{"status":"available","doknr":"OLD284449","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1004.19B1922.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-04","aktenzeichen":"19 B 1922/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen \nhat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung und \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 15. Juli 2004 stattzugeben.\n\n4\n\nDer Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er der Anordnung \ndes Antragsgegners vom 23. Januar 2004 in der Fassung der Schreiben des Antragsgegners \nvom 19. Februar und 3. März 2004, bis zum 26. März 2004 ein medizinisch-psychologisches \nGutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist. Diese Anordnung des Antragsgegners ist \nrechtmäßig. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen \nBeschluss und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das \nBeschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das amtsärztliche Gutachten \nvom 8. Dezember 2003 begründet entgegen der Auffassung des Antragstellers \naufklärungsbedürftige Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die \nAmtsärztin hat auf Grund einer Untersuchung des Antragstellers den Verdacht auf eine \nlängere Suchtentwicklung mit Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit diagnostiziert sowie \nVerdachtsmomente für eine hirnorganische Störung mit Kurzzeitgedächtnis- und \nZeitgitterstörungen und eine verlangsamte Auffassungsgabe festgestellt. Dieser Befund \nberuht nicht, wie der Antragsteller geltend macht, \"einzig und allein\" auf seiner Weigerung, \nder Amtsärztin Zugang zu Berichten der X. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie \nM. zu verschaffen, sondern auch auf einer eigenständigen Untersuchung der \nAmtsärztin.\n\n5\n\nDas besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der \nFahrerlaubnis fehlt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb, weil er seit 20 \nJahren die Fahrerlaubnis besitzt und nach den vorliegenden Unterlagen bislang unfallfrei am \nöffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Angesichts der amtsärztlichen Befunde lässt \nsich nicht ausschließen, dass der Antragsteller bislang nur zufällig unfallfrei gefahren ist. Es \nbleibt ihm unbenommen, sich umgehend der angeordneten Untersuchung zu unterziehen \nund die Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen.\n\n6\n\nNur ergänzend weist der Senat mit Blick auf die Ausführungen in dem angefochtenen \nBeschluss (S. 6 des Beschlussabdrucks) und die Ausführungen in der Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 15. Juli 2004 darauf hin, dass die Androhung unmittelbaren \nZwangs unverhältnismäßig sein dürfte. Das bisherige aktenkundige Verhalten des \nAntragstellers lässt nicht darauf schließen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes als \nmildere Maßnahme ungeeignet wäre.\n\n7\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 1996 \n- 19 B 1661/96 -, und Urteil vom 4. Juli 1994 - 19 A 1899/94 -\n.\n\n8\n\nDies rechtfertigt aber nicht, der Beschwerde des Antragstellers teilweise stattzugeben. Er \nhat sich im Beschwerdeverfahren auf die Rechtswidrigkeit der Androhung unmittelbaren \nZwangs nicht berufen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 4 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-04/19-b-1922-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-04/19-b-1922-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284449","retrieved":"2026-07-09 03:00:24.148377+00:00"}}