{"status":"available","doknr":"OLD284478","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0930.2A2674.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"2 A 2674/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \neines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.\n\n2. Die Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und des \nRevisionsverfahrens zu je einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen \nsind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die \nRechtssache aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO hat.\n\n3\n\nDie Berufung der Kläger, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten \ngemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag,\n\n4\n\nunter Änderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 6. Februar 1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 16. März 1995 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen,\n\n5\n\nist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des \nbegehrten Aufnahmebescheides.\n\n6\n\nDa die Kläger das Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion bereits im \nNovember 1994 endgültig verlassen haben, ohne die Erteilung eines \nAufnahmebescheides abzuwarten, kommt als Rechtsgrundlage für den vom Kläger \nzu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur \n§ 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und \nFlüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das \nGesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des \nAufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern \n(Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, in Betracht. Danach kann in \ndiesem Fall ein Aufnahmebescheid nachträglich erteilt werden, wenn die Versagung \neine besondere Härte bedeuten würde und die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG vorliegen.\n\n7\n\nDer Senat lässt offen, ob hier ein Härtefall vorliegt. Denn die Berufung hat schon \ndeshalb keinen Erfolg, weil der Kläger zu 1) die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG nicht erfüllt. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.\n\n8\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, \nist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf \nGrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Kläger zu 1) nicht, weil es bei ihm jedenfalls \nan einem wirksamen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. Nach den den \nSenat bindenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil im \nRevisionsverfahren vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - ist § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in \nder seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 die hierfür maßgebliche \nBeurteilungsgrundlage. Diese Vorschrift setzt für die Eigenschaft als deutscher \nVolkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der \nBekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise \"nur\" zum deutschen Volkstum bekannt hat. \nDamit ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens \nder Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung \n(bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der \nes ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen \nZeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine \njedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung \nabgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen \nZusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach \nnicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den \ngesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein \npositives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, \nalso durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare \nWeise, feststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder \nbekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen.\n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. November 2003 - 5 C \n14.03 -, NVwZ-RR 2004, 537, - 5 C 40.03 -, NVwZ-RR 2004, 538, und - 5 C 41.03 -, \nNVwZ-RR 2004, 541.\n\n11\n\nDer Senat lässt mangels Rechtserheblichkeit offen, ob der Kläger zu 1) bei \nAusstellung seines ersten Inlandspasses eine Erklärung zur russischen Nationalität \nabgegeben hat, und unterstellt hier zu seinen Gunsten, dass dies nicht der Fall ist. \nDa dann die Eintragung der russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass \n1976 nicht aufgrund einer Erklärung des Klägers zu 1) erfolgt ist, liegt zwar kein \nGegenbekenntnis zu einem nicht deutschen Volkstum vor. Allerdings ist für die \nAnerkennung der deutschen Volkszugehörigkeit dann die Feststellung eines \nBekenntnisses seit dieser Zeit auf andere Weise erforderlich. \n\n12\n\nUm ein solches Bekenntnis \"auf andere Weise\" anzunehmen, müssen die \nIndizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, \nAussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in \neiner Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die \nder Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten \nbestanden, auf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken. Ist das nicht \nder Fall, sind von den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen \nWillen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen \nhin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen \nAktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, NVwZ-RR 2004, \n541.