{"status":"available","doknr":"OLD284503","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.3A2427.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"3 A 2427/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben. Im übrigen wird die Berufung auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der an die X.---------straße in M. angrenzenden \nGrundstücke Gemarkung I. , Flur 6, Flurstücke 1045 sowie 1082 und 1083 (vormals: \n1046). Diese standen zuvor u.a. im Eigentum der Fa. X1. X2. - und C. \nGmbH, die sie wiederum im Juni 1993 von der N. & Sohn GmbH & Co X3. KG (im \nFolgenden: N1. KG) erworben hatte. \n\n3\n\nDie Erschließung des Baugebietes X.---------straße /M1.---straße und damit auch der oben \ngenannten Grundstücke war Gegenstand eines am 31. Juli 1991 zwischen der Stadt M. \nund der als Bauträger auftretenden N1. KG geschlossenen Vertrages (im Folgenden: \nVertrag). Darin verpflichtete sich die N. KG, die näher bezeichneten \nErschließungsanlagen - hierzu zählte auch der Bereich der bereits angelegten X4. \nStraße, an den die klägerischen Grundstücke angrenzen - bis zum 31. Dezember 1993 im \neigenen Namen und auf eigene Rechnung herzustellen und nach Abnahme der Stadt M. \nzu übergeben; die Stadt war bei Nichteinhaltung des genannten Termins berechtigt, die noch \nnicht erbrachten Leistungen des Bauträgers durch Dritte vornehmen zu lassen oder vom \nVertrag zurückzutreten. Gemäß § 10 Abs. 1 des Vertrages verpflichtete sich die Stadt, dem \nBauträger nach Übernahme der X.---------straße die i.S.d. §§ 127 ff. BauGB beitragsfähigen \nHerstellungskosten der Erschließungsanlage zu erstatten; soweit es die Grundstücke des \nBauträgers betraf, sollte der Erstattungsbetrag nach Abs. 2 Satz 1 der Regelung mit den auf \ndie Grundstücke des Bauträgers entfallenden Erschließungsbeiträgen verrechnet werden. Für \ndie ordnungsgemäße Erfüllung aller nach dem Vertrag vom Bauträger gegenüber der Stadt \nübernommenen Erschließungsverpflichtungen verpflichtete sich der Bauträger zur \nHinterlegung einer Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. 840.000,00 DM - gestückelt in vier \nTeile - (§ 12 Abs. 1 des Vertrages); die N1. KG kam dieser Verpflichtung durch Vorlage \nvon Bürgschaftsurkunden der Volksbank F. nach. \n\n4\n\nNoch vor Beendigung der Ausbaumaßnahmen wurde am 31. Mai 1992 über das \nVermögen der N1. KG das Konkursverfahren eröffnet. Mit zur Sicherung der \nErschließung des Baugebietes - mit Zustimmung des Konkursverwalters - geschlossenem \nVertrag vom 1. Februar 1993 (im Folgenden: Sicherungsvertrag) zwischen der \nBauherrengemeinschaft M. -I. M1.---straße /X.---------straße (im Folgenden: BHG), \nder weder die Klägerin noch die Voreigentümer der hier maßgeblichen Grundstücke \nangehörte, und der Stadt M. trat die BHG mit allen Rechten und Pflichten anstelle der \nN1. KG in den o.g. Vertrag ein (§ 1 des Sicherungsvertrages). Nachdem die BHG bzw. \ndie von ihr mit der Bauausführung und -überwachung beauftragte W.G. J. \nS. GmbH bis 1996 keinen endgültigen Ausbau der X.---------straße vorgenommen hatte \nund mit der Begleichung von Rechnungen der bauausführenden Firmen in Rückstand geraten \nwar, übernahm der Beklagte die Herstellung der noch fehlenden Teileinrichtungen.\n\n5\n\nMit zwei Bescheiden vom 29. Juli 1998 zog der Beklagte die Klägerin zu \nVorausleistungen auf zukünftig zu erhebende Erschließungsbeiträge für den Abschnitt der X.-\n--------straße von M1.---straße bis Hausnummer 42 in Höhe von 62.280,53 DM für das \nFlurstück 1045 sowie von insgesamt 38.801,76 DM für die Parzellen 1082 und 1083 heran. \nDie hiergegen gerichteten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom \n2. Oktober 1998 zurück. Ein anhängig gemachter Aussetzungsantrag \n(Az.: 17 L 3137/98 VG Köln bzw. 3 B 322/99 OVG NRW) hatte keinen Erfolg. \n\n6\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin u.a. geltend gemacht: Aufgrund des \nVertrages vom 31. Juli 1991, wie er mit dem Sicherungsvertrag von der BHG übernommen \nworden sei, sei die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ihr - der Klägerin - gegenüber \nunzulässig, denn eine \"anderweitige Deckung\" der Erschließungskosten i.S.v. § 129 BauGB \nsei danach ohne Weiteres durch Inanspruchnahme der Bürgschaft möglich gewesen. Gründe \nfür eine Entlassung der