{"status":"available","doknr":"OLD284501","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.3A1787.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"3 A 1787/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des 640 qm großen Hausgrundstücks S. Weg 7 \nin F. (Gemarkung F. Flur 10 Flurstück 366). Die frühere \nGrundstückseigentümerin, die F1. C. eGmbH, hatte dem Beklagten \nunter dem 25. September 1969 ihre Absicht mitgeteilt, die Erschließungsbeiträge für \nsechs neue Eigenheime am H. ablösen zu wollen, und zugleich um Mitteilung \ngebeten, welche Beträge zu zahlen seien. Daraufhin hatte der Beklagte auf Basis des \naktuellen Aufwandes für vergleichbare Anlagen einen Erschließungsaufwand für den \nAusbau des S. Weges von 17.626,67 DM ermittelt, 85 % davon (nach Abzug \ndes Gemeindeanteils) auf 5.536 qm Verteilfläche (für sieben Grundstücke) umgelegt \nund einen Beitragssatz von 3,1840083 DM/qm errechnet. Unter dem 4. November \n1969 hatte er anschließend u.a. einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen \n\"Bescheid A 17 über Ablösung des Erschließungsbeitrages (§ 133 Abs. 3 BBauG)\" \nerlassen, der für das Flurstück 366 die Ablösung des Erschließungsbeitrags zuließ und \nden Ablösungsbetrag auf 2.050,-- DM festsetzte. Dieser Betrag wurde noch im Jahre \n1969 gezahlt. \n\n3\n\nNachdem die Stadt F. den S. Weg im Jahre 1999 hatte endgültig \nausbauen lassen, veranlagte der Beklagte die Erbengemeinschaft G. als \nseinerzeitigen Grundstückseigentümer zu einer Vorausleistung von 0,-- DM mit dem \nZusatz \"Die Beitragspflicht für das Grundstück ist abgelöst\". Durch einen an die Kläger \ngerichteten Bescheid vom 27. Oktober 2000 setzte der Beklagte einen \nErschließungsbeitrag zum S. Weg von H. Weg bis L. Weg in \nHöhe von 9.182,45 DM fest, rechnete hierauf den von der Baugenossenschaft \nseinerzeit gezahlten Ablösebetrag von 2.050,-- DM an und forderte die Kläger auf, den \nRestbetrag von 7.132,45 DM innerhalb eines Monats zu zahlen; in einem \nBegleitschreiben führte er aus, nach der endgültigen Beitragsermittlung sei die vom \nBundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. November 1990 (8 C 36.89) entwickelte \n(ihm anlässlich einer Fortbildungstagung im Juni 1999 bekanntgewordene) \"absolute \nMissbilligungsgrenze\" deutlich überschritten, und nahm zugleich auf sein Schreiben \nvom 10. Juni 1999 an die Voreigentümer Bezug. Den Widerspruch der Kläger wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2001 als unbegründet zurück.\n\n4\n\nDie Kläger haben am 20. August 2001 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie \nim wesentlichen ausgeführt, der angefochtenen Veranlagung stehe die Bestandskraft \ndes \"Negativ-Bescheides\" vom 18. März 1999 entgegen, der nicht mehr \nzurückgenommen werden könne, weil sie nach Ablauf von mehr als 30 Jahren auf die \nWirksamkeit der Ablösung vertrauen dürften. Zudem sei - gemessen am damaligen \nKostenniveau von Straßenbaumaßnahmen - der 1969 tatsächlich gezahlte \nAblösebetrag nicht so gering gewesen, dass er die \"Missbilligungsgrenze\" \nunterschreite; im übrigen sei der Aufwand für den Ausbau des S. Weges nicht \nerforderlich. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2002 \nbeantragt,\n\n5\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid des \nBeklagten vom 27. Oktober 2000 und den hierzu \nergangenen Widerspruchsbescheid vom 15. August \n2001 aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt und \nsich zur Verteidigung der angefochtenen Bescheide insbesondere darauf berufen, den \nGründen und den Leitsätzen des angeführten Urteils vom 9. November 1990 sei die \nAuffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass die \n\"Missbilligungsgrenze\" nicht nur für Ablösungsverträge, sondern auch für \nAblösungsbescheide gelte. \n\n7\n\nDurch Urteil vom 26. Februar 2002 hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben, wobei es im Wege der Auslegung angenommen hat, der Klageantrag sei \nsinngemäß darauf beschränkt, \n\n8\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid des \nBeklagten vom 27. Oktober 2000 und den hierzu \nergangenen Widerspruchsbescheid vom 15. August \n2001 insoweit aufzuheben, als ein den Betrag von \nDM 2.050 übersteigender Erschließungsbeitrag \nfestgesetzt worden ist.