{"status":"available","doknr":"OLD284405","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1006.1A2323.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"1 A 2323/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Beamtin im Dienst der Beklagten; sie gehört dem \nDeutschen Wetterdienst an und ist bei der Flugwetterwarte E. tätig. \n\n3\n\nDort arbeitet sie als Teilzeitbeschäftigte mit der halben wöchentlichen \nStundenzahl ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen \nWechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht und nach dem sie durchschnittlich \nmindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen \nNachtschicht in je sieben Wochen leistet. Von der Beklagten erhält sie dafür die nach \n§ 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend ihrer ermäßigten \nWochenarbeitszeit gekürzte Zulage für Wechseldienst und für Schichtdienst gemäß \n§ 20 Abs. 2 a der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV). \n\n4\n\nMit Schreiben vom 18. Mai 2000 beantragte die Klägerin die \"volle Auszahlung\" \ndieser Erschwerniszulage mit der Begründung, sie erfülle mit Blick auf die geleistete \nStundenzahl ungeachtet der Tatsache ihrer Teilzeitbeschäftigung die gemäß § 20 \nAbs. 2 a EZulV erforderlichen Voraussetzungen für einen uneingeschränkten \nAnspruch auf die Schichtzulage. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 26. Mai 2000 lehnte der Deutsche Wetterdienst den Antrag der \nKlägerin unter Hinweis auf die in § 6 BBesG enthaltenen gesetzlichen Vorgaben ab. \nDen dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Deutsche Wetterdienst \nmit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2001 - der Klägerin zugestellt am 5. \nMärz 2001 - zurück. Dabei wurde zur Begründung ergänzend darauf hingewiesen, \ndass die Erschwerniszulage die in Rede stehende Erschwernis lediglich pauschaliert \nabgelte und dass die Regelungen des Bundesangestelltentarifs ebenso wie die \ndiesbezügliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Beamte keine \nAnwendung fänden. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 5. April 2001 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen geltend gemacht: Sie sei den Erschwernissen, welche mit der \nstreitgegenständlichen Zulage abgegolten werden sollten, ungeachtet ihrer Tätigkeit \nals Teilzeitbeschäftigte genauso ausgesetzt, wie dies bei Vollzeitbeschäftigten der \nFall sei. Gerade mit Blick darauf, dass es hier um eine \"pauschale Abgeltung\" von \nErschwernissen gehe, könne es nicht darauf ankommen, dass sie nur \nteilzeitbeschäftigt sei. Im Übrigen liege eine nach Art. 141 des EG-Vertrages \nverbotene mittelbare Diskriminierung von Beamtinnen vor, da diese den weitaus \ngrößten Teil der Teilzeitbeschäftigten stellten und von der Kürzungsregelung folglich \nbesonders betroffen würden. \n\n7\n\nDie Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Deutschen Wetterdienstes vom 26. Mai 2000 \nund des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom \n27. Februar 2001 zu verpflichten, ihr ab dem 7. Mai \n2000 die volle Wechselschichtzulage (ohne Kürzung \nwegen Teilzeitbeschäftigung) unter Berücksichtigung \nbereits gezahlter Anteile zu gewähren.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat sich im Kern darauf berufen, dass die (Wechsel-)Schichtzulage zu den \nvon § 6 Abs. 1 BBesG erfassten Dienstbezügen gehöre und deshalb - dem klaren \nWortlaut dieser Bestimmung folgend - bei Teilzeitbeschäftigung in gleichem \nVerhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden müsse. Diese Regelung sei auch weder \nim Hinblick auf Art. 3 GG noch unter Berücksichtigung von Art. 141 des EG-\nVertrages in Verbindung mit der Richtlinie 75/117-EWG über den Grundsatz des \ngleichen Entgelts für Männer und Frauen zu beanstanden. Eine unzulässige \nUngleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Klägerin mit vollzeitbeschäftigten \nBeamten liege schon deshalb nicht vor, weil es sich um ungleiche Sachverhalte \nhandele. Ebenso wenig liege der Tatbestand einer \"mittelbaren Diskriminierung\" im \nSinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor, weil die von der \nKlägerin als nachteilig empfundenen Wirkungen ausschließlich auf dem Umstand der \nTeilzeitbeschäftigung beruhten und Frauen wie Männer gleichermaßen träfen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen \nund zur Begründung ausgeführt: Die im Streit stehende \"Wechselschichtzulage\" nach \n§ 20 Abs. 2 a EZulV unterliege während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung der \nverhältnismäßigen Kürzung nach § 6 Abs. 1 BBesG. Nach dem Grundsatz der \nEinheit der Dienstbezüge sei eine Aufspaltung nach einzelnen \nBesoldungsbestandteilen grundsätzlich nicht zulässig. Auch eine Ausnahme von \ndiesem Grundsatz sei hier nicht gerechtfertigt. Denn die pauschale Abgeltung der \nErschwernis durch Dienst in Wechselschichten knüpfe nicht an bestimmte \nEinzelbelastungen an, sondern gehe davon aus, dass die Belastung während eines \nbestimmten Zeitraumes gleichmäßig vorliege. Über bestehende gesetzliche \nRegelungen hinaus könne ein Mehr an Besoldung nicht zugesprochen werden. Ein \nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege schon vom Ansatz her nicht vor. Schließlich \nwerde die Klägerin auch als Frau nicht mittelbar diskriminiert. Ob der Tatbestand der \n\"mittelbaren Diskriminierung\" vorliege, sei nicht nach quantitativen Gesichtspunkten \nzu beurteilen, sondern ausgehend von einer qualitativen Beurteilung eines \nbestimmten Sachverhalts. Die Teilzeitbeschäftigung - sei es einer Beamtin oder \neines Beamten - sei aber im Hinblick auf ihren geringen Umfang und die davon \nabhängige Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn einer Vollzeitbeschäftigung \n\"qualitativ\" nicht gleichwertig. Daher habe sie vom Gesetzgeber zulässigerweise zum \nAnknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung gemacht werden \ndürfen. \n\n13\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen \nBerufung, zu deren Begründung sie - unter Bezugnahme auf (u. a.) ihre \nAusführungen in der Berufungszulassungsbegründungsschrift - im Kern ihren \nSachvortrag erster Instanz wiederholt und weiter vertieft. Sie führt insbesondere \n- ergänzend - aus: Das Alimentationsprinzip stehe dem von ihr geltend gemachten \nAnspruch nicht entgegen. Es sei ein in seinen Randbereichen offenes Rechtsprinzip, \nwelches Gestaltungsspielraum lasse, um das Besoldungsrecht an Neuentwicklungen \nanzupassen. Sinn und Zweck der Erschwerniszulagenverordnung sei es, den mit der \nErschwernis verbundenen Aufwand abzugelten, der bei der Bewertung des Amtes \nnicht habe berücksichtigt werden können. Dem laufe es zuwider, wenn bei \nfestgestellter erhöhter Belastung nur die Hälfte der für diesen Fall vorgesehenen \nZulage gezahlt werde. Der hier in Rede stehende Fall könne daher von der anteiligen \nKürzung nach § 6 BBesG nicht erfasst werden. Auch gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG \nkönne die Höhe der Erschwerniszulage nicht davon abhängig gemacht werden, ob \nVoll- oder Teilzeitarbeit geleistet werde. Denn die einmal positiv festgestellte \nErschwernis entfalle nicht nachträglich dadurch, dass sie - die Klägerin - aufgrund \nihrer Teilzeitbeschäftigung insgesamt mehr dienstfreie Zeit zur Verfügung habe als \nein Vollzeitbeschäftigter. Darin könne kein sachlicher Differenzierungsgrund gesehen \nwerden. Es könne vielmehr nur darauf ankommen, ob die Voraussetzungen zur \nGewährung der Erschwerniszulage vorlägen oder nicht. Auch die Tatsache, dass die \nErschwerniszulage bei Vorliegen der Voraussetzungen pauschal für die besondere \nBelastung während eines bestimmten Zeitraumes gewährt werde, spiele hier keine \nRolle. So wäre es bei einer nicht differenzierten Anwendung des § 6 BBesG \nbeispielsweise denkbar, dass ein vollzeitbeschäftigter Beamter weniger Dienst zu \nden für die Gewährung der Zulage entscheidenden Zeiten leiste als eine \nTeilzeitbeschäftigte, er im Unterschied zu dieser hierfür aber die volle \nErschwerniszulage ausbezahlt bekäme. Sähe dies das nationale Recht vor, so läge \nein Verstoß gegen Art. 143 (gemeint ist offenbar Art. 141) des EG-Vertrages vor. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nihrem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen \nentgegen. Sie führt insbesondere aus: Die - hier im Verhältnis zur Arbeitszeit \nverminderte - Besoldung der teilzeitbeschäftigten Klägerin entspreche dem \nGrundsatz der Alimentation der Beamten. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, \nwelche einzelnen Aufgaben wahrgenommen würden. Auch sei die Zahlung der \nErschwerniszulage gerade nicht Gegenleistung für im Einzelnen erbrachte \nNachtdienste, knüpfe also nicht an bestimmte Einzelbelastungen an. Es müssten \nlediglich bestimmte Mindestanforderungen vorliegen; auf den tatsächlichen Umfang \ndes Nachtdienstes komme es im Übrigen nicht an. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Beiakten (zwei Bände) Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen an eine \nform- und fristgerechte Begründung. Hierzu reicht es (regelmäßig) aus, dass - wie \nhier - ein fristgerecht eingegangener, gesonderter Berufungsbegründungsschriftsatz \nauf dort in Bezug genommenes Zulassungsvorbringen verweist und letzteres - auch \ninhaltlich - zugleich den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt. \n\n22\n\nVgl. dazu etwa Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n§ 124 a Rn. 248 f., 332, m.w.N.\n\n23\n\nDie Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein \nAnspruch auf die begehrte volle Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 a EZulV (nach den \nGesamtumständen des Falles ist allein diese mit dem im Antrag enthaltenen Begriff \nder \"Wechselschichtzulage\" gemeint) nicht zu. \n\n24\n\nEin solcher Anspruch findet zunächst im geltenden Besoldungsrecht keine \nStütze.\n\n25\n\nAllerdings erfüllt die Klägerin die sachlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 a - \n2. Alternative - EZulV in der (bis auf die Umstellung des DM-Betrags auf einen Euro-\nBetrag) seit Klageerhebung unverändert geltenden Fassung. Hiernach erhalten \nBeamte und Soldaten (u. a.) dann eine Schichtzulage in Höhe von 61,36 EUR (bzw. \nfrüher 120,00 DM) monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) \neingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in \nWechselschichten vorsieht und sie dabei durchschnittlich mindestens 40 \nDienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht in je \nsieben Wochen leisten. Darüber, dass die Klägerin (regelmäßig) diese \nVoraussetzungen erfüllt (hat), herrscht zwischen den Beteiligten kein Streit. Nähere \nFeststellungen in diese Richtung sind hier überdies schon deshalb nicht angezeigt, \nweil die Klägerin die von ihr mit dem vorliegenden Verfahren allein erstrebte \n\"Aufstockung\" der ihr nur hälftig gewährten Schichtzulage auf den vollen Betrag aus \nanderen (Rechts-)Gründen nicht erreichen kann. Im Einklang mit der \nRechtsauffassung der Beklagten wird nämlich die ihr zustehende Schichtzulage von \nder Kürzungsregelung des § 6 Abs. 1 BBesG erfasst. \n\n26\n\nNach dieser Vorschrift (in sämtlichen den streitgegenständlichen Zeitraum \nbetreffenden Fassungen) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im \ngleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigte \nBeamtin; die seitens der Beklagten vorgenommene hälftige Kürzung entspricht dem \nAnteil der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit.