{"status":"available","doknr":"OLD284310","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1012.15A4023.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-12","aktenzeichen":"15 A 4023/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird unter Neufassung des Tenors in Satz 1 wie folgt \nzurückgewiesen: \n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Oktober 2000 in \nder Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2001 verpflichtet, der \nKlägerin auf ihren Antrag vom 11. Oktober 2000 für die angemeldeten 43 Flüchtlinge \naus dem Kosovo eine Erstattung in Höhe von 44.520,74 EUR zu gewähren. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin \nvor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Antrag vom 11. Oktober 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für \ndas 3. Quartal 2000 eine Kostenerstattung nach § 4 des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes u.a. für 43 Kosovo-Flüchtlinge, die einer ethnischen \nMinderheit angehörten. Mit Erlass vom 21. März 2000 hatte das Innenministerium \ndes Landes Nordrhein-Westfalen an die Ausländerbehörden im Rahmen der \nRegelung der Rückführung von Kosovo-Albanern verfügt: \"Von \nRückführungsmaßnahmen sind bis auf weiteres ethnische Minderheiten, wie z.B. \nSerben und Roma, ausgeschlossen.\" Mit Erlass vom 31. Oktober 2000 an die \nBezirksregierung Detmold erläuterte das Innenministerium den Erlass wie folgt: \n\"Einen Abschiebestopp gemäß § 54 des Ausländergesetzes für Angehörige \nethnischer Minderheiten gibt es nicht. Die Betroffenen erhalten Duldungen nach § 55 \nAbs. 2 des Ausländergesetzes, weil bis auf weiteres ein tatsächliches \nAbschiebungshindernis besteht. Mein Erlass vom 21.03.2000 gilt insoweit \nunverändert fort.\" \n\n3\n\nMit Bescheid vom 16. Oktober 2000 lehnte die Beklagte die beantragte \nErstattung ab, da die in Rede stehenden Personen nicht zum einen \nErstattungsanspruch begründenden Personenkreis zählten. Den dagegen erhobenen \nWiderspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n17. Januar 2001 zurück. \n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt \nund vorgetragen: Mit dem Erlass des Innenministeriums vom 21. März 2000 sei eine \nAussetzung von Abschiebungen nach § 54 des Ausländergesetzes verfügt worden, \nsodass die davon betroffenen Personen gemäß §§ 4 Abs. 1 und 2, 2 des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes zum Kreis der einen Erstattungsanspruch \nbegründenden Personen zählten. Selbst wenn in dem Erlass eine Anordnung nach § \n54 des Ausländergesetzes nicht zu sehen sei, komme der Erlass jedenfalls einer \nsolchen Verfügung gleich, sodass es sich faktisch um eine solche Maßnahme \nhandele. Auch das nach dieser Vorschrift erforderliche Einvernehmen des \nBundesministeriums des Innern für einen Abschiebestopp über sechs Monate hinaus \nsei gegeben, da auf der Innenministerkonferenz am 10. Mai 2001 ein solches \nEinvernehmen herbeigeführt worden sei. \n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n6\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung \ndes Bescheides vom 16. Oktober 2000 und unter \nAufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. \nJanuar 2001 zu verpflichten, der Klägerin gemäß \nihrem Antrag vom 11. Oktober 2000 zum Stichtag 30. \nSeptember 2000 für 43 Flüchtlinge aus dem Kosovo, \ndie einer ethnischen Minderheit angehören, die \nPauschalen nach § 4 des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes zu gewähren. \n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nSie hat vorgetragen: In dem Erlass vom 21. März 2000 sei keine Anordnung \nnach § 54 des Ausländergesetzes zu erblicken. Vielmehr handele es sich um eine \nverwaltungsinterne Weisung, dass tatsächliche Abschiebungshindernisse vorlägen. \nJedenfalls hätte aber eine Anordnung nach § 54 des Ausländergesetzes mangels \neiner Einvernehmenserklärung durch das Bundesministerium des Innern nach Ablauf \nvon sechs Monaten und damit auch zum hier maßgeblichen Stichtag des \n30. September 2000 ihre Gültigkeit verloren. \n\n10\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nBeklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und \nweiter ausführt: Eine Anordnung nach § 54 des Ausländergesetzes könne in dem in \nRede stehenden Erlass schon deshalb nicht gesehen werden, weil eine solche \nAnordnung die rechtliche und faktische Möglichkeit voraussetze, dass abgeschoben \nwerden könne. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da sich die \nZivilverwaltung im Kosovo der Rückführung von Minderheiten widersetzt habe, \nsodass selbst eine erfolgte Rückführung spätestens am Zielflughafen gescheitert \nwäre. Der Erlass diene daher lediglich der Sicherstellung einer gleichgerichteten \nBehördenpraxis und stelle eine bloße Reaktion auf die vorgefundene Situation dar. \nZu Unrecht wende das Verwaltungsgericht auf diesen Erlass die Erstattungsregelung \nanalog an. Eine Regelungslücke liege nicht vor, da der erstattungsrelevante \nPersonenkreis in § 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes abschließend aufgeführt sei. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erstrebe das \nFlüchtlingsaufnahmegesetz keine vollständige Kostenerstattungsregelung, was sich \nschon daraus ergebe, dass der erstattungsrelevante Personenkreis in § 2 des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes und der Kreis der nach § 1 des \nAsylbewerberleistungsgesetzes anspruchsberechtigten Personen nicht kongruent \nseien. Auch die Verfassungsrechtsprechung des Landes Nordrhein-Westfalen habe \nkeine Vollkostenerstattung gefordert und den erstattungsrelevanten Personenkreis in \n§ 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes gebilligt. Im Übrigen entspreche die \nInteressenlage des in Rede stehenden Erlasses auch nicht einer Aussetzung von \nAbschiebungen nach § 54 des Ausländergesetzes, sodass eine analoge Anwendung \nausscheide. Auch sei es verfehlt, den Erlass wie eine Norm auszulegen, wie es das \nVerwaltungsgericht getan habe. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n15\n\nSie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend \naus: Der Erlass diene dem Schutz von Flüchtlingen aus ethnischen Minderheiten vor \nextremen Gefahren bei der Rückkehr in den Kosovo, wie sich aus Mitteilungen des \nInnenministeriums unter Bezugnahme auf den Vertreter des UNHCR ergebe. Dieser \nSachverhalt und insbesondere der fehlende Hinweis auf bestehende tatsächliche \nAbschiebehindernisse lasse keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei dem \nErlass um einen faktischen Abschiebestopp nach § 54 des Ausländergesetzes \nhandele. Im Übrigen rechtfertige der Erlass auch deshalb eine Gleichbehandlung mit \neiner ausdrücklichen Aussetzung von Abschiebungen nach § 54 des \nAusländergesetzes, weil das Land es sonst in der Hand hätte, die Wirkungen des § \n54 des Ausländergesetzes herbeizuführen, ohne nach dem \nFlüchtlingsaufnahmegesetz für die Kosten einzustehen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Vorgänge Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nzulässigen Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die \nbegehrte Erstattung, sodass sie deren Ablehnung in ihren Rechten verletzt (vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n19\n\nDer Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes \nin der Fassung des 5. Änderungsgesetzes vom 18. Februar 1997 (GV NRW S. 24) - \nFlüAG -. Danach gewährt das Land für jeden ausländischen Flüchtling i.S.d. § 2 \nFlüAG, der - wie hier - näher bezeichnete Leistungen erhält, für einen - hier \nrelevanten - Zeitraum eine Vierteljahrespauschale von 1.935,-- DM und eine \nBetreuungspauschale von 90,-- DM. Diese Voraussetzungen liegen auch insofern \nvor, als die hier in Rede stehenden 43 Personen zum Personenkreis des § 2 FlüAG \ngehören. \n\n20\n\nVon § 2 FlüAG werden Asylbewerber sowie fünf Personengruppen umfasst, die \nin Folge einer Entscheidung des Bundes oder Landes über eine \nAufenthaltsgenehmigung oder Duldung verfügen. Insbesondere waren gemäß Nr. 6 \nder Vorschrift Personen erfasst, deren Abschiebung auf Grund einer ab dem \n1. Januar 1995 getroffenen Anordnung nach § 54 des Ausländergesetzes (AuslG) \nausgesetzt worden war. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die oberste \nLandesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung \npolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die \nAbschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise \nbestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer \nvon längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Die hier in Rede stehende \nPersonengruppe fällt unter § 2 Nr. 6 FlüAG zumindest in seiner analogen \nAnwendung. \n\n21\n\nEs ist allerdings zweifelhaft, ob der Erlass des Innenministeriums vom 21. März \n2000 in dem hier maßgeblichen Teil eine Anordnung nach § 54 AuslG enthält. \nMaßgebend für die Auslegung einer Willenserklärung der Verwaltung ist nicht der \ninnere Wille der Behörde, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, \nerklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, \nwobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen.\n\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1999 - 1 A 4.97 \n-, GewArch 2000, 196; Urteil vom 3. November 1998 \n- 9 C 51.97 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 116, S. \n24; Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, BVerwGE \n60, 223 (228 f.).\n\n23\n\nDieser für das Verhältnis Staat - Bürger in Anlehnung an die zivilrechtlichen \nGrundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen geltende Maßstab ist auch für \ndas Verhältnis Aufsichtsbehörde - nachgeordnete Behörde maßgeblich. \n\n24\n\nGleiches gilt für die Frage, ob ein fehlendes Bewusstsein, eine rechtlich \nverbindliche Erklärung abzugeben (Erklärungsbewusstsein), die Existenz einer \nWillenserklärung ausschließt, wie es hier die Beklagte wohl geltend machen will, \nwenn sie behauptet, das Ministerium habe lediglich von dem Vorliegen tatsächlicher \nAbschiebungshindernisse Mitteilung machen wollen, aber keine rechtsverbindliche \nEntscheidung über einen Abschiebestopp oder eine sonstige Weisung an die \nnachgeordneten Behörden treffen wollen. Ein so fehlendes Erklärungsbewusstsein \nhindert die Existenz einer Willenserklärung nicht, wenn der Erklärende bei \nAnwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden \nkönnen, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als \nWillenserklärung aufgefasst werden durfte.\n\n25\n\nVgl. BGH, Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR \n13/01 -, NJW 2002, 363 (365); Heinrichs, in: Palandt, \nBGB, 63. Aufl., Einf v § 116 Rn. 17.\n\n26\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Senat nicht gehindert, den in \nRede stehenden Erlass auszulegen. Richtig ist zwar, dass es für die Frage, ob \njemand auf Grund des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) \nbeanspruchen kann, entsprechend einer vorhandenen Verwaltungsvorschrift \nbehandelt zu werden, nicht auf den Inhalt der Verwaltungsvorschrift in der \ngerichtlichen Auslegung ankommt, sondern auf die tatsächliche Verwaltungspraxis. \n\n27\n\nVgl. dazu Ossenbühl, in: Erichsen/Ehlers, \nAllgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 6 Rn. \n49.\n\n28\n\nHier geht es jedoch darum, wie eine an eine nachgeordnete Behörde gerichtete \nErklärung einer Aufsichtsbehörde von jener verstanden werden durfte. Das bemisst \nsich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von \nWillenserklärungen.