\n\n9\n\nZur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, durch den Ablösungsbescheid vom \n4. November 1969 habe der Beklagte auch mit Wirkung gegen die Kläger auf weitere \nErschließungsbeiträge verzichtet; dieser Bescheid sei weder nichtig i.S. von § 125 \nAbs. 1 AO noch sei er gemäß § 130 AO zurückgenommen worden und stehe deshalb \neiner weiteren Beitragsveranlagung entgegen. \n\n10\n\nGegen das ihm am 18. März 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16. April \n2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung \nträgt er vor: Sowohl das Bundesbaugesetz als auch das Baugesetzbuch hätten \noffensichtlich zu keiner Zeit die Möglichkeit eröffnen wollen, Ablösungen durch \n\"Ablösebescheid\" vorzunehmen. Jedenfalls gelte auch im vorliegenden Fall eines \n\"Ablösebescheides\" die sog. absolute Missbilligungsgrenze. Das ergebe sich nicht nur \naus den Leitsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht seinem Urteil vom 9. November \n1990 vorangestellt habe, sondern auch und vor allem aus der Wortwahl in den \nEntscheidungsgründen, wo von einer \"Ablösung\" ohne Unterscheidung zwischen \nAblösevertrag oder Ablösebescheid die Rede sei. Die ablösungstypischen Risiken für \ndie Beteiligten stellten sich überdies als gleich dar unabhängig davon, ob die \nRechtsform \"Vertrag\" oder die Rechtsform \"Bescheid\" gewählt worden sei. Es komme \nhinzu, dass der Ablösungsbescheid für das Grundstück der Kläger auf ausdrücklichen \nAntrag des damaligen Eigentümers hin erlassen worden sei, so dass eine \neinvernehmliche und so gesehen vertragsähnliche Ablösungsregelung vorliege. Die \nsog. Missbilligungsgrenze sei bei dem Verhältnis eines Vorausleistungsbetrages von \n2.050,-- DM zu einem endgültigen Beitrag von 9.182,45 DM mehr als deutlich \nüberschritten. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung tragen sie vor: Der Ablösungsbescheid vom 4. November 1969 sei \nals wirksamer Vorausverzicht anzusehen. Da er kein Verpflichtungsgeschäft der \nGemeinde darstelle, seien die einschlägigen Formvorschriften der Gemeindeordnung \nauf ihn nicht anzuwenden. Sofern der Beklagte durch den Erlass des \nAblösungsbescheides anstelle des Abschlusses einer entsprechenden \nAblösungsvereinbarung die Handlungsform falsch gewählt haben sollte, so führte das \nnicht zur Nichtigkeit, sondern zur schlichten Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das \nergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1983 (8 C \n174.81, DVBl 1984, 192), in welchem die Verzichtserklärung mit Verwaltungsaktqualität \nals Rechtsfigur des Abgabenrechts anerkannt worden sei. Der hier vorliegende \nbestandskräftige Beitragsverzicht sei weder bundesrechtlich noch landesrechtlich \nwegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG nichtig. Auch die Unterschreitung der sog. \nMissbilligungsgrenze durch den im Jahre 1969 festgesetzten Ablösebetrag stelle \nkeinen besonders schwer wiegenden und offenkundigen Fehler i.S. von § 125 Abs. 1 \nAO dar, da er nicht mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung \nimmanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sei. Wie der Beklagte selbst \nangebe, habe er den Ablösebetrag im Jahre 1969 aufgrund einer Schätzung der \nvoraussichtlichen Kosten einer Erschließung nach damaligem Erschließungsstandard \nund Kostenniveau festgesetzt. Mithin seien die Beteiligten im Jahre 1969 von einer \nGleichwertigkeit zwischen Ablösebetrag und künftiger Erschließungsbeitragslast \nausgegangen; deswegen bestünden gegen den Ablösungsbescheid auch nicht die \nBedenken, die in der Rechtsprechung zum Ausbaubeitragsrecht gegen einen \ngegenleistungslosen Beitragsverzicht erhoben worden seien.