{"status":"available","doknr":"OLD284500","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.2A3340.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"2 A 3340/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Klägerin wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit \nWirkung vom 23. Juli 2004 Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Raten bewilligt \nund Rechtsanwalt I. , L. , beigeordnet.\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des \nRevisionsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Klägerin ist für das von der Beklagten betriebene Berufungsverfahren ab \nEingang des Antrages bei Gericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein \nRechtsanwalt beizuordnen, weil sie auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise \nselbst zu tragen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 ZPO).\n\n3\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag,\n\n4\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen,\n\n5\n\nist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten \nAufnahmebescheid.\n\n6\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über \ndie Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, \nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung \nund zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und \nAusländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, in Betracht. \nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch \nnicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin nach der Aufgabe ihres \nWohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedlerin erfüllt.\n\n7\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf \nGrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil es bei ihr jedenfalls an \neinem wirksamