{"status":"available","doknr":"OLD284506","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.7B1244.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"7 B 1244/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat kein das Interesse der Beigeladenen an der Bauausführung \nüberwiegendes Interesse daran, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen \ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. November 2003 zur Errichtung einer \nDachterrasse auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 17, Flurstück 27 (H. Weg 20 in \nG. ) angeordnet wird. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen \nPrüfung verletzt die Baugenehmigung den Antragsteller nicht in nachbarschützenden \nVorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts.\n\n5\n\nEs spricht zunächst nichts Überwiegendes für die Annahme, das Vorhaben der \nBeigeladenen sei mit Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vereinbar, die den \nAntragsteller schützen. \n\n6\n\nOb die Dachterrasse und die zum Haus des Antragstellers ausgerichtete Trennwand nach \nplanungsrechtlichen Vorschriften - hier nach § 34 BauGB - nicht an die Grenze gebaut \nwerden dürfen, bedarf keiner Entscheidung, soweit Nachbarrechte nicht berührt sind. \nUnerheblich ist deshalb, ob eine weitere Nutzungsmöglichkeit im rückwärtigen Bereich - wie \ndas Verwaltungsgericht meint - etwa auf die Höhe begrenzt ist, die in der näheren Umgebung \nein Vorbild findet. Dem Maß der baulichen Nutzung - wozu die Höhe baulicher Anlagen \ngehört - kommt grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober \n1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219; \nSenatsbeschluss vom 11. März 2003 - 7 B 241/03 -\n.\n\n8\n\nGleiches gilt dann auch für die Nutzung einer Anlage, die selbst durch die Dachterrasse in \nihrer Höhe nicht verändert wird. Es kommt nur darauf an, ob das Vorhaben gegen das in § 34 \nAbs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Das ist zu verneinen. \n\n9\n\nNach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots, die das Verwaltungsgericht unter \nBezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargestellt \nhat, ist das Vorhaben der Beigeladenen dem Antragsteller zumutbar. Darauf, dass \ninsbesondere wegen der seitlich angebrachten Trennwand ein hinreichender Sichtschutz \ngewahrt ist, hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Auch eine spürbare \nBeeinträchtigung im Hinblick auf Lichteinfall und Besonnung des Raumes im Obergeschoss \ndes Hauses des Antragstellers ist angesichts der Lage und der Lichtdurchlässigkeit der in \nNord-Süd-Richtung verlaufenden Trennwand nicht erkennbar. Warum ein Nachbar zwar mit \nder Anlage einer ebenerdigen Terrasse, nicht aber mit einer Dachterrasse rechnen muss, \nerschließt sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts. Ob Gespräche oder andere \"Lebensäußerungen\" auf einer ebenerdigen \nTerrasse, die regelmäßig ebenfalls einem Wohnraum vorgelagert ist, oder auf einer \nDachterrasse stattfinden, dürfte für den Nachbarn in der Regel unerheblich sein. Dass eine \nDachterrasse spürbarere Lärmimmissionen hervorruft als eine ebenerdige Terrasse, ist nicht \nohne weiteres ersichtlich. Zudem bietet vorliegend die Trennwand einen gewissen, wenn auch \nmöglicherweise geringen Schutz.\n\n10\n\nMaßgebend für die Beurteilung ist hier auch, dass es sich bei den Häusern des \nAntragstellers und der Beigeladenen um ein Doppelhaus handelt. Mit baulichen \nErweiterungen, die mit dem Charakter eines Doppelhauses vereinbar sind, muss ein Nachbar \njederzeit rechnen. So liegt der Fall hier.\n\n11\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n12\n\nvgl. Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, \nBRS 63 Nr. 185,\n\n13\n\nmüssen Gebäude, um ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO zu bilden, in \nwechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden.\nEin Gebäude, das den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt, überschreitet \ndanach den zulässigen Rahmen einer in offener Bauweise gestatteten wechselseitigen \nGrenzbebauung. Die Anlage der genehmigten Dachterrasse und ihrer lichtdurchlässigen \nTrennwand überschreiten diesen Rahmen bei weitem nicht. Nach den vorliegenden Plänen \nsind die Wohnhäuser des Antragstellers und der Beigeladenen weitgehend deckungsgleich. \nDas streitige Vorhaben ändert nichts daran, dass die Häuser eine bauliche Einheit im Sinne \neines Gesamtbaukörpers bilden.\n\n14\n\nDass sein Haus und das der Beigeladenen ein Doppelhaus im rechtlichen Sinne bilden, \nstellt der Antragsteller zu Unrecht in Frage. Es kommt für diese Bewertung nicht darauf an, \nob die Häuser zu verschiedenen Zeitpunkten genehmigt worden sind und ob die Bebauung der \nzweiten Hälfte erst durch die Zustimmung des Erstbauenden ermöglicht worden ist. \nEntscheidend ist allein, dass das Gesamtgebäude eine bauliche Einheit in dem oben \nbeschriebenen Sinne darstellt. \n\n15\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen ist auch mit bauordnungsrechtlichen Anforderungen \nvereinbar. Streitig ist hier allein, ob es eine Abstandfläche einhalten muss. Das ist nicht der \nFall.\n\n16\n\nDie Dachterrasse selbst löst mangels Außenwand keine eigene Abstandfläche aus. Die \nTrennwand stellt allerdings eine Außenwand im Sinne von § 6 Abs. 1 BauO NRW dar. \nVorliegend liegen insoweit aber die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b \nBauO NRW vor, sodass eine Abstandfläche nicht erforderlich ist. Nach der genannten \nVorschrift entfällt die Notwendigkeit einer Abstandfläche, wenn das Gebäude nach \nplanungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-\nrechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut \nwird. Das ist hier der Fall.\n\n17\n\nDa in der maßgeblichen näheren Umgebung sowohl geschlossene als auch offene \nBauweise vorhanden ist, ist planungsrechtlich von einer offenen Bauweise auszugehen. In der \noffenen Bauweise sind Doppelhäuser zulässig (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) mit der Folge, \ndass die Beigeladene ohne Grenzabstand bauen darf. Da das Nachbargrundstück - das des \nAntragstellers - bebaut ist, ist auch die öffentlich-rechtliche Sicherung der Grenzbebauung \ngegeben. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einer öffentlich-rechtlichen Sicherung \ngleichwertig anzusehen ist ein vorhandenes grenzständiges Gebäude, wenn von seinem \nFortbestand ausgegangen werden kann.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n17. Februar 2000 - 7 B 178/00 - , BRS 63 Nr. 137 \nund vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 \nNr. 168.\n\n19\n\nBei einem Doppelhaus darf insoweit an die andere Hälfte ohne Grenzabstand angebaut \nwerden, als der Charakter des Doppelhauses noch gewahrt ist. Der Bauherr ist innerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksfläche nicht gehindert, seine Doppelhaushälfte grenzständig weiter \nals der Nachbar zu bebauen, sofern das Gesamtgebäude noch eine bauliche Einheit im Sinne \nder oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bildet. Das ist hier nach \nden obigen Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der \nFall.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der noch \nmaßgeblichen bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/7-b-1244-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/7-b-1244-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284506","retrieved":"2026-07-09 03:00:29.382235+00:00"}}