{"status":"available","doknr":"OLD284508","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.3A2592.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"3 A 2592/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\nDie Klage wird auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf Teilerlass des festgesetzten \nErschließungs-beitrags abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des \nerstinstanzlichen Verfahrens werden unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der \nKostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wie folgt verteilt: Der Kläger trägt drei Fünftel \nder Kosten, die bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits am 6. Februar 2001 angefallen \nsind, und sieben Achtel der Kosten, die nach diesem Zeitpunkt angefallen sind; die übrigen \nKosten trägt der Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist, soweit sie nicht bereits rechtskräftig ist, vorläufig \nvollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die vorläufige Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung S. , Flur 2, \nFlurstück 520 in E. . Das Grundstück grenzt an die Straßenstrecke U.---------\nweg - zwischen L. Straße und E1.-----straße - , welche die Stadt E. von \n1963 bis 1991 in einer durchschnittlichen Breite von 22,20 m mit den \nTeileinrichtungen Fahrbahn, Gehwegen, Radweg, Parkflächen, Straßenbegleitgrün, \nStraßenentwässerung und Straßenbeleuchtung herstellen ließ. Von dem \nHerstellungsaufwand setzte der Beklagte in Anwendung der \nBreitenbegrenzungsregelung des § 2 der Erschließungsbeitragssatzung vom 7. Juli \n1987 (EBS 1987) für einseitig anbaubare Straßen den Teil der Kosten ab, der auf \neine 14,50 m überschreitende Straßenbreite entfiel, kürzte den Aufwand sodann um \nden städtischen Eigenanteil von 10 % (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) und verteilte den \nverbleibenden Aufwand von 1.194.773,39 DM auf die beitragspflichtigen \nGrundstücke an der Nordseite der Straßenstrecke. Die über 700.000 qm großen \nFlächen des Nordfriedhofs auf der Südseite der Straßenstrecke stellte er als \nAußenbereichsflächen im Sinne von § 35 BauGB nicht in die Aufwandsverteilung \nein.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 21. Juli 1997 setzte der Beklagte den Erschließungsbeitrag für \ndas Grundstück des Klägers auf 47.139,85 DM fest und forderte unter \nBerücksichtigung einer anrechenbaren Zahlung von 5.454,00 DM den ausstehenden \nBetrag von noch 41.685,85 DM. Unter Zurückweisung des vom Kläger eingelegten \nWiderspruchs erhöhte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1998 die \nBeitragsfestsetzung auf 52.165,95 DM und das Zahlungsgebot auf 46.711,95 DM. \nZur Begründung gab er an, dass weitere Erschließungskosten aus den Jahren 1993 \nbis 1997, insbesondere Zinsaufwand, umzulegen seien; denn eine Überprüfung \nhabe ergeben, dass die sachlichen Beitragspflichten für den U1.--------weg später als \nzunächst angenommen entstanden seien, nämlich erst mit dem Inkrafttreten einer \nvom Rat am 21. Dezember 1997 beschlossenen, die Abweichung des \nStraßenausbaus von den Herstellungsmerkmalen der EBS 1987 billigenden \nÄnderungssatzung.\n\n4\n\nMit seiner am 13. August 1998 erhobenen Klage hat der Kläger die \nvorgenannten Bescheide angefochten und im wesentlichen geltend gemacht: Der U.-\n--------weg sei schon vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes \nprogrammgemäß hergestellt gewesen. Zudem diene die Straße dem überörtlichen \nDurchgangsverkehr und sei ihr Ausbauumfang für die vorhandene Wohnbebauung \nauf der Nordseite nicht erforderlich gewesen. Schließlich sei es nicht gerechtfertigt, \ndas Friedhofgrundstück auf der Südseite der Straße als Außenbereichsgrundstück \nbei der Verteilung des Erschließungsaufwands auszunehmen. Der Ziel- und \nQuellverkehr des Friedhofs werde zum Teil über den U1.