{"status":"available","doknr":"OLD284329","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1011.8A2116.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-11","aktenzeichen":"8 A 2116/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. April \n2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zugelassen.\n\nDie Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über \ndie Berufung vorbehalten.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet.\n\n3\n\nDie Berufung ist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen \nVersagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Ablehnung des auf Vernehmung der \nZeugin F. D. gerichteten Beweisantrags findet im Prozessrecht keine Stütze. Er \ndurfte nicht wegen unauflösbarer Widersprüchlichkeit des Asylvorbringens des \nKlägers abgelehnt werden.\n\n4\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das \nTatsachengericht auch substantiierten Beweisanträgen eines Asylbewerbers zum \nVerfolgungsgeschehen dann nicht nachgehen, wenn dieser unter Verletzung der ihn \ntreffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO seine guten \nGründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht in \"schlüssiger\" Form \nvorträgt, d.h. nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen \nSachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei \nverständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nbefürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre \nfallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine \nSchilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu \ntragen.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 \n\n6\n\n- 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379; Beschluss \n\n7\n\nvom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, NVwZ-RR 1999, 208; VGH BW, Urteil vom \n17. Juni 1998 - A 14 S 1178/98 -, NVwZ 1998, 110.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht verkennt Bedeutung und Tragweite dieser \nVoraussetzungen für die Ablehnung eines Beweisantrags und unterlässt es darüber \nhinaus, im einzelnen nachvollziehbar darzulegen, weshalb die vorgenannten \nVoraussetzungen im Falle des Klägers vorliegen könnten. Die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts bietet nicht schon dann die Grundlage für die Ablehnung \neines substantiiert gestellten Beweisantrags, wenn das Tatsachengericht - wie hier - \naufgrund einer umfassenden Würdigung des gesamten Vorbringens eines \nAsylklägers zu der Überzeugung gelangt ist, sein Vorbringen sei insgesamt nicht \nglaubhaft. \n\n9\n\nDer pauschale Verweis des Verwaltungsgerichts auf die eigene \nSachverhaltswürdigung zur Begründung, warum der angebotene Zeugenbeweis \nnicht erhoben wird, lässt nicht erkennen, inwieweit das Vorbringen des Klägers \nunauflösbar widersprüchlich ist. Das Vorbringen des Klägers enthält zwar \nUngereimtheiten, Ungenauigkeiten und Steigerungen, die geeignet sind, seine \nGlaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Diese allein begründen jedoch keine \nunauflösbaren Widersprüche. Insbesondere stellen die vom Verwaltungsgericht \naufgezeigten Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers und den Angaben \nder Zeugin in deren Asylverfahren keine hinreichende Grundlage für eine \nBeweisablehnung wegen unauflösbarer Widersprüchlichkeit dar. Der vom \nAsylbewerber geforderte \"schlüssige\" Vortrag eines Verfolgungsgeschehens wird \nnicht dadurch \"unauflösbar widersprüchlich\", dass eine dritte Person den \nbetreffenden Sachverhalt anders schildert; die Widersprüche müssen sich vielmehr \ngrundsätzlich aus den Angaben des Asylbewerbers selbst ergeben. Allerdings kann \nsich die Schilderung des Asylbewerbers dann als eindeutig unzutreffend erweisen \n(mit der Befugnis des Gerichts zur Beweisablehnung), wenn die abweichenden \nAngaben des Dritten als richtig zugrunde gelegt werden müssen. Davon geht aber \nauch das Verwaltungsgericht nicht aus.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-11/8-a-2116-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-11/8-a-2116-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284329","retrieved":"2026-07-09 03:00:13.998799+00:00"}}