{"status":"available","doknr":"OLD284346","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1008.19A3946.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-08","aktenzeichen":"19 A 3946/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Kläger haben die \nzweimonatige Antragsbegründungsfrist nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt. \nAbweichend von der Ankündigung im Zulassungsantrag vom 12. August 2004 ist eine \nAntragsbegründung bis heute nicht zu den Akten gelangt. Die Begründungsfrist lief am \nMontag, dem 20. September 2004, ab. Sie ist durch die Zustellung des angefochtenen Urteils \nam 19. Juli 2004 in Lauf gesetzt worden. Denn die Kläger sind in der Rechtsmittelbelehrung \ndieses Urteils gemäß § 58 Abs. 1 VwGO zutreffend über den Rechtsbehelf, die \nAntragsbegründungsfrist und insbesondere darüber, bei welchem Gericht die \nAntragsbegründung einzureichen ist, belehrt worden, so dass nicht die Jahresfrist nach § 58 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO läuft.\n\n3\n\nDie hier gegebene Belehrung durch das Verwaltungsgericht, dass die \nAntragsbegründung bei ihm einzureichen ist, ist richtig; denn dies entsprach § 124 a Abs. 4 \nSatz 5 VwGO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung. Die danach im Zeitpunkt \nihrer Erteilung mit dem geltenden Recht übereinstimmende Rechtsmittelbelehrung ist auch \nnicht nachträglich durch die am 1. September 2004 - in laufender Begründungsfrist - in Kraft \ngetretene Änderung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO unrichtig geworden, wonach die \nBegründung nunmehr bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen ist, soweit sie nicht \nbereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist (Art. 6 Nr. 2a, 14 des Ersten Gesetzes zur \nModernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24. August 2004, BGBl I, \n2198). Welchen Inhalt eine Rechtsmittelbelehrung haben muss, um den Anforderungen des \n§ 58 Abs. 1 VwGO zu genügen, richtet sich nach den prozessrechtlichen Bestimmungen, die \nsich für den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung Geltung beimessen. Das ist hier allein \n§ 124 a Abs. 4 Satz 5 in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung. Die Änderung \nwirkt mangels Übergangsbestimmung für laufende Verfahren nicht auf den Zeitpunkt der \nErteilung der hier gegebenen Rechtsmittelbelehrung zurück. \n\n4\n\nRechtswirkung der Neufassung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO war hier lediglich, dass \ndie Kläger in der Zeit zwischen dem 1. September 2004 und dem Ablauf der \nAntragsbegründungsfrist die Begründung anstelle beim Verwaltungsgericht nunmehr beim \nOberverwaltungsgericht einzureichen hatten. Dass sie hierüber nicht belehrt worden sind, \nändert daran nichts. Denn nach dem allgemein anerkannten Grundsatz des intertemporalen \nProzessrechts erfasst eine Änderung des gerichtlichen Verfahrensrechts, wenn keine \nÜbergangsbestimmung eingreift, grundsätzlich auch alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens \nanhängigen Verfahren und kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass das Prozessrecht \nunverändert bleibt.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, \n1728/90 -, BVerfGE 87, 48 (62 ff.) und 12. Juli 1983 - 1 BvR \n1470/82 -, BVerfGE 65, 76 (97 f.); BVerwG, Beschluss vom \n24. September 1997 - 3 B 136.97 -, Buchholz 310 § 124 \nVwGO Nr. 28, S. 4.\n\n6\n\nDie Kläger haben aber die Begründung ab dem 1. September 2004 beim \nOberverwaltungsgericht nicht eingereicht. Daher kann im vorliegenden Fall dahin stehen, wie \nnach geltendem Prozessrecht der Fall zu behandeln ist, dass der Antragsteller die \nBegründung des Antrags auf Zulassung der Berufung in laufender Begründungsfrist nach \ndem 1. September 2004 entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung, aber entgegen § \n124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der jetzt geltenden Fassung beim Verwaltungsgericht \neingereicht hat.\n\n7\n\nWiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO \nkann den Klägern nicht gewährt werden, weil nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür \nbestehen, dass die anwaltlich vertretenen Kläger ohne Verschulden gehindert waren, den \nZulassungsantrag fristgerecht zu begründen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.\n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 4 GKG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-08/19-a-3946-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-08/19-a-3946-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284346","retrieved":"2026-07-09 03:00:15.421912+00:00"}}