--------weg abgewickelt, von \ndem aus eine Zufahrt für Lastkraftwagen und Containerfahrzeuge auf das \nFriedhofsgelände angelegt sei und an dem sich mehrere Fußgängereingänge \nbefänden. Es sei deshalb geboten, das Friedhofsgrundstück zumindest bis zur \nsatzungsgemäßen Tiefenbegrenzungslinie von 50 m bei der Aufwandsverteilung in \nAnsatz zu bringen.\n\n5\n\nNachdem der Beklagte im Laufe des Klageverfahrens den mit Blick auf den \nAusfall des Friedhofgrundstücks gestellten Antrag auf einen Teilerlass des \nErschließungsbeitrags wegen unbilliger Härte abgelehnt hatte (Ablehnungsbescheid \nvom 27. August 1998 und Widerspruchsbescheid vom 23. September 1998), hat der \nKläger seinen Antrag im Wege der Klageerweiterung in das Verfahren einbezogen. \n\n6\n\nNach der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2000 hat der Beklagte \ndurch Schriftsatz vom 29. September 2000 die Beitragsfestsetzung auf 35.960,42 \nDM und das Zahlungsgebot auf 30.506,42 DM ermäßigt. Dies beruhte im \nwesentlichen auf einer Korrektur der Fahrbahnkosten und der Zinsen aus \nFremdfinanzierung. Im Umfang des Ermäßigungsbetrages haben die Beteiligten den \nRechtsstreit für erledigt erklärt. \n\n7\n\nDer Kläger hat anschließend beantragt,\n\n8\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 21. Juli 1997 \nin der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 29. September\n2000 aufzuheben,\nhilfsweise,\nden Beklagten unter Aufhebung seines Versagungsbescheides\nvom 27. August 1998 und seines Widerspruchsbescheides vom\n23. September 1998 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom\n20. Mai 1998 auf Teilerlass des mit dem Heranziehungsbescheid\nvom 21. Juli 1997 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom\n29. September 2000 geforderten Erschließungsbeitrags positiv zu\nbescheiden,\nweiter hilfsweise,\ndem Kläger die Zahlung des angeforderten Erschließungsbeitrags \nin Höhe von 7.150,45 DM zu erlassen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr ist dem Klagebegehren entgegengetreten, soweit er ihm nicht durch \nTeilabhilfe Rechnung getragen hat, und hat zur weiteren Begründung seines \nRechtsstandpunktes ein Gutachten des Rechtsanwalts Dr. L1. vom 4. August \n1999 vorgelegt.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf den \nAnfechtungsantrag des Klägers hat es die Beitragsfestsetzung aufgehoben, soweit \nsie einen Betrag von 31.649,80 DM überstieg, weil aufgrund des in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten sog. \nHalbteilungsgrundsatzes die Kosten für den Gehweg an der Südseite der Straße \nund für die südlich des Radwegs gelegenen Grünflächen hätten außer Ansatz \nbleiben müssen. Auf den Hilfsantrag des Klägers hat das Gericht den Beklagten \nverpflichtet, dem Kläger den verbleibenden festgesetzten Beitrag insoweit zu \nerlassen, als er den Betrag von 13.981,72 DM übersteigt. Insoweit hat es \nausgeführt: Die Nichtbeteiligung des Friedhofgrundstücks an den \nStraßenausbaukosten bedeute eine unbillige Härte für den Kläger. Denn der \nFriedhof habe faktische Erschließungsvorteile durch die Straße, seine Überplanung \nsei nach heutigen Vorstellungen angezeigt und hätte zu seiner Beteiligung an den \nAusbaukosten der erschließenden Straßen nach §§ 131, 133 BauGB führen \nmüssen. Die Unbilligkeit werde dadurch verstärkt, dass die Stadt Eigentümer des \nFriedhofgeländes sei und es ohne einen Ausgleich im Billigkeitswege in der Hand \nhätte, sich durch Unterlassen einer an sich gebotenen Überplanung des Friedhofs \nauf Kosten der Anlieger der Nordseite des U2.--------weges zu entlasten. Die \nUnbilligkeit werde durch die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes nicht \nvollständig ausgeräumt, weil diese hier nicht zu einer Kostenhalbierung führe. \n\n12\n\nDer Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts auf Antrag \ndes Beklagten insoweit zugelassen, als der Klage auf teilweisen Erlass des \nErschließungsbeitrags stattgegeben worden ist.