{"status":"available","doknr":"OLD284476","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0930.16B1804.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"16 B 1804/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. Juli 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDie Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 \nund 3 VwGO der Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet. Die dargelegten \nBeschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung \ndes angefochtenen Beschlusses.\n \nOb aus der vorgelegten Bescheinigung der D. -T. -T1. N. vom \n20. September 2004 mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen ist, dass der \nAntragsteller dort in die Jahrgangstufe 11 aufgenommen werden kann, soll letztlich \noffen bleiben. Die Formulierung, \"durch Entwicklungen in den nächsten Wochen \nkönnte eine Unterbringungsmöglichkeit geschaffen werden\", weckt immerhin Zweifel, \ndass die Gelegenheit zum Schulwechsel tatsächlich besteht. \n\n3\n\nAuch bei Würdigung des Beschwerdevorbringens hat das Verwaltungsgericht zu \nRecht angenommen, dass ein Anordnungsanspruch durch den Antragsteller nicht \nglaubhaft gemacht worden ist. Dass als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der \nSchulinternatskosten allein §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 12 \nNr. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung in Betracht kommen und dass die \ndiesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen vom Verwaltungsgericht abstrakt \nzutreffend erläutert worden sind, stellt der Antragsteller nicht in Frage. Seine Angriffe \ndagegen, dass ihm auf dieser Basis ein Anspruch auf Kostenübernahme \nabgesprochen worden ist, greifen nicht durch. Dass die Wahrnehmung des in T2. \nbestehenden Schulangebots für den Antragsteller nicht zumutbar wäre, kann bei der \nim vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung auch auf Grund \nder Darlegungen im Beschwerdeverfahren nicht angenommen werden. \n\n4\n\nOb dem Antragsteller eine Fortsetzung seiner Schullaufbahn im Wege des \nintegrativen Unterrichts auf einer allgemeinen T1. angesonnen werden kann, mag \nzweifelhaft erscheinen. Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen \nüberschlägigen Würdigung ist ihm aber jedenfalls der Unterricht an dem \nWestfälischen Berufskolleg für Blinde und Sehbehinderte T2. zumutbar, das er \nseit Schuljahresbeginn auch tatsächlich besucht.\n\n5\n\nSoweit die Unzumutbarkeit des Besuchs des Städt. D1. -von-T2. -\nGymnasiums damit begründet wird, die behinderungsspezifische Betreuung erfolge \nebenso wie an der vom Antragsteller bisher besuchten Gesamtschule durch das \nFörderzentrum zur Integration blinder und hochgradig sehbehinderter Schüler (FIBS) \ndes Westfälischen Berufskolleg für Blinde und Sehbehinderte T2. , so sind damit \nhinreichende Anhaltspunkte für die Untauglichkeit dieser T1. zur Ausbildung des \nAntragstellers nicht dargetan. Insoweit ist in der Tat die Stellungnahme des \nSchulleiters des Städt. D1. -von-T2. -Gymnasiums vom 9. Juni 2004 zu \nberücksichtigen, wonach an dieser T1. bereits seit über zwei Jahrzehnten blinde \nund hochgradig sehbehinderte Schüler unterrichtet werden, wobei die erforderlichen \nHilfsmittel, Materialien und Texte in Blindenschrift jeweils in Zusammenarbeit mit dem \nFIBS nach rechtzeitiger Voranmeldung am Landesinstitut für T1. und \nQualifizierung bereit gestellt worden seien. Dass auf diese Weise am Städt. D1. -\nvon-T2. -Gymnasium auch für Blinde ein ordnungsgemäßer Unterricht \ngewährleistet werden kann, wird