{"status":"available","doknr":"OLD284404","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1006.1A2470.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"1 A 2470/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Änderung des Bescheides der \nBundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada vom 15. März 1999 und unter \nAufhebung des Beschwerdebescheides des Bundesamts für Wehrverwaltung vom \n15. Oktober 1999 verpflichtet, dem Kläger weitere Auslandsschulbeihilfe zu den \nFahrtkosten seiner Tochter T. für das Schuljahr 1997/98 zu gewähren und dabei \neine Entfernung zwischen Wohnung und Schule von 29,12 km sowie die in den \nvorgenannten Bescheiden angenommene Anzahl von Fahrten zugrunde zu legen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer inzwischen in den Ruhestand getretene Kläger stand in dem hier \ninteressierenden Zeitraum (Schuljahr 1997/98) als Berufssoldat im Rang eines \nStabsfeldwebels im Dienst der Beklagten. Er ist verheiratet und hat ein Kind, die \nXXXX geborene Tochter T. . Von 1997 bis zum 30. September 1999 war er bei \nder Raketenschule der Luftwaffe in F. Q. /Texas stationiert.\n\n3\n\nUnter dem 24. August 1998 beantragte der Kläger die Gewährung von \nSchulbeihilfe für den Besuch der University of Texas at F. Q. (UTEP) durch seine \nTochter T. im Schuljahr 1997/98. Dabei gab er an, dass in dem Zeitraum vom 25. \nAugust 1997 bis 31. Juli 1998 für die Fahrten zu der angegebenen \nallgemeinbildenden Schule (Abschluss: Abitur) an insgesamt 201 Tagen im Schuljahr \nsein privates Kraftfahrzeug benutzt worden sei. Im Oktober 1998 reichte er eine \nBescheinigung der Raketenschule der Luftwaffe vom 15. Oktober 1998 nach, \nwonach die einfache Entfernung zwischen seinem Wohnsitz (11905 McAuliff Drive, \nF. Q. , Texas 79912) und der UTEP 29,12 km betrage und regelmäßig \nverkehrende Beförderungsmittel nicht vorhanden seien. Mit Bescheid vom 27. Januar \n1999 bewilligte die Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada dem \nKläger auf seinen Antrag hin Auslandsschulbeihilfe zu den Aufwendungen im \nSchuljahr 1997/98 in Höhe von 7.846,24 DM. Zugleich teilte sie dem Kläger mit, dass \nUnklarheiten über die Entfernungsangabe zu der Strecke zwischen Wohnung und \nSchule bestünden und die Berechnung der Fahrtkosten daher bis zur endgültigen \nKlärung zurückgestellt werde.\n\n4\n\nAm 25. Februar 1999 fuhr Hauptmann S. von der Raketenschule der Luftwaffe \nim Beisein des Klägers die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Klägers und der \nUTEP ab. Hierbei ergab sich für die erste Fahrtstrecke McAuliff Drive - Montana - \nInterstate I 10 - UTEP eine Entfernung von 15,5 Meilen (24,94 km) bei einer Dauer \nvon 32 Minuten und für die zweite Fahrtstrecke UTEP - Interstate I 10 - H. E. - \nMcAuliff Drive eine Entfernung von 18,8 Meilen (30,25 km) bei einer Dauer von 22 \nMinuten.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. März 1999 bewilligte die Bundeswehrverwaltungsstelle in \nden USA und Kanada dem Kläger daraufhin zu den im Schuljahr 1997/98 \nentstandenen Fahrtkosten eine weitere Schulbeihilfe in Höhe von 3.999,38 DM. \nDabei legte sie eine Entfernung von 24,94 km zwischen Wohnung und Schule \nzugrunde, die an 191 Tagen im Schuljahr zwei Mal am Tag und an weiteren 10 \nTagen vier Mal am Tag zurückgelegt wurde.\n\n6\n\nDer Kläger legte gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde ein. Er führte \naus, dass die Strecke mit einer Länge von 24,94 km quer durch die Stadt verlaufe, \nwährend die Strecke von 29,12 km größtenteils über die Interstate I 10 führe. Durch \ndie Nichtanerkennung der längeren Strecke fühle er sich benachteiligt, da andere \nBundeswehrbedienstete, nämlich OTL X. , Hauptmann L. und der \nAngestellte I. , deren Kinder ebenfalls die UTEP besuchten, Fahrtkostenerstattung \nfür die Strecke über die Interstate I 10 erhielten. \n\n7\n\nAm 3. Juni 1999 fuhr ein bei der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und \nKanada - Nebenstelle Fort Bliss - angestellter Berufskraftfahrer erneut drei mögliche \nStrecken zwischen der Wohnung des Klägers und der UTEP ab. Wegen des \nErgebnisses dieser Ermittlungen wird auf den in den Akten befindlichen Bericht vom \n4. Juni 1999 Bezug genommen. \n\n8\n\nDas Bundesamt für Wehrverwaltung wies die Beschwerde des Klägers mit \nBeschwerdebescheid vom 15. Oktober 1999 - dem Kläger zugestellt am \n17. November 1999 - zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Nach \nder Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an \nAngehörige des Auswärtigen Dienstes im Ausland, die