{"status":"available","doknr":"OLD284406","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1006.1A650.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"1 A 650/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht als Justizamtsrat im gehobenen Justizdienst des beklagten \nLandes; er ist beim Amtsgericht M. als Rechtspfleger in der \nVormundschaftsabteilung tätig. \n\n3\n\nBei diesem Amtsgericht wurde durch Dienstvereinbarung zwischen dem Direktor \ndes Amtsgerichts M. und dem örtlichen Personalrat vom 20. Mai/25. August \n1998 mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 21. Juli 1998 zum \n1. Mai 1999 die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) eingeführt. Nach Bekanntgabe der von \ndem Behördenleiter und dem Personalrat gemeinsam erlassenen diesbezüglichen \nAusführungsbestimmungen vom 14. April 1999 stellte der Kläger mit Schreiben vom \n21. und 23. April 1999 bei dem Direktor des Amtsgerichts M. den Antrag, ihn \nals Rechtspfleger von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit zu befreien. Zur \nBegründung machte er im Wesentlichen geltend: Die Reglementierung der \nArbeitszeit durch die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit und die darin \nvorgesehene Dienstzeitenkontrolle mittels elektronischen Zeiterfassungssystems \nstellten einen unzulässigen Eingriff in die sachliche Unabhängigkeit der \nRechtspfleger dar und behinderten insbesondere die im Bereich des \nVormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrechts tätigen Rechtspfleger an der \nordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben. Durch das Dritte Gesetz zur \nÄnderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998 sei die sachliche \nUnabhängigkeit der Rechtspfleger unter gleichzeitiger Aufhebung der diese zuvor \neinschränkenden Bestimmungen ausdrücklich gesetzlich verankert und deren \nRechtsstellung als eigenständiges Organ der Rechtspflege festgeschrieben worden, \nwelches insbesondere im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit in sachlicher \nUnabhängigkeit neben dem Richter als Gericht tätig werde. Der Rechtspfleger sei \ndanach als Ausfluss seiner sachlichen Unabhängigkeit, die sich nicht von der \nsachlichen Unabhängigkeit des Richters unterscheide, von der Bindung an allgemein \nfestgesetzte Dienststunden und damit auch von der Teilnahme an der gleitenden \nArbeitszeit zu befreien. \n\n4\n\nDer Direktor des Amtsgerichts M. lehnte diesen Antrag durch Bescheid \nvom 29. April 1999 mit der Begründung ab, der Kläger sei als Beamter an die \nallgemeine Dienststundenregelung gebunden. Die Einführung der gleitenden \nArbeitszeit ändere daran nichts und tangiere auch nicht die sachliche Unabhängigkeit \nder Rechtspfleger. \n\n5\n\nDagegen legte der Kläger am 19. Mai 1999 Widerspruch ein, den er unter \nWiederholung des Antragsvorbringens damit begründete, dass die Einbindung der \nRechtspfleger in die Gleitzeitregelung nach der Änderung des Rechtspflegergesetzes \neinen unzulässigen Eingriff in die diesen nunmehr ohne Einschränkung garantierte \nsachliche Unabhängigkeit bedeute. Diese gebiete es, Rechtspfleger ebenso wie \nRichter von der Bindung an Dienststunden auszunehmen. \n\n6\n\nDer Präsident des Oberlandesgerichts L. wies den Widerspruch mit Bescheid \nvom 9. Juli 1999 - zugestellt am 13. Juli 1999 - als unbegründet zurück. Er führte \naus: Der Kläger habe als Beamter des Justizdienstes nach der Verordnung über die \nArbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen grundsätzlich feste \nDienststunden einzuhalten und den Dienst in der Dienststelle zu verrichten. Weder \nseine Funktion als Rechtspfleger noch sein konkreter Einsatz in der \nVormundschaftsabteilung erforderten eine Ausnahme von der Bindung an \nDienststunden. Ein Anspruch auf eine solche Ausnahme ergebe sich nicht daraus, \ndass Richter aufgrund der ihnen in Art. 97 des Grundgesetzes (GG) garantierten \nUnabhängigkeit nicht an Dienststunden gebunden seien. Rechtspfleger hätten nach \nihrem Status und Aufgabenbereich nicht die Rechtsstellung eines Richters im Sinne \ndes Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungsrechts, weil ihnen die \npersönliche Unabhängigkeit fehle, ihre sachliche Unabhängigkeit auch nach der \nNovellierung des Rechtspflegergesetzes durch das Dritte Änderungsgesetz weiterhin \ngesetzlichen Einschränkungen unterliege und sie bei der Erfüllung ihrer nicht nur \nrichterähnliche Rechtspflegergeschäfte umfassenden sonstigen Dienstaufgaben \nenger in den Gerichtsbetrieb eingebunden seien als Berufsrichter. Die dem \nRechtspfleger durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes \nnunmehr ausdrücklich garantierte sachliche Unabhängigkeit verlange ebenfalls keine \nBefreiung von der Bindung an Dienststunden, weil er auch bei der Einhaltung von \nDienststunden materiell weisungsfrei arbeiten könne. Schließlich sei eine Ausnahme \nvon der Dienstvereinbarung über die Gleitzeit nicht deshalb geboten, weil dem \nKläger als Rechtspfleger der Vormundschaftsabteilung in den Bereichen des \nVormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrechts u. a. Anhörungen oblägen, die \nnicht immer zu beliebiger Stunde und nicht in jedem Fall im Gerichtsgebäude \ndurchgeführt werden könnten. Die Gleitzeit gebe dem Rechtspfleger einen \nausreichenden zeitlichen Rahmen, in dem er die erforderlichen Anhörungen \nansetzen könne. Soweit dienstliche Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle \nerforderlich würden, lasse sich das Verfahren zur Erteilung der diesbezüglichen \nZustimmung unter Vermeidung eines unangemessenen Aufwandes für den \nRechtspfleger organisieren. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 10. August 1999 Klage erhoben und zu deren Begründung \nergänzend im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Durch die Unterwerfung unter \ndie Dienstzeitenregelung der gleitenden Arbeitszeit werde er indirekt in der ihm als \nRechtspfleger durch § 9 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) i.d.F. des 3. \nÄnderungsgesetzes gewährleisteten sachlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, die \nsich von der sachlichen Unabhängigkeit des Richters nur mehr in quantitativer \nHinsicht unterscheide. Durch die Novellierung der §§ 4, 5 Abs. 1, 9 und 11 RPflG und \ndie Streichung des bisherigen § 25 RPflG sei die Stellung des Rechtspflegers als \neigenständiges Organ der Rechtspflege gestärkt und dessen sachliche \nUnabhängigkeit der eines Richters gleichgestellt worden. Die in § 9 RPflG garantierte \nsachliche Unabhängigkeit beschränke sich in ihrer Bedeutung nicht darauf, dass der \nRechtspfleger die ihm übertragenen richterlichen Aufgaben materiell weisungsfrei \nerledigen könne, sondern sei darauf gerichtet, ihn bei der Rechtsfindung wie einen \nRichter von äußeren Zwängen auch nur atmosphärischer Art zu entbinden und bei \nder Erfüllung seiner Dienstgeschäfte vollkommen frei arbeiten zu lassen. Die \nAuferlegung fester, elektronisch überwachter Dienstzeiten und die grundsätzliche \nAnwesenheitspflicht am Ort der Dienststelle beeinträchtigten indirekt den freien \nErkenntnisprozess des Rechtspflegers bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen \nrichterlichen Aufgaben, weil diese Regelungen seine Disposition über die Arbeitszeit \nbeeinflussten und die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung behinderten bzw. \nerschwerten. Dies gelte in besonderem Maße für die im Bereich des \nVormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht tätigen Rechtspfleger, die \njeweils ca. 900 Betreuungen zu überwachen hätten. Die Bearbeitung dieser \nBetreuungsfälle erfordere häufig Ermittlungen im häuslichen Umfeld der Betreuten \nund Besuche bei den in sozialen Einrichtungen wohnhaften Betreuten, die teilweise \nwegen ihres Gesundheitszustandes nicht zur Dienststelle verbracht werden könnten \nund nur zu bestimmten Tageszeiten ansprechbar seien. Der beantragten Befreiung \nvon der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit stehe auch die weitergehende \nEinbindung der Rechtspfleger in den Gerichtsbetrieb nicht entgegen, denn deren im \nVergleich zu Richtern engere Verflechtung mit dem Geschäftsbetrieb erhöhe lediglich \nden Zeitanteil, den der Rechtspfleger wegen der Art seiner Dienstaufgaben im \nGericht anwesend sein müsse, bedeute aber keinen qualitativen Unterschied in der \nsachlichen Unabhängigkeit, da auch Richter z. B. an Sitzungs- und Beratungstagen \nsowie zur Bearbeitung des Dezernats und von Eilsachen eine Präsenzpflicht hätten. \nDie gebotene Gleichbehandlung von Rechtspflegern mit Richtern hinsichtlich der \nFreistellung von allgemeinen festgesetzten Dienststunden könne schließlich nicht mit \nder Erwägung verneint werden, dass die sachliche Unabhängigkeit der Richter in Art. \n97 Abs. 1 GG garantiert werde, während die des Rechtspflegers nur in § 9 RPflG \ngeregelt sei. Die einfach-gesetzliche Unabhängigkeit unterscheide sich von der \nverfassungsrechtlich gewährleisteten nicht ihrem Inhalt nach, sondern allein darin, \ndass die erstere einem Gesetzvorbehalt unterliege und somit vom Gesetzgeber \ndurch einfaches Gesetz wieder abgeschafft werden könne. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides des Direktors des Amtsgerichts M. \nvom 29. April 1999 und des Widerspruchsbescheides \ndes Präsidenten des Oberlandesgerichts L. vom 9. \nJuli 1999 zu verpflichten, ihn von der Teilnahme an \nder gleitenden Arbeitszeit des Amtsgerichts M. \nzu befreien.\n\n10\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen \nund zur Begründung im Kern ausgeführt: Der Kläger unterliege als Beamter des \ngehobenen Justizdienstes dem persönlichen Geltungsbereich der \nArbeitszeitverordnung sowie der auf deren Grundlage getroffenen \nDienstvereinbarung. Ausdrücklich vorgesehene Ausnahmetatbestände seien hier \nnicht einschlägig. Es seien aber auch keine Vorschriften höherrangigen Rechts \nersichtlich, die es geböten, mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraute Beamte \ndes Justizdienstes allgemein von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit zu \nbefreien. Mit Blick auf den unterschiedlichen Status könne der Kläger nichts aus dem \nUmstand herleiten, dass Richter aufgrund ihrer nach Art. 97 GG verfassungsrechtlich \ngewährleisteten Unabhängigkeit nicht zur Einhaltung allgemein festgesetzter \nDienststunden und daher auch nicht zur Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit \nverpflichtet seien. Dass auch Rechtspflegern in Teilbereichen vormals richterliche \nAufgaben übertragen worden seien, ändere daran nichts. Rechtspfleger besäßen \nkeine persönliche und nach wie vor auch eine nur eingeschränkte sachliche \nUnabhängigkeit. Die durch § 9 RPflG einfach-gesetzlich gewährleistete sachliche \nUnabhängigkeit des Rechtspflegers beinhalte vornehmlich seine materielle \nWeisungsfreiheit bei der Sachbearbeitung und Entscheidung ihm übertragener \nAngelegenheiten der Rechtspflege. Hieran habe sich auch durch die Novellierung \ndes Rechtspflegergesetzes im Grundsatz nichts geändert. Vielmehr rechtfertigten \nbestimmte - in den Urteilgründen näher aufgeführte - fortgeltende normative \nEinschränkungen der Entscheidungsbefugnisse weiterhin die Annahme, dass die \nRechtsstellung eines Rechtspflegers mit dem Status eines mit voller sachlicher \nUnabhängigkeit ausgestatteten Richters nicht vergleichbar sei. Demgegenüber \nverfügten etwa die Mitglieder des Bundesrechnungshofs gestützt auf eine \nverfassungsrechtliche Grundentscheidung (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG) über eine \nuneingeschränkte, dem Leitbild der richterlichen Unabhängigkeit entsprechende \nEntscheidungsbefugnis. Schließlich griffen auch die Einwendungen hinsichtlich einer \nBehinderung der konkret von dem Kläger wahrzunehmenden Aufgaben sowie die \nBedenken gegen die Dienstzeitkontrolle mittels elektronischer Zeiterfassung nicht \ndurch. \n\n13\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen, \nfristgerecht begründeten Berufung. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er \nim Wesentlichen seinen bisherigen Rechtsstandpunkt und führt hierzu aus: Das \nangefochtene Urteil greife zu kurz, wenn es zum einen (weiterhin) auf die \nUnterschiedlichkeit des Rechtsstatus von Richtern und Beamten abhebe und zum \nzweiten an der Beurteilung festhalte, die Änderung des § 9 RPflG in der Fassung des \n3. Änderungsgesetzes habe keine sachliche Änderung bewirkt, sondern nur \n\"redaktionellen Charakter\". Die sachliche Unabhängigkeit, aus welcher ihrerseits die \nfehlende Verpflichtung zur Einhaltung von Dienststunden - im Falle der Richter - von \nder Rechtsprechung abgeleitet werde, sei kein statusgebundenes Privileg und \nbedürfe auch nicht notwendig einer verfassungsrechtlichen Anknüpfung. \nMaßgeblicher Anknüpfungspunkt müsse demgegenüber die wahrgenommene \nFunktion sein. Von diesem Ausgangspunkt aus sei aber kein wesentlicher \nUnterschied mehr zwischen Richtern und Rechtspflegern festzustellen. Die zuletzt \nerfolgten Gesetzesnovellen hätten in diesem Zusammenhang nicht nur \n\"redaktionellen Charakter\", sondern zielten auf eine grundlegende Änderung des \nBerufsbildes des Rechtspflegers unter erheblicher Ausweitung der von ihm \nwahrzunehmenden Aufgabenbereiche unter zunehmender Verselbständigung dieser \nBereiche. Das zeige beispielsweise die inzwischen weitestgehende Freistellung von \nVorlagepflichten an den Richter. Wegen eines nunmehr qualitativ anderen Bildes der \nUnabhängigkeit der Rechtspfleger als in der Vergangenheit bedürfe auch die bisher \nzu dieser Thematik vorliegende Rechtsprechung neuerlicher Überprüfung. \n\n14\n\nDer Kläger fasst seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu, dass \nbeantragt wird,\n\n15\n\nfestzustellen, dass die Regelungen über die \ndurch Dienstvereinbarung vom 20. Mai/25. August \n1998 zwischen dem Direktor des Amtsgerichts \nM. und dem örtlichen Personalrat eingeführte \ngleitende Arbeitszeit nichtig (unwirksam) sind, soweit \nsie den Kläger als Rechtspfleger in ihren \nGeltungsbereich mit einbeziehen.\n\n16\n\nEr beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nseinem neu gefassten Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Auch in Ansehung \ndes 3. Änderungsgesetzes zum Rechtspflegergesetz sowie der weiter geplanten \nbzw. zwischenzeitlich in Kraft getretenen Novellierungen blieben im Ergebnis eine \nVielzahl von gesetzlichen Einschränkungen und Vorbehalten für die Rechtspfleger \nbestehen, welche der Anerkennung einer vollen sachlichen Unabhängigkeit \nentgegenstünden. Im Übrigen seien Rechtspfleger weiterhin in ungleich stärkerem \nMaße in die Gerichts- und Behördenorganisation eingebunden, als dies bei Richtern \nder Fall sei. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (ein Band) Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache \nkeinen Erfolg. \n\n24\n\nAllerdings ist die Klage (nur) mit dem neu gefassten Antrag gemäß § 43 VwGO \nals Feststellungsklage zulässig. Die - keine Klageänderung bewirkende - Umstellung \ndes Antrags trägt dabei (allein) dem Umstand Rechnung, dass der Kläger sein \nRechtsschutzziel nicht mit der erstinstanzlich erhobenen Verpflichtungsklage, die er \nim Berufungsrechtszug zunächst (sinngemäß) weiter betrieben hat, \nerfolgversprechend als zulässig verfolgen kann. Denn der Beklagte darf hier nicht \neinseitig durch Verwaltungsakt von der zwischen dem Dienststellenleiter des \nAmtsgerichts M. und dem örtlichen Personalrat geschlossenen, den \npersönlichen Geltungsbereich der eingeführten gleitenden Arbeitszeit mit regelnden \nDienstvereinbarung abweichen bzw. eine Ausnahme zulassen. Diese Vereinbarung \nhat den Charakter eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, der eine Rechtsquelle \ndarstellt, die von den Vertragsschließenden und den von ihr Betroffenen wie eine \nRechtsnorm zu beachten ist. Aufgrund ihrer normativen Wirkung kann von den \nVereinbarungen einer Dienstvereinbarung nicht zugunsten eines Einzelnen \nabgewichen werden. \n\n25\n\nVgl. zum Rechtscharakter von \nDienstvereinbarungen etwa BVerwG, Beschluss vom \n25. Juni 2003 - 6 P 1.03 -, PersR 2003, 361 = PersV \n2004, 48 = ZTR 2003, 527; Cecior/Vallendar/ \nLechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, \n§ 70 Rn. 9 u. 10. \n\n26\n\nDa der Kläger in seiner Person die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen die \nDienstvereinbarung selbst ihren persönlichen Anwendungsbereich begrenzt, kann \ndas Rechtsschutzziel, das er erreichen will, lediglich durch Erhebung der Klage zur \nFeststellung der Nichtigkeit der Dienstvereinbarung erreicht werden, soweit der \nKläger von ihr betroffen ist.\n\n27\n\nDas gemäß § 43 Abs. 1 2. Halbs. VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ist \nhier problemlos zu bejahen, weil der Kläger schon vor dem Hintergrund ihm sonst \nggf. drohender disziplinarrechtlicher Konsequenzen ein anerkennungswürdiges \nInteresse an der Feststellung des Nichtbestehens des zur Entscheidung des Senats \ngestellten Rechtsverhältnisses hat. \n\n28\n\nDie Klage ist indes nicht begründet. \n\n29\n\nDer Kläger ist an das mit der in Rede stehenden Dienstvereinbarung für die \nDienststelle mit Anspruch auf generelle Beachtung begründete Arbeitszeitmodell \ngebunden. Er wird von dem persönlichen Geltungsbereich der Dienstvereinbarung \nerfasst. Der Kläger gehört zu den Angehörigen des nichtrichterlichen Dienstes im \nSinne der Dienstvereinbarung, nämlich zu den Beamten. Für eine Ausnahme oder \n\"Befreiung\" von der Dienstvereinbarung bietet diese für Beschäftigte wie den Kläger \nkeine Grundlage. Der Kläger gehört insbesondere nicht zu der Gruppe von \nBeschäftigten, die nach Nr. 3.2 DV-GLAZ wegen der Eigenart ihrer \nDienstverpflichtungen von der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen sind (z. B. \nGerichtsvollzieher). \n\n30\n\nDie in Rede stehende Dienstvereinbarung ist nicht etwa deshalb wegen \nVerstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam und damit nichtig, weil sie eine \nAusnahme oder Befreiung von ihrer Anwendung für Rechtspfleger wie den Kläger \nnicht vorsieht. \n\n31\n\nDie durch die Dienstvereinbarung erfolgte Einbeziehung der Rechtspfleger in ein \nModell der gleitenden Arbeitszeit steht auch ohne eine solche Ausnahme oder \nBefreiung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des gesetzlichen \nArbeitszeitrechts.\n\n32\n\nLetzteres beurteilt sich hier nach Maßgabe der auf der Grundlage des § 78 \nAbs. 3 LBG erlassenen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande \nNordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 \n(GV NRW 1987 S. 15) - ArbZV - mit nachfolgenden Änderungen. Der Kläger wird von \ndem persönlichen Geltungsbereich dieser (u. a.) die regelmäßige wöchentliche \nArbeitszeit näher bestimmenden Verordnung erfasst. Denn sie gilt gemäß ihrem § 1 \nAbs. 1 grundsätzlich für alle Beamten. Nach seinem Status ist der Kläger \nunbeschadet der wahrgenommenen Funktion eines Rechtspflegers Beamter des \ngehobenen Justizdienstes. Zu den Beamtengruppen, die gemäß § 1 Abs. 2 ArbZV \nausdrücklich von deren Geltungsbereich ausgenommen wurden (z. B. Professoren, \nLehrer, Polizeivollzugsbeamte), gehört der Kläger ersichtlich nicht. \n\n33\n\nMit Blick auf die konkret im Streit stehende gleitende Arbeitszeit ermächtigt § 7 a \nAbs. 1 ArbZV grundsätzlich dazu, Regelungen hierüber durch Dienstvereinbarung zu \ntreffen. Die genannte Norm stellt deswegen eine gesetzliche Regelung im Sinne des \n§ 70 Abs. 1 LPVG NRW dar, die ausdrücklich eine entsprechende \nDienstvereinbarung zulässt. Unbeschadet dessen räumt zwar § 7 a Abs. 2 Ziffer 1 \nArbZV aus dienstlichen Gründen (dem Dienststellenleiter?) die Möglichkeit (\"kann\") \nein anzuordnen, dass einzelne Beamte oder Gruppen von Beamten allgemein oder \nim Einzelfall dauernd oder vorübergehend von der Inanspruchnahme der gleitenden \nArbeitszeit ausgenommen werden. Es fehlt aber an dem höherrangigen Recht zu \nentnehmenden Ermessensdirektiven, welche insoweit - wie auch bei der näheren \nAusgestaltung der Regelungen in der Dienstvereinbarung selbst - jede andere \nEntscheidung als die Einbeziehung der Rechtspfleger (bzw. zumindest bestimmter \nAufgabengebiete der Rechtspflegertätigkeit) in eine solche Ausnahme als \nermessensfehlerhaft erscheinen lassen würden.\n\n34\n\nDas Verfassungsrecht enthält eine derartige Direktive zugunsten des Klägers \nnicht. Rechtspfleger sind statusrechtlich und auch im Sinne des Verfassungsrechts \n(Art. 92, 97 GG) keine Richter. \n\n35\n\nVgl. nur - aus jüngerer Zeit - etwa BVerfG, \nBeschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 -, \nNJW 2000, 1709; Schulze-Fielitz in: Dreier, GG, Art. \n92 Rn. 53, jeweils m.w.N.