{"status":"available","doknr":"OLD284373","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1007.16B2167.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"16 B 2167/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 27. September 2004 wird verworfen.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt U. aus A. für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Senat legt den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde \ngegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. September 2004 im \nSinne des allein statthaften Rechtsmittels als Beschwerde aus. Die Beschwerde ist \ngleichwohl als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht \ndurch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im \nSinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als \nBevollmächtigten eingelegt worden ist; auf dieses Erfordernis ist der Antragsteller in \nder Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen \nworden.\n\n3\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch im Hinblick auf eine \netwa noch beabsichtigte - dem Vertretungserfordernis gemäß § 67 Abs. 1 VwGO \ngenügende - (erneute) Beschwerde abzulehnen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen dafür nicht vorliegen. \n\n4\n\nZum einen genügt schon die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht den zu stellenden \nAnforderungen. Sie trägt weder an der dafür auf dem Formular vorgesehenen Stelle \nein Datum noch lässt sie auf andere Weise zuverlässig erkennen, wann sie \nausgestellt worden ist. Unter den Rubriken E bis I ist nur die Frage nach Einnahmen \naus Wohngeld dem Grunde und der Höhe nach beantwortet. Hinsichtlich aller \nsonstigen einschlägigen Punkte findet sich - insgesamt sechs Mal - lediglich der \nHinweis: \"Siehe Anlage!\" Das gilt insbesondere für die vom Antragsteller unter der \nRubrik E bejahte Frage nach dem Vorhandensein von Vermögen auf \"Bank-, Giro-, \nSparkonten u. dgl.\" und für die Frage nach \"Andere(n) Einnahmen\" unter der Rubrik \nE, obwohl sich auf dem Formular an entsprechender Stelle ausdrücklich der Hinweis \nfindet, \"Bitte Art und Bezugszeitraum angeben\", und obwohl auch eine Spalte zur \nAngabe der Höhe \"Eur brutto\" vorgesehen ist. Auch ein Bescheid über die \nBewilligung von Arbeitslosenhilfe bei-\nspielsweise, die der Antragsteller - was auf andere Weise aktenkundig ist - bezieht, \nist nicht beigefügt. Da es den Angaben auf dem Formular an Bestimmtheit mangelt, \nfehlt auch der abschließend vorgedruckten Erklärung, \"Ich versichere hiermit, dass \nmeine Angaben vollständig und wahr sind\", die erforderliche Aussagekraft. \n\n5\n\nZum anderen bietet eine Beschwerde nach dem gegenwärtigen Sach- und \nStreitstand entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO auch keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat Zweifel an der Mittellosigkeit des \nAntragstellers aus in den Akten belegten Umständen hergeleitet. Den \nnachvollziehbaren Überlegungen im angefochtenen Beschluss hat der Antragsteller \nnichts entgegengesetzt, und auch bei einer überschlägigen Prüfung von Amts wegen \nist nichts ersichtlich, was die Argumentation des Verwaltungsgerichts hinreichend in \nFrage stellen würde. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-07/16-b-2167-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-07/16-b-2167-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284373","retrieved":"2026-07-09 03:00:17.808776+00:00"}}