\n\n27\n\nWeiter handelt es sich bei der im Streit stehenden Schichtzulage auch um \n\"Dienstbezüge\" i.S.d. § 6 Abs. 1 BBesG. Zu den Dienstbezügen in diesem Sinne \ngehören zumindest im Ausgangspunkt sämtliche in § 2 Abs. 2 BBesG näher \naufgeführten Besoldungsbestandteile; dazu zählen u. a. auch \"Zulagen\" (§ 2 Abs. 2 \nNr. 4 BBesG). \n\n28\n\nDer Wortlaut des § 6 Abs. 1 BBesG lässt in diesem Zusammenhang für \nDifferenzierungen zwischen einzelnen Besoldungsarten grundsätzlich keinen Raum. \nEr unterstellt vielmehr im Prinzip die Dienstbezüge generell der dort bestimmten \nRechtsfolge einer anteiligen Kürzung. Hintergrund dessen ist der - auf dem \nGedanken der (Gesamt-)Alimentation beruhende - Grundsatz der \"Einheit der \nDienstbezüge\", welcher eine Aufspaltung nach einzelnen Besoldungsbestandteilen \ngrundsätzlich nicht zulässt. Die Besoldung eines Beamten oder Soldaten stellt \nhiernach nicht die Summe der getrennt vergüteten Entlohnung für Einzelaufgaben \ndar, sondern einen Ausgleich für die Wahrnehmung der Gesamtheit seiner \ndienstlichen Funktionen. \n\n29\n\nVgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 21. Dezember 1998 - 4 S 2623/96 -, DÖD 1999, \n236 = ZBR 1999, 426; Schwegmann/ Summer, \nBBesG, § 6 Rn. 8.\n\n30\n\nEine einschränkende Auslegung ist aber auch nach dem \nRegelungszusammenhang sowie nach dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden \nKürzungsvorschrift für den hier streitigen Fall einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 a \n- 2. Alternative - EZulV - ebenso wie für die sich davon nur in dem zeitlichen \nBemessungsfaktor (5 statt 7 Wochen) unterscheidende \"echte\" \nWechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV - nicht geboten. \n\n31\n\nIndem § 6 Abs. 1 BBesG den Umfang der Kürzung der Dienstbezüge von \nTeilzeitbeschäftigten maßgeblich an den Umfang der Kürzung der Arbeitszeit knüpft, \nverdeutlicht er, dass die gekürzte Besoldungsleistung einen Bezug zum \nBeschäftigungsumfang aufweisen muss. Ein solcher Bezug läuft dabei auch dem \nAlimentationsprinzip nicht prinzipiell zuwider. Denn unbeschadet dessen, dass die \nBesoldung des Beamten nicht in einem engeren Sinne Gegenleistung für konkret \nerbrachte Dienst-/Arbeitsleistung ist, sondern das Ziel hat, dem Beamten und seiner \nFamilie - als Korrelat zu dessen allgemeiner Treuepflicht - einen amtsangemessenen \nLebensunterhalt sicherzustellen, muss sie freilich auch im Zusammenhang mit der \nDienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten gesehen werden. \nDienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten und die dafür gewährte \nBesoldung sind demnach wechselseitig aufeinander bezogen. Diesen \nZusammenhang zwischen dem Umfang der Dienstleistung und der Höhe der \nBesoldung stellt für diejenigen Beamten, denen eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt \nworden ist, § 6 Abs. 1 BBesG her bzw. klar. \n\n32\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober \n1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 (59 ff.); VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 21. Dezember \n1998 - 4 S 2623/96 -, a.a.O.\n\n33\n\nWürde also einem bestimmten Besoldungsbestandteil unter Berücksichtigung \nseiner ggf. bestehenden besonderen Zweckbestimmung von vornherein dieser \nwechselseitige Bezug zum Beschäftigungsumfang fehlen, so könnte \ndementsprechend - unbeschadet der im Gesetzeswortlaut fehlenden Differenzierung \n- letztlich doch seine Ausklammerung aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 \nBBesG gerechtfertigt sein. \n\n34\n\nIn diesem Sinne allgemein - allerdings im \nErgebnis nicht auch die hier in Rede stehende \nZulagenart betreffend - etwa Schwegmann/Summer, \na.a.O., § 6 Rn. 8.\n\n35\n\nEiner näheren Festlegung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles \nindes nicht, weil für die Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 a - 2. Alternative - EZulV die \nbesonderen Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme nicht zu bejahen sind. \n\n36\n\nDie Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 a - 2. Alternative - EZulV zählt zu denjenigen \nErschwerniszulagen, welche in festen Monatsbeträgen gewährt werden. Die von der \nZulage erfassten Erschwernisse werden demzufolge nicht einzeln, d. h. in \nAnknüpfung an bestimmte Einzelbelastungen bzw. die Zeiträume deren konkreten \nAuftretens in den Blick genommen, sondern pauschal abgegolten. Dabei hat der \nVerordnungsgeber allgemein unterstellt, dass die jeweilige Erschwernis - hier die \nDienstleistung in regelmäßig wechselnden Schichten und darunter in gewissem \nUmfang solchen während der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht \n- während des in der Zulagenregelung näher bestimmten Bemessungszeitraums - \nhier von sieben Wochen - in der Regel gleichmäßig vorliegt. \n\n37\n\nVgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., § 6 Rn. 8; \ndazu auch - dort entsprechend für eine \nWechselschichtzulage - VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 21. Dezember 1998 - 4 S 2623/96 -, \na.a.O.