{"status":"available","doknr":"OLD284477","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0930.16A468.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"16 A 468/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 2000 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage des \nZulassungsvorbringens lassen sich im Sinne der allein geltend gemachten \nZulassungsgründe weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen \nUrteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen noch ist von einer grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auszugehen. \n\n3\n\nZur Ausfüllung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils \nhat die Klägerin geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die zutreffend \nwiedergegebene Definition des Tatbestandsmerkmals des \"Verziehens\" in § 107 \nAbs. 1 BSHG fehlerhaft angewandt, weil es die Besonderheiten der vorliegenden \nFallgestaltung nicht hinreichend berücksichtigt habe, die darin lägen, dass es sich bei \nder Inhaftierung des Hilfeempfängers nur um einen vorübergehenden Aufenthalt \ngehandelt habe, dem noch dazu das erforderliche \"Moment der Freiwilligkeit\" gefehlt \nhabe. Der Begriff des Verziehens sei nicht eng und formal abzugrenzen; vielmehr sei \ndurchaus ein \"gestrecktes\" Verziehen möglich, wobei hinsichtlich eines \nZwischenaufenthaltes nicht nur dessen Zeitraum, sondern die Gesamtumstände zu \nwürdigen seien. Obwohl der Hilfeempfänger vorliegend seinen gewöhnlichen \nAufenthalt nicht am Ort der Justizvollzugsanstalt begründet habe, müsse ihr - der \nKlägerin - der Schutz des § 109 BSHG zuteil werden. Denn der Hilfeempfänger habe \nsich in C. in einer Wohngemeinschaft der St. B. Initiative niedergelassen, die \nsich insbesondere mit der Nachsorge für entlassene junge Strafgefangene befasse. \nInsofern habe sich das typische Risiko eines Ortes verwirklicht, in dem sich soziale \nBetreuungseinrichtungen befänden. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht einen \n\"Kausalzusammenhang\" zwischen dem Aufenthalt in Arnsberg und dem späteren \nAufenthalt in C. verneint. §§ 97 Abs. 5, 109 BSHG müsse entnommen werden, \n\"dass sich der gewöhnliche Aufenthalt bei Inhaftierung in einer JVA schlichtweg nicht \nverlagert, sondern erhalten\" bleibe. Ein Umzug finde erst nach Verlassen der \nJustizvollzugsanstalt statt. Aufgrund des Schutzzwecks des § 109 BSHG sei \"es \ngeboten, die Strafhaft ... im Rahmen eines Umzugs quasi auszuklammern\". \n\n4\n\nMit diesen Darlegungen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung nicht dargetan. \n\n5\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hatte sich in jüngerer Zeit mit zwei Fällen des - im \nSinne der Terminologie der Klägerin - \"gestreckten\" Verziehens zu befassen, und \nzwar mit zwischenzeitlichen Aufenthalten in einer Klinik \n\n6\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C \n34.02 -, BVerwGE 117, 367 = FEVS 54, 391 -\n\n7\n\nbzw. einer Behinderteneinrichtung. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C \n39.02 -, FEVS 55, 302.\n\n9\n\nDie dabei jeweils in Ansehung einer Einrichtung gemäß § 97 Abs. 2 BSHG \ngewonnenen Erkenntnisse zu §§ 107 Abs. 1 und 109 BSHG lassen sich weitgehend \nauch auf den hier vorliegenden Fall eines Zwischenaufenthalts in einer \nJustizvollzugsanstalt übertragen (vgl. § 97 Abs. 5 BSHG sowie § 109 BSHG selbst). \n\n10\n\nZu § 109 BSHG hat das Bundesverwaltungsgericht die von der Klägerin für \ngeboten gehaltene Auslegung ausdrücklich abgelehnt, wonach dieser Fiktionsnorm \nauch mit Blick auf Kostenersatzansprüche nach § 107 Abs. 1 BSHG zu entnehmen \nsei, dass ein tatsächlich begründeter gewöhnlicher Aufenthalt in einer Einrichtung \nunter dem Aspekt des Umzugsbegriffes außer Betracht zu bleiben habe. Dass eine \nsolche normative Verknüpfung zwischen § 109 und § 107 Abs. 1 BSHG im Sinne \neiner Modifikation des Umzugstatbestandes durch die Fiktion des § 109 BSHG nicht \nbesteht, folgt aus der - wie § 109 BSHG dem Schutz der Anstaltsorte dienenden - \nspeziellen Kostenerstattungsregelung in § 103 Abs. 3 BSHG für den Fall, dass eine \nPerson nach Verlassen der Einrichtung im Bereich des Sozialhilfeträgers des \nEinrichtungsortes verbleibt. Diese Regelung wäre entbehrlich, wenn - wie vorliegend \ndie Klägerin meint - bei Verlassen der Einrichtung bereits der \nKostenerstattungstatbestand des § 107 Abs. 1 BSHG eingriffe. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C \n39.02 -, a.a.O.\n\n12\n\nAuf Grund des Zulassungsvorbringens bestehen auch keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Schutzbereich des \n§ 109 BSHG. Denn die Wohngemeinschaft der St. B. Initiative in C. , in der \nder Hilfeempfänger seinerzeit Unterkunft genommen hat, ist weder eine Einrichtung \nder in § 97 Abs. 2 BSHG genannten Art noch eine Vollzugsanstalt.\n\n13\n\nZur Abgrenzung von bloßen Umzugsunterbrechungen, die einen Wegfall der \nkostenmäßigen Verantwortung des ursprünglich zuständigen Trägers nicht \nrechtfertigen, zu zeitlich hintereinander geschalteten Aufenthaltsverlagerungen, die \nim Verhältnis des Erstattung begehrenden Zuzugsortes zum ursprünglichen \nWegzugsort den Umzugstatbestand des § 107 Abs. 1 BSHG ausschließen, hat das \nBundesverwaltungsgericht in den beiden genannten Entscheidungen ausgeführt, der \nbisherige gewöhnliche Aufenthalt müsse nicht nahtlos in den neuen gewöhnlichen \nAufenthalt übergehen, um von einem 'Umzug' ausgehen zu können. Allerdings \nmüsse zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen \ngewöhnlichen Aufenthalts ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen. \nMaßgeblich sei dabei das objektive Erscheinungsbild der aufeinander folgenden \nAufenthalte, wie es sich bei der im Kostenerstattungsrecht gebotenen rückblickenden \nBetrachtung ergebe. Wenn das Verwaltungsgericht einen derartigen Zusammenhang \n- in seinen zeitlich vor den angesprochenen Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts ergangenen Urteil \"Kausalzusammenhang\" genannt - im \nHinblick auf den mehr als fünfmonatigen Zeitraum zwischen der Aufgabe des \ngewöhnlichen Aufenthalts in Arnsberg und der Entlassung aus der Strafhaft verneint \nhat, so ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit dieser Würdigung. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in den \nerwähnten Urteilen ausdrücklich offengelassen, ob etwa der Regelung des § 103 \nAbs. 3 Satz 3 BSHG, wonach erst ein Einrichtungsaufenthalt von länger als zwei \nMonaten Unterbrechungswirkung hat, ein normativer Anhaltspunkt auch für das \nzeitliche Moment einer Zäsur bei der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts im \nSinne von § 107 BSHG entnommen werden kann. \n\n14\n\nSieht man in § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG einen derartigen Anhaltspunkt, \n\n15\n\nso gerade für den Fall der Inhaftierung in einer \nJustizvollzugsanstalt: VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n17. März 2004 - 19 K 1819/02 -, juris,\n\n16\n\nwofür manches spricht, so ist hier ein den zeitlichen Zusammenhang des \nUmzugs unterbrechender Zwischenaufenthalt anzunehmen. Auch unabhängig von \neiner etwaigen Indizwirkung des § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG wird in der Literatur - und \nzwar gestützt auf § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG - die Auffassung vertreten, die zeitliche \nUnterbrechung durch einen vorläufigen Zwischenaufenthalt dürfe \"den Zeitraum von \nzwei Monaten ... keinesfalls überschreiten\", um noch von einem Umzug bzw. einem \nVerziehen im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG sprechen zu können. \n\n17\n\nSo Bräutigam in: Fichtner, \nBundessozialhilfegesetz, 2. Auflage, § 107 Rn. 10, \nm.w.N.\n\n18\n\nNach Auffassung des Senats bestehen jedenfalls bei einer - wie hier - mehr als \ndoppelt so langen Unterbrechung keine Bedenken gegen die Richtigkeit der \nAnnahme einer relevanten Unterbrechung des \"Verziehens\" im Sinne des § 107 Abs. \n1 BSHG. \n\n19\n\nDass die Aufenthaltsverlagerung von B1. nach C. trotz der \nzwischenzeitlichen Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Herne noch als \n\"Verziehen\" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG bzw. als Umzug verstanden werden \nkann, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mit dem fehlenden \"Moment \nder Freiwilligkeit\" begründen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n20\n\n- vgl. Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C 34.02 -, \na.a.O. -\n\n21\n\ndarf der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beendigung des bisherigen und \nder Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls nicht durch einen \nzwischendurch schon anderweitig begründeten gewöhnlichen Aufenthalt \nunterbrochen worden sein, auch nicht durch einen lediglich bei tatsächlicher \nBetrachtung - unter Außerachtlassung der Fiktion des § 109 BSHG - gewöhnlichen \nAufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C \n39.02 -, a.a.O.\n\n23\n\nIn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass bei der \nVerbüßung einer Freiheitsstrafe auch der Haftort den Ort des gewöhnlichen \nAufenthalts im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I darstellen kann.\n\n24\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C \n25.96 -, Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1 = \nNVwZ-RR 1997, 751, sowie Bayerischer VGH, \nBeschluss vom 19. April 2000 - 12 ZB 98.2862 -, \njuris, jeweils m.w.N. \n\n25\n\nDies verdeutlicht, dass der Gesichtspunkt der fehlenden Freiwilligkeit des \nAufenthalts in einer Justizvollzugsanstalt für die Relevanz der Unterbrechung eines \nAufenthaltswechsels nicht von Belang ist. \n\n26\n\nDie Berufung kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine \nRechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nRechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses \nVerfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über \nihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die \neinheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts \nhat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die \nRechtsfrage zu bezeichnen und substantiiert darzulegen, warum sie \nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Antragsteller sie für \ngrundsätzlich hält. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht \ngerecht. Sie verweist zwar am Ende der Zulassungsantragsschrift vom 26. Januar \n2001 darauf, dass Fallgestaltungen, wie sie dem angefochtenen Urteil zugrunde \nliegen, regelmäßig vorkommen dürften und dass es eine Vielzahl von Gründen gebe, \ndie entlassene Strafgefangene dazu bewegen könnten, nach Verbüßung der Haft an \neinem ihnen unbekannten Ort, vorzugsweise einem solchen, an dem soziale \nAuffangeinrichtungen existieren, ein neues Leben anzufangen. In all diesen Fällen \nstelle sich die Frage, ob die Voraussetzungen nach § 107 BSHG vorlägen. Danach \nbleibt jedoch unklar, welche konkrete einzelne entscheidungserhebliche Rechtsfrage \nsich hier nach Auffassung der Klägerin in verallgemeinerungsfähiger Weise \nstellt.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-30/16-a-468-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-30/16-a-468-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284477","retrieved":"2026-07-09 03:00:26.859207+00:00"}}