für Soldaten entsprechend \ngelte, sei für die Berechnung für die erstattungsfähigen Fahrtkosten bei Benutzung \neines privaten Kraftfahrzeuges die kürzeste zumutbare Straßenentfernung zwischen \nWohnung und Schule zugrundezulegen. Diese betrage im Falle des Klägers \n24,94 km. Objektive Anhaltspunkte, welche diese Strecke als unzumutbar erscheinen \nließen, bestünden nicht, da ihre Benutzung nach den Feststellungen der \nBundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada keinen erheblich höheren \nZeitaufwand erfordere. Ein Anspruch des Klägers könne sich auch nicht daraus \nergeben, dass anderen Bediensteten seiner Dienststelle mit einem anderen Wohnort \nFahrtkostenzuschüsse für andere Streckenführungen gewährt würden.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 13. Dezember 1999 Klage erhoben und zur Begründung \ngeltend gemacht: Die 24,94 km lange Streckenführung quer durch die Stadt sei \nunzumutbar. Sie führe durch ein Wohngebiet und Schulzonen mit rigiden \nGeschwindigkeitsbegrenzungen. Bei der Frage der Zumutbarkeit sei auch zu \nberücksichtigen, welchen Zeitaufwand die Benutzung einer bestimmten Strecke \nerfordere; die ca. 4 km längere Alternativstrecke führe hier zu einem erheblichen \nZeitvorteil. Zudem verstoße die Zugrundelegung der kürzeren Strecke gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz, da OTL X. , Hauptmann L1. , \nStabsfeldwebel X1. und der Angestellte I. Fahrtkostenerstattung für die \nStreckenführung über die Interstate I 10 erhielten. Eine Abweichung hiervon in \nseinem Falle lasse sich nicht mit den unterschiedlichen Wohnsitzen innerhalb der \nStadt F. Q. rechtfertigen. Auch die von ihm angeführten anderen Soldaten bzw. \nBeschäftigten wohnten nämlich in der unmittelbaren Nachbarschaft oder aber \njedenfalls in einer vergleichbaren Lage zu den in Betracht kommenden \nVerkehrsanbindungen. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides vom 15. März 1999 und des \nBeschwerdebescheides vom 15. Oktober 1999 zu \nverpflichten, ihm weitere Auslandsschulbeihilfe zu \nden Fahrtkosten für das Schuljahr 1997/98 unter \nZugrundelegung einer Entfernung zwischen \nWohnung und Schule von 29,12 km zu \ngewähren.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat auf die Gründe der angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend \nausgeführt: Die bei der kürzeren Streckenführung zu benutzende Straße Montwood \nsei eine gut ausgebaute Hauptverkehrsstraße, die von den meisten Autofahrern \nbevorzugt werde, da die Interstate I 10 in der Rush Hour in der Regel mit erhöhtem \nVerkehr extrem belastet sei. Für das Schuljahr 1998/99 sei diese Strecke demgemäß \nauch in den Fällen X. , I. und L. zugrundegelegt worden, nachdem \ninfolge eines Personalwechsels im August 1998 die Entfernungsangaben in den \nAnträgen daraufhin überprüft worden seien, ob es sich um die kürzeste zumutbare \nStrecke handele. Demgegenüber seien im Schuljahr 1997/98 die \nEntfernungsangaben in den Fällen X. , I. und L. von der Beklagten \nungeprüft übernommen worden. Gleiches gelte für den Fall X1. , in dem aus nicht \nmehr aufklärbaren Gründen dann auch noch für das Schuljahr 1998/99 von den \nungeprüften Entfernungsangaben ausgegangen worden sei. Aus der früheren \nrechtswidrigen Bewilligungspraxis könne der Kläger keinen Anspruch auf \nGleichbehandlung herleiten.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen \nund zur Begründung im Kern ausgeführt: Die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht \nbegründet. In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Anspruchsgrundlage \nkönne vom Kläger die begehrte Auslandsschulbeihilfe allein auf der Grundlage der \nallgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn und deren Konkretisierung in \neinschlägigen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit dem - die tatsächliche \nHandhabung mit berücksichtigenden - Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen. \nHiernach stehe dem Kläger ein im Rahmen der Schulbeihilfe gewährter \nFahrtkostenzuschuss bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nur für die \nkürzeste zumutbare Straßenentfernung zwischen Wohnung und Schule zu. Die hier \nvon der Beklagten zugrundegelegte Strecke mit einer Länge von 24,95 km, welche \nüber die Hauptverkehrsstraße Montwood führe, sei als zumutbar anzusehen; die \ndagegen vom Kläger vorgebrachten Einwände seien unerheblich. Die tatsächliche \nHandhabung der Verwaltungspraxis - gerade auch mit Blick auf die vom Kläger \nangeführten Vergleichsfälle - führe im Ergebnis ebenfalls nicht zu einem