahen.\n\n48\n\nDer durch die Satzungsregelung bewirkte Eingriff in den Rechtsbereich der \nGemeinden nach Art und Inhalt ist nicht schwerwiegend. Obgleich die Gemeinden \ndem Kreis als eigenständige Rechtssubjekte gegenübertreten, handelt es sich \ndennoch um ein Rechtsverhältnis innerhalb des Hoheitsbereichs des Staates: \nHoheitsträger trifft auf Hoheitsträger. Die Art des Eingriffs des Kreises in den \nRechtsbereich der Gemeinden stellt sich daher qualitativ anders dar als ein Eingriff \ndes Staates in den grundrechtlich geschützten Freiheits- und Eigentumsbereich des \nBürgers. Schon dies rechtfertigt es, an die Bestimmtheit der Eingriffsermächtigung \nweniger strenge Anforderungen zu stellen. Vom Inhalt streift der Eingriff lediglich den \nSchutzbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts. Es handelt sich um die \nAuferlegung einer Zahlungspflicht von - gemessen am Gemeindehaushalt - \nvernachlässigbarem Umfang, die darüber hinaus nur bei pflichtwidrigem Verhalten, \nnämlich verspäteten Kreisumlagezahlungen, entsteht. Das gemeindliche \nSelbstverwaltungsrecht umfasst als Finanzhoheit zwar das Recht zu \neigenverantwortlicher Einnahme- und Ausgabewirtschaft. Jene wird aber durch die \nAuferlegung einzelner Ausgabepflichten nicht verletzt, solange jedenfalls eine \ninsgesamt zureichende Finanzausstattung nicht in Frage gestellt wird.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 \n(385 f.).\n\n50\n\nDie Auferlegung der Zinspflicht wäre also, hätte der Gesetzgeber sie getroffen, \nunter dem Gesichtspunkte des Selbstverwaltungsrechts ohne Weiteres zulässig. Das \nSelbstverwaltungsrecht der Klägerin ist somit nur insofern tangiert, als es für die \nAuferlegung von Pflichten im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes überhaupt eine \nletztlich auf den Gesetzgeber rückführbare Ermächtigung geben muss. Auch dies \nrechtfertigt es, an die Ermächtigung der Kreise zu einer solchen Regelung keine \nhohen Anforderungen zu stellen, sondern es genügen zu lassen, dass der \nGesetzgeber dem Kreis einen bestimmten Sachbereich zur Normierung überlassen \nhat, der die Zinspflicht für verspätete Kreisumlagezahlungen mitumfasst. Das ist in \n§ 56 KrO geschehen.\n\n51\n\nUnmittelbar regelt § 56 in Absatz 1 KrO nur die Ermächtigung zur Erhebung \neiner Kreisumlage, in den Absätzen 2 und 3 die Festsetzung des Umlagesatzes für \njedes Haushaltsjahr und in den Absätzen 4 und 5 besondere Formen der \nKreisumlage. Diese Regelungen sind für die Erhebung der Kreisumlage - auch unter \nEinbeziehung der Vorschriften über die Umlagegrundlagen in den jährlichen \nGemeindefinanzierungsgesetzen - erkennbar unvollständig. Die Fälligkeit der \nKreisumlagezahlungen ist nicht angesprochen, obwohl sich aus der Vorschrift über \ndie Änderung des Umlagesatzes im Laufe eines Kalenderjahres in § 56 Abs. 2 und 3 \nKrO ergibt, dass die Kreisumlage nicht erst zum Jahresende zu zahlen ist. Daraus \nfolgt, dass der Kreis die Befugnis haben soll, Einzelheiten des Verfahrens der \nFestsetzung der Kreisumlage zu regeln.\n\n52\n\nZu solchen Einzelheiten zählt auch die Rechtsfolge einer verspäteten Erfüllung \nder Zahlungspflicht in Form von Verzugszinsen. Der enge sachliche Zusammenhang \nvon Zahlungspflichten und Verzugszinsen ergibt sich daraus, dass der Kreis schon \nnach allgemeinem Haushaltsrecht befugt ist, für gestundete Zahlungen \nangemessene Zinsen zu erheben (§ 53 Abs. 1 KrO i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 der \nGemeindehaushaltsverordnung - GemHVO -). \n\n53\n\nVgl. dazu Steup/Schneider/Lienen, Gemeinde-\n\n54\n\nhaushaltsrecht NRW, 5. Aufl., § 32 Rdnr. 3.\n\n55\n\nWenn also der Kreis schon nach allgemeinem Haushaltsrecht befugt ist, für \neinverständlich später geleistete Zahlungen der Kreisumlage angemessene Zinsen \nzu erheben, liegt ein enger Zusammenhang mit der speziellen Befugnis zur \nRegelung der Kreisumlage vor, wenn der Kreis satzungsrechtlich eine Zinspflicht für \neinseitig später geleistete Zahlungen festlegt. Das Normprogramm \"Regelung der \nKreisumlage\" umfasst deshalb die vorliegende Verzinsungsregelung.\n\n56\n\nAuch die konkrete Ausgestaltung der Zinspflicht erweist sich als rechtmäßig. So \nist die Festlegung der Fälligkeitszeitpunkte von einem Zwölftel der \nJahreskreisumlage auf den 20. eines jeden Monats rechtmäßig. Sie bewirkt, dass die \nKreisumlage kontinuierlich fließt, ohne dass die Gemeinden unangemessen in \nVorleistung treten müssten. Der Zinssatz von 6 % pro Jahr für rückständige \nZahlungen liegt ebenfalls in einem angemessenen Bereich (vgl. zu den regelmäßig \nhöheren Verzugszinsen im bürgerlichen Recht § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches \n- BGB -).\n\n57\n\nDie Zinshöhe ist richtig berechnet. Damit erweist sich der angegriffene Bescheid \ninsgesamt als rechtmäßig.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung.\n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-12/15-a-4597-02","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-12/15-a-4597-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284308","retrieved":"2026-07-09 03:00:12.327166+00:00"}}