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im \nübrigen wird auf die Gerichtsstreitakte nebst Beiakten (4 Hefte) Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der \nAuffassung, dass der Beklagte durch den Ablösungsbescheid vom 4. November 1969 \neinen Beitragsverzicht wirksam ausgesprochen hat und dass er an diesen Verzicht \nweiterhin gebunden ist. Somit hat das Verwaltungsgericht zutreffend den \nBeitragsbescheid vom 27. Oktober 2000 und den hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 15. August 2001 antragsgemäß insoweit als rechtswidrig \naufgehoben, als die Beitragsfestsetzung 2.050 DM übersteigt. \n\n19\n\nDas Schreiben des Beklagten vom 4. November 1969 an die F. \nC1. eGmbH enthält einen Verwaltungsakt, was schon die Bezeichnung als \n\"Bescheid\" und die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung nahelegen. Inhalt ist eine \nRegelung, nämlich die Entscheidung, dass das Flurstück 366 mit der Zahlung von \n2.050 DM \"von der Erschließungsbeitragspflicht endgültig freigestellt\" wird. Die \nWirksamkeit dieser Regelung hing nicht von der Beachtung der Formvorschriften ab, \ndie für Verpflichtungserklärungen der Gemeinde gelten (§ 56 Abs. 1 GO a.F.: \nDoppelzeichnung durch den Gemeindedirektor oder seinen Stellvertreter und einen \nvertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten): Weil für den Eintritt der \nAblösungswirkung ausweislich des Bescheides kein (weiteres) Handeln des Beklagten, \nsondern lediglich ein Handeln der damaligen Grundstückseigentümerin erforderlich \nsein sollte (die Zahlung des Ablösebetrages), begründete der Bescheid keine \nVerpflichtung der Gemeinde, sondern bestimmte im voraus (i. S. einer bedingten \nVerfügung) das Nichtentstehen des künftigen Erschließungsbeitragsanspruchs der \nStadt F. . Da der Ablösebetrag weniger als die Hälfte des später festgestellten \nErschließungsbeitrags ausmacht, vertritt der Beklagte die Auffassung, dass dieser \nBeitragsverzicht nach Maßgabe der Rechtsprechung zur sog. Missbilligungsgrenze zu \nbeurteilen ist, die das Bundesverwaltungsgericht in Auslegung des § 127 Abs. 1 \nBBauG/BauGB konkretisiert hat (Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, DVBl \n1991, 447). Ob dies der Fall ist mit der Folge, dass der Ablösungsbescheid vom 4. \nNovember 1969 (nunmehr) rechtswidrig wäre, kann aber offenbleiben (wie sich aus \nNachfolgendem ergibt). \n\n20\n\nDie Frage, ob ein etwaiger Rechtsverstoß des Ablösungsbescheides dessen \nNichtigkeit oder (allenfalls) dessen Aufhebbarkeit zur Folge hat, beantwortet sich \nallerdings nicht aus § 125 AO (wie das Verwaltungsgericht annimmt). Bei Erlass des \nAblösungsbescheides im Jahre 1969 galten nämlich weder die Abgabenordnung 1977 \nnoch die Neufassung des § 12 KAG Nordrhein-Westfalen, auf der die entsprechende \nAnwendung der neuen Abgabenordnung und insbesondere des § 125 AO beruht. \nAusdrückliche Regelungen der Fehlerfolgen sind im vormaligen \nKommunalabgabenrecht nicht zu finden, insbesondere nicht in dem am 1. Januar 1970 \naußer Kraft getretenen preußischen Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893(- GS \n152 -, vgl. § 26 Abs. 2 KAG Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969, GV NW 712). Diese \nFrage ist somit zu beantworten in Anwendung ungeschriebener Grundsätze des \nallgemeinen Verwaltungsrechts, die insbesondere durch die Rechtsprechung entwickelt \nworden sind. Diese Grundsätze fungieren hier als Teil des Landesrechts. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 \n- 8 C 174.81 -, DVBl 1984, 192.\n\n22\n\nIhre Anwendung ist nicht durch § 127 Abs. 1 BBauG/BauGB ausgeschlossen, \ndessen Regelung einer Beitragserhebungspflicht gegenteiligem Landesrecht vorgeht, \nwelches eine Gemeinde daran hindern könnte, den noch nicht durch einen \nBeitragsbescheid erfassten Teil eines Erschließungsbeitragsanspruchs im Wege der \nNacherhebung auszuschöpfen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C \n92.87 -, DVBl 1988, 899 (zu §§ 172 ff AO); \nvgl. aber auch das Urteil des Senats vom 19. Juli \n1990 - 3 A 2934/86 -, NVwZ-RR 1991, 265 (zu § 128 \nAO).