Anspruch \ndes Klägers auf die geltend gemachte höhere Schulbeihilfe. Denn die \nVerwaltungspraxis sei hier zu einem Zeitpunkt, in dem der Fall des Klägers noch \nnicht endgültig abgeschlossen gewesen sei, zulässigerweise geändert worden. \nGegenüber dieser Änderung könne sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz \nberufen, zumal nicht erkennbar sei, dass er mit Blick auf die frühere \nVerwaltungspraxis irgendwelche Dispositionen getroffen habe. Welche Strecke der \nBerechtigte tatsächlich zurücklege, sei für die Höhe der Fahrtkostenerstattung \nletztlich unerheblich. Schließlich könne der geltend gemachte Anspruch auch nicht \nunmittelbar auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gestützt werden, da diese \naufgrund der im Streit stehenden Differenz bezogen auf den Fahrtkostenzuschuss \nnicht in ihrem Wesenskern verletzt werde.\n\n16\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen, \nfristgerecht begründeten Berufung, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt: Das \nVerwaltungsgericht habe zu Recht auf die mit Blick auf den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestehende Ermessensbindung \ndes Dienstherrn bei der Handhabung bestehender Verwaltungsvorschriften \nhingewiesen, hier aber letztlich zu Unrecht eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu \nvereinbarende Ungleichbehandlung des Klägers verneint. Im Verhältnis zu den von \nihm, dem Kläger, angeführten Vergleichsfällen im selben Teil des Stadtgebiets von \nF. Q. wohnender Soldaten führe die Handlungsweise der Beklagten dazu, dass \nbezogen auf das den Vergleichszeitraum bildende Schuljahr 1997/98 wesentlich \nGleiches ungleich behandelt werde, ohne dass sich hierfür sachliche \nDifferenzierungskriterien finden ließen. Ein Bearbeiterwechsel sei in diesem \nZusammenhang kein sachlicher Grund, da maßgeblich auf das Verwaltungshandeln \nder Behörde und nicht des einzelnen Amtswalters abzustellen sei. Vorliegend sei \naber eine Selbstbindung der Beklagen für das in Rede stehende Schuljahr 1997/98 \ndurch die bisherige Verwaltungspraxis bereits eingetreten gewesen. Schließlich \nbeziehe sich die eingeforderte Gleichbehandlung auch nicht auf einen Fall \nrechtswidrigen Verwaltungshandelns. Denn die hier maßgebliche allgemeine \nVerwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul-/Kinderreisebeihilfen im Ausland \nlasse die Anerkennung der Fahrtstrecke über die Autobahn I 10 als kürzeste \nzumutbare Straßenentfernung aus den bereits im Verwaltungsverfahren und im \ngerichtlichen Verfahren I. Instanz vorgetragenen Gründen (Vermeidung von Schul- \nund Wohngebieten bei Benutzung innerstädtischer Straßen) als sachgerecht \nerscheinen. Soweit die Beklagte letztlich auf ihre auch in den Vergleichsfällen \ngeänderte Praxis betreffend nachfolgende Schuljahre verweise, könne es hierauf für \ndas vorliegend allein streitentscheidende Schuljahr 1997/98 nicht ankommen.\n\n17\n\nDer Kläger fasst den erstinstanzlich gestellten Antrag klarstellend dahingehend \nneu, dass beantragt wird, \n\n18\n\ndie Beklagte unter Änderung des Bescheides der \nBundeswehrverwaltungsstelle in den USA und \nKanada vom 15. März 1999 und unter Aufhebung \ndes Beschwerdebescheides des Bundesamts für \nWehrverwaltung vom 15. Oktober 1999 zu \nverpflichten, ihm weitere Auslandsschulbeihilfe zu \nden Fahrtkosten seiner Tochter T. für das \nSchuljahr 1997/98 zu gewähren und dabei eine \nEntfernung zwischen Wohnung und Schule von \n29,12 km sowie die in den vorgenannten Bescheiden \nangenommene Anzahl von Fahrten zugrunde zu \nlegen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nseinem neu gefassten Klageantrag I. Instanz zu \nerkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt ihre Auffassung, sie habe \nseinerzeit ihre Verwaltungspraxis ab August 1998 aus sachgerechten Erwägungen \nfür die Zukunft geändert, ohne hieran durch Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich gehindert \ngewesen zu sein. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige, insbesondere rechtzeitig begründete Berufung hat auch in der \nSache Erfolg.\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger für das in \nRede stehende Schuljahr 1997/98 einen Anspruch auf die begehrte weitere \nAuslandsschulbeihilfe in Höhe der Differenz zwischen der bislang auf der Grundlage \neiner Entfernung zwischen Wohnung und Schule von 24,96 km gewährten Beihilfe \nund dem Betrag, der sich für die gleiche Anzahl von Fahrten ausgehend von einer \nEntfernung von 29,12 km ergibt.