BHG aus dem Vertrag habe es nicht gegeben. Bei dem \nSicherungsvertrag habe es sich nicht um eine Schuldübernahme, sondern um einen sog. \nSchuldbeitritt gehandelt, weshalb auch eine Inanspruchnahme der Bürgschaft zugunsten der \nN1. KG, die zu keinem Zeitpunkt aus dem Vertrag vom 31. Juli 1991 entlassen worden \nsei, weiterhin möglich gewesen sei. Die nachträglich erfolgte Bildung eines \nErschließungsabschnittes sei auch unzulässig, weil das im Vertrag festgelegte \nErschließungsgebiet nicht einseitig habe abgeändert werden können. Schließlich dürfe der \nBeklagte ihr gegenüber auch deshalb keine Erschließungsbeiträge erheben, weil er dies ihrem \nGeschäftsführer bereits unter dem 26. April 1993 zugesichert habe. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom \n29. Juli 1998 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 2. Oktober 1998 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. \nZur Begründung hat es u.a. ausgeführt, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass \ndie Klägerin als sog. Fremdanliegerin beitragspflichtig sei. \n\n12\n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Berufung. \nSie führt ergänzend u.a. aus: Sie könne nicht als Fremdanliegerin betrachtet werden, \nda sie ebenso wie die Mitglieder der BHG - über die Voreigentümerin - Grundstücke \ndes Bauträgers erworben habe. Deshalb sei sie aufgrund der Regelungen in § 10 \ndes Vertrages nicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet. \n\n13\n\nNachdem der Beklagte die mit den angegriffenen Bescheiden verlangten \nVorausleistungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat um 1.223,47 DM \nbzw. 762,24 DM auf 61.057,06 DM bzw. 38.039,52 DM reduziert und damit \nBedenken bezüglich der Beitragsfähigkeit des Zinsaufwandes Rechnung getragen \nhat, beantragt die Klägerin noch, \n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nangefochtenen Vorausleistungsbescheide vom \n29. Juli 1998 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 2. Oktober 1998 und \nder Änderung vom heutigen Tage aufzuheben. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr bezieht sich im wesentlichen auf die Begründung des Verwaltungsgerichts, die er als \nzutreffend verteidigt. Ergänzend führt er u.a. aus: Eine \"anderweitige\" Deckung des \nErschließungsaufwandes i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei nicht zu erlangen gewesen. \nEine Heranziehung der BHG sei ausgeschieden, weil diese finanziell zur Fertigstellung der \nErschließungsanlage nicht in der Lage gewesen sei. Eine Inanspruchnahme der \nVertragserfüllungsbürgschaft sei ebenfalls nicht in Frage gekommen. Diese habe sich allein \nauf die N1. KG bezogen und daher im Hinblick auf ein Verhalten deren Nachfolgers als \nBauträger von der Bank nicht gefordert werden können. Im übrigen wäre die Klägerin auch \nfür den Fall der Fertigstellung der Erschließung durch die BHG beitragspflichtig gewesen und \nhabe mangels aufgewendeter Herstellungskosten keinen Verrechnungsanspruch nach § 10 \nAbs. 2 Satz 1 des Vertrages. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Verfahrensakte \n17 L 3137/98 VG Köln bzw. 3 B 322/99 OVG NRW Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung teilweise \nfür in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren zur Klarstellung \neinzustellen; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). \n\n21\n\nDie im übrigen aufrechterhaltene Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten vom 29. Juli 1998 \nin der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. Oktober 1998 und der in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat erfolgten Änderung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Vorausleistungen ist die Satzung \nder Stadt M. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 7. März 1977 in der \nFassung der 6. Änderungssatzung vom 25. Mai 1987 (EBS 1987) in Verbindung mit den \n§§ 127 ff. BauGB. Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung sind weder geltend gemacht \nworden noch sonst ersichtlich. \n\n23\n\nDie von der Klägerin früher vorgebrachten Bedenken gegen die Umlagefähigkeit \ndes Erschließungsaufwandes, gegen die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes bzw. \nder geforderten Vorausleistungen sowie ihr Vorbringen zur Zahlung des \nGrundstückskaufpreises in der Erwartung, dieser erfasse auch die Kosten für die \nErschließung der Grundstücke (\"Doppelbelastung\"), sind im Urteil erster Instanz bzw. \nim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bzw. \nden Senat - mit jeweils ausführlicher Begründung - als nicht durchgreifend befunden \nworden. Die Klägerin ist hierauf im Berufungsverfahren nicht mehr näher \neingegangen, so dass auch der Senat von weiteren Ausführungen hierzu absieht. \n\n24\n\nDie Klägerin ist auch nicht aufgrund des zwischen der Stadt M. und der \nN2. KG geschlossenen Vertrages (etwa als begünstigte Dritte, § 328 BGB) von der \nZahlung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag befreit. \n\n25\n\nDieser über die Erschließung des Baugebiets X.---------straße /M1.---straße \nabgeschlossene Vertrag ist ein „echter\" Erschließungsvertrag nur, soweit er die \nHerstellung der Planstraßen A und B regelt (§ 9 des Vertrages), nicht aber, soweit er \ndie X.---------straße betrifft. Bei einem solchen „echten\" Erschließungsvertrag führt der \nErschließungsunternehmer den Straßenausbau im eigenen Namen und auf eigene \nKosten (die er regelmäßig an die Erwerber der erschlossenen Grundstücke \nweitergeben wird) durch, die Gemeinde zahlt ihm bei Übernahme der Straße(n) den in \n§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB bestimmten Kostenanteil von 10 %. Beitragsfähiger \nErschließungsaufwand fällt bei der Gemeinde nicht an und eine Deckung durch \nErschließungsbeiträge scheidet damit von vornherein aus. Hinsichtlich der X.---------\nstraße haben die Vertragschließenden indes vorgesehen, dass die Gemeinde dem \nUnternehmer die nachgewiesenen Herstellungskosten der Erschließungsanlage durch \nZahlung oder Verrechnung erstattet, so dass ein Erschließungsaufwand bei ihr \nentsteht, der durch Beitragserhebung refinanziert werden muss. Insoweit sollte der \nVertrag der Gemeinde nur die Last der Vorfinanzierung nehmen.\n\n26\n\nDas Bundesverwaltungsgericht bezeichnet eine \nsolche Vereinbarung als \"modifizierten\" \nErschließungsvertrag (BVerwG, Urteil vom 22. März \n1996 - 8 C 17.94 -, BVerwGE 101, 12 (23) = NVwZ \n1996, 794), der Senat im Urteil vom 25. Januar 1994 \n- 3 A 1721/89 -, OVG NRW RSE, § 123 \nBBauG/§ 124 BauGB Erschließungsvertrag, ebenso \nwie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n7. Aufl. 2004, § 6 Rdn. 7 (m.w.N.) als \n\"Vorfinanzierungsvertrag\".\n\n27\n\nVon dieser Vertragsgestaltung als Vorfinanzierungsvertrag ausgehend, konnte der \nErschließungsaufwand hier weder durch eine vertragsgemäße Abwicklung durch den \nUnternehmer noch durch einen Ausbau der Straße durch die Stadt unter \nInanspruchnahme der Vertragserfüllungsbürgschaft der Volksbank F. wegen \nInsolvenz oder Verzug des Unternehmens i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB \n„anderweitig\", d.h. endgültig gedeckt werden. Es erübrigt sich damit, auf die höchst- \nund obergerichtliche Rechtsprechung einzugehen, \n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 \n- 8 C 21.81 -, Buchholz 401.11 zu § 125 BBauG Nr. \n14, und Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, \nNVwZ 1985, 346 (348); VGH Mannheim, Urteil vom \n17. Juni 1999 - 2 S 3245/96 -, NVwZ-RR 2000, 461, \n\n29\n\nnach der eine Gemeinde gehindert ist, durch Erhebung von \nErschließungsbeiträgen Aufwand zu decken, den sie durch zumutbare Realisierung \neines Anspruchs gegen Dritte auf Fortführung der Erschließung bzw. Übernahme der \nHerstellungskosten hätte vermeiden können.\n\n30\n\nDie Klägerin übersieht mit ihrem Vorbringen, die Stadt habe auf die zu Gunsten \nder N2. KG erteilte Vertragserfüllungsbürgschaft zurückgreifen müssen, dass zur \n„ordnungsgemäßen Erfüllung aller nach diesem Vertrag übernommenen \nErschließungsverpflichtungen\" deren Sicherstellung die Bürgschaft diente (§ 12 Abs. 1 \ndes Vertrages), die endgültige Kostentragung für die Straßenbaumaßnahme X.