{"status":"available","doknr":"OLD284475","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0930.14A1937.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"14 A 1937/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 19. Januar 1955 in Kalifornien (USA) geboren und ist \namerikanischer Staatsbürger. \n\n3\n\nIm Jahr 1981 erwarb er ein Diplom Juris Docteur an der Universität von Virginia. \nAm 1. Dezember 1981 wurde er zur Rechtsanwaltschaft in Kalifornien zugelassen. In \nder Zeit danach war der Kläger teils tätiges, teils nicht tätiges Mitglied der \nRechtsanwaltskammer von Kalifornien. In den Jahren 1984 und 1985 studierte er \nInternationales Recht an der Universität von Genf. Nach Abschluss des Studiums \nim Februar 1985 und der Beendigung einer Referendarszeit von zwei Jahren bei \neiner internationalen Kanzlei in Paris wurde er am 6. April 1988 zur Kammer der \nfranzösischen conseil juridique zugelassen. Ende 1989 wurde er Leiter der \ninternationalen Rechtsabteilung des französischen Unternehmens I'Air Liquide S.A.. \nAm 14. September 1994 erfolgte die Eintragung des Klägers bei der Anwaltskammer \nbeim Berufungsgericht Paris in das Rechtsanwaltsverzeichnis. Mit Erlaubnisurkunde \nvom 31. Mai 1994, erweitert mit Ergänzungsurkunde vom 30. Juni 1995, erteilte der \nPräsident des Amtsgerichts Düsseldorf dem Kläger die Erlaubnis zur \ngeschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rechtskundiger \nauf dem Gebiet des US-amerikanischen Rechts und des französischen Rechts mit \ndem Geschäftssitz in Düsseldorf. Laut Bescheinigung des Präsidenten des \nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1995 wurde der Kläger in die \nRechtsanwaltskammer Düsseldorf aufgenommen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 24. Januar 1996 stellte der Kläger einen Antrag auf \nZulassung zur Prüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Zur Begründung \nführte er aus: Der Antrag gründe sich auf seine Zulassung als Rechtsanwalt in \nFrankreich, wo er mehr als drei Jahre als Rechtsberater tätig gewesen sei, und auf \nseinen Wohnsitz, der sich ununterbrochen seit März 1986 innerhalb \nder Europäischen Gemeinschaft befunden habe. Auch sprächen Gründe der \nGegenseitigkeit für die begehrte Zulassung. Die Rechtsanwaltskammer von \nKalifornien lasse auch deutsche Rechtsanwälte in Kalifornien nach der Ablegung \neiner Eignungsprüfung zu. Zudem berufe er sich auf den freien \nDienstleistungsverkehr, wie er in Artikel 59 des Europäischen \nGemeinschaftsvertrages vorgesehen sei. Dieser dürfe nicht nur auf Staatsangehörige \naus Staaten der Euro-päischen Gemeinschaft, sondern auf alle Einwohner \nder Europäischen Gemeinschaft Anwendung finden. \n\n5\n\nNachdem sich auch die Prüfungsämter beim Justizministerium Baden-\nWürttemberg und beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz, das Gemeinsame \nPrüfungsamt Berlin sowie das Bundesministerium der Justiz übereinstimmend auf \nden Standpunkt gestellt hatten, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die \nZulassung zur Eignungsprüfung, lehnte das beklagte Amt den Antrag des Klägers mit \nBescheid vom 17. Mai 1996 ab. Zur Begründung führte es aus: Dem Kläger stehe \nkein Anspruch auf die begehrte Zulassung zu. