{"status":"available","doknr":"OLD284458","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:1001.4B1637.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-10-01","aktenzeichen":"4 B 1637/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n3\n\nAb 1. Oktober 2004 verfährt der Senat bei Verfahren, auf die das GKG in der \ndurch das KostRMoG geänderten Fassung Anwendung findet, in Anlehnung an den \nStreitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 - nach den \nfolgenden Grundsätzen: \n\n4\n\n1. Bei der Erteilung sowie dem Widerruf einer Gewerbeerlaubnis (z.B. \nGaststättenkonzession) entspricht der Streitwert dem Jahresbetrag des regelmäßig \nin den letzten drei Jahren durchschnittlich erzielten oder des erwarteten Gewinns, \njedoch ohne Abzug der Einkommensteuer; mindestens sind 15.000 Euro zu Grunde \nzu legen (Jahresgewinn). \n\n5\n\nRegelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes (§ 15 Abs. 2 \nGewO) werden bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, wenn sie \nmit dem Widerruf oder der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind. Liegt \nkeine Verbindung vor, stehen die Maßnahmen aber im sachlichen Zusammenhang \nmit einem Widerruf oder einer Ablehnung, ist die Hälfte des Jahresgewinns, \nmindestens also 7.500 Euro, in Ansatz zu bringen. In allen anderen Fällen ist der \nStreitwert in Höhe des Jahresgewinns zu veranschlagen. \n\n6\n\n2. Bei der Untersagung des ausgeübten Gewerbes (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO) \nund der Wiedergestattung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 6 GewO) entspricht der \nStreitwert ebenfalls dem Jahresgewinn. \n\n7\n\nDie Untersagung der ausgeübten Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als \nmit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Person (vgl. § 35 Abs. 7 a GewO) \nist entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse an der Fortführung dieser \nTätigkeiten, mindestens aber mit 8.000 Euro, zu bewerten. \n\nBei der erweiterten Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) ist das \nInteresse an der Aufhebung der auf nicht ausgeübte Gewerbe bezogenen \nGewerbeuntersagung zusätzlich mit 5.000 Euro zu veranschlagen. Werden daneben \nnicht ausgeübte Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden \nund/oder als mit der Leitung eines Betriebes beauftragte Person untersagt, bleibt \ndies bei der Wertfestsetzung außer Ansatz. \n\n8\n\n3. Zwangsmittelandrohungen, die mit dem zu vollziehenden Verwaltungsakt oder \nmit der Festsetzung eines Zwangsmittels verbunden sind (unselbstständige \nAndrohungen), bleiben für die Streitwertfestsetzung außer Betracht. \n\n9\n\nBei der Festsetzung eines Zwangsgeldes entspricht der Streitwert der Höhe des \nZwangsgeldes. Die selbstständige Androhung eines Zwangsgeldes ist mit der Hälfte \ndieses Betrages zu berücksichtigen. \n\n10\n\nBei der Festsetzung unmittelbaren Zwanges beträgt der Streitwert ein Viertel des \nJahresgewinns, mindestens also 3.750 Euro, bzw. ein Viertel des wirtschaftlichen \nInteresses an der Fortführung der Leitungs-/Vertretungstätigkeiten, mindestens also \n2.000 Euro. Für die selbstständige Androhung unmittelbaren Zwanges ist jeweils die \nHälfte dieser Beträge, mindestens also 1.875 Euro bzw. 1.000 Euro, zu Grunde zu \nlegen.\n\n11\n\n4. Die sich danach ergebenden einzelnen Streitwerte sind für die Festsetzung zu \naddieren (vgl. § 39 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO). \n\n12\n\n5. In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert \nregelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wertes. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-01/4-b-1637-04","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-10-01/4-b-1637-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284458","retrieved":"2026-07-09 03:00:24.886593+00:00"}}