\n\n28\n\nGrundlage dieses Anspruchs ist der dem Betroffenen ein subjektives öffentliches \nRecht auf Beseitigung des Gleichheitsverstoßes vermittelnde \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - hier in seiner besonderen \nAusprägung als Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung - i.V.m. der in \nKonkretisierung der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn aus § 31 des \nSoldatengesetzes (SG) erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die \nZahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Soldaten im Ausland \n(Auslandsschulbeihilfeverwaltungsvorschrift - Soldaten) vom 3. April 1992, VMBl. S. \n250, die ihrerseits - vorbehaltlich einiger besonderer, hier nicht bedeutsamer \nMaßgaben - die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und \nKinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes vom 15. Oktober 1991 \nin der jeweils geltenden Fassung, Neuabdruck: VMBl. 1999 S. 182, für entsprechend \nanwendbar erklärt. \n\n29\n\nNach Ziffer 3 der letztgenannten Verwaltungsvorschrift wird Schulbeihilfe \"zu den \nnachstehenden nachgewiesenen notwendigen und angemessenen Aufwendungen \ngezahlt\"; dazu zählen gemäß Ziffer 3.2 Abs. 5 auch die Kosten für die täglichen \nFahrten zwischen Wohnung und Schule. Wird dabei - wie im Falle des Klägers - ein \nprivates Kraftfahrzeug benutzt, so sind für den gewährten \nWegstreckenentschädigungssatz die tatsächlich gefahrenen Kilometer \"für die \nkürzeste zumutbare Straßenentfernung zwischen Wohnung und Schule\" zugrunde zu \nlegen, höchstens jedoch für zwei Hin- und Rückfahrten pro Tag.\n\n30\n\nAuf den Wortlaut dieser Bestimmung und eine maßgeblich daran anknüpfende \nAuslegung kommt es hier aber nicht an. Verwaltungsvorschriften sind nämlich \ngrundsätzlich nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern vielmehr gemäß der \nvon ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis \nauszulegen.\n\n31\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 24. März 1977 - II \nC 14.75 -, BVerwGE 52, 193, und vom 2. Februar \n1995 - 2 C 19.94 -, DVBl. 1995, 627 = DÖD 1995, \n135.\n\n32\n\nDem liegt zugrunde, dass Verwaltungsvorschriften selbst keine Rechtsnormen \nsind. Sie entfalten in aller Regel - und so auch hier - keine (unmittelbare) \nAußenwirkung für den einzelnen betroffenen Beamten bzw. Soldaten. Bedeutung für \nein Außenrechtsverhältnis vermögen sie dementsprechend grundsätzlich nur darüber \nzu erlangen, dass sich die Verwaltung an sie als an einen von ihr selbst gesetzten \nMaßstab für ihre Praxis bindet (sog. Selbstbindung der Verwaltung), d. h. ihren Inhalt \nzur Grundlage ihres Verwaltungshandelns und dabei namentlich ihrer \nErmessensausübung macht. Auf diesem Wege entfalten Verwaltungsvorschriften \nzwar am Ende doch eine - mittelbare - Außenwirkung über die zur Herstellung von \nRechtsanwendungsgleichheit gebotene Beachtung des \nGleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Gleichheits- bzw. \nSelbstbindung knüpft aber - namentlich bei Abweichungen - maßgeblich an die \ntatsächliche Verwaltungspraxis und nicht an den (geschriebenen) Inhalt der \nVerwaltungsvorschriften selbst an. \n\n33\n\nVgl. etwa Heun in: Dreier, GG, Art. 3 Rn. 49 \nm.w.N.; zur Selbstbindung im Falle von Richtlinien \nüber Auslandsschulbeihilfen siehe auch BVerwG, \nUrteil vom 4. Februar 1976 - VI C 183.73 -, Buchholz \n235 § 27 BBesG Nr. 1.\n\n34\n\nVon den für ihr Handeln selbst gesetzten Maßstäben kann sich die Verwaltung \nauch nicht ohne weiteres wieder lösen. Auch insoweit greifen vielmehr letztlich in Art. \n3 Abs. 1 GG wurzelnde rechtliche Bindungen. Dabei ist es der Verwaltung \ninsbesondere verwehrt, ohne sachlichen Grund von einer bisher geübten Praxis \neinzelfallbezogen abzuweichen, es sei denn, es lägen - hier allerdings nicht \nersichtliche - besondere atypische Umstände gerade dieses Einzelfalles vor. Aber \nauch eine generelle Änderung der Praxis, auf welche sich die Beklagte vorliegend \nberuft, ist nur eingeschränkt - und zwar regelmäßig nur für die Zukunft - möglich. \nDagegen darf die Verwaltung - ähnlich wie auch der Gesetz- und Verordnungsgeber \n(i.d.R. bestehendes Verbot einer \"echten\" Rückwirkung von Rechtsnormen) - \ngrundsätzlich nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit \nangehörende Tatbestände eingreifen. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1973 - I \nWB 217.72 -, BVerwGE 46, 89; zum \nrechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot und zu den \nVoraussetzungen für eine echte Rückwirkung etwa \nauch BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1995 - 1 \nBvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.), und Urteil \nvom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE \n101, 239 (263 f.), sowie jüngst OVG NRW, Urteile \nvom 4. August 2004 - 6 A 304/04 und 6 A 619/04 -\n.