\n\n38\n\nAllein der Umstand, dass dabei das Erreichen einer bestimmten \nMindeststundenanzahl (hier: 40 Dienststunden) zur Voraussetzung erhoben worden \nist, um die Zulage überhaupt zu erhalten, verändert den zuvor beschriebenen \nCharakter der (Wechsel-)Schichtzulage nicht; dies konkretisiert vielmehr lediglich die \n- ebenfalls pauschal festgelegte - Grenze, jenseits der der Verordnungsgeber in \ndiesem Zusammenhang überhaupt erst eine mittels einer besonderen Zulage \nausgleichsbedürftigen Erschwernis angenommen hat. \n\n39\n\nKnüpft aber - wie hier - eine Erschwerniszulage im Kern an eine angenommene \ndurchschnittlich gleichmäßige Belastung der von der jeweiligen Erschwernis \nbetroffenen Beschäftigten an, so bleibt damit ein ausreichender Bezug zum \nBeschäftigungsumfang gewahrt. Denn der Teilzeitbeschäftigte unterliegt innerhalb \ndes Bemessungszeitraums der Belastung eines vergleichbar im Schichtdienst tätigen \nVollzeitbeschäftigten grundsätzlich nur in einem entsprechend der Verkürzung seiner \nArbeitszeit geringeren zeitlichen Umfang. Umgekehrt erhält auch der \nVollzeitbeschäftigte, der beispielsweise doppelt so viel Nachtdienststunden wie die \nzu erreichende Mindeststundenzahl leistet, im Ergebnis nur den - ab Erfüllung der \nMindestvoraussetzungen in der Höhe gleichbleibenden - monatlichen \nPauschalbetrag. \n\n40\n\nSoweit einer anteiligen Kürzung einer (Wechsel-)Schichtzulage für \nTeilzeitbeschäftigte teilweise entgegengehalten wird, auch der Teilzeitbeschäftigte \nsei der mit der in Rede stehenden Zulage abgegoltenen \"generellen Belastung\" in \ngleicher Weise ausgesetzt wie ein Vollzeitbeschäftigter, \n\n41\n\nin diesem Sinne etwa BAG, Urteil vom 23. Juni \n1993 - 10 AZR 127/92 -, BAGE 73, 307; VG \nFreiburg, Urteil vom 9. August 1996 - 9 K 1421/94 -, \n\n42\n\ngreift dieses Argument zu kurz. Denn die Entscheidung des Verordnungsgebers \nfür eine im Grundsatz pauschale Abgeltung einer bestimmten Erschwernis bzw. \nBelastung steht einer - wie hier in § 6 Abs. 1 BBesG geschehen - differenzierenden \nBehandlung der Fälle der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung - wie schon dargelegt - \njedenfalls dann nicht entgegen, wenn bei ebenfalls pauschaler Betrachtung der \ndurchschnittliche Belastungsumfang vom Beschäftigungsumfang abhängig ist. Davon \nabgesehen betrifft die oben zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts \nmaßgeblich tarifvertragliche Regelungen, deren Auslegung für die Besoldung der \nBeamten keine unmittelbare Relevanz hat.\n\n43\n\nDer allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG wird durch \ndas vorstehend entwickelte Auslegungsergebnis ebenso wenig verletzt wie spezielle \nGleichheitsrechte (Benachteiligungsverbote) der teilzeitbeschäftigten Beamten im \nVerhältnis zu solchen mit regelmäßiger Arbeitszeit (vgl. z. B. § 72 d BBG). Denn \nunabhängig davon, ob die in Rede stehenden Lebenssachverhalte hier als \nwesentlich gleich beurteilt werden können, liegt für die durch die Rechtsfolge des § 6 \nAbs. 1 BBesG bewirkte Ungleichbehandlung jedenfalls eine hinreichende sachliche \nRechtfertigung vor. Es greift nämlich insoweit der - grundsätzlich den einheitlichen \nGesamtbesoldungsanspruch erfassende - Gesichtspunkt durch, dass mit Blick auf \ndie Wechselbeziehung zwischen Dienstverpflichtung und Dienstleistung einerseits \nsowie die dafür gewährte Besoldung andererseits Vollzeitbeschäftigung und \nTeilzeitbeschäftigung von Beamten qualitativ nicht gleichstehen und dies \nzulässigerweise zu einem Anknüpfungspunkt für den Besoldungsgesetzgeber zu \nnach dem