auch nicht durch das zu den Akten gereichte \nGutachten in Frage gestellt, das die Klassenlehrerin T3. über die Entwicklung \nund die Unterrichtssituation des Antragstellers an der Städtischen Gesamtschule in \nT2. erstellt hat. Darin wird zwar einerseits auf Seite 2 eine \"mangelnde(n) \nVersorgung mit Medien durch das FIBS\" beklagt, andererseits in einem gewissen \nGegensatz dazu auf Seite 1 dieses Gutachtens beschrieben, der Antragsteller sei \n\"von Anfang an ... fachlich mit langfristig vorbereitetem Unterrichtsmaterial gut \nversorgt\" worden, so dass angesichts der geschilderten positiven Erfahrungen am \nStädt. D1. -von-T2. -Gymnasium Überwiegendes dafür spricht, dass eventuell \ntatsächlich aufgetretene Mängel in der Betreuung durch organisatorische \nVerbesserungen, etwa eine rechtzeitige Voranmeldung oder u.U. eine andere \nAuswahl des Mathematikbuchs hätten vermieden werden können und so am Städt. \nD1. -von-T2. -Gymnasium nicht ohne weiteres auftreten würden . \n\n6\n\nEntsprechendes gilt, soweit die Schwierigkeiten des Antragstellers in der \nGesamtschule T2. und seine Isolierung im Klassenverband auf das Verhalten \nseiner Mitschüler zurückzuführen gewesen sind. Wenn es im Gutachten der \nKlassenlehrerin T3. etwa heißt, dem Antragsteller sei es \"seinerzeit durch die \nMitschüler/Innen sehr schwer gemacht\" worden, \"sich in die Klasse zu integrieren\", \nund \"in außerunterrichtlichen Situationen (sei) ... es ... häufig zu Konflikten zwischen \nB. und den Sehenden\" gekommen, oder wenn der Antragsteller selbst z.B. \ngeltend macht, die Isolierung gerade in den Pausen habe ihm das Leben schwer \ngemacht, so bedeutet das nicht notwendig, dass sich entsprechende Vorgänge in \ngleicher Form auch am Städt. D1. -von-T2. -Gymnasium wiederholen würden. \nDenn derartige soziale Interaktionen sind vom individuellen Verhalten einzelner und \nauch von gruppendynamischen Prozessen abhängig, die sich in anderen Gruppen \nnicht notwendig entwickeln. \n\n7\n\nAllerdings werden in dem Gutachten der Klassenlehrerin T3. und den \neidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers selbst sowie seiner Eltern auch \nProbleme beschrieben, die nicht der spezifischen Situation an der Gesamtschule \nT2. zugeschrieben werden können, sondern generell gegen die Möglichkeit der \nUnterrichtung an einer allgemeinen T1. sprechen. So berichtet Frau T3. von \nauffallenden motorischen Defiziten des Antragstellers, auf Grund deren er in Fächern \nwie Arbeitslehre, Hauswirtschaft und insbesondere Sport einer besonderen \nUnterstützung und Betreuung bedürfe. Erhebliche feinmotorische Defizite des \nAntragstellers könnten in der Geometrie sowie in den Fächern Physik und Chemie an \neiner allgemeinbildenden T1. nicht aufgefangen werden. Dem Antragsteller falle \nes auf Grund seines nicht ausgeprägten Körperschemas sehr schwer, Sachverhalte \nzu verstehen, die mit einer Grafik ausgedrückt würden. An einer allgemein bildenden \nT1. könne darauf in der Oberstufe keine Rücksicht mehr genommen werden. Die \nVergangenheit habe gezeigt, dass diese grundlegenden Probleme mit \nzunehmendem Anspruch und Abstraktionsniveau auch durch die Unterstützung des \nexternen Beratungslehrers der Sonderschule nicht aufgefangen werden könnten. Es \nsei abzusehen, dass sich die genannten Schwierigkeiten an einer Regelschule noch \nverstärkten. \n\n8\n\nGeht man angesichts dieser durch die Blindheit des Antragstellers bedingten \nbesonderen Situation und auch der psychologischen Barrieren, die sich auf Grund \nder negativen Erfahrungen in der