\n\n29\n\nDanach enthält die hier in Rede stehende Erklärung eine Weisung an die \nAusländerbehörden, Personen aus ethnischen Minderheiten des Kosovo nicht \ndorthin abzuschieben. Schon der Wortlaut (Von Rückführungsmaßnahmen sind ... \nethnische Minderheiten ... ausgeschlossen.\") legt dies nahe. Ihm kann nicht \nentnommen werden, dass es dem Ministerium um die bloße Mitteilung tatsächlicher \nAbschiebungshindernisse ging, da solche nicht angeführt werden, sondern allein ein \nErgebnis (keine Rückführung ethnischer Minderheiten) mitgeteilt wird. Auch der \nZusammenhang mit dem davor stehenden Absatz gibt für eine bloße Mitteilung \ntatsächlicher Abschiebungshindernisses nichts her. Dort ist allein davon die Rede, \ndass nach Auffassung der Innenminister und -senatoren der Länder und des Bundes \ndie Rückkehr der Kosovo-Albaner möglich sei. Die vereinbarten Einschränkungen für \nRückführungen im Winter seien entfallen. Das legt sogar eher nahe, dass der \nRückkehr von Flüchtlingen von vorneherein nichts im Tatsächlichen, sondern allein \nim Humanitären entgegenstand.\n\n30\n\nDie Passivkonstruktion (Ethnische Minderheiten sind von \nRückführungsmaßnahmen ausgeschlossen.) steht dem Weisungscharakter nicht \nentgegen. Im Verhältnis von Aufsichtsbehörden und nachgeordneten Behörden ist es \ndurchaus üblich, dass Weisungen nicht in dieser direkten Form, sondern etwa in \nForm von Bitten oder - wie hier - in Form der Mitteilung des Ergebnisses des \ngewünschten Verwaltungshandelns erteilt werden. Auch der Zusammenhang der \nPassage mit den übrigen Teilen des Erlasses, die Weisungen bezüglich der \nfreiwilligen oder zwangsweisen Rückführung von Kosovo-Albanern betreffen, legt es \nnahe, dass nicht nur tatsächliche Abschiebungshindernisse mitgeteilt, sondern eine \nRückführungsentscheidung getroffen werden sollte. Das gilt auch und gerade aus \nSicht der mit der Materie vertrauten Ausländerbehörde, für die die Annahme \ngeradezu fern lag, der Erlass stelle die politisch sensible Frage der Rückführung \nethnischer Minderheiten in den Kosovo in ihre Entscheidung, während sich die \noberste Aufsichtsbehörde auf eine bloße Information über tatsächliche \nGegebenheiten im Kosovo zurückziehe. Jedenfalls bestanden zumindest bis zur \nansatzweisen Klarstellung des Inhalts der genannten Passage mit Erlass vom 31. \nOktober 2000 Zweifel, ob lediglich eine unverbindliche Tatsacheninformation und \nkeine Weisung vorlag. Das geht zu Lasten der Aufsichtsbehörde, die es hätte \nerkennen können, dass der Erlass vom Empfänger im Sinne einer Weisung \nverstanden würde, und es in der Hand hatte, dem durch klare Ausdrucksweise \nentgegenzuwirken.\n\n31\n\nOb die Anordnung sich auf § 54 AuslG stützt, kann dem Erlass selbst nicht \nentnommen werden. Der Regelungsgegenstand spricht für eine Verankerung in § 54 \nAuslG. Wie dem Erlass zu entnehmen ist, hielt das Innenministerium eine Rückkehr \nder aus dem Kosovo geflohenen Kosovo-Albaner nach Beendigung des Winters ab \ndem 21. März 2000 für möglich. Allerdings war die Situation ethnischer Minderheiten, \netwa der Roma, gemessen an der Situation der albanisch-stämmigen Mehrheit nicht \nin gleicher Weise im Kosovo gesichert. \n\n32\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 \n- 14 A 3334/94.A -, S. 32 ff. des amtlichen Umdrucks. \n\n33\n\nEs ist denkbar, dass dies ein humanitärer Grund i.S.d. § 54 AuslG für das \nAbschiebungsverbot in dem genannten Erlass war. Die im Berufungsverfahren \neingereichte Stellungnahme des Ministeriums unterstreicht dies: Danach soll ein \nhochrangiger Vertreter der KFOR gegenüber der Bundesregierung geäußert haben, \ndie Sicherheit von ethnischen Minderheiten könne gegenwärtig noch nicht \ngewährleistet werden. Weiter soll der Bundesminister des Innern in einem Schreiben \nan den UNHCR-Vertreter in Deutschland geäußert haben, dass bezüglich der \nethnischen Minderheiten im Kosovo