Beschäftigungsumfang differenzierenden Regelungen gemacht werden \ndarf. \n\n44\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober \n1985 - 2 BvL 4/83 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11. \nMärz 1999 - 2 C 18.98 -, DVBl. 1999, 1428 = DÖD \n1999, 235 = ZBR 2000, 57 = NVwZ-RR 1999, \n767\n\n45\n\nMangels durchgreifender sachlicher Besonderheiten und unter \nMitberücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der näheren Ausgestaltung von \nZulagen - hier betreffend die Einbeziehung in das Konzept des § 6 Abs. 1 BBesG - \nallgemein zukommenden weiten Entscheidungsspielraums bezieht dies auch den \nFall der hier streitigen Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 a - 2. Alternative - EZulV mit \nein. \n\n46\n\nEin Anspruch der Klägerin auf die begehrte Auszahlung der vollen Schichtzulage \nergibt sich schließlich auch nicht unmittelbar aus Vorschriften des Europäischen \nGemeinschaftsrechts. Es fehlt insoweit schon an der von der Klägerin geltend \ngemachten Verletzung von Art. 141 Abs. 1 des EG-Vertrags. Welche Rechtsfolge \neine solche Verletzung auslösen würde, bedarf demnach keiner weiteren Befassung. \n\n47\n\nArt. 141 Abs. 1 EG-Vertrag gebietet den Mitgliedsstaaten, die Anwendung des \nGrundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder \ngleichwertiger Arbeit sicherzustellen. Die Vorschrift begründet zusammen mit der \nRichtlinie 75/117/EWG das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit. \nZwar wendet sie sich ihrem Wortlaut nach unmittelbar nur an die Mitgliedsstaaten, \njedoch hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass sie auch im Verhältnis \nzwischen \"(privaten oder öffentlichen) Arbeitgebern und Arbeitnehmern\" gilt.\n\n48\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976 - Rs. 43/75 -, \nSlg. 1976, 455, 475 f.; OVG NRW, Urteil vom 30. \nJuni 2003 - 6 A 4424/01 -, NVwZ 2004, 758 = ZBR \n2004, 63; Langenfeld, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der \nEuropäischen Union, Art. 141 EGV Rn. 46; Curall, in: \nGroeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum \nEU-/EG-Vertrag, Band 3, 5. Aufl. 1999, (Ex-)Art. 119 \nRn. 36.\n\n49\n\nUnter Entgelt sind gemäß Art. 141 Abs. 2 Satz 1 EG-Vertrag alle Vergütungen zu \nverstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer \nunmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistung zahlt. Hiervon ausgehend \nunterliegt auch die den deutschen Beamten geleistete Besoldung dem \nEntgeltgleichheitsgebot des Art. 141 EG-Vertrag. \n\n50\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - Rs. C - \n1/95 -, ZBR 1998, 159, Rn. 16 und 19; OVG NRW, \nUrteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, a.a.O.; \nOVG Lüneburg, Urteil vom 10. Juni 1998 - 2 L \n7937/95 -, NVwZ-RR 1999, 654-656; Langenfeld, \na.a.O., Rn. 50; siehe auch Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 18/94 -, \nNVwZ-RR 1996, 277-279; Urteil vom 11. März 1999 - \n2 C 18.98 -, a.a.O.\n\n51\n\nDer Entgeltgleichheitsgrundsatz in Art. 141 EG-Vertrag verbietet eine \nunmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Eine \n- vorliegend allenfalls in Betracht kommende - mittelbare Ungleichbehandlung liegt \nvor, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch \ndie Regelung aber erheblich mehr Angehörige eines Geschlechts tatsächlich \nnachteilig betroffen werden. Dies kann bei benachteiligenden Regelungen für \nTeilzeitbeschäftigte der Fall sein, wenn in dieser Gruppe von Beschäftigten im \nVergleich zur Gruppe der Vollzeitbeschäftigten der Frauenanteil weit überwiegt. \n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A \n4424/01 -, a.a.O.; Langenfeld, a.a.O., Art. 141 Rn. \n30, 31.; Curall, a.a.O., (Ex-)Art. 119 Rn. 47 ff.\n\n53\n\nHieran anknüpfend hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung \nden Grundsatz entwickelt, dass eine Ungleichbehandlung immer dann vorliegt, wenn \nbei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die \nden Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den \nTeilzeitbeschäftigten gezahlte. \n\n54\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - Rs. \nC-399/92 u.a. -, Slg. I-5727, 5754 Rn. 26; Urteil vom \n13. Mai 1986 - Rs. 170/74 -, NJW 1986, 3020, Rn. 27 \ndes Urteils; eingehend: Curall, a.a.O., (Ex-)Art. 119 \nRn. 74-77.