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die \nEignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n(Eignungsprüfungsgesetz) eröffne die Zulassung zur Eignungsprüfung nur \nStaatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines \nVertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes. Als amerikanischer \nStaatsangehöriger erfülle der Kläger diese Voraussetzungen nicht. Auch bestehe im \nHinblick auf das klägerische Vorbringen kein allgemeiner völkerrechtlicher Grundsatz \neiner Verpflichtung zur \"Gegenseitigkeit\". \n\n6\n\nDer Kläger hat am 14. Juni 1996 Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter \nanderem unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme von Professor \nDr. T. I. , Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Köln, vom \n22. Oktober 1998, ausgeführt: Zwar könne der Kläger keine Ansprüche aus dem \nGeneral Agreement on Trade in Services (GATS) herleiten. Jedoch räume Artikel 7 \ndes bilateralen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der \nBundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten vom 29. Oktober 1954 \n(FHSV) dem Kläger den geltend gemachten Anspruch unter dem Gesichtspunkt der \nInländerbehandlung und der Meistbegünstigung ein. Artikel VII FHSV erfasse \ngenerell auch die Niederlassungsfreiheit, insbesondere für den klassischen \nlizenzierten Beruf des Rechtsanwaltes. Auch würden die Regelungen des GATS \nnicht ausschließen, weiter reichende frühere Rechtsgewährungen wie die nach dem \nFHSV in ihrem Bestand anzuerkennen. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndas beklagte Amt unter Aufhebung seines \nBescheides vom 17. Mai 1996 zu verpflichten, ihn \nzur Eignungsprüfung für die Zulassung zur \nRechtsanwaltschaft zuzulassen.\n\n9\n\nDas beklagte Amt hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat es sich auf den Standpunkt gestellt: Dem Kläger stehe der \ngeltend gemachte Anspruch nicht zu, da er kein Staatsangehöriger eines \nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sei. Ein für den Kläger günstigeres \nErgebnis lasse sich auch nicht aus den Regelungen des FHSV herleiten. Gemäß \nArtikel VII Abs. 1 FHSV werde den Staatsangehörigen und Gesellschaften jedes \nVertragsteiles in dem Gebiet des anderen Vertragsteiles Inländerbehandlung \nhinsichtlich der Ausübung jeder Art von geschäftlicher, industrieller, finanzieller oder \nsonstiger gegen Entgelt vorgenommener Tätigkeit gewährt. Allerdings werde dieses \nRecht auf Inländerbehandlung durch Nr. 8 Satz 3 des ergänzenden Protokolls zum \nFreundschaftsvertrag gerade für die hier zu beurteilende Frage der Zulassung zur \nRechtsanwaltschaft, also einem staatlich lizenzierten Beruf, eingeschränkt. \nAngesichts dieser Einschränkung könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass \nfür deutsche Staatsangehörige, die die beruflichen Qualifikationen des Klägers \nvorweisen könnten, eventuell die Möglichkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \nbestehe. Nach Art. VII Abs. 4 FHSV werde den Staatsangehörigen und \nGesellschaften jedes Vertragsteiles sowie den von ihnen kontrollierten Unternehmen \nfür die in diesem Artikel behandelten Angelegenheiten mindestens \nMeistbegünstigung gewährt. Diese Meistbegünstigungsregelung gelte allerdings \nnicht ohne Ausnahme. Eine solche Meistbegünstigungsausnahme zugunsten von \nwirtschaftlichen Integrationsgemeinschaften sei bereits dem Artikel VII Abs. 4 FHSV \nimmanent. Dies entspreche der anerkannten rechtlichen Sonderstellung \nwirtschaftlicher Integrationsgemeinschaften. Für die Annahme der \nMeistbegünstigungsausnahme entscheidend von Bedeutung seien darüber hinaus \nauch die Regelungen des GATS. Schließlich bestünden Zweifel, ob der Kläger das \nErfordernis des § 1 Abs. 2 Satz 2 Eignungsprüfungsgesetz erfülle, wonach der Beruf \nrechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt worden sein müsse. Die \nBescheinigungen der Anwaltskammer Paris seien widersprüchlich. Zudem sei nicht \nnachgewiesen, dass das vom Kläger in den USA erworbene Diplom vom \nfranzösischen Staat anerkannt worden sei.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n13\n\nAuf Antrag des Klägers hat der zum damaligen Zeitpunkt für das Verfahren \nzuständige 22. Senat mit Beschluss vom 6. September 1999 die Berufung \nzugelassen.\n\n14\n\nZur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Es bestehe keine \nVerpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das Recht zur Zulassung zur \nEignungsprüfung nur Bürgern der EU vorzubehalten. Da die freie Niederlassung von \nEU-Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung des \nEignungsprüfungsgesetzes auf Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU-\nMitgliedsstaates seien, nicht beeinträchtigt werde, bestehe kein allgemeines Verbot \nder Gewährung der im Eignungsprüfungsgesetz vorgesehenen Erleichterungen auch \nan Angehörige von Drittstaaten. Auch bestehe keine durch Völkergewohnheitsrecht \nentstandene Ausnahme von den in Artikel VII Abs. 1 und Abs. 4 FHSV normierten \nGeboten der Inländerbehandlung oder der Meistbegünstigung. Vielmehr bedürfe es \ninsoweit einer Abänderung der früheren Übereinkünfte. Auch eine eventuell \nzugunsten von Zollunionen bestehende gewohnheitsrechtliche Ausnahme von \nvertraglichen Meistbegünstigungspflichten betreffend die Zolltarife sowie die Export- \nund Importvorschriften führe nicht zu einer Ausnahme hinsichtlich der Ausübung \njeder Art von gegen Entgelt vorgenommener Tätigkeit. Eine Erweiterung der \nMeistbegünstigungsausnahme sei auch nicht infolge des GATS als Bestandteil im \nÜbereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation in der Form erfolgt, \ndass die Meistbegünstigungsausnahme gegenüber allen aufgrund des Artikels V \nGATS eingeräumten Integrationsvorteilen anzuwenden sei. Schließlich berufe er - \nder Kläger - sich auf eine Stellungnahme des Außenministeriums der USA vom \n18. Februar 2000, das seine Rechtsauffassung zur Anwendung der \nMeistbegünstigungsregelungen bestätigt habe.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.\n\n17\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung führt es aus: Der Klage fehle bereits das erforderliche \nRechtschutzinteresse. Der Kläger verfolge vorwiegend nicht eigene rechtliche \nInteressen, sondern strebe vielmehr im Interesse anderer amerikanischer \nStaatsangehöriger eine Klärung der Rechtsfrage an, ob diesen eine Zulassung zur \nEignungsprüfung unter Hinweis auf ihre Staatsangehörigkeit verwehrt werden dürfe. \nIm Übrigen gehe es zwar davon aus, dass der Kläger eine hinreichende \nBerufserfahrung mittlerweile nachgewiesen habe. Dennoch stehe ihm der geltend \ngemachte Anspruch nicht zu. Die Regelungen des FHSV gewährten keine \nsubjektiven Rechte. Eine Meistbegünstigungsausnahme zugunsten wirtschaftlicher \nIntegrationsgemeinschaften sei bereits dem Artikel VII Abs. 4 FHSV kraft \nVölkergewohnheitsrecht immanent. Zudem hätten sich die Bundesrepublik \nDeutschland und die USA mit Abschluss des GATS u.a. auf eine \nMeistbegünstigungsausnahme für Wirtschaftsräume verständigt. Der klägerische \nAnspruch lasse sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Inländerbehandlung \nherleiten. Auch eine nach dem FHSV zu gewährende Inländerbehandlung stünde \nunter dem Vorbehalt für Wirtschaftsunionen und sei im Licht von Artikel V GATS \nauszulegen. Dem stehe nicht entgegen, dass sich auch Deutsche auf das \nEignungsprüfungsgesetz berufen könnten. Dieses Gesetz stehe in untrennbarem \nZusammenhang mit der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nden Europäischen Gemeinschaften, so dass auch für sie die Ausnahme gelte, die \nArtikel V GATS für die Teilnahme an einer solchen Wirtschaftsunion vorsehe. Soweit \nes das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und \nihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft \nandererseits über die Freizügigkeit betreffe, könne sich der Kläger darauf nicht \nberufen. Es diene als \"Freihandelsassoziierung\" dem Aufbau enger wirtschaftlicher \nBeziehung zwischen den beteiligten Staaten und sei dem EWR-Abkommen \nvergleichbar.\n\n20\n\nUnter dem 7. April 2003 hat der Senat eine Anfrage an die Bundesregierung \nbetreffend die Stellungnahme des \"Department of State\" in Washington vom \n18. Februar 2000 gerichtet und um Mitteilung gebeten, ob und ggf. mit welchem \nInhalt die Bundesrepublik Deutschland auf diese Note reagiert habe. Darüber hinaus \nhat er um Stellungnahme gebeten, wie die Anwendung der Klauseln des FHSV über \ndie Inländerbehandlung/Meistbegünstigung im Bereich der Dienstleistungen in der \nzwischenstaatlichen Praxis in dem genannten völkerrechtlichen Zusammenhang \ngehandhabt oder grundsätzlich von Seiten der Bundesrepublik Deutschland gesehen \nwerde.\n\n21\n\nMit Schreiben vom 28. Februar 2003 hat das Bundesministerium der Justiz \nmitgeteilt, die Bundesregierung habe sich gegenüber dem US-Außenministerium auf \ndessen diplomatische Note vom 22. Februar 2000 an die deutsche Botschaft in \nWashington nicht geäußert. Im Übrigen gewähre der FHSV einzelnen Personen \nkeine Rechtsansprüche. Der FHSV begründe lediglich einen allgemeinen \nProgrammsatz im Sinne einer politischen Absichtserklärung, gewähre jedoch kein \nsubjektiv-öffentliches Recht von Einzelpersonen. Darüber hinaus existiere, \nunabhängig davon, ob die Vertragsparteien des FHSV einzelnen Personen ein \nsubjektiv-öffentliches Recht hätten verleihen wollen, jedenfalls eine spätere Übung, \ndie dahingehend bestehe, dass die Inländerbehandlung nach Art. VII Abs. 1 FHSV \nkeine unmittelbar durchsetzbare Verpflichtung der Vertragsparteien enthalte, \nAngehörige der anderen Vertragspartei in jeglicher Hinsicht gegenüber den eigenen \nStaatsangehörigen gleich zu behandeln.\n\n22\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nParteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\n Entscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Parteien gemäß § 101 \nAbs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Wie der \nBeklagte zu seiner mit Schriftsatz vom 28. April 2004 geäußerten Auffassung kommt, \nder Kläger strebe nicht eigene rechtliche Interessen, sondern im Interesse anderer \namerikanischer Staatsangehöriger eine Klärung der hier in Rede stehenden \nRechtsfragen an, so dass ihm das Rechtsschutzinteresse fehle, ist nicht \nnachvollziehbar. Die auf Wunsch des Klägers in den in der mündlichen Verhandlung \nvom 22. Januar 2004 geschlossenen Widerrufsvergleich aufgenommenen zeitlichen \nVorgaben lassen sich ohne weiteres mit der aus Sicht des Klägers erforderlichen \nVorbereitungszeit zur Ablegung der Eignungsprüfung erklären.\n\n25\n\nDie Berufung ist jedoch nicht begründet.\n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger der \ngeltend gemachte Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung weder gemäß § 1 \nAbs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Eignungsprüfungsgesetz noch gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. \n2 des Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf \ndem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte (EuRAG), der dem \nEignungsprüfungsgesetz nachfolgenden Regelung, zusteht.