\n\n13\n\nDer Beklagte trägt nunmehr vor: Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes \ndurch das Verwaltungsgericht werde akzeptiert. Damit sei gewährleistet, dass die \nAnlieger der Nordseite der Straße nur jenen Erschließungsaufwand anteilig zu \ntragen hätten, der für die Erschließung ihrer Grundstücke unerlässlich sei. Gründe \nfür einen weitergehenden Billigkeitserlass seien deshalb nicht gegeben. Auch leiste \nder U1.--------weg keinen tatsächlichen Beitrag für die friedhofstypische \nErschließung des Nordfriedhofs, diese erfolge vielmehr über den Haupteingang mit \nder direkten Zuwegung zur Friedhofskapelle zwischen E2. Straße und I. -\nW. -Straße. Ein Bedürfnis für die Überplanung des Friedhofs habe entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht bestanden. Der Friedhof sei schon seit \n1884 vorhanden und habe seine städtebaulich vorgegebenen Grenzen durch die \numgebenden Straßen gefunden. Die Entwicklung der städtebaulichen Situation sei \nbei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 abgeschlossen gewesen. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\n das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage mit dem Antrag\nauf Teilerlass des Erschließungsbeitrags abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen, verdeutlicht durch \nVorlage von Lichtbildern den zwischen dem Lagerplatz des Friedhofs und dem U1.--\n------weg stattfindenden LKW- und Containerfahrzeug-Verkehr und verweist darauf, \ndass eine Bauleitplanung der Stadt auch anlässlich eines in der Umgebung \nverwirklichten Großmarktvorhabens angezeigt gewesen sei. \n\n19\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die vom Beklagten im vorliegenden sowie dem Parallelverfahren 3 \nA 2593/01 vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung waren, Bezug genommen. \n\n20\n\n Entscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nTeilerlass des Erschließungsbeitrags nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB .\n\n22\n\nNach dieser Vorschrift kann eine Gemeinde im Einzelfall von der Erhebung des \nErschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies - allein diese \nAlternative kommt hier in Betracht - zur Vermeidung einer sachlich unbilligen Härte \ngeboten ist. Bei dem Begriff der unbilligen Härte handelt es sich um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff, der eng auszulegen ist. Das folgt daraus, dass die \nGemeinden verpflichtet sind, den durch die Herstellung von Erschließungsanlagen \nentstandenen und anderweitig nicht gedeckten Aufwand durch \nErschließungsbeiträge nach Maßgabe der §§ 127 bis 135 BauGB in Verbindung mit \nihrer Erschließungsbeitragssatzung zu refinanzieren, und zwar im Interesse sowohl \nder öffentlichen Haushalte als auch der Abgabengerechtigkeit. Während die §§ 127 \nff. BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung für \ndie (typischen) Regelfälle bestimmen, dass und in welcher Höhe ein Beitrag zu \nerheben ist, eröffnet § 135 Abs. 5 BauGB die Möglichkeit, den Beitrag ganz oder \nteilweise trotz an sich erfüllten Beitragstatbestandes zu erlassen, um auch in \natypischen Fällen zu der Beitragsgerechtigkeit entsprechenden Ergebnissen zu \ngelangen. Den atypischen Fällen ist gemeinsam, dass sie (wie es im Gesetz heißt) \nals \"Einzelfall\", d.h. im Vergleich mit den dort erfassten Regelfällen als \"Sonderfall\" \nerscheinen, bei dem die \"normale\" erschließungsbeitragsrechtliche Abwicklung nach \nSinn und Zweck des Gesetzes nicht beabsichtigt ist (sog. \"Überhang\" des \nGesetzes). Der Beitragserlass soll demnach den Zustand verwirklichen, den der \nGesetzgeber