\n\n36\n\nVor diesem Hintergrund besteht kein Anhalt für eine sich (unmittelbar) aus der \nVerfassung ergebende Verpflichtung, die dort für Richter bestimmten Grundsätze, \naus denen - worauf nachfolgend noch näher eingegangen wird - ihrerseits \nFolgerungen für die (fehlende) Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Dienstzeiten \ngezogen werden, automatisch und deckungsgleich auf Rechtspfleger zu übertragen. \nDas ist durch die bisher vorliegende Rechtsprechung hinreichend geklärt; \n\n37\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 13. August \n1997 - 12 A 6457/95 -, DÖD 1999, 63, und vom 4. \nDezember 1990 - 12 A 656/88 -; Niedersächsisches \nOVG, Urteil vom 4. September 1996 - 2 L 7916/94 -, \nDÖD 1997, 89; jeweils m.w.N.;\n\n38\n\nes wird als solches mit der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen. \n\n39\n\nFehlt es aber an verfassungsrechtlichen Vorgaben, könnte nur noch einfaches \nGesetzesrecht, namentlich gemäß Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehendes \nBundesrecht dazu zwingen, Rechtspfleger von Arbeitszeitregelungen der in Rede \nstehenden Art zu befreien, dessen Existenz ggf. dazu führen würde, dass die in \nRede stehende Dienstvereinbarung nichtig ist. Ein entsprechendes Gesetz gibt es \nindes nicht. \n\n40\n\nZwar meint der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nnoch weiter erläutert hat, dass - unabhängig von verfassungsrechtlichen Vorgaben - \nbereits die dem Rechtspfleger durch § 9 RPflG einfach-gesetzlich eingeräumte \nsachliche Unabhängigkeit dahin ausgelegt werden müsse, dass sie die fehlende \nBindung an allgemein festgelegte Dienststunden notwendig mit umfasse. Hierfür \nsprächen sowohl das überkommene Verständnis des vom Gesetzgeber in dieser \nRegelung bewusst verwendeten Begriffs der sachlichen Unabhängigkeit - namentlich \nbezogen auf den Richter - als auch die rechtstatsächliche Bewertung des \nzwischenzeitlich weiter fortentwickelten, dabei bei einer gebotenen \nfunktionsbezogenen Sicht dem richterlichen immer näher kommenden Berufsbildes \ndes Rechtspflegers. Die sich hieraus ergebende gesteigerte Qualität der \nUnabhängigkeit des Rechtspflegers lasse eine Anwendung der allgemeinen \nDienstzeitregelungen und hier insbesondere der Regelungen über die Gleitzeit auf \nihn als Rechtspfleger von vornherein nicht zu. \n\n41\n\nDem vermag der Senat jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht \nzu folgen. \n\n42\n\nDas Rechtspflegergesetz enthält - auch in seinem § 9 - keine Regelungen, die \nsich ausdrücklich oder auch nur ihrem Inhalt nach hinreichend deutlich dazu \nverhielten, dass Rechtspfleger von der Einhaltung von Dienstzeiten befreit wären \noder befreit werden müssten. \n\n43\n\nNach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes wäre es aber zumindest in \nerster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, in diesem Punkt die nötige Klärung \nherbeizuführen. Dem Gesetzgeber obliegt es dabei zugleich, eine von ihm \ngeschaffene Norm in einem Maße zu konkretisieren, dass ihre Fassung möglichst \neinen hinreichenden objektiven Anhalt für die Auslegung - etwa des sachlichen \nGeltungsumfangs - gibt. Für die in § 9 RPflG gesetzlich thematisierte sachliche \nUnabhängigkeit der Rechtspfleger folgt daraus: Es bedarf grundsätzlich der näheren \nKonkretisierung durch den Gesetzgeber (bzw. - im Falle einer entsprechenden \nErmächtigung - durch den Verordnungsgeber) selbst, welchen Inhalt die den \nRechtspflegern mit der in Rede stehenden einfach-gesetzlich zuerkannte \nUnabhängigkeit - vor allem in den Randbereichen ihres Kerngehalts - haben soll und \nwo ihre Grenzen liegen. Namentlich geht es darum festzulegen, ob es der sachlichen \nUnabhängigkeit der Gruppe der Rechtspfleger gewissermaßen immanent ist, dass \nihre Bindung an allgemein für Beamte bzw. den nichtrichterlichen Dienst geltende \nDienststundenregelungen außer Betracht zu bleiben hat. An einem diesbezüglich \nhinreichend eindeutigen Anhalt im Gesetz selbst fehlt es - insbesondere mit Blick auf \ndas vom Kläger für richtig erachtete Auslegungsergebnis - hier allerdings.\n\n44\n\n§ 9 RPflG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des \nRechtspflegergesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) lautet - unter der \namtlichen Überschrift \"Weisungsfreiheit des Rechtspflegers\" - wie folgt: \"Der \nRechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden\". \nZuvor hieß es unter der Überschrift \"Selbständigkeit des Rechtspflegers\" \nfolgendermaßen: \"Der Rechtspfleger ist bei seinen Entscheidungen nur dem Gesetz \nunterworfen (Satz 1). Er entscheidet, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas \nanderes ergibt, selbständig (Satz 2).\" Sowohl aus der neuen als auch aus der \nfrüheren Gesetzesfassung (Wortlaut des Gesetzes) ergibt sich nichts Eindeutiges in \nRichtung auf die hier konkret interessierende Fragestellung der Bindung an \nDienstzeiten. Die (neu) gewählte Überschrift weist aber jedenfalls in die Richtung, \ndass in der Sache die \"Weisungsfreiheit\" des Rechtspflegers Kernbestandteil seiner \nsachlichen Unabhängigkeit sein soll. Diese ist nicht zwangsläufig mit der Freistellung \nvon Dienstzeiten verknüpft. Denn selbständig und weisungsfrei kann der \nRechtspfleger zumindest im Grundsatz auch dann arbeiten, wenn er dabei an \nfestgelegte Dienststunden gebunden ist.