\n\n36\n\nGemessen an diesen Grundsätzen, welche im Ansatz auch das \nVerwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, stellt sich das streitige \nVorgehen der Beklagten als ein unzulässiger Eingriff in einen bereits \nabgeschlossenen Tatbestand dar.\n\n37\n\nAus dem im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage gestellten \neigenen Vorbringen der Beklagten in erster Instanz ergibt sich in Zusammenschau \nmit den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Unterlagen zur Behandlung der vom \nKläger benannten Vergleichsfälle Folgendes: Die Bundeswehrverwaltungsstelle in \nden USA und Kanada hat bis zu dem besagten Bearbeiterwechsel im August 1998 - \nnamentlich betreffend das hier streitbefangene Schuljahr 1997/98 - die \nEntfernungsangaben in den Anträgen auf Fahrtkostenerstattung im Rahmen der \nSchulbeihilfe keiner genaueren Einzelfallprüfung unterzogen. Insbesondere ist nichts \ndafür ersichtlich, dass die den Angaben jeweils zugrunde liegende Streckenführung \nschon damals konkret nachvollzogen sowie unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten \n(mehr als überschlägig) mit Alternativstrecken verglichen wurde und dass \ninsbesondere bezüglich des als Entfernung im Antrag angegebenen Werts (von \nsofort ersichtlichen Ausreißern möglicherweise abgesehen) von Amts wegen eine \nNachprüfung durch Abfahren der in Betracht kommenden Strecken unter exakter \nErmittlung der gefahrenen Kilometer (bzw. Meilen) erfolgte. Bei Einbeziehung der \nUnterlagen über die Bearbeitung der Vergleichsfälle betreffend den hier in Rede \nstehenden Anspruchszeitraum hat es die sachbearbeitende Stelle vielmehr \naugenscheinlich seinerzeit als Nachweis (regelmäßig) genügen lassen, dass die \njeweilige Dienststelle des betroffenen Soldaten eine Bescheinigung über die \nEntfernung zwischen Wohnung und Schule ausgestellt hatte. Offenbar erstmals im \nZusammenhang mit der Bearbeitung des Ende August 1998 eingegangenen Antrags \ndes Klägers wurde sodann von dieser generellen Linie abgewichen, ohne dass \ninsoweit - wie schon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt \nhat - in der Lage seiner Wohnung begründete Besonderheiten im Verhältnis zu den \nvon ihm angeführten Vergleichsfällen vorgelegen haben. Dieser Wechsel in der \nBearbeitungs- und zugleich Bewilligungspraxis wirkte sich gemessen an den in das \nVerfahren eingeführten Vergleichsfällen allein betreffend den Kläger auf solche \nAufwendungen aus, die noch dem Schuljahr 1997/98 zuzurechnen waren. Im \nZeitpunkt des Bearbeiterwechsels (August 1998), im Gefolge dessen es erst zu der \ngeänderten Praxis kam, war der Unterrichtsbetrieb für dieses Schuljahr bereits \nbeendet. Letzter Schultag war nach Angabe des Klägers der 24. Juli 1998, nach \nAngabe der Beklagten - Versehen ? - sogar schon der 25. Juni 1998. Damit waren \naber jedenfalls im August 1998 für den in Rede stehenden Gewährungszeitraum \nzugleich sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Schule schon durchgeführt und \nabgeschlossen. \n\n38\n\nDurch dieses Vorgehen hat die Beklagte betreffend (nur) den Kläger nachträglich \nändernd in einen bereits abgewickelten Tatbestand eingegriffen. \"Abgewickelter \nTatbestand\" meint in diesem Zusammenhang, dass der (Lebens-)Sachverhalt, an \nwelchen die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsnorm \nbzw. die anspruchsbegründenden Umstände einer nicht durch spezielle \nRechtsvorschriften gesteuerten Leistungsgewährungspraxis maßgeblich anknüpfen, \nabgeschlossen ist. Letzteres ist regelmäßig der Fall, wenn sämtliche \nanspruchsbegründenden tatbestandlichen Umstände in der Vergangenheit liegen. \n\n39\n\nVgl. - dort entsprechend zum Beihilferecht der \nBeamten - BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C \n36.02 -, BVerwGE 118, 277 = DVBl. 2003, 1554 = \nZBR 2004, 49.