mutmaßlich hätte erreichen wollen, falls er den Einzel- bzw. Sonderfall \nschon bei der Fassung des Gesetzes berücksichtigt hätte. Hat der Gesetzgeber \nhingegen vereinzelte Härten für die Beitragspflichtigen bei der Ausgestaltung seiner \nerschließungsbeitragsrechtlichen Regelungen im Blick gehabt, als für die \nBeitragspflichtigen zumutbar angesehen und somit in Kauf genommen, so können \nund dürfen solche Härten nicht durch einen Billigkeitserlass gemäß § 135 Abs. 5 \nBauGB ausgeglichen werden, welcher der gesetzgeberischen Entscheidung \nzuwiderlaufen würde. \n\n23\n\n Vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteile vom 12. September 1984\n - 8 C 124.82 - , DVBl. 1985, 126, und vom 18. November 1977 \n- IV C 104.74 - , BRS 37 Nr. 192; Driehaus, Erschließungs- und Aus-\nbaubeiträge, 7. Aufl., § 26 Rn. 5.\n\n24\n\nSämtliche Härten, die der Kläger zugunsten eines Billigkeitserlasses ins Feld \nführt, gehören zu den vom Gesetzgeber des Baugesetzbuchs in Kauf genommenen \nHärten:\n\n25\n\n1. Das vom Kläger so empfundene \"Kostenprivileg\" des Friedhofsgrundstücks - \ndas Grundstück hat zwar durch den Ausbau des U2.--------weges \"faktische \nErschließungsvorteile\" erfahren, nimmt aber an der Kostenverteilung für die \nStraßenausbaumaßnahme nicht teil - ergibt sich als zwangsläufige Folge dessen, \ndass der Friedhof als \"Insel\" im Außenbereich, § 35 BauGB, zu beurteilen und damit \nnicht \"erschlossen\" im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB ist angesichts seiner \nGesamtfläche von über 700.000 qm, seiner Lage außerhalb eines \nBebauungsplangebiets und ohne Bebauung, die den Zusammenhang mit einem \nOrtsteil im Sinne von § 34 BauGB herstellen könnte. \n\n26\n\nZur Beurteilung baulicher Anlagen auf Friedhöfen vgl. das \nUrteil des Senats vom 28. Februar 2002 - 3 A 3629/98 - ,\n\n27\n\nDas hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt; hierauf nimmt der Senat \nzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Insofern ist der Friedhof vergleichbar \neinem weitläufigen Sportplatzgelände,\n\n28\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1994 - 8 C 23.92 - , ZMR \n1994, 534 f.,\n\n29\n\noder einem landwirtschaftlichen Betrieb in Außenbereichslage. \nAußenbereichsgrundstücke haben nach der Konzeption des bundesrechtlichen \nErschließungsbeitragsrechts von Erschließungsstraßen grundsätzlich keinen durch \nBeitragserhebung abzugeltenden \"Erschließungsvorteil\". Denn der Gesetzgeber des \nBaugesetzbuchs sieht den Erschließungsvorteil nicht bereits darin, dass durch \nHerstellung einer Erschließungsstraße und die dadurch bewirkte verkehrliche \nErreichbarkeit eines Grundstücks (irgend)eine Nutzung auf demselben ermöglicht \nwird, sondern setzt weitergehend voraus, dass dadurch die Möglichkeit einer \nNutzung des Grundstücks gerade als \"Bauland\" vermittelt wird. Die \nBaulandeigenschaft geht Außenbereichsflächen jedoch ab, und zwar unabhängig \ndavon, ob sie baulich oder gewerblich genutzt sind oder genutzt werden können. \nSomit hat der Bundesgesetzgeber die beitragsrechtlichen Folgen, die sich bei \nAngrenzen eines Außenbereichsgrundstücks an eine abzurechnende \nErschließungsstraße ergeben, in Kauf genommen und damit zugleich entschieden, \ndass sie von den Beitragspflichtigen grundsätzlich ohne \nHärteausgleichsmaßnahmen hinzunehmen sind.\n\n30\n\n Vgl. zum andersartigen Vorteilsbegriff des Straßenbaubei-\ntragsrechts Driehaus, Der Anlagebegriff im Erschließungs-\nund Straßenbaubeitragsrecht, ZMR 1997, 445 (450).\n\n31\n\n2. Die vorliegende Besonderheit, dass sich die Friedhofsflächen (d.h. \nAußenbereichsflächen) entlang der gesamten Südseite der Abrechnungsstrecke U.