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, z. B. Urteil vom 13. August 1997 \n- 12 A 6457/95 -, a.a.O.\n\n46\n\nDavon abgesehen hat sich ein herkömmliches Begriffsverständnis der sachlichen \nUnabhängigkeit der Rechtspfleger bislang nicht derart konturenscharf herausbilden \nkönnen, dass sämtliche - namentlich Randbereiche bzw. Rahmenbedingungen \nbetreffende - Auslegungsfragen ohne Schwierigkeiten schon aus sich heraus \nbeantwortet werden könnten. Einen allgemeingültigen Rechtssatz des Inhalts, dass \njedwede einfach-gesetzlich festgelegte sachliche Unabhängigkeit einer bestimmten \nBerufsgruppe bzw. Gruppe von Funktionsträgern gewissermaßen automatisch zur \nFolge hätte, dass diese Gruppe - allein Kraft ihrer sachlichen Unabhängigkeit \n(Weisungsfreiheit) - von allgemein festgelegten Dienstzeiten befreit wäre, gibt es im \nÜbrigen nicht. Ein solcher Rechtssatz wird auch von der Berufung nicht aufgezeigt. \n\n47\n\nFehlt es somit im Falle des § 9 RPflG an hinreichend klaren Aussagen in der \nobjektiven Gesetzesfassung selbst, um die vom Kläger befürwortete Auslegung zu \nstützen, sind ergänzend die Motive heranzuziehen, die der Einräumung sachlicher \nUnabhängigkeit in der jeweiligen Fallgruppe konkret zugrunde gelegen haben; auch \ndiese rechtfertigen hier indes kein für den Kläger günstigeres Auslegungsergebnis. \n\n48\n\nIm Zuge der rein sprachlichen Änderung des § 9 RPflG durch das 3. \nÄnderungsgesetz hat sich eine (beachtliche) inhaltliche Änderung des zuvor \nbestehenden Rechtszustandes nicht ergeben. Aus den Materialien zur \nEntstehungsgeschichte dieser Novelle ergibt sich vielmehr, dass mit der - nunmehr \nerstmals verwendeten - Formulierung \"sachlich unabhängig\" (lediglich) das Ziel \nverfolgt werden sollte, die schon bisher bestehende (der früheren \nGesetzesformulierung des \"selbständigen Entscheidens\" entnommene) volle \nWeisungsfreiheit des Rechtspflegers bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen \nAufgaben noch deutlicher zum Ausdruck zu bringen.\n\n49\n\nVgl. dazu auch Mielke, ZRP 2003, 442 \n(444).\n\n50\n\nSo heißt es etwa in der Einzelbegründung des Gesetzesentwurfs der \nBundesregierung zu Nr. 3 (§ 9 RPflG): \n\n51\n\nDie Änderung des § 9 hat nur redaktionellen Charakter. Es ist \nseit langem in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt, \ndass der Rechtspfleger im Rahmen der Bindungen an das Gesetz \nsachlich weisungsfrei, d. h. selbständig und frei von sonstigen \nEinflüssen, entscheidet. Dies soll nun auch im Gesetzestext \ndeutlich zum Ausdruck kommen.\n\n52\n\nBT-Drucks. 13/1244 S. 7.\n\n53\n\nEine fehlende Verpflichtung zur Einhaltung allgemein festgesetzter \nDienststunden, denen die Rechtspfleger aufgrund ihres beamtenrechtlichen Status \nunterfallen, wurde aber bisher nach ganz überwiegender Auffassung nicht als \nnotwendiger Bestandteil dieser umfassenden fachlichen Weisungsfreiheit begriffen, \n\n54\n\nvgl. nur OVG NRW, Urteil vom 13. August 1997 \n- 12 A 6457/95 -, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 4. \nSeptember 1996 - 2 L 7916/94 -, a.a.O.,\n\n55\n\nobwohl sich der allgemeinen Begründung zum Gesetzentwurf der \nBundesregierung zufolge (schon) \"spätestens seit Inkrafttreten des \nRechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 ..... die Stellung des Rechtspflegers \nim justitiellen Bereich maßgeblich verändert\" und \"sich der Rechtspfleger vom \nehemaligen Richtergehilfen zu einem eigenständigen Organ der Rechtspflege \nentwickelt\" hatte.\n\n56\n\nVgl. BT-Drucks. 13/10244 S. 1.\n\n57\n\nInfolgedessen fehlt jeder Anhalt, dass der Gesetzgeber gerade im Zuge des 3. \nÄnderungsgesetzes zum Rechtspflegergesetz den Rechtspflegern zur Abstützung \nihrer sachlichen Unabhängigkeit als ergänzende, bisher nicht innegehabte \nRechtsposition die fehlende Bindung an allgemein festgelegte Dienstzeiten \neinräumen wollte. \n\n58\n\nVgl. - zumindest im Ergebnis ebenso - auch Bay. \nVGH, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 3 ZB \n99.2439 -.\n\n59\n\nFür die durch Art. 9 des am 1. September 2004 in Kraft getretenen 1. \nJustizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I. S. 2198) bestimmten \nneuerlichen Änderungen, die u. a. eine Ermächtigung an die Landesregierung \nbeinhalten, weitere in speziellen Angelegenheiten (Nachlass- und Teilungssachen \nsowie Registersachen) bestimmte Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, \ngilt im Prinzip nichts anderes. \n\n60\n\nVgl. insoweit zu den Regelungen des \nGesetzentwurfs BR-Drucks. 378/03 S. 24, 27 ff.; \nferner Mielke, ZRP 2003, 442 (444 f.).\n\n61\n\nHiernach besteht auch nach Auswertung der Motive des Gesetzgebers weder \neine ausdrückliche noch eine ihrem Inhalt nach hinreichend deutliche gesetzliche \nRegelung, gegen welche eine Dienstvereinbarung verstoßen könnte, welche wie hier \nRechtspfleger an das in der Dienststelle regelmäßig geltende Modell der gleitenden \nArbeitszeit bindet. \n\n62\n\nDas vom Kläger verfolgte Rechtsschutzziel lässt sich schließlich auch nicht aus \ndem Umstand herleiten, dass in Bezug auf Richter, obschon es auch für diese an \neiner einschlägigen ausdrücklichen einfach-gesetzlichen Konkretisierung zur \nBindung an Arbeitszeiten fehlt, unter maßgeblicher Herleitung aus deren sachlicher \nUnabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) allgemein davon ausgegangen wird, dass sie \nnicht an Dienstzeiten gebunden sind (und gebunden werden können). In \nErmangelung von objektiven Anhaltspunkten im Gesetz, dass die den \nRechtspflegern durch § 9 RPflG eingeräumte sachliche Unabhängigkeit eine solche \n\"exakt nach dem Vorbild der Richter\" sein soll, folgt allein hieraus nämlich keine \nstaatliche Pflicht zur Gleichbehandlung bzw. zur entsprechenden Übertragung der für \nRichter insoweit geltenden Grundsätze auch auf Rechtspfleger. \n\n63\n\nAusschlaggebend für die insoweit zulässige - sachliche - Differenzierung ist, dass \nrichterliche Unabhängigkeit im Gegensatz zu derjenigen der Rechtspfleger \numfassend verfassungsrechtlich legitimiert ist, dass Rechtspfleger - unbeschadet der \nbei einer rein an die Funktion anknüpfenden Sichtweise (wie sie der Kläger für richtig \nhält) zwischenzeitlich erfolgten Annäherung an die Arbeitsweise der Richter - nach \nwie vor einen anderen Status und keine den Richtern in jeder Hinsicht vollständig \nentsprechende - uneingeschränkte - sachliche Unabhängigkeit besitzen und dass sie \nschließlich auch - schon rein tatsächlich - in weit größerem Umfang in den \nallgemeine Geschäftsbetrieb eines Gerichts eingebunden sind als Richter. Darüber \nhinaus hat der Senat durchgreifende Zweifel, ob schon allein feststellbare, qualitativ \nindes nicht fixierbare Veränderungen in den der rechtlichen Bewertung \nzugrundegelegten Umständen, wie hier betreffend die zunehmende Annäherung von \nTätigkeits- bzw. Berufsbildern der Richter und der Rechtspfleger, überhaupt \nausreichen können, maßgeblicher Umschlagpunkt für die Interpretation einer \nRechtsnorm zu sein. Dies gilt namentlich dann, wenn diese Norm - wie hier § 9 \nRPflG - insoweit selbst keine hinreichend deutlichen Hinweise gibt.\n\n64\n\nZwar ist es richtig, dass betreffend (Berufs-)Richter traditionell davon \nausgegangen wird, dass für diese eine Verpflichtung zur Einhaltung von festen \nDienstzeiten nicht besteht. In einer frühen Entscheidung hat das \nBundesverwaltungsgericht dies damit begründet, dass eine derartige Verpflichtung \ndem \"Wesen des Richteramts\" zuwiderlaufen würde. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 6 C \n45.78 -, DRiZ 1983, 170.\n\n66\n\nIn einer späteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage \nkonkreter Stellung genommen und ausgeführt: Es handele sich nicht um ein \n\"Privileg\" des Richters, sondern sei Ausdruck seiner durch Art. 97 Abs. 1 GG \ngewährleisteten Unabhängigkeit. Die fehlende Bindung des Richters an bestimmte \nDienstzeiten und die grundsätzlich ebenfalls nicht bestehende Verpflichtung, die \nDienstgeschäfte an der Dienststelle zu erledigen (bestimmte auch für Richter \nbestehende Präsenzpflichten wie z. B. bei Sitzungen selbstverständlich \nausgenommen), dienten insbesondere der sachlichen Unabhängigkeit des Richters, \nindem sie seine Selbständigkeit gegenüber der Dienstaufsicht und seine Freiheit, die \nrichterliche Tätigkeit ohne Bindung durch die Dienstgewalt wahrzunehmen, sichere. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C \n57.86 -, BVerwGE 78, 211.\n\n68\n\nDiese Ausführungen verdeutlichen, dass die betreffend Richter unmittelbar aus \nderen verfassungsrechtlich gewährleisteter (sachlicher) Unabhängigkeit abgeleitete \nFreistellung von Dienstzeiten nicht Selbstzweck, sondern vor allem ein - (nur) \ninsoweit traditionell anerkanntes - Instrument der zusätzlichen Absicherung des \nsachlichen Kerngehaltes dieser Unabhängigkeit, nämlich der weisungs- und \neinflussfreien Wahrnehmung der richterlichen Dienstaufgaben ist. Lediglich als \nTatsachenhintergrund wird dabei offenbar wohl mit zugrunde gelegt, dass das \nherkömmliche Berufsbild des Richters - bestimmte Tätigkeiten ausgenommen - \nallgemein seine Anwesenheit an Gerichtsstelle innerhalb bestimmter Zeiten aus \ndienstlichen Gründen nicht notwendig erfordert und dass sich der größere Teil der \nrichterlichen Arbeit wie etwa das Überdenken und Absetzen der Entscheidungen \nsowie das Studium von Akten, Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend auf einer \nvon der Gerichts- und der Behördenorganisation losgelösten Ebene in Form eines \nhöchstpersönlichen Erkenntnisprozesses vollzieht. \n\n69\n\nVgl. hierzu insbesondere BGH, Urteil vom 16. \nNovember 1990 - RiZ 2/90 -, Rechtspfleger 1991, \n102.