\n\n40\n\nAnspruchsbegründende tatbestandliche Umstände sind - sowohl nach dem Inhalt \nder einschlägigen Verwaltungsvorschriften als auch nach der tatsächlichen \nVerwaltungsübung - in dem hier interessierenden Zusammenhang die \nAufwendungen für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Schule während \ndes jeweiligen Schuljahrs gewesen, und zwar im Falle der Tochter des Klägers in \nGestalt von Aufwendungen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs. Es geht \nalso um solche Aufwendungen, die dem Berechtigten für an allen bzw. bestimmten \nTagen innerhalb des Schuljahrs konkret durchgeführte Fahrten tatsächlich \nentstanden sind. Der Umstand, dass eine Schulbeihilfe nur für die \"kürzeste \nzumutbare Straßenentfernung\" gewährt wird, betrifft dabei allein eine Begrenzung \ndes Umfangs bzw. der Höhe des Anspruchs, ändert aber im Grunde nichts daran, \ndass für die Fahrtkostenerstattung im Rahmen der Schulbeihilfe \nanspruchsbegründend an bestimmte tatsächlich durchgeführte Fahrten angeknüpft \nwird. \n\n41\n\nDer Anspruch auf Schulbeihilfe - hier in Form von Fahrtkostenerstattung - \nentsteht materiell auch nicht erst mit der (ggf. späteren) Antragstellung, d. h. mit der \nGeltendmachung dieses Anspruchs. Demzufolge kommt dem Umstand, dass der \nAntrag auf Leistungen der vorliegenden Art noch innerhalb einer Ausschlussfrist von \neinem Jahr nach Beendigung des Schuljahres gestellt werden kann (Ziffer 1 der \nAuslandsschulbeihilfeverwaltungsvorschrift - Soldaten i.V.m. Abschnitt C Ziffer 1 der \nVerwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an \nAngehörige des Auswärtigen Dienstes im Ausland) und hier von dem Kläger auch \nerst nach dem Ende des Unterrichtsbetriebs des betreffenden Schuljahres tatsächlich \ngestellt worden ist, nur eine verfahrensrechtliche Bedeutung zu, welche für die - hier \nmaßgebliche - Frage, wann der Sachverhalt abgeschlossen ist, an den der \nAnspruchstatbestand materiell-rechtlich anknüpft, keine Bedeutung erlangt. Liegen \nnämlich die in der Sache anspruchsbegründenden tatbestandlichen Umstände in der \nVergangenheit, so dass sie dem Einfluss des Beamten bzw. Soldaten entzogen sind, \nso liegt eine sog. \"echte\" Rückwirkung auch dann vor, wenn einzelne zur Fälligkeit \noder Durchsetzbarkeit des Anspruchs erforderliche Elemente noch fehlen. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C \n36.02 -, a.a.O.\n\n43\n\nWie schon angeführt, knüpft der sich aus den in Rede stehenden \nVerwaltungsvorschriften in ihrer tatsächlich praktizierten Gestalt i.V.m. dem \nGleichbehandlungsgrundsatz ergebende Anspruch des Berechtigten auf \nFahrtkostenerstattung im Rahmen von Schulbeihilfe an die Entstehung der \nAufwendungen für die konkreten Fahrten zwischen Wohnung und Schule an. Diese \nsind aber mit Abschluss der betreffenden Fahrten endgültig entstanden und danach \nnicht mehr zu ändern bzw. in Wegfall zu bringen. Zugleich ist es mit der tatsächlichen \nBeendigung der Fahrten dem Einfluss des Anspruchsberechtigten (bzw. seines \nKindes) entzogen, statt der tatsächlich gewählten Fahrtroute eine andere - etwa von \nder leistungsgewährenden Stelle nun nur noch anerkannte - Strecke zu wählen. \n\n44\n\nDie somit hier, was das allein streitbefangene Schuljahr 1997/98 betrifft, \nnachträglich in einen abgewickelten Lebenssachverhalt eingreifende Änderung der \nBearbeitungs- und Bewilligungspraxis der für die Beklagte handelnden \nBundeswehrverwaltungsstelle lässt sich auch nicht vor dem Hintergrund anerkannter \nAusnahmetatbestände rechtfertigen.\n\n45\n\nAllerdings tritt das grundsätzlich bestehende Verbot der (\"echten\") Rückwirkung \nbzw. Rückanknüpfung von Rechtfolgen, welches seinen Grund in dem im \nRechtsstaatsprinzip verwurzelten Gedanken des Vertrauensschutzes hat, zunächst \ndann zurück, wenn sich in dem zur Entscheidung stehenden Fall ein schutzwürdiges \nVertrauen gar nicht bilden konnte. Davon ist unter anderem in dem - hier nicht \ngegebenen - Fall auszugehen, dass der Betroffene schon in dem Zeitpunkt, auf den \ndie Rückwirkung bezogen ist, nicht mit dem Fortbestand der bisherigen Regelung \nbzw. Verwaltungspraxis rechnen durfte.\n\n46\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober \n1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, a.a.O., S. 87.\n\n47\n\nDaneben werden von dieser Fallgruppe auch Konstellationen erfasst, in denen \nfeststeht, dass auch eine rechtzeitige Kenntnis der rückwirkend geänderten \nRechtslage bzw. Verwaltungspraxis den Betroffenen nicht zu einem anderen \nVerhalten veranlasst hätte. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C \n36.02 -, a.a.O.