{"status":"available","doknr":"OLD284347","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1008.16B1664.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-08","aktenzeichen":"16 B 1664/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihrer Klage wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten beider Instanzen mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 704,07 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin \nauf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit dem \nAktenzeichen 16 K 2386/04 ist in vollem Umfang abzulehnen.\n\n3\n\nBereits die Zulässigkeit des auf § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO gestützten \nAntrags ist zweifelhaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache \nunter bestimmten Voraussetzungen die nach § 80 Abs.1 Satz 1 VwGO grundsätzlich \nvon der Einlegung eines Widerspruchs oder der Erhebung einer Anfechtungsklage \nausgelöste, aber gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung \nwiederherstellen. Da vorliegend das Widerspruchsverfahren bereits abgeschlossen \nist, wäre für eine wiederherzustellende aufschiebende Wirkung nur dann Raum, \nwenn die Antragstellerin in der Hauptsache ihre Rechte mit einer Anfechtungsklage \nverfolgte. Dies lässt sich zumindest nicht mit Gewissheit feststellen. Denn die \nanwaltlich vertretene Antragstellerin hat im Hauptsacheverfahren wörtlich \nbeantragt,\n\n4\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für \ndie Zeit vom 01.07.2003 bis zum 31.12.2003 einen \nBetrag in Höhe von 6 x EUR 469,38, insgesamt also \nEUR 2.816,28, nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen \nEZB-Zins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n5\n\nDiese Antragsformulierung könnte dafür sprechen, dass die Klägerin nicht mehr \n- wie noch im Widerspruchsverfahren - die Rücknahme des bis zum 31. Dezember \n2003 Pflegewohngeld bewilligenden Bescheides vom 17. Dezember 2002 anfechten \nwill, sondern mittels einer allgemeinen Leistungs- oder Verpflichtungsklage eine \nNeubewilligung des Pflegewohngeldes anstrebt. Konsequenz dieses \nAntragsverständnisses wäre, dass der Rücknahmebescheid des Beklagten vom \n27. Juni 2003 Bestandskraft erlangt hätte; ein gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nsicherungsfähiger rechtlicher Schwebezustand bestünde dann gar nicht mehr.\n\n6\n\nAber auch dann, wenn man dem Klagebegehren der Antragstellerin in dem Sinne \nversteht, dass sie sich weiterhin gegen den Rücknahmebescheid des Beklagten vom \n27. Juni 2003 wendet, kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nihrer Klage nicht in Betracht. Denn die Rücknahmeentscheidung des Beklagten \nerweist sich auch in Ansehung des Leistungszeitraumes vom 1. Oktober bis zum \n31. Dezember 2003 als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin hat während \ndieses Zeitraumes bis zuletzt ein Vermögen oberhalb des geschützten Betrages von \n10.000 Euro (zuzüglich des jeweils in Rede stehenden Monatsbetrags des \nPflegewohngeldes in Höhe von 469,38 Euro) besessen. Zu Beginn des den \ngenannten Zeitraum abschließenden Monats Dezember 2003 belief sich das \nGesamtvermögen der Antragstellerin (Sparkonto, Girokonto und \nBestattungsvorsorgebetrag) nach den vorgelegten Unterlagen abzüglich der in den \nSaldo des Girokontos eingeflossenen - als Einkommen angerechneten - laufenden \nRentenbeträge auf 11.410,04 Euro, so dass die Antragstellerin daraus den auf \ninvestive Kosten entfallenden Anteil an ihren Heimpflegekosten aufbringen konnte, \nohne dass das Schonvermögen von 10.000 Euro angegriffen werden musste. In den \nvorangegangenen Monaten Oktober und November 2003 war das auf dem Girokonto \nder Antragstellerin verbuchte Vermögen sogar noch höher. Eine Herausrechnung der \nangesparten und hinterlegten Bestattungskosten in Höhe von 4.701,21 Euro aus \ndem Gesamtvermögen kommt nicht in Betracht. Wenngleich der Senat in einem \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für das Sozialhilferecht anerkannt hat, \ndass unter bestimmten Umständen zweckgebundene Ersparnisse älterer Menschen \nfür eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung in \nangemessenem Umfang - über den Schonbetrag gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG \nhinausgehend - zur Vermeidung von Härten gemäß § 88 Abs. 3 Satz 2 iVm Satz 1 \nBSHG anrechnungsfrei zu lassen sind,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember \n2003 - 16 B 2078/03 -, NVwZ-RR 2004, 360 \n= NWVBl. 2004, 276 = ZFSH/SGB 2004, 177 \nund 480,\n\n8\n\nlässt sich dies nicht unbesehen auf das vorliegende Verfahren übertragen. Denn \nobwohl gemäß § 12 Abs.3 Satz 2 des PfG NW in der seit dem 1. August 2003 \ngeltenden Fassung zur Bestimmung des Einkommens und des Vermögens unter \nanderem auf die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BSHG und damit auch auf \ndie Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 BSHG verwiesen wird, verbietet sich \nangesichts des deutlich erhöhten allgemeinen Schonbetrages (für eine Einzelperson \n10.000 Euro anstelle des im Sozialhilferecht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b der \nVerordnung zur Durchführung des § 88 abs.2 Nr. 8 BSHG geltenden Betrages von \n2.301 Euro) eine undifferenzierte Übertragung der im sozialhilferechtlichen Kontext \nentwickelten Grundsätze zum Begriff der Härte iSv § 88 Abs. 3 BSHG. Insbesondere \nkann davon ausgegangen werden, dass dem Hilfeempfänger bei Berücksichtigung \neines Schonvermögens von 10.000 Euro ohne weiteres die Mittel verbleiben, um \neine gegebenenfalls auch deutlich über dem einfachsten Standard liegende \nBestattung vornehmen lassen zu können, während dies bei einer \nSchonvermögensgrenze von lediglich 2.301 Euro - oder gar, wie in dem vom Senat \nam 19. Dezember 2003 entschiedenen Fall, von lediglich insgesamt 2.915 Euro für \nein heimpflegebedürftiges Ehepaar - nicht angenommen werden kann. Im Übrigen \nbezieht sich die Vorsorge der Antragstellerin nach ihrem ausdrücklichen Vorbringen \nauf eine Bestattung einfacher Art (Feuerbestattung mit anonymer Urnenbeisetzung), \nso dass selbst im Falle eines künftigen Verbrauchs ihres derzeitigen Vermögens \nnicht zu erwarten ist, dass sie ohne die Aufrechterhaltung des \nBestattungsvorsorgevertrages auf eine nicht ihren Vorstellungen entsprechende \nForm der Bestattung verwiesen wäre.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Festsetzung \ndes Streitwertes auf den §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in der gemäß § 72 \nNr. 1 GKG geltenden Neufassung des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). \nDabei entspricht es der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, die Hälfte des \nim Beschwerdeverfahren noch streitigen Pflegewohngeldes für die Monate Oktober \nbis einschließlich Dezember 2003 anzusetzen.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-08/16-b-1664-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-08/16-b-1664-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284347","retrieved":"2026-07-09 03:00:15.499062+00:00"}}