\n\n27\n\nNach § 1 Abs. 1 des Eignungsprüfungsgesetzes hat ein Staatsangehöriger eines \nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der ein Diplom erlangt hat, aus dem \nhervorgeht, dass der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für \nden unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift \naufgeführten Berufe erforderlich sind, vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine \nEignungsprüfung abzulegen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Eignungsprüfungsgesetz \nberechtigt ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den \nEuropäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, zur Ablegung der \nEignungsprüfung, wenn der Inhaber einen in der Anlage zu dieser Vorschrift \naufgeführten Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat \nund dies von dem Mitgliedsstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder \nanerkannt hat. Gemäß § 16 Abs. 1 EuRAG kann ein Staatsangehöriger eines \nMitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des \nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der eine Berufsausbildung \nabgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen \nRechtsanwalts berechtigt, eine Eignungsprüfung ablegen, um zur \nRechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Gemäß § 16 Abs. 2 EuRAG berechtigt \neine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedsstaaten der Europäischen \nUnion oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen \nWirtschaftsraum stattgefunden hat, zur Ablegung der Eignungsprüfung nur, wenn der \nBewerber den Beruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich und rechtmäßig \nmindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von dem Mitgliedsstaat oder \nVertragsstaat bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat.\n\n28\n\nEs kann dahinstehen, ob die vom Kläger vorgelegte \"Attestation\" der \nRechtsanwaltskammer von Paris vom 12. Dezember 2002 den gesetzlichen \nAnforderungen entspricht, weil aus ihr nicht hervorgeht, dass die \nRechtsanwaltskammer Paris nach französischem Recht für die Ausstellung einer \nsolchen Bescheinigung zuständig ist. Auch das beklagte Amt hat seine Zweifel \naufrechterhalten, wenn es sich auch bereit erklärt hat, die Anforderungen im \nEinzelfall als erbracht anzusehen. \n\n29\n\nDenn der Kläger ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika und \nerfüllt daher die in den maßgeblichen Rechtsnormen genannten Voraussetzungen im \nHinblick auf die Staatsangehörigkeit nicht.\n\n30\n\nDer Kläger vermag sich auch nicht auf die Meistbegünstigungsklausel des Art. VII \nAbs. 4 FHSV berufen, wonach den Staatsangehörigen und Gesellschaften jedes \nVertragsteils sowie den von ihnen kontrollierten Unternehmen für die in diesem \nArtikel behandelten Angelegenheiten mindestens Meistbegünstigung gewährt wird. \nGemäß Art. XXV Abs. 4 FHSV bedeutet der Ausdruck \"Meistbegünstigung\" die \ninnerhalb des Gebiets eines Vertragsteils gewährte Behandlung, die nicht weniger \ngünstig ist als diejenige, die dort unter gleichartigen Voraussetzungen den \nStaatsangehörigen, Gesellschaften, Erzeugnissen, Schiffen und sonstigen Objekten \njeglicher Art irgendeines dritten Landes gewährt wird.\n\n31\n\nDer Senat lässt offen, ob der Rechtsauffassung des beklagten Amtes unter \nBezugnahme auf die Stellungnahmen des Bundesministeriums der Justiz vom \n28. August 2003 und vom 23. April 2004 insoweit zuzustimmen ist, als der FHSV \ninsoweit lediglich einen allgemeinen Programmsatz im Sinne einer politischen \nAbsichtserklärung beinhalte und im Übrigen einzelnen Personen keine \nRechtsansprüche gewähre.\n\n32\n\nSo wohl aber BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - \nVIII ZR 155/02 -, veröffentlicht u.a. in: BGHZ 153, \n353, WM 2003, 699 = NJW 2003, 1607 = MDR 2003, \n647.\n\n33\n\nDiese Frage bedarf hier deswegen keiner Entscheidung, weil sich der bilaterle \nFHSV zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von \nAmerika nicht auf die Regelungen des Eignungsprüfungsgesetzes und des EuRAG \nals EU-Recht erstreckt. Ist, wie hier, eine Meistbegünstigung vereinbart, so gilt diese \nnicht schrankenlos. In der Regel bedürfen zwar Vorbehalte, um gegenüber einem \naus der Meistbegünstigungsklausel berechtigten Vertragspartner wirksam zu sein, \ngrundsätzlich einer ausdrücklichen Vereinbarung. Einzelne Ausnahmen sind jedoch \nso regelmäßig in allen Verträgen enthalten, dass sie einen stillschweigenden \nVorbehalt begründen. Hierzu zählen beispielsweise die sog. Zollunionsvorbehalte, \nwas entsprechend auf die Bildung von Freihandelszonen, wie ursprünglich die EWG, \nund damit auch auf die EU und die EG auszuweiten ist.