--\n-------weg erstrecken, diese mithin nur einseitig anbaubar ist, begründet ebenfalls \nkeine unbillige Härte im Sinne des § 135 Abs. 5 BauGB. Bei nur einseitiger \nAnbaubarkeit einer Erschließungsstraße fehlt es zwar an einer Rechtfertigung dafür, \nden gesamten beitragsfähigen Aufwand allein den Grundstücken an der anbaubaren \nStraßenseite anzulasten. Das damit gegebene Problem wird aber nicht durch \nTeilerlass der Erschließungsbeiträge, sondern schon durch den sog. \nHalbteilungsgrundsatz bewältigt, den das Bundesverwaltungsgericht im Wege der \nAuslegung aus § 127 BauGB hergeleitet hat. Dieser Grundsatz geht von der Fiktion \naus, dass die einseitig anbaubare Erschließungsstraße - bildhaft gesprochen - , in \nzwei \"ideelle\" Hälften zerfällt.\n\n32\n\nVgl. Driehaus, Die einseitig anbaubare Straße und der Halb-\nteilungsgrundsatz im Erschließungsbeitragsrecht, in Baurecht - \nAktuell, Festschrift für Felix Weyreuther, 1993, S. 433 ff. (441,\n447). \n\n33\n\nVon diesen Hälften ist zunächst nur die den Baugrundstücken zugekehrte als \n\"zum Anbau bestimmt\" im Sinne von § 127 BauGB anzusehen. Diese Hälfte stellt \n\"die Erschließungsanlage\" dar, die gegenüber den beitragspflichtigen Anliegern zur \nAbrechnung kommt, und zwar mit dem Teil des Erschließungsaufwands, der zur \nErschließung allein ihrer Grundstücke \"unerlässlich\" ist. Der verbleibende \nErschließungsaufwand wird der zweiten ideellen Hälfte zugeordnet, die bei dieser \nFiktion wie eine eigene Erschließungsanlage behandelt wird, und ist nicht von den \nAnliegern der anbaubaren Straßenseite, sondern einstweilen von der Gemeinde zu \ntragen bis zu dem womöglich in weiter Ferne liegenden Zeitpunkt,\n\n34\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 1.75 - , BRS 37 Nr. 98,\n\n35\n\nzu dem die zweite Straßenseite anbaubar wird und die dort gelegenen \nGrundstücke im Sinne von §§ 131, 133 BauGB baulich oder gewerblich nutzbar \nwerden. \n\n36\n\nEine unbillige Härte ist auch dann nicht anzunehmen, wenn die \nKostenbegrenzung auf das \"Unerlässliche\" nach Maßgabe des \nHalbteilungsgrundsatzes dazu führt, dass die Anlieger der anbaubaren Straßenseite \nmehr als die Hälfte des beitragsfähigen Gesamtaufwands tragen müssen und \ninsofern im Verhältnis zur anderen Straßenseite \"überproportional\" herangezogen \nwerden. Zu solchen Belastungsunterschieden kann es beispielsweise kommen, \nwenn die Fahrbahn einer Straße trotz zunächst nur einseitiger Anbaubarkeit in einer \nBreite hergestellt werden muss, die einen Begegnungsverkehr erlaubt. Gleiches \nkann eintreten, wenn eine Teileinrichtung (Gehweg, Radweg) nur auf der \nanbaubaren Straßenseite als für die dort gelegenen Grundstücke \"unerlässlich\" \nhergestellt wird und diese Teileinrichtung später, nach Bebaubarwerden der \nGrundstücke der anderen Straßenseite, auch für deren Erschließungsbedürfnisse \nausreicht. Solche Unterschiede in der Beitragsbelastung der Anlieger der beiden \nStraßenseiten sind vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden, weil er die \nGemeinde keinesfalls auf Kosten endgültig \"sitzen lassen\" wollte, die schon im \nInteresse der Erschließung der Grundstücke auf der anbaubaren Straßenseite \nunerlässlich waren und aufgewendet werden mussten.\n\n37\n\n Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 1.75 - , a.a.O.,\nferner Driehaus, Die einseitig anbaubare Straße und der Halbtei-\nlungsgrundsatz im Erschließungsbeitragsrecht, a.a.O., S. 433 ff.