{"status":"available","doknr":"OLD284432","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1005.9A2365.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-05","aktenzeichen":"9 A 2365/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 111,85 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen den Anforderungen \ndes § 124 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO in der hier anwendbaren bis zum \n31. August 2004 geltenden Fassung (a.F.) nicht innerhalb von zwei Monaten nach \nZustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht die erforderliche \nZulassungsbegründung eingereicht. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte \nBegründungsfrist ist dem Kläger nicht zu gewähren.\n\n3\n\nDas angegriffene Urteil, das eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält, ist \nden früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. April 2002 zugestellt \nworden. Folglich endete die zweimonatige Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz \n4 VwGO, innerhalb derer die Zulassungsgründe darzulegen waren, am 25. Juni \n2002, 24:00 Uhr. Bis zum Ablauf dieser Frist ist eine Zulassungsbegründung beim \nVerwaltungsgericht, wie § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO a.F. vorschreibt, nicht \neingereicht worden. Die Zulassungsbegründung ist von den jetzigen \nProzessbevollmächtigten des Klägers am 24. Juni (Telefax um 16:06 Uhr) bzw. 25. \nJuni 2002 (Original) stattdessen nur beim beschließenden Gericht eingereicht \nworden. Eine solche Vorlage beim Berufungsgericht ersetzte die damals \nvorgeschriebene Einreichung beim erstinstanzlichen Gericht jedoch nicht und \ngenügte dementsprechend auch nicht zur Fristwahrung. Denn mit der \nverfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO \na.F. hatte der Gesetzgeber eindeutig und unmissverständlich bestimmt, dass die \nBegründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zum Zwecke der Fristwahrung \nzwingend (nur) bei dem Verwaltungsgericht einzureichen war.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR \n310/03 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. \nAugust 2002 - 5 S 1484/02 -, DÖV 2002, 1045; \nSächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2002 - \n1 B 667/02 -, DÖV 2003, 301; OVG Berlin, Beschluss \nvom 19. Dezember 2002 - 8 N 155.02 -.\n\n5\n\nDie Versäumung der Begründungsfrist nach § 124 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO \na.F. ist auch nicht etwa deshalb unschädlich, weil der beschließende Senat mit \nseiner Eingangsmitteilung vom 10. Juni 2002 irreführende Hinweise gegeben und \nhierdurch die Einlegung des Rechtsbehelfs erschwert hätte. Ungeachtet der Frage, \nob dieser Umstand überhaupt für die Dauer und den Ablauf der Frist von Bedeutung \nsein kann oder nicht vielmehr allenfalls als eventueller Wiedereinsetzungsgrund zu \nprüfen ist, ist jedenfalls eine „Irreführung\" nicht erfolgt. In der zutreffenden \nRechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils ist ausdrücklich darauf hingewiesen \nworden, dass die Zulassungsbegründung beim Verwaltungsgericht einzureichen war. \nDurch die Mitteilung des Senats vom 10. Juni 2002 sind die Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers über den Eingang des am 24. Mai 2002 beim Verwaltungsgericht \ngestellten und sodann von dort unmittelbar dem Oberverwaltungsgericht vorgelegten \nZulassungsantrages unterrichtet worden. Die Eingangsmitteilung enthält keine \nAngaben, welche die berechtigte Auffassung hätten begründen oder auch nur nahe \nlegen können, entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung dürfe die \nZulassungsbegründung fristwahrend auch beim Berufungsgericht eingereicht \nwerden. Sowohl die Bekanntgabe des Aktenzeichens für das zweitinstanzliche \nVerfahren als auch die Aufforderungen, dieses Aktenzeichen bei allen Schriftsätzen \nanzugeben und die