\n\n49\n\nSolches lässt sich hier aber ebenfalls nicht feststellen. Dabei verkennt der Senat \nnicht, dass in Ermangelung regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel zwischen der \nWohnung des Klägers und der Schule, welche die Tochter in F. Q. besuchte, \nAufwendungen für Fahrten mit dem Kfz zur und von der Schule in jedem Falle, also \nauch bei frühzeitigerer Kenntnis von der Änderung der Praxis noch während des \nlaufenden Unterrichtsbetriebs im Schuljahr 1997/98 entstanden wären. Denn die \nTochter hätte notwendigerweise mit dem Kfz zur Schule fahren bzw. gebracht \nwerden müssen. Eine derart abstrakte Betrachtungsweise würde indes im \nvorliegenden Zusammenhang zu kurz greifen, insbesondere dem Gedanken des \nVertrauensschutzes nicht hinreichend gerecht werden. Durch das grundsätzliche \nVerbot sog. \"echter\" Rückwirkungen soll der Betroffene nämlich in seinem Vertrauen \ngeschützt sein, dass nachträglich eine Regelung getroffen wird, auf die er nicht mehr \ndurch eine Verhaltensänderung selbst reagieren kann. Eine solche \nVerhaltensänderung wäre hier aber durchaus möglich gewesen, hätte der Kläger \nschon während des laufenden Schuljahres 1997/98 von einer geänderten \nVerwaltungspraxis bzw. der Absicht ihrer Änderung Kenntnis erhalten. Zu \nvergegenwärtigen hat man sich in diesem Zusammenhang, dass zwischen den \nBeteiligten kein Streit über die Erstattung der Fahrtkosten dem Grunde nach besteht, \ngestritten wird vielmehr allein über die Höhe dieser Kosten, und auch dies nur, soweit \ndie kürzeste zumutbare Straßenentfernung zwischen Wohnung und Schule in Frage \nsteht. Für den konkreten Streit kommt deshalb gerade auch der gewählten Fahrtroute \nBedeutung zu. Daraus folgt mit Blick auf den Vertrauensschutz: Wäre dem Kläger \nrechtzeitig klar gewesen, dass er eine \"Vollerstattung\" der gefahrenen Kilometer nur \nfür die kürzere, wenn auch zeitaufwendigere Strecke durch die Innenstadt (über die \nHauptverkehrsstraße \"Montwood\") hätte erhalten können, so hätte er schon für die \nFahrten zwischen Wohnung und Schule im Unterrichtszeitraum des Schuljahres \n1997/98 sein Verhalten hierauf einstellen können. Eine eindeutige Äußerung des \nInhalts, dass er (bzw. seine Tochter) auch dann die Innenstadtstrecke in jedem Falle \ngemieden hätte, findet sich in den Akten nicht. Somit ist im Ergebnis davon \nauszugehen, dass der Kläger (bzw. seine Tochter) durchaus die Chance gehabt \nhätte, bei rechtzeitiger Kenntnis von einer drohenden \"Verschärfung\" der \nVerwaltungspraxis sein Verhalten - vernünftigerweise - so einzurichten, dass ihm \nAufwendungen nur für die kürzere Fahrtstrecke entstanden wären. Ohne diese - hier \nnicht vorhandene - Kenntnis konnte er aber nach Beendigung des \nUnterrichtsbetriebs für das Schuljahr 1997/98 und abschließender Durchführung \nsämtlicher Fahrten für dieses Schuljahr von vornherein nicht mehr rechtzeitig \nreagieren. \n\n50\n\nDie Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf einen abgeschlossenen \nLebenssachverhalt war hier ferner nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. \nBagatellevorbehalts ausnahmsweise zulässig. Dieser gilt, wenn durch die \nRückwirkung nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht wird. \n\n51\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 1971 - 2 \nBvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367 (389), und vom \nvom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, a.a.O., S. \n87; OVG NRW, Urteile vom 4. August 2004 - 6 A \n304/04 - und - 6 A 619/04 -.\n\n52\n\nZwar mag - rein finanziell gesehen - der beim Kläger durch die rückwirkende \nÄnderung der Verwaltungspraxis eingetretene Vertrauensschaden mit Blick auf die \ntatsächlichen Betriebkosten des Fahrzeugs, die bei der Nutzung der in Rede \nstehenden Alternativstrecken jeweils entstanden sind bzw. wären, nur schwer \nmessbar und im Ergebnis eher von geringerer Bedeutung sein. Gleichwohl ist er aber \n- zumal wegen der maßgeblichen Anknüpfung der Verwaltungsvorschrift \n(Verwaltungspraxis) allein an die Entfernungskilometer als pauschale \nBerechungsfaktoren einerseits sowie der Betroffenheit der Fahrten eines gesamten \nSchuljahres andererseits - noch nicht als völlig unerheblich anzusehen. Außerdem \nhat man sich auch in diesem Zusammenhang zu vergegenwärtigen, dass der in der \nRechtsicherheitskomponente des Rechtsstaatsprinzips wurzelnde, somit \nverfassungskräftig geschützte Vertrauensschutzgedanke nicht ausschließlich einen \nSchutz vor materiellen Schäden bezweckt.\n\n53\n\nÜberragende Belange des Gemeinwohls, welche den Prinzipien der \nRechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vorgehen und eine Rückanknüpfung \nauch an abgeschlossene Sachverhalte erlauben, \n\n54\n\nvgl. BVerfG, ständige Rechtsprechung, z. B. \nUrteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, a.a.O., \nS. 263 f., \n\n55\n\nsind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch auf Seiten der \nBeklagten steht - soweit ersichtlich - im Kern allein ein in der Höhe eher zu \nvernachlässigendes und (soweit ersichtlich) nur einen Einzelfall betreffendes \nfinanzielles Interesse in Rede.