\n\n55\n\nDie in Rede stehenden Dienststunden, welche in der dienstplanmäßigen oder \nbetriebsüblichen Nachtschicht geleistet werden, sind für die teilzeitbeschäftigte \nKlägerin im Vergleich zu einem vollzeitbeschäftigten Beamten, der diese \nNachtschichtstunden leistet, gleiche bzw. gleichwertige Arbeit i.S.v. Art. 141 EG-\nVertrag. Bei - theoretisch und wohl (in Einzelfällen) auch praktisch erreichbarer - \ngleicher Stundenzahl, nämlich der Mindestzahl von 40 Nachtdienststunden in je \nsieben Wochen ist mit Blick auf die in § 6 Abs. 1 BBesG enthaltene \nKürzungsregelung die dem Vollzeitbeschäftigten im Rahmen der Schichtzulage \nzugestandene Vergütung auch höher als die dem Teilzeitbeschäftigten gezahlte. \nFerner kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass in der Gruppe der \nteilzeitbeschäftigten Beamten des Deutschen Wetterdienstes Frauen proportional \ndeutlich stärker vertreten sind, als dies bei den Vollzeitbeschäftigten der Fall ist; dies \nentspricht jedenfalls der Lebenserfahrung. \n\n56\n\nDie aufgezeigte Ungleichbehandlung in der Vergütung der teilzeitbeschäftigten \nKlägerin gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten des Deutschen Wetterdienstes \nführt hier gleichwohl nicht zu einer gegen Art. 141 Abs. 1 EG-Vertrag verstoßenden \nmittelbaren Diskriminierung. Eine solche besteht nämlich dann nicht, wenn die \nbetreffende Regelung durch objektive Gründe (Faktoren) gerechtfertigt ist, die nichts \nmit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Dabei ist es \nSache des nationalen Gerichts festzustellen, ob und inwieweit es solche Gründe für \ndie betreffende Regelung gibt. \n\n57\n\nStändige Rechtsprechung des EuGH, vgl. etwa \nUrteil vom 2. Oktober 1997 - Rs. C-1/95 -, a.a.O., Rn. \n34, 35, und Urteil der Sechsten Kammer vom 11. \nSeptember 2003 - C-77/02 - DVBl. 2003, 1514, \njeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ferner \nhierzu BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1995 - 2 C \n18.94 -, a.a.O., und vom 11. März 1999 - 2 C 18.98 -, \na.a.O.\n\n58\n\nDer hier maßgebliche Grund, welcher die in § 6 Abs. 1 BBesG bestimmte \nanteilige Kürzung der Dienstbezüge unter Einschluss der hier betroffenen \nSchichtzulage rechtfertigt, ist - ähnlich wie im Falle des Gleichbehandlungsgebots \ndes nationalen Rechts - der bereits mehrfach angesprochene wechselseitige \nZusammenhang, der zwischen Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten \nauf der einen Seite sowie seiner dafür gewährten Besoldung auf der anderen Seite \nbesteht und der maßgeblich in den bei Vollzeitbeschäftigung und \nTeilzeitbeschäftigung bestehenden - nicht nur quantitativen sondern auch \nqualitativen - Unterschieden im Beschäftigungsumfang zum Ausdruck kommt. Für \ndiesen hinreichend gewichtigen objektiven Rechtfertigungsgrund, welcher in \nallgemeinen Prinzipien des deutschen Besoldungsrechts wurzelt, hat das jeweilige \nGeschlecht der betroffenen Beamten keinerlei Bedeutung. Es handelt sich mithin um \neinen Faktor, welcher im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nnichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat. \n\n59\n\nEbenso auch BVerwG, Urteile vom 26. Oktober \n1995 - 2 C 18.94 -, a.a.O. (betreffend die \nBerechnung der Jubiläumsdienstzeit), und vom 11. \nMärz 1999 - 2 C 18.98 -, a.a.O. (betreffend die \nBegrenzung des Ruhegehalts ehemals \nteilzeitbeschäftigter Beamter).\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 \nVwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind. \n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-06/1-a-2323-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-06/1-a-2323-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284405","retrieved":"2026-07-09 03:00:20.460298+00:00"}}