Schriftsätze in bestimmter Ausfertigungszahl vorzulegen, \nbetrafen nur die allgemeinen Formalien des Verfahrens vor dem Berufungsgericht. \nDass sich die Mitteilung des Aktenzeichens für das zweitinstanzliche Verfahren nicht \nzu der Frage verhielt, bei welchem Gericht die Zulassungsbegründung vorzulegen \nwar, und von daher keine Fehlvorstellung auszulösen vermochte, versteht sich von \nselbst und bedarf keiner Vertiefung. Mit den Aufforderungen zur Angabe dieses \nAktenzeichens „bei allen Schriftsätzen\" und zu deren Vorlage in bestimmter \nAusfertigungszahl ist erkennbar lediglich zum Ausdruck gebracht worden, welchen \nformalen Anforderungen eventuell an den Senat gerichtete Schreiben genügen \nsollten. Hieraus konnte hingegen keineswegs abgeleitet werden, alle künftigen \nSchriftsätze im Zulassungsverfahren müssten nunmehr an das Berufungsgericht \ngerichtet werden und dies gelte insbesondere auch für die noch ausstehende \nZulassungsbegründung. \n\n6\n\nVgl. so für eine vergleichbare Fallgestaltung auch \nOVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 9 A 1158/02 -\n.\n\n7\n\nDie vorstehende Bewertung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen \nBedenken. Die bloße Bestätigung des Eingangs des Zulassungsantrags durch das \nBerufungsgericht mit Angabe des zweitinstanzlichen Aktenzeichens - wie hier - \ngebietet es nicht, aus verfassungsrechtlichen Gründen die maßgebliche Vorschrift \ndes § 124 Abs. 4 Satz 5 VwGO a.F. anders als ihrem eindeutigen Wortlaut gemäß \nanzuwenden.\n\n8\n\nVgl. auch dazu BVerfG, Beschluss vom 3. März 2003, \na.a.O.\n\n9\n\nEine Wiedereinsetzung in die versäumte Zulassungsbegründungsfrist ist dem \nKläger nicht zu gewähren. Einen entsprechenden Antrag hat er nicht gestellt. Nach § \n60 Abs. 3 VwGO wäre ein solcher im jetzigen Verfahrensstadium auch wegen des \nAblaufs der hierfür geltenden Jahresfrist unzulässig. Selbst wenn man aber von der \nJahresfrist absähe, würde eine Wiedereinsetzung ausscheiden, weil der Kläger nach \nErhalt des gerichtlichen Schreibens vom 25. August 2004, mit dem er über die \nFristversäumung unterrichtet wurde, keinen rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag \ngestellt hat. Sowohl die nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. geltende Frist von zwei \nWochen als auch die Monatsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO in \nder seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung sind zwischenzeitlich \nverstrichen.\n\n10\n\nGründe, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen erfordern, sind nicht \nvorgetragen worden und nicht offensichtlich. \n\n11\n\nZunächst kommt eine Wiedereinsetzung von Amts wegen schon deshalb nicht in \nBetracht, weil es an der erforderlichen Nachholung der versäumten Rechtshandlung \nfehlt (vgl. § 60 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VwGO). \n\n12\n\nAußerdem mangelt es für die Wiedereinsetzung an dem gemäß § 60 Abs. 1 \nVwGO erforderlichen fehlenden Verschulden an der Einhaltung der Frist. Die \nSäumnis beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers, \ndas sich dieser gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. \nMit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung ist eine hinreichende Unterrichtung \ndarüber erfolgt, dass die Zulassungsbegründung innerhalb der zweimonatigen Frist \nbeim Verwaltungsgericht einzureichen war. Von den rechtskundigen \nProzessbevollmächtigten des Klägers konnte bei Anlegung der erforderlichen \nSorgfalt eine Lektüre der Rechtsmittelbelehrung erwartet werden. Ein gleichwohl \nfehlendes Verschulden wäre daher allenfalls dann anzunehmen, wenn besondere \nzusätzliche Umstände hinzugetreten wären, die die Prozessbevollmächtigten ohne \neigenen Pflichtenverstoß an der Einreichung der Zulassungsbegründung beim \nVerwaltungsgericht gehindert hätten. Hierfür ist nichts ersichtlich. Die \nEingangsmitteilung des Senats enthielt - wie oben dargelegt - keine Aussagen, die \nbei den Prozessbevollmächtigten berechtigterweise und somit ohne Verschulden den \nEindruck hervorrufen durften, die Zulassungsbegründung könne entgegen der \nerteilten Belehrung fristwahrend auch beim Berufungsgericht vorgelegt werden. \n\n13\n\nVgl. so für eine ähnliche Fallgestaltung auch OVG \nNRW, Beschluss vom 19. September 2002 - 14 A \n2568/02 -, NWVBl. 