\n\n56\n\nSchließlich ist der Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung nach Maßgabe \nder bei Beendigung des anspruchsbegründenden Lebenssachverhalts bestehenden \nVerwaltungspraxis hier auch nicht - wie die Beklagte meint - nach Maßgabe des \nGrundsatzes ausgeschlossen, demzufolge \"keine Gleichheit im Unrecht\" besteht. \n\n57\n\nDer angesprochene - zudem nicht unstreitige - Grundsatz bezieht sich im Kern \ndarauf, dass aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf \"Fehlerwiederholung\" folgt, \nwenn die bestehende Verwaltungspraxis gesetzwidrig ist; die grundsätzlich \nherzustellende Rechtsanwendungsgleichheit tritt in diesem Falle hinter dem \nGeltungsvorrang des Gesetzes zurück. \n\n58\n\nVgl. etwa Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 46 ff., \ninsb. 51 m.w.N.\n\n59\n\nVorliegend fehlt es indes schon an das Verwaltungshandeln hinreichend konkret \nsteuernden gesetzlichen Vorgaben, denen entnommen werden kann, dass die früher \ngehandhabte \"großzügigere\" Praxis, welche nur geringe Anforderungen an den \nNachweis eines bestimmten in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen \nTatbestandsmerkmals (\"kürzeste zumutbare Straßenentfernung zwischen Wohnung \nund Schule\") gestellt hat, in dem vorgenannten Sinne \"gesetzwidrig\" gewesen wäre. \nAngesichts des weiten Konkretisierungs- und Ermessensspielraums, den die \nVerwaltung bezogen auf die nähere Ausgestaltung der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn - zumal in hier nur betroffenen Randbereichen - hat, \n\n60\n\nvgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1973 - 1 A 333/72 - \nRiA 1974, 24,\n\n61\n\ndürfte sich nicht einmal feststellen lassen, dass jene Praxis überhaupt \nrechtswidrig gewesen ist, nämlich die Grenzen jenes Spielraums überschritten hat. \nDabei verkennt der Senat nicht, dass eine intensivere Einzelfallprüfung durchaus \ngeeignet erscheint, die im Text der einschlägigen Verwaltungsvorschriften zum \nAusdruck kommende Beschränkung der Schulbeihilfe auf notwendige und \nangemessene Aufwendungen ihrem Zweck entsprechend sowie im Einklang mit den \nallgemeinen Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu stärken. Gerade \nim Bereich der gesetzlich nicht strikt gebundenen (Massen-)Leistungsverwaltung, \nzumal dann, wenn dort - wie hier - betreffend die materiell-rechtlichen \nAnspruchsvoraussetzungen mit sog. \"unbestimmten\", also näher \nkonkretisierungsbedürftigen Rechtsbegriffen (wie \"zumutbare\" Straßenentfernung) \ngearbeitet wird, verbleibt aber daneben auch für Aufwands- und \nPraktikabilitätserwägungen zumindest ein gewisser Raum. Vor diesem Hintergrund \noblag es grundsätzlich der Beklagten selbst, die Maßstäbe sowohl für die nähere \nKonkretisierung der sachlichen Voraussetzung der Zumutbarkeit als auch für den \nÜberprüfungsgrad und -umfang im zugehörigen Verwaltungsverfahren - im Rahmen \neiner Bandbreite jeweils noch rechtmäßigen Handelns - näher zu bestimmen und im \nEinzelnen festzulegen. Dies hat sie hier betreffend die Fahrtkostenerstattung für die \nZeiträume vor und nach August 1998 unterschiedlich gehandhabt, sei es durch \nVorgaben der Dienststellenleitung oder durch schlichte Duldung der Verfahrensweise \nder zuständigen Bearbeiter. Jedenfalls stellt sich vor diesem Hintergrund die in Rede \nstehende Änderung der Verwaltungspraxis nicht als (reine) Fehlerkorrektur in Bezug \nauf eine zuvor dem Recht nicht mehr entsprechende Verfahrensweise dar. \n\n62\n\nDieses Ergebnis wird im konkreten Fall letztlich auch dadurch gestützt, dass sich \nangesichts des eher geringen Unterschiedes der in Rede stehenden \nAlternativstrecken in ihrer Streckenlänge bei gleichzeitig bestehenden \nErschwernissen der kürzeren Strecke (insbesondere höhere Gesamtzeitdauer und \nggf. auch Unfallgefahr angesichts der Vielzahl der Kreuzungen und Berührung von \nSchulzonen) die damalige \"großzügigere\" Praxis auch in der Sache jedenfalls nicht \nals ein offensichtlicher Fall der Fehleinschätzung des tatbestandlichen Erfordernisses \nder - sich hier nicht ohne Weiteres aufdrängenden - Zumutbarkeit der für die \nFahrtkostenerstattung grundsätzlich zugrunde zu legenden kürzesten \nStraßenentfernung dargestellt hat.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n64\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-06/1-a-2470-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-06/1-a-2470-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284404","retrieved":"2026-07-09 03:00:20.365038+00:00"}}