\n\n70\n\nZwar mag sich das Berufsbild der Rechtspfleger einer klassisch richterlichen \nArbeitsweise angenähert haben, nachdem ihnen im Zuge der letzten Novellen des \nRechtspflegergesetzes inzwischen vermehrt in Teilbereichen der Rechtspflege, nicht \nhingegen in deren Kernbereichen, Aufgaben zugewachsen sind, welche sie \nweitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu bearbeiten haben. Gleichwohl ist \nder Rechtspfleger aber mit Blick etwa auf seine sonstigen Aufgaben, die auch früher \nnicht einem Richter oblegen haben, sowohl traditionell als auch heute noch \nwesentlich stärker in den allgemeinen Geschäftsbetrieb eines Gerichts eingebunden \nals ein Richter. Gleichfalls verblieben ist die Verpflichtung, ggf. sonstige seinem \nBeamtenstatus entsprechende Dienstgeschäfte außerhalb der \nRechtspflegeraufgaben wahrzunehmen (§ 27 RPflG). Weiterhin haben der vermehrte \nWegfall früherer Richtervorbehalte sowie die bereichsspezifischen Anreicherungen \nder den Rechtspflegern zur selbständigen Erledigung übertragenen Aufgaben - wie \ndas Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil unter sorgfältiger Einzelanalyse \naufgearbeitet hat - schon bei einer rein funktionsbezogenen Betrachtung jedenfalls \nnicht zu einer vollständigen Angleichung der Berufsbilder unter dem Blickwinkel des \nUmfangs und Ausprägungsgrades der jeweils bestehenden sachlichen \nUnabhängigkeit geführt; hieran hat sich auch durch die zusätzlichen Neuregelungen \nim 1. Justizmodernisierungsgesetz im Prinzip nichts geändert. Solange aber nicht \neinmal funktionsbezogen eine solche Angleichung erfolgt ist, kann unter \nMitberücksichtigung der außerdem bestehen gebliebenen wesentlichen Unterschiede \nim Status, \n\n71\n\nzur Zulässigkeit der Anknüpfung an \nstatusbedingte Unterschiede vgl. in diesem \nZusammenhang etwa BVerwG, Beschluss vom 15. \nFebruar 1991 - 2 B 19.91 -,\n\n72\n\nsowie bei der - im Falle der Rechtspfleger fehlenden - verfassungsrechtlichen \nAbsicherung der Unabhängigkeit nicht davon ausgegangen werden, dass den \nRechtspflegern - ähnlich wie den Mitgliedern des Bundesrechnungshofes (BRH) - \neine \"von Verfassungs wegen nach dem Vorbild der Richter\" bestehende sachliche \nUnabhängigkeit zukommt,\n\n73\n\nso für die Mitglieder des BRH allerdings BGH, \nUrteil vom 16. November 1990 - RiZ 2/90 -, \na.a.O.,\n\n74\n\ndie ohne ein konkretisierendes Tätigwerden des Gesetz- oder \nVerordnungsgebers - gewissermaßen aus sich heraus - eine Gleichstellung von \nRichtern und Rechtspflegern betreffend die (Nicht-)Einhaltung von Dienststunden \ngeböte. \n\n75\n\nEs trifft im Übrigen entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu, dass der \nBundesgerichtshof in der zuvor angeführten Entscheidung allein die Funktion und \nArbeitsweise als ausschlaggebend für die Übertragung der aus der richterlichen \nUnabhängigkeit abgeleiteten freien Arbeitszeitgestaltung auf die Mitglieder des BRH \nangesehen hätte. Er hat vielmehr unter Ziffer 2. a) der abgedruckten \nUrteilsbegründung gerade maßgeblich betont, dass Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG den \nMitgliedern des BRH \"ohne jede Einschränkung richterliche Unabhängigkeit\" \ngewähre, sie also \"von Verfassungs wegen nach dem Vorbild der Richter \nunabhängig\" seien. Gleiches lässt sich für die Rechtspfleger gerade nicht feststellen. \n\n76\n\nSoweit in Teilbereichen der den Rechtspflegern zugewiesenen Aufgaben die vom \nKläger in der mündlichen Verhandlung exemplarisch für Betreuungsangelegenheiten \nvor dem Senat geschilderten technischen Schwierigkeiten - etwa bei sinnvoll \nerscheinenden Außenterminen zu ungewöhnlichen Zeiten - auftreten sollten, sind \ndiese im Rahmen der Gerichtsorganisation in ähnlicher Form möglichst \nunbürokratisch zu lösen, wie es beispielsweise auch möglich sein muss, dass \nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle oder Kanzleibedienstete in besonderen Fällen \nauch außerhalb ihrer regelmäßigen Dienstzeiten bzw. der zeitlichen Erstreckung der \nGleitzeit zur Dienstleistung zur Verfügung stehen müssen, falls dienstliche Belange \ndies erfordern. Es mag vor diesem Hintergrund ggf. gute Sachgründe geben, \njedenfalls bestimmte Rechtspflegertätigkeiten von allgemeinen Dienstzeitregelungen \nauszunehmen. Es liegt aber vor dem Hintergrund der zuvor behandelten rechtlichen \nGrundlagen kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor, wenn in der hier \nvorliegenden Dienstvereinbarung eine entsprechende Ausnahme fehlt.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n78\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Senat der \nFrage, ob die den Rechtspflegern durch § 9 RPflG in der Fassung des 3. \nÄnderungsgesetzes vom 6. August 1998 einfach-gesetzlich zuerkannte sachliche \nUnabhängigkeit unter Mitberücksichtigung der auf der rechtstatsächlichen Ebene \ninzwischen festzustellenden immer weiteren Annäherung der Funktion und \nArbeitsweise der Rechtspfleger an diejenige von Richtern eine Freistellung von \nallgemein festgelegten Dienstzeiten wie einer durch Dienstvereinbarung getroffenen \nGleitzeitregelung unter entsprechender Übertragung der insoweit für Richter \ngeltenden (verfassungsrechtlichen) Grundsätze auch dann gebietet, wenn es in \ndiesem Punkt an einer näheren Konkretisierung durch den (Bundes-)Gesetzgeber \nselbst fehlt, grundsätzliche Bedeutung zumisst. \n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-06/1-a-650-02","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-06/1-a-650-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284406","retrieved":"2026-07-09 03:00:20.557351+00:00"}}