Vergangenheit gegen die integrative Beschulung \nan einer allgemeinen T1. beim Antragsteller möglicherweise errichtet haben, \ndavon aus, dass eine Beschulung des Antragstellers an einer Sonderschule für \nBlinde erforderlich ist, so kann ein entsprechender Unterricht doch am derzeitigen \nWohnort des Antragstellers geleistet werden, und zwar am Westfälischen \nBerufskolleg für Blinde und Sehbehinderte T2. . Der Besuch dieser T1. ist dem \nAntragsteller nach den erkennbaren Umständen des Falles bei summarischer \nPrüfung zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass den von der früheren \nKlassenlehrerin des Antragstellers Frau T3. beschriebenen Defiziten in der \nMotorik und Feinmotorik des Antragstellers sowie seinem räumlichen \nVorstellungsvermögen an dieser T1. auf qualifizierte Weise Rechnung getragen \nwerden kann, soweit sie auf seiner Behinderung beruhen. Auch der Antragsteller hat \nnicht vorgetragen, dass es dem Berufskolleg für Blinde und Sehbehinderte T2. an \nhinreichenden persönlichen und sachlichen Mitteln fehlte.\n\n9\n\nDer Zumutbarkeit eines Besuchs dieser T1. steht nicht entgegen, dass dort \nder Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife lediglich in den Bildungsgängen \n\"Erziehung und Soziales\" sowie \"Wirtschaft und Verwaltung\" möglich ist. Dass es \nsich insoweit um eine auch für den Antragsteller angemessene Schulbildung im \nSinne von § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG handelt, ergibt sich zunächst daraus, dass der auf \ndem Berufskolleg in T2. gebotene Bildungsabschluss mit dem auf der vom \nAntragsteller favorisierten T1. erzielbaren gleichwertig ist. Dass darauf auch unter \nBerücksichtigung der verfassungsrechtlich verbrieften Rechte von Schülern und \nEltern grundsätzlich abgestellt werden kann, ist in der zur Eingliederungshilfe \nergangenen Rechtsprechung anerkannt. \n\n10\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Juli 1982 - \n12 B 80 A. 1474 -, FEVS 32, 228.\n\n11\n\nDem entspricht es, dass in der schulrechtlichen Rechtsprechung etwa auch die \nRechtmäßigkeit von Regelungen zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten \nnicht als problematisch angesehen wird, die eine Kostenübernahme nur für Fahrten \nzur nächstgelegenen T1. vorsehen und unter diesem Gesichtspunkt lediglich \nhinsichtlich der Schulform, nicht aber hinsichtlich der Schulart differenzieren. \n\n12\n\nVgl. etwa Hessischer VGH, Beschluss vom \n17.Januar 2003 - 7 UZ 2265/02 -, ESVGH 53, \n130.\n\n13\n\nDafür, dass das Ziel der Eingliederung des Antragstellers in die Gesellschaft im \nFalle des Besuchs des Berufskollegs nicht oder nur unter unverhältnismäßigen \nSchwierigkeiten erreicht werden könnte, ist auch unter dem Gesichtspunkt eines \nBegabungsschwerpunktes nichts Hinreichendes ersichtlich. Abgesehen davon, dass \ntrotz des entsprechenden Vorhalts in der angefochtenen Entscheidung auch im \nBeschwerdeverfahren nicht verdeutlicht worden ist, welche schulsprachliche \nAusbildung der Antragsteller genau anstrebt, muss den Ausführungen des \nAntragstellers auf Seite 3 unten seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. Juli \n2004 und den Darlegungen seines Prozessbevollmächtigten im \nWiderspruchsschreiben vom 6. Juli 2004 entnommen werden, dass für ihn offenbar \ndie Möglichkeit (wohl gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Schulordnung NRW) \nbesteht, neben dem Besuch des Berufskollegs an sprachlichem Unterricht an einem \nRegelgymnasium teilzunehmen. Warum dies für ihn, der sogar einen Umzug in eine \nfremde Stadt und die Unterbringung in einem Internat auf sich nehmen will, nicht in \nBetracht kommen soll, ist nicht hinreichend dargetan. \n\n14\n\nDass der Antragsteller konkrete Berufswünsche hätte, die sich nur verwirklichen \nließen, wenn er die D. -T. -T1. N. besuchen würde, ist ebenfalls nicht \nersichtlich.