\n\n14\n\nSolche Umstände hat der Kläger zu 1) hinreichend substantiiert nicht \nvorgetragen und sie sind auch nicht ersichtlich.\n\n15\n\nZwar hat der Kläger zu 1) in der Klagebegründung vorgetragen, er habe 1988 \n\"versucht, die Nationalität zu ändern\" und sei \"daraufhin vom KGB verhört\" worden \nmit der Drohung, \"er würde seine Wohnsitzanmeldung und damit auch seine \nArbeitsstelle verlieren\". Diesen Vortrag hat er bei seiner Anhörung in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt und geschildert, er habe einen \n\"formlosen\" Antrag auf Änderung der Nationalität in seinem Inlandspass gestellt. Mit \ndiesem Antrag sei er vom Pass- zum Militäramt geschickt worden, wo ihm bedeutet \nworden sei, dass man den Antrag \"nicht so gut finde\", worauf er den Antrag \n\"zurückgezogen\" habe. Ob in diesem Vorgang ein ausreichendes Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum gesehen werden kann, ist fraglich, weil auch nach der \nSchilderung des Klägers zu 1) nicht hinreichend deutlich wird, mit welcher rechtlichen \nVerbindlichkeit der vom Kläger zu 1) gestellte formlose Antrag gegenüber den \nsowjetischen Behörden wirkte und aus welchen Gründen der KGB deshalb tätig \ngeworden sein soll. Die Kläger selbst sprechen insoweit nur von \"angedeuteten \nWillkürlichkeiten\". Aus welchen Gründen der Kläger zu 1) sein Deutschtum mit seiner \nin der Klagebegründung schlicht behaupteten Mitgliedschaft in der \"Wiedergeburt\" \nnach außen zu erkennen gegeben hat, wird auch im weiteren Verlaufe des \nVerfahrens nicht näher erläutert.\n\n16\n\nDie Frage, ob der Kläger zu 1) anlässlich des Versuchs der \nNationalitätsänderung im Jahre 1988 für sich gesehen oder in Verbindung mit dem \nspäteren Eintritt in die \"Wiedergeburt\" zeitbezogen ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgelegt hat, kann letztlich jedoch \noffenbleiben. Denn auch in diesem Fall fehlt es weiterhin am Nachweis eines \nBekenntnisses des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum auch für die Zeit seit \nEintritt seiner Bekenntnisfähigkeit und Ausstellung seines ersten Inlandspasses mit \nrussischer Nationalitätseintragung im Jahre 1976 und dem Änderungsversuch im \nJahre 1988. Der Vortrag der Kläger lässt insoweit nicht erkennen, dass und auf \nwelche Art und Weise der Kläger zu 1) sich in dieser Zeit außerhalb seiner Familie \nzum deutschen Volkstum bekannt hat. Insbesondere reichen seine diesbezüglichen \nAngaben im Aufnahmeantrag, er sei in ständiger Verbindung mit bekannten \nDeutschen und Verwandten, die Klägerin zu 3) besuche sonntags die Kirchenschule \nund die deutsche Sprache werde in der Familie benutzt, hierzu nicht aus. Weitere \nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) sich in dieser Zeit, obwohl er nach seiner \nNationalitätseintragung im Inlandspass als Russe galt, in seinem persönlichen \nUmfeld außerhalb seiner Familie als Deutscher zu erkennen gegeben hat, sind trotz \neines entsprechenden Hinweises des Senates auf die oben zitierte neuere \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an ein \nBekenntnis im Sinne des des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auch im Berufungsverfahren \nnicht vorgetragen worden und auch aus den Akten nicht ersichtlich.\n\n17\n\nIst danach ein Bekenntnis des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG für die Zeit von 1976 bis 1988 nicht feststellbar, könnte \nder geltend gemachte Aufnahmeanspruch nur dann bestehen, wenn ein solches \nBekenntnis des Klägers zu 1) in dieser Zeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG \nunterstellt werden könnte, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder \nschwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen \nwäre. Hierzu haben die Kläger jedoch im Laufe des gesamten Verfahrens außer der \nschlichten Behauptung im Schriftsatz vom 21. Juli 2004, in einem geschlossenen \nMilitärbezirk sei eine frühere Erklärung zur deutschen Nationalität nicht zumutbar \ngewesen, auch nicht ansatzweise vorgetragen.\n\n18\n\nHat der Kläger zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nnach § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVFG, fehlt es für die Einbeziehung der \nKlägerinnen zu 2) und 3) an der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BVFG \nerforderlichen Grundlage.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n21\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-30/2-a-2674-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-30/2-a-2674-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284478","retrieved":"2026-07-09 03:00:26.940667+00:00"}}