die Gefahr bestehe, dass sich eine zweite \nethnische Vertreibung, diesmal ausgehend von den Kosovo-Albanern gegenüber \nethnischen Minderheiten, vollziehe. Dies alles legt es nahe, dass das Ministerium für \nethnische Minderheiten konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei Abschiebungen in den Kosovo gesehen hat, die \nnach Satz 2 der Vorschrift bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt \nwerden. \n\n34\n\nDem steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Beklagten eine \nAnordnung nach § 54 AuslG schon deshalb ausscheide, weil tatsächlich keine \nAbschiebung möglich gewesen sei. Die Vorschrift stellt allein darauf ab, dass die \nAbschiebung bestimmter Ausländergruppen aus den im Gesetz genannten Gründen \nausgesetzt wird. Ob daneben eine Abschiebung auch tatsächlich nicht durchgeführt \nwerden kann, ist für die Aussetzung unerheblich. Im Übrigen kann auch nicht ohne \nWeiteres davon ausgegangen werden, dass klar war, dass Abschiebungen \ntatsächlich nicht möglich waren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat \nder Vertreter der Beklagten keine Präzedenzfälle benennen können, aus denen sich \neine solche Unmöglichkeit ergab. \n\n35\n\nAllerdings spricht gegen diese Einstufung als Entscheidung nach § 54 AuslG, \ndass das Innenministerium im Erlass vom 31. Oktober 2000 an die Bezirksregierung \nE. die Existenz einer Anordnung nach § 54 AuslG ausdrücklich in Abrede gestellt \nund von tatsächlichen Abschiebungshindernissen gesprochen hat. Die bloße \nVerwahrung gegen eine Einstufung des in Rede stehenden Erlasses als eines \nsolchen nach § 54 AuslG ist unbeachtlich, wenn das Verhalten des \nInnenministeriums im Erlass vom 21. März 2000 von der Klägerin nach Treu und \nGlauben und der Verkehrssitte nur als Ausdruck eines auf eine Anordnung nach § 54 \nAuslG gerichteten Willens aufgefasst werden konnte. Denn dann würde sich das \nInnenministerium in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten setzen. \n\n36\n\nVgl. zur Figur der sog. protestatio facto contraria \nBGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99 -, NJW \n2000, 3429 (3431). \n\n37\n\nDas alles kann aber auf sich beruhen, da auch dann, wenn die im Erlass \nenthaltene Weisung ihre Grundlage nicht in § 54 AuslG finden sollte, sich die \nErstattungsrelevanz des hier in Rede stehenden Personenkreises bei \nZugrundelegung der ansonsten in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen \naus einer analogen Anwendung des § 2 Nr. 6 FlüAG ergibt. \n\n38\n\nMit dem Erlass wird in den gemeindlichen Wirkungskreis eingegriffen, sodass \neine Ermächtigungsgrundlage für ihn erforderlich ist. Eine solche besteht hier - \nabgesehen von § 54 AuslG - nicht. Der Klägerin sind die ausländerrechtlichen \nAufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen (§ 1 Nr. 2 der \nVerordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 6. Dezember 1990, GV \nNRW S. 661, i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG -\n).\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 1995 \n- 15 B 2839/93 -, NWVBl. 1995, 300 (301).\n\n40\n\nDie Ermächtigung nach § 9 Abs. 2 Buchst. b OBG zur Erteilung allgemeiner \nWeisungen zur zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben ist \nnicht einschlägig, da sie voraussetzt, dass der Ausländerbehörde hinsichtlich des \nangesonnenen Tuns ein Ermessen zusteht. Das war bezüglich der Abschiebung der \nhier in Rede stehenden 43 Personen, die nicht über eine Aufenthaltsgenehmigung \nverfügten und somit grundsätzlich - bei Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und nach \neiner Abschiebungsandrohung - ausreisepflichtig waren, nicht der Fall. Bei fehlender \nfreiwilliger Erfüllung waren diese Personen abzuschieben (vgl. §§ 42, 49 Abs. 1 \nAuslG).\n\n41\n\nVgl. zum fehlenden Ermessen bei der \nAbschiebung Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 49 \nRn. 2.