{"status":"available","doknr":"OLD284499","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.2A4103.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"2 A 4103/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG mit der Begründung verneint, \ndie Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, weil ihr die deutsche Sprache nicht \nin ausreichender Weise innerfamiliär im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG vermittelt \nworden sei. Nach den insoweit gleichbleibenden Angaben der 1934 geborenen \nKlägerin sei Deutsch innerfamiliär in nennenswerten Umfang allenfalls bis zur \nDeportation der Familie im Jahr 1941 verwendet worden. Danach sei die deutsche \nSprache allenfalls noch in geringem Umfang zur Unterstützung des \nDeutschunterrichts, den die Klägerin in der Schule gehabt hatte, innerfamiliär benutzt \nworden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Klägerin Deutsch allenfalls bis \nzum siebten Lebensjahr innerfamiliär vermittelt worden sei, ohne dass die Kenntnisse \ndanach innerfamiliär erweitert oder verfestigt worden seien.\n\n4\n\nDem wird im Zulassungsantrag inhaltlich lediglich entgegengehalten, das \nVerwaltungsgericht habe bei seiner rechtlichen Beurteilung die Situation der Familie \nnicht hinreichend berücksichtigt. Diese habe nach der illegalen Rückkehr auf die Krim \nin ständiger Angst vor dem NKWD gelebt. Es sei verboten gewesen, Deutsch zu \nsprechen und die Kinder hätten Angst gehabt, sich durch den Gebrauch der \ndeutschen Sprache zu verraten. Dennoch habe die Mutter mit der Klägerin heimlich \nDeutsch gesprochen. Bis zu ihrem zwölften Lebensjahr sei der Klägerin die deutsche \nSprache intensiv vermittelt worden. Gleichzeitig sei sie deutsch erzogen und durch \ndie deutsche Kultur geprägt worden. Dieses Vorbringen ist schon in tatsächlicher \nHinsicht nicht nachvollziehbar. Nach den Angaben der Klägerin im Aufnahmeantrag \nist sie zusammen mit ihren Eltern 1942 aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion \nnach Deutschland verbracht worden, wo die Eltern Zwangsarbeit hätten leisten \nmüssen. Da aber in Deutschland in der Regel nur nichtdeutsche Volkszugehörige \nZwangsarbeiten haben leisten müssen, hätte es der eingehenden Darlegung bedurft, \ndass in einer Familie, die von den deutschen Behörden als einer nichtdeutschen \nNationalität zugehörig angesehen worden ist, in Deutschland innerfamiliär die \ndeutsche Sprache verwendet worden ist und deutsche Traditionen und Kultur \ngepflegt worden sind. Dies gilt um so mehr als der Vater der Klägerin ukrainischer \nVolkszugehöriger war. Dazu enthalten aber weder das Vorbringen im Klageverfahren \nnoch der Zulassungsantrag konkrete Angaben. Auch ist im Zulassungsantrag nicht \nwiderspruchsfrei dargetan, bis wann und in welchem Umfang der Klägerin von ihrer \nMutter die deutsche Sprache und deutsche Traditionen vermittelt worden sein soll. \nEinerseits ist im Zulassungsantrag davon die Rede, die Klägerin habe bis zu ihrem \nzwölften Lebensjahr eine solche Prägung erfahren, andererseits wird im \nZulassungsantrag vorgetragen, die Mutter habe mit der Klägerin nach der illegalen \nRückkehr auf die Krim \"nur in seltenen Fällen ... heimlich Deutsch gesprochen\". \nBeides passt inhaltlich nicht zusammen. Hinzukommt, dass die 1934 geborene \nKlägerin im Aufnahmeverfahren angegeben hat, erst Anfang der 50er Jahre wieder \nauf die Krim gekommen zu sein, nachdem sie sich mit ihren Eltern nach ihrer \nRückkehr aus Deutschland zunächst einige Jahre in der Region Krasnodar \naufgehalten habe. Nach diesen Angaben wäre die Klägerin aber bereits fast \nvolljährig gewesen, als die Familie auf die Krim zurückgekehrt ist. Für den Zeitpunkt \nder Volljährigkeit wird aber in den Ausführungen im Zulassungsantrag eine \ninnerfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin nicht behauptet. \nMangels eines substantiierten widerspruchsfreien Vorbringen zur innerfamiliären \nSprachvermittlung reichen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht aus, um die \ndiesbezügliche rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts ernstlich im Sinne von \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erschüttern.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n6\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (a.F.).\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/2-a-4103-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284499","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284499","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/2-a-4103-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284499","retrieved":"2026-07-09 03:00:28.755482+00:00"}}