\n\n34\n\nVgl. Strupp/Schlochhauer, Wörterbuch des \nVölkerrechts, Band 2, S. 501; Verdross/Siema, \nUniverselles Völkerrecht, 3. Aufl., § 763; von Münch, \nVölkerrecht in programmierter Form, S. 357.\n\n35\n\nAuch wenn dies in Art. VII Abs. 4 FHSV keinen ausdrücklichen Niederschlag \ngefunden hat, so kann Anknüpfungspunkt für Meistbegünstigung nicht eine Position \nsein, die die Bundesrepublik Deutschland dem Angehörigen eines Drittstaates im \nHinblick auf rechtliche Gegebenheiten zubilligt, die im Rahmen eines \nZusammenschlusses mit anderen Staaten zu supranationalen Gemeinschaften unter \nteilweiser Aufgabe eigener Regelungskompetenz begründet wurden. Für eine durch \nvölkerrechtliche Vereinbarung zugesicherte Einräumung gleicher Vergünstigungen, \nwie sie anderen Ausländern seitens der Vertragsstaaten zugebilligt wird, kann als \nBezugspunkt im Grundsatz nur eine ebenfalls im bilateralen Verhältnis zu einem \nanderen Staat begründete Behandlung herangezogen werden, nicht aber ein \nRechtszustand, wie er sich als Folge der Integration eines Vertragsstaates in eine \nsupranationale völkerrechtliche Gemeinschaft darstellt. Eine derartige Schranke ist \nKlauseln wie der hier umstrittenen Meistbegünstigungsklausel immanent, \n\n36\n\nSo schon Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar \n2004 - 9 TG 2664/03 -, in: InfAuslR 2004, S. 185 \nm.w.N.; ebenso im Ergebnis: BVerwG, Urteil vom \n29. April 1971 - I C 7.69 -, in: Buchholz, 402.24,\n§ 2, Nr. 2;\n\n37\n\nohne dass es zur rechtlichen Beurteilung dieser Frage noch eines Rückgriffs auf \ndie Regelungen des GATS bedarf.\n\n38\n\nNichts Gegenteiliges lässt sich der diplomatischen Note des United States \nDepartment of State vom 18. Februar 2000 unter völkergewohnheitsrechtlichen \nGesichtspunkten herleiten. Das Bundesministerium der Justiz hat unter dem \n28. Februar 2003 mitgeteilt, die Bundesregierung habe sich gegenüber dem \nAußenministerium der Vereinigten Staaten von Amerika auf die diplomatische Note \nvom 18. Februar 2000 an die Deutsche Botschaft in Washington nicht geäußert. \nAnhaltspunkte, dass eine dem Inhalt der Note entsprechende Praxis zwischen der \nBundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten besteht, Rechtsanwälte \nmit der jeweils anderen Staatsangehörigkeit, ggfs. nach Ablegung einer \nZulassungsprüfung, zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Beispielsfälle sind weder der \namerikanischen Note zu entnehmen noch vom Kläger in anderer Weise dargelegt \nworden. Es lässt sich im Gegenteil der vom Kläger vorgelegten Abhandlung \n\"Innocents Abroad: Opportunities and Challenges for the International Legal Adviser\" \nvon Wayne J. Carroll aus dem Vanderbilt Journal of Transnational Law, Band 34, S. \n1097, 1107 ff. entnehmen, dass es eine äußerst unterschiedliche Praxis in den \nEinzelstaaten der Vereinigten Staaten gibt.