2003, 65 f; Beschluss vom 8. Mai \n2003 - 9 A 1158/02 -.\n\n14\n\nEs ist schließlich auch nicht etwa offensichtlich, dass sich das vorbezeichnete \nVerschulden unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorgepflicht nicht \nausgewirkt haben könnte. Die Bedeutung der prozessualen Fürsorgepflicht käme im \nhier interessierenden Zusammenhang allenfalls, \n\n15\n\nvgl. OVG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 5 \nN 57.03 -, das sich für den Verwaltungsprozess gegen \ndiese für das Zivilprozessrecht entwickelte Forderung \nausspricht,\n\n16\n\ndann zum Tragen, wenn die Weiterleitung des beim Berufungsgericht \neingegangenen Begründungsschriftsatzes im normalen Geschäftsgang den \nrechtzeitigen Eingang beim Verwaltungsgericht bewirkt hätte, dies jedoch trotz \nErkennbarkeit einer falschen Adressierung unterblieben ist. Das unzuständige \nGericht ist jedoch nicht verpflichtet, jedes Schriftstück sofort daraufhin zu überprüfen, \nob darin etwa eine Rechtsmittelschrift enthalten ist, die an das zuständige Gericht \nweiterzuleiten ist. Dementsprechend wird davon ausgegangen, dass bei einem \nEingang des Begründungsschriftsatzes am vorletzten oder letzten Tag der Frist eine \nfristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang regelmäßig \nausgeschlossen ist.\n\n17\n\nVgl. für den letzten Tag der Frist: BVerfG, Beschluss \nvom 3. März 2003, a.a.O.; für den vorletzten Tag der \nFrist: BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 20 ZB \n02.1325 -, NVwZ-RR 2003, 531; im Hinblick auf beide \nTage: OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 9 A \n1158/02 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur \nVwGO, Stand: Februar 2002, § 124 a Rdnr. 54. \n\n18\n\nTeilweise wird ein Zeitraum von vier Arbeitstagen nicht als ausreichend \nangesehen, um davon ausgehen zu können, dass eine falsch adressierte \nRechtsmittelschrift noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vom unzuständigen an das \nzuständige Gericht weitergeleitet wird.\n\n19\n\nVgl. Kummer, Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand, München 2003, Rdnr. 303 (m.w.N.).\n\n20\n\nGemessen daran ist vorliegend nicht mit der für eine Wiedereinsetzung von Amts \nwegen erforderlichen Offensichtlichkeit davon auszugehen, dass bei normalem \nGeschäftsgang eine fristgerechte Weiterleitung des Begründungsschriftsatzes an das \nVerwaltungsgericht sichergestellt gewesen wäre. Der \nZulassungsbegründungsschriftsatz ist beim beschließenden Gericht per Telefax - \nohne Kennzeichnung als eilbedürftig - am 24. Juni 2002 nach 16:00 Uhr, also nach \ndem Ende der üblichen Geschäftszeit eines Gerichts, und als Original am 25. Juni \n2002 eingegangen. Im regelmäßigen Geschäftsgang war frühestens mit einer \nWeiterleitung an den zuständigen Berichterstatter im Laufe des 25. Juni 2002 zu \nrechnen. Entsprechend der zuvor zitierten Rechtsprechung durfte damit von einer \nrechtzeitigen Weiterleitung an das Verwaltungsgericht im ordentlichen \nGeschäftsgang zu diesem Zeitpunkt - dem letzten Tag der Frist - nicht mehr \nausgegangen werden. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-05/9-a-2365-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284432","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284432","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-05/9-a-2365-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284432","retrieved":"2026-07-09 03:00:22.766367+00:00"}}