\n\n15\n\nDer Zumutbarkeit des Besuchs des Berufskollegs T2. steht schließlich auch \nnicht entgegen, dass dort jedenfalls der Bildungsgang \"Wirtschaft und Verwaltung\" \neinen Ausbildungsschwerpunkt im Fach Mathematik hat, in dem der Antragsteller \nwährend des Besuchs der Gesamtschule gerade die beschriebenen Schwierigkeiten \nhatte. Zum einen weist das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Zeugnis der Städt. \nGesamtschule T2. des Antragstellers im Fach Mathematik keine mangelhaften, \nsondern den Anforderungen noch genügende ausreichende Leistungen aus. Zum \nanderen sind die Schwierigkeiten im Fach Mathematik gerade mit dem Manko an \nBetreuung und dem Fehlen von besonderen Unterrichtsmaterialien begründet \nworden, so dass auf dem Berufskolleg demgegenüber eine positive Entwicklung zu \nerwarten ist. Zu allem kommt hinzu, dass es sich bei dem Fach Mathematik \nunabhängig vom konkreten Bildungsgang um ein zentrales Lehrfach handelt, mit \ndem der Antragsteller auf jeder zum Abitur führenden T1. , auch auf der von ihm \ngewünschten, konfrontiert werden würde. \n\n16\n\nIm Ergebnis steht bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Besuch \ndes Westfälischen Berufskollegs für Blinde im Einklang mit dem Ziel des § 1 Abs. 2 \nBSHG, dem Antragsteller ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und ihn zu \nbefähigen, später unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Bei der anzustellenden \nWürdigung fließen auch Kostengesichtspunkte mit ein,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 \n- 5 C 11/89 -, BVerwGE 91,114 = FEVS 43,181,\n\n18\n\nfalls hier nicht ohnehin schon eine Hilfebedürftigkeit unter dem Gesichtspunkt \ndes Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 BSHG zu verneinen ist. Der \nAntragsteller hat am Berufskolleg in T2. die Aussicht, die Allgemeine \nHochschulreife zu erlangen, die ihn grundsätzlich befähigt, jedes gewünschte \nStudienfach einschließlich der sprachlichen Fächer zu studieren. Wenn seinem \nBegabungsschwerpunkt und seinen Neigungen gegenüber der gewünschten \nBeschulung in N. nicht in vollem Umfang genügt wird, so rechtfertigt sich dies \nnicht zuletzt daraus, dass ein Internatsaufenthalt mit erheblichen Mehrkosten \nverbunden wäre (ca. 40.000 EUR jährlich, d.h. bis zum Abitur - die jeweilige \nVersetzung vorausgesetzt - insgesamt ca. 120.000 EUR). Unter dem Gesichtspunkt \neiner Abnabelung vom Elternhaus kann eine solche Kostenübernahme auch nicht mit \ndem Hinweis auf \"ein Stück der Normalität\" - so der Antragsteller in seiner \neidesstattlichen Versicherung vom 12. Juli 2004 - eingefordert werden; denn auch \nfür nicht behinderte Schüler ist es eher normal, bis zur Erlangung des Abiturs auf \ndem 1. Bildungsweg im Elternhaus zu verbleiben. \n\n19\n\nDie Situation des Schülers S. van H. erscheint schon deshalb nicht mit der \ndes Antragstellers vergleichbar, weil an seinem Wohnort kein Berufskolleg für Blinde \nzur Verfügung steht.\n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. \n\n20\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-30/16-b-1804-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-30/16-b-1804-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284476","retrieved":"2026-07-09 03:00:26.778648+00:00"}}