\n\n42\n\nEin möglicherweise vorhandenes tatsächliches Abschiebungshindernis hindert \nfaktisch die Abschiebung, eröffnet aber kein Ermessen, von der Abschiebung \nabzusehen.\n\n43\n\nAuch die weitergehende ausländerrechtliche Weisungsbefugnis nach § 9 Abs. 3 \nOBG gibt nichts für eine Ermächtigungsgrundlage her, da diese sich wie Abs. 2 der \nVorschrift auf die zweckmäßige und damit in das Ermessen der Ausländerbehörde \ngestellte Erfüllung ausländerrechtlicher Angelegenheiten bezieht. \n\n44\n\nSomit kommt allenfalls eine Weisung nach § 9 Abs. 1 OBG in Betracht, der eine \nsolche erlaubt, um die gesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben \nzu sichern. Die hier in Rede stehende Weisung dient jedoch nicht einer solchen \nSicherung. Dem Wortlaut nach untersagt sie die Abschiebung der in Rede stehenden \nPersonen und widerspricht damit der oben benannten Abschiebungspflicht. Wie auch \nschon ausgeführt wurde, erschöpft sich die Weisung auch nicht - was unbedenklich \ngewesen wäre - in der bloßen Mitteilung tatsächlicher Umstände, aus denen sich \nAbschiebungshindernisse ergeben.\n\n45\n\nDie Behauptung der Beklagten, die in Rede stehenden Personen hätten aus \ntatsächlichen Gründen, nämlich mangels Mitwirkungsbereitschaft der UN-\nZivilverwaltung im Kosovo zur Rückführung, nicht abgeschoben werden können, \nsodass deshalb gemäß § 55 Abs. 2 AuslG Duldungen hätten ausgesprochen werden \nmüssen, vermag den Erlass nicht zu stützen. Dies hätte allenfalls die Weisung, \nDuldungen nach § 55 Abs. 2 AuslG zu erteilen, gerechtfertigt, wenn die behaupteten \ntatsächlich Abschiebungshindernisse vorgelegen haben sollten. Selbst wenn der \nErlass dahin zu verstehen sein sollte, dass nicht das Verbot der Abschiebung, \nsondern das Gebot der Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen \ntatsächlicher Abschiebungshindernisse hat ausgesprochen werden sollen, wäre eine \nsolche in das Ermessen des Innenministeriums gestellte Weisung rechtswidrig. Die \nBeklagte hat - auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - nicht einmal \nbehauptet, die Klägerin oder andere Ausländerbehörden hätten trotz tatsächlicher \nUnmöglichkeit der Abschiebung versucht, solche durchzuführen, und sich geweigert, \nDuldungen zu erteilen. Daher wäre eine solche Weisung mangels rechtfertigenden \nAnlasses dazu nicht erforderlich und somit ermessenswidrig. \n\n46\n\nSomit erweist sich der in Rede stehende Erlass nur als rechtmäßig, wenn er sich \nauf § 54 AuslG stützen sollte. Unerheblich ist, ob das Einvernehmen mit dem \nBundesministerium des Innern gemäß § 54 Satz 2 AuslG hergestellt wurde. § 2 Nr. 6 \nFlüAG erfordert allein, dass die Abschiebung nach § 54 AuslG ausgesetzt ist. Nicht \nerforderlich ist für den Erstattungsanspruch der Gemeinden, ob die Aussetzung \nrechtmäßig erfolgt. Sollte sich der Erlass auf § 9 OBG stützen wollen, ist § 2 Nr. 6 \nAuslG jedenfalls analog anzuwenden. Naturgemäß hat der Gesetzgeber \nrechtswidrige Entscheidungen des Landes, die zum Verbleib ausreisepflichtiger \nAusländergruppen führen, nicht bei der Regelung des erstattungsrelevanten \nPersonenkreises in § 2 FlüAG bedacht, sodass eine Regelungslücke besteht. Diese \nnicht geregelte Fallgruppe ist wie die Fallgruppe der angeordneten Aussetzung von \nAbschiebungen nach § 54 AuslG zu behandeln, da die Interessenlage vergleichbar \nist: Den kommunalen Ausländerbehörden wird es kraft einer Landesentscheidung \nuntersagt, ausreisepflichtige Personen abzuschieben. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 der Zivilprozessordnung. \n\n48\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-12/15-a-4023-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-12/15-a-4023-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284310","retrieved":"2026-07-09 03:00:12.494401+00:00"}}