\n\n39\n\nBesteht somit kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt \nder Meistbegünstigungsklausel in Art. VII Abs. 4 FHSV, so vermag sich der Kläger \nebenfalls nicht darauf zu berufen, wie ein Inländer behandelt zu werden. Zwar wird \nden Staatsangehörigen und Gesellschaften jedes Vertragsteils nach Art. VII Abs. 1 \nFHSV in dem Gebiete des anderen Vertragsteils Inländerbehandlung hinsichtlich der \nAusübung jeder Art von geschäftlicher, industrieller, finanzieller oder sonstiger gegen \nEntgelt vorgenommener Tätigkeit gewährt. Nr. 8 Satz 3 des Protokolls zum FHSV \nsieht jedoch vor, dass Rechtsvorschriften, durch welche die Ausübung von staatlich \nlizenzierten Berufen Staatsangehörigen des jeweiligen Gebietes vorbehalten oder \nvon der Ablegung eines Staatsexamens, einer Zulassung oder vom Wohnsitz \nabhängig gemacht werden, durch die Bestimmungen des genannten Absatzes 1 des \nArt. VII nicht ausgeschlossen sind. Solche Rechtsvorschriften mit den genannten \nEinschränkungen hat der Gesetzgeber durch das Eignungsprüfungsgesetz und \nnachfolgend durch das EuRAG ebenso wie durch die Bundesrechtsanwaltsordnung \nerlassen.\n\n40\n\nEine Verpflichtung, dem Kläger entsprechend den Regelungen des \nEignungsprüfungsgesetzes bzw. des EuRAG den vollständigen Zugang zum Beruf \neines Rechtsanwalts zu ermöglichen, ergibt sich letztlich auch nicht aus der \nMeistbegünstigungsklausel des Art. VII Abs. 4 FHSV in Ansehung des Abkommens \nvom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren \nMitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits \nüber die Freizügigkeit. Denn auch dieses Abkommen betrifft nicht das bilaterale \nVerhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen \nEidgenossenschaft, auf die sich der Kläger über die Meistbegünstigungsklausel \nberufen könnte, sondern beruht auf dem Zusammenschluss der Europäischen \nStaaten zu einer supranationalen Gemeinschaft in der EG und regelt deren \nBeziehungen zu der Schweizer Eidgenossenschaft. Daran ändert auch die Tatsache \nnichts, dass als Vertragsparteien nicht nur die Europäische Gemeinschaft, sondern \nauch deren Mitgliedsstaaten in diesem Abkommen genannt sind. Die Aufführung der \neinzelnen Mitgliedsstaaten beruht vielmehr darauf, dass der Europäischen \nGemeinschaft als solcher bislang noch keine ausschließliche Befugnis zukommt, die \nMitgliedsstaaten auch in den hier interessierenden Bereichen völkerrechtlicher \nVerträge zu vertreten. Bilaterale Regelungen zwischen den Mitgliedsstaaten der EG \nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Grund dieses Abkommens \nentstehen zudem nicht und sind auch nach dessen Sinn und Zweck ausgeschlossen. \nGemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 bedurfte das Abkommen zwar der Ratifikation oder \nGenehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Nach \nSatz 2 trat es jedoch erst am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die \nletzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden \nweiterer sieben Abkommen folgte. Zu seiner Wirksamkeit bedurfte das Abkommen \nsomit der Zustimmung aller Mitglieder der EG, so dass es bilaterale Beziehungen \nnicht begründen konnte. Ebenso ist ausgeschlossen, dass einzelne Mitgliedsstaaten \naus dem Abkommen ausscheren mit der Folge, dass lediglich bilaterale Beziehungen \nübrig bleiben. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 1 verlängert sich das Abkommen für \nunbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz, nicht aber ein \nMitgliedsstaat, der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen \nGeltungsdauer von sieben Jahren nichts Gegenteiliges notifiziert. Auch das \nKündigungsrecht nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 steht nur der Europäischen \nGemeinschaft oder der Schweiz, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedsstaaten zu.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollsteckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-30/14-a-1937-99","cited_norms":[{"jurabk":"EuRAG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-30/14-a-1937-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284475","retrieved":"2026-07-09 03:00:26.694106+00:00"}}