---------\nstraße durch den Beklagten nicht gehörte. Die Bürgschaft hätte die Stadt M. \nzwar finanziell in die Lage versetzt, die Erschließungsanlagen (zunächst) auf Kosten \ndes Erschließungsunternehmers herzustellen oder herstellen zu lassen. Indes wäre es \nauch in diesem Falle zur Anwendung der Regelung in § 10 Abs. 1 des Vertrages \ngekommen, wonach - ungeachtet einer etwaigen Verrechnung nach § 10 Abs. 2 \nSatz 1 - die Stadt die beitragsfähigen Herstellungskosten dieser Erschließungsanlage \ndem Bauträger zu erstatten hatte. Ein Rückgriff auf Bürgschaftsmittel hätte lediglich \nzusätzliche Zinskosten erspart, die bei einer Vorfinanzierung der \nStraßenbaumaßnahme durch die Stadt unter Einsatz von Fremdkapital hätten anfallen \nkönnen. Diesem Gesichtspunkt hat der Beklagte durch Ermäßigung der \nVorausleistungen in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen. Sonstige \nNachteile der Klägerin wegen Nichtinanspruchnahme der Bürgschaft sind von der \nKlägerin weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Aufgrund der vorstehenden \nErwägungen braucht auch den von der Klägerin weiter aufgeworfenen Fragen, ob die \nStadt gegen die BHG einen Anspruch auf Vollendung der Erschließungsarbeiten hatte \nund auch dieser Anspruch durch die Bürgschaft gesichert war, nicht nachgegangen zu \nwerden.\n\n31\n\nDie Klägerin kann auch nichts für sich Günstiges aus der Regelung in § 10 \nAbs. 2 Satz 1 des Vertrages herleiten. Diese sieht die Verrechnung der \nBeitragsforderung der Gemeinde mit einem Erstattungsanspruch vor, und setzt damit \ndas Bestehen eines solchen Anspruchs voraus, den die Klägerin jedoch zu keinem \nZeitpunkt hatte: \n\n32\n\nNach § 10 Abs. 1 des Vertrages hatte die Stadt „dem Bauträger\" nach \nÜbernahme der X.---------straße die beitragsfähigen Herstellungskosten der \nErschießungsanlage, soweit prüffähig nachgewiesen, zu erstatten. Indes ist die \nKlägerin nie Bauträger der Erschließungsmaßnahme X.---------straße gewesen. \nEbenso wenig ist sie in dieser Hinsicht Rechtsnachfolgerin der N1. KG bzw. der \nBHG geworden (von einer \"Rechtsnachfolge\" könnte allenfalls im Hinblick auf die \nGrundstückseigentümerschaft die Rede sein). Darüber hinaus hat sie keine \nHerstellungskosten aufgewandt und kommt auch deshalb als Inhaberin eines \nErstattungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 des Vertrages nicht in Betracht. Steht der \nKlägerin aber kein Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 1 des Vertrages zu, fehlt es \nzugleich an der Voraussetzung für eine Verrechnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des \nVertrages (die im übrigen nur eine andere Form der Erfüllung einer Beitragsforderung \nals durch Zahlung darstellt und an der Beitragspflicht nach Grund und Höhe nichts \nändert). \n\n33\n\nSchließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf eine Zusage der Beitragsfreiheit \nim Schreiben des Tiefbauamtes des Beklagten vom 26. April 1993 an den \nGeschäftsführer der X1. berufen. In dem Schreiben ist ausgeführt:\n\n34\n\n„Erschließungsbeiträge werden nicht mehr \nerhoben, unter der Voraussetzung, daß der \nErschließungsvertrag erfüllt wird\". \n\n35\n\nDer Vorbehalt, dass der Erschließungsvertrag erfüllt sein muss, ist rechtlich als \nBedingung zu beurteilen (vgl. § 158 Abs. 1 BGB), die nicht eingetreten ist. Die \nZusage (die ohnehin lediglich in knapper Form wiedergibt, was sich bei „normaler\" \nVertragsabwicklung ergeben hätte) hat daher keine Wirkung.\n\n36\n\nDer weiter erhobene Einwand der Klägerin, der Beklagte habe das im Vertrag \nverbindlich festgelegte Erschließungsgebiet nicht einseitig abändern dürfen, geht \nfehl. Der Abrechnungsraum für die Beitragserhebung der Straßenstrecke der X.-------\n--straße zwischen M1.---straße und Hausnummer 42 ist im Vertrag nicht geregelt. \nInsoweit kann von einer dem Vertrag zuwiderlaufenden Änderung keine Rede sein. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Abrechnungsraum den sich aus § 130 BauGB \nergebenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechen könnte, sind weder \nvon der Klägerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Der Senat hat der \nKlägerin sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, weil die Reduzierung der \nBeitragsforderung, die zur teilweisen Hauptsacheerledigung geführt hat, nur einen geringen \nTeil ausmacht (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO analog). Die Entscheidung hinsichtlich der \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/3-a-2427-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/3-a-2427-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284503","retrieved":"2026-07-09 03:00:29.120419+00:00"}}