\n\n24\n\nDenn die hier heranzuziehenden ungeschriebenen Grundsätze stehen nicht der \nDurchsetzung eines bestehenden Beitragsanspruchs im Weg, sondern beantworten die \nsich vorab ergebende Frage, ob ein Erschließungsbeitragsanspruch überhaupt zur \nEntstehung gelangt ist angesichts der Erfüllung eines Tatbestandes, der nicht im \nBundesbaugesetz bzw. Baugesetzbuch geregelt ist. Diese Frage ist ebenso vom \nLandesrecht zu beantworten wie die insoweit vergleichbaren Fragen der Verjährung \noder der Verwirkung der gemeindlichen Erschließungsbeitragsansprüche.\n\n25\n\nVgl. zu letzterem BVerwG, Beschluss vom 26. \nFebruar 1991 - 8 B 25.91 -, Buchholz 406.11 § 133 \nBauGB Nr. 111, sowie Urteil vom 14. August 1987 - \n8 C 60.86 -, KStZ 1987, 211. Vgl. auch BVerwG, \nUrteil vom 21. Oktober 1983, a.a.O.: Vorausverzicht \nauf Kanalherstellungsbeitrag durch gesetzwidrigen, \naber nicht nichtigen Verwaltungsakt steht einer \nBeitragsveranlagung entgegen; vgl. ferner OVG \nLüneburg, Urteile vom 11. Juni 1985 - 9 A 5/82 -, \nNVwZ 1986, 780, und vom 2. November 2000 - 9 L \n2432/99 -, NVwZ-RR 2001, 599 (zum \nVorausverzicht).\n\n26\n\nNach den somit hier anzuwendenden ungeschriebenen Grundsätzen führte nicht \nallein schon das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage zur Nichtigkeit eines \nVerwaltungsaktes; diese Rechtsfolge trat vielmehr nur ein, wenn ein besonders \nschwerer Form- oder Inhaltsfehler vorlag, der zudem für einen \"urteilsfähigen\" Bürger \noffensichtlich sein musste.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1964 - VI C \n59.63 - 64.63 -, DVBl 1965, 159 = BVerwGE 19, 284, \nund vom 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, DVBl \n1985, 624 (jeweils m.w.N.); vgl. zur sog. \nEvidenztheorie Redeker/v. Oertzen, VwGO-Komm., \n5. Aufl. 1975, § 42 Rn. 110, sowie Wolff/Bachof, \nVerwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, § 51 I c) 4 (jeweils \nm.w.N.); vgl. auch Hatschek/Kurtzig, Lehrbuch des \ndeutschen und preußischen Verwaltungsrechts, \n7./8. Aufl. 1931, S. 102 f.: Ein Verwaltungsakt ist \nnichtig, \"wenn er den Mißbrauch der \nOrganisationsgewalt gewissermaßen auf der Stirne \nträgt\", d.h. wenn \"der Staatsbürger bei der Setzung \ndes Verwaltungsakts ohne Schwierigkeit selbst \nwahrnehmen konnte, daß ein Mißbrauch der \nOrganisationsgewalt allein das Zustandekommen \ndes Verwaltungsakts bewirkt hat\". \n\n28\n\nNach Maßgabe dieser \"allgemeinen Grundsätze\" wäre allenfalls \"schlichte\" \nRechtswidrigkeit (Anfechtbarkeit) des Ablösungsbescheides anzunehmen, nicht jedoch \ndessen Nichtigkeit. \n\n29\n\nIndem der Stadtdirektor der Stadt F. im November 1969 die Ablösung durch \nBescheid vornahm, anstatt einen Ablösungsvertrag mit der Voreigentümerin der Kläger \nzu schließen, hat er zwar möglicherweise einen Fehler in der Wahl der Handlungsform \nbegangen. Ob dieser Fehler besonders schwer wiegt, kann aber offenbleiben. Denn er \nwäre für die Voreigentümerin, eine Baugenossenschaft eGmbH, jedenfalls nicht \noffensichtlich gewesen: Der Gesetzeswortlaut sagte nichts über die Handlungsform im \nFalle einer Ablösung (§ 133 Abs. 3 BBauG, nunmehr § 133 Abs. 3 BauGB) und die \nEinengung auf die Handlungsform \"Vertrag\" kann allenfalls späterer Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C \n24.81 -, DVBl 1982, 550, und vom 1. Dezember 1989 \n- 8 C 44.88 -, KStZ 1990, 89.\n\n31\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit des Ablösungsbescheides sind des weiteren \nnicht aus der Rechtsprechung herzuleiten, nach der Ablösungsverträge nur wirksam \nsind, wenn der Ablösebetrag in Übereinstimmung mit zuvor erlassenen wirksamen \nAblösungsbestimmungen ermittelt wurde,\n\n32\n\nvgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 7. Aufl., § 22 Rn. 11 ff. \n(m.w.N.).