\n (448). \n \n\n38\n\n3. Des weiteren ist von vornherein nicht deswegen eine unbillige Härte im Sinne \ndes § 135 Abs. 5 BauGB in Betracht zu ziehen, weil der Halbteilungsgrundsatz \nwomöglich fehlerhaft angewandt worden ist und sich hieraus eine überhöhte \nBeitragsfestsetzung für das Grundstück des Klägers ergeben hätte. Denn das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts ist im Umfang der Abweisung der Anfechtungsklage gegen \ndie Beitragsfestsetzung rechtskräftig geworden; daran sind die Beteiligten und der \nSenat gebunden (§ 121 VwGO). \n\n39\n\n4. Schließlich kann das Vorliegen einer vom Gesetz nicht beabsichtigten Härte \nfür den Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt angenommen werden, dass die \nStadt es unterlassen habe, den Nordfriedhof, wie \"nach heutigen Maßstäben ... \nangezeigt\", zu überplanen, was nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aber \ngeboten gewesen wäre, um das Friedhofsgelände an der Verteilung des \nbeitragsfähigen Aufwands für die Straßenbaumaßnahmen zu beteiligen. \n\n40\n\n Zur Beitragspflichtigkeit eines Friedhofgrundstücks bei Lage in\neinem Bebauungsplangebiet vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai \n1979 - 4 C 25.76 - , DVBl. 1979, 784.\n\n41\n\nDie beitragsrechtlichen Folgen von Straßenbaumaßnahmen zählen zu den \nBelangen, die bei der Entscheidung der Gemeinde, einen Bebauungsplan \naufzustellen oder davon abzusehen, mit in den Blick genommen werden dürfen; sie \nhaben bei der Abwägung mit anderen öffentlichen und privaten Belangen (§ 1 Abs. 6 \nBauGB) aber regelmäßig nur nachrangige Bedeutung.\n\n42\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2002 - 4 BN 39.02 - .\n\n43\n\nVon ihrer nachrangigen Bedeutung ist auch hier auszugehen. Das verbietet die \nAnnahme, die Stadt habe ihretwegen von dem ihr zustehenden Planungsermessen \neinzig durch Aufstellung eines Bebauungsplans rechtmäßig Gebrauch machen \nkönnen. Das gilt umso mehr, als die vom Kläger eingeforderte Beitragsgerechtigkeit, \nwie ausgeführt, bereits durch entsprechende Handhabung des \nHalbteilungsgrundsatzes gewährleistet wird. Aus dem vom Verwaltungsgericht \nzitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n44\n\n vom 26. November 1976 - IV C 69/74 - , NJW 1977, 1978 (1979),\n\n45\n\nlässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Im dort entschiedenen Rechtsstreit um \ndie Genehmigung eines Großvorhabens (24 Reihenhauseinheiten mit 28 Garagen \nund 9 Einstellplätzen) auf einer ca. 6.670 qm großen Außenbereichsfläche war \nnämlich eine Koordinierung der betroffenen Interessen \"nach innen\" und \"nach \naußen\" erforderlich und mithin ein Planungsbedürfnis gegeben (§ 1 Abs. 3 BauGB). \nDemgegenüber ist im vorliegenden Falle keinerlei Planungsbedürfnis zutage \ngetreten. Weder der Kläger noch das Verwaltungsgericht haben aufgezeigt, dass \nzwischen dem seit mehr als 100 Jahren bestehenden, gewidmeten Friedhofsgelände \nund den von ihm durch ein Straßengeviert getrennten Wohn- und Gewerbegebieten \nbodenrechtlich relevante Spannungen aufgetreten wären oder sich abgezeichnet \nhätten, denen mit Mitteln der Bauleitplanung hätte begegnet werden müssen. \nEbenso wenig haben sie Anhaltspunkte dafür genannt, dass es planerisch sinnvoll \noder gar geboten gewesen wäre, das Friedhofsgelände mittels \"Bestandsplanung\" in \nseinem vorhandenen Entwicklungszustand \"festzuschreiben\". Der erstmals in der \nmündlichen Verhandlung erfolgte, nicht näher konkretisierte Hinweis auf ein \n\"Großmarktvorhaben\" in der näheren Umgebung des Friedhofs macht nicht \nansatzweise plausibel, wieso ein durch das Großmarktvorhaben etwa erforderlich \ngewordener Bebauungsplan in seinen Geltungsbereich auch die innerhalb eines \nStraßengevierts gelegenen und folglich nicht unmittelbar an das Großmarktgelände \nangrenzenden Friedhofsflächen hätte einbeziehen müssen. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n47\n\nDer Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § \n708 Nr. 10, § 711 ZPO, und die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 132 \nAbs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/3-a-2592-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/3-a-2592-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284508","retrieved":"2026-07-09 03:00:29.546099+00:00"}}