\n\n33\n\nSolche Bestimmungen waren in § 13 der Erschließungsbeitragssatzung vom \n17. August 1962 (EBS 1962) enthalten. Der Stadtdirektor hat gemäß § 13 Abs. 3 EBS \n1962 den voraussichtlichen Aufwand anhand der damaligen Kosten vergleichbarer \nStraßen ermittelt und (mit Rücksicht auf eingeschossige Bebauung auf allen \nGrundstücken) nach den Grundstücksflächen verteilt. Da insoweit ein Fehler nicht \nersichtlich ist, kann offenbleiben, ob die genannte Rechtsprechung zur Handlungsform \nund zur notwendigen Übereinstimmung einer Ablösung mit Ablösungsbestimmungen (§ \n133 Abs. 3 BauGB/BBauG) auf den hier vorliegenden Ablösungsbescheid zu \nübertragen ist und welche rechtlichen Folgen ein ggf. anzunehmender Rechtsverstoß \nhaben würde. \n\n34\n\nSchließlich ist als Inhaltsfehler des Ablösungsbescheides in Betracht zu ziehen, \ndass der durch ihn festgesetzte Ablösebetrag die sog. Missbilligungsgrenze deutlich \nunterschreitet. Auch insoweit ist schon zweifelhaft, ob dies als besonders schwerer \nInhaltsfehler im Sinne der dargestellten \"allgemeinen Grundsätze\" anzusehen wäre, da \ndas Abgabenrecht mit Rücksicht auf Belange des Abgabenpflichtigen und der \nAllgemeinheit (Rechtssicherheit und Vertrauensschutz) durchaus \"irreguläre\" Wege \neröffnet, auf denen eine Gemeinde trotz Beitragserhebungspflicht ihren \nBeitragsanspruch verlieren kann (z.B. durch Verjährung oder Verwirkung). \n\n35\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1991\n - 8 B 25.91 -, aaO.\n\n36\n\nDenn ein solcher Inhaltsfehler wäre jedenfalls für die Adressatin des \nAblösungsbescheides nicht offensichtlich gewesen: Da der Beklagte den Ablösebetrag \nan den nach damaligem Ausbaustandard zu erwartenden Herstellungskosten orientiert \nhatte, konnte die Baugenossenschaft nicht ohne weiteres vorhersehen, dass ein \ndeutliches Missverhältnis zwischen dem festgesetzten Ablösebetrag und dem über 30 \nJahre später im Jahre 2000 errechneten Erschließungsbeitrag eintreten würde. Schon \ngar nicht konnte sie ahnen, dass der Ablösebetrag eine Grenze unterschreiten würde, \nwelche von dem für das Erschließungsbeitragsrecht zuständigen 8. Senat des \nBundesverwaltungsgerichts über 20 Jahre nach der Ablösung außerhalb des \ngeschriebenen Gesetzes richterrechtlich gefunden worden ist und sich bis heute noch \nnicht zu einer Rechtsprechung gefestigt hat, die allgemein (auch vom nunmehr \nzuständigen 9. Senat) anerkannt wäre. \n\n37\n\nAus Vorstehendem geht hervor, dass die Stadt F. durch den \nAblösungsbescheid vom 4. November 1969 wirksam auf weitergehende \nErschließungsbeitragsansprüche verzichtet hat. Wie sich schon aus der Fassung des \nBescheides ergibt, wirkt dieser Verzicht für die Baugenossenschaft und danach auch \nzu Gunsten der Kläger als Grundstückseigentümer. Da mit dem Verwaltungsgericht \nanzunehmen ist, dass die in § 130 Abs. 2 AO geregelten Voraussetzungen für eine \nRücknahme dieses verzichtenden Verwaltungsakts nicht erfüllt sind, und zudem der \nBeklagte (von der Nichtigkeit des Ablösungsbescheides ausgehend) keinen \nRücknahmewillen hatte, kann unerörtert bleiben, ob der angefochtene \nBeitragsbescheid unter anderen Voraussetzungen im Sinne einer stillschweigenden \nRücknahme des Ablösungsbescheides hätte ausgelegt oder umgedeutet werden \nkönnen. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat \ndie Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung \nder Fragen, ob § 133 BauGB eine Ablösung durch Bescheid zulässt und ob die vom \nBundesverwaltungsgericht entwickelte \"absolute Missbilligungsgrenze\" auch für \nAblösungsbescheide gilt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/3-a-1787-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/3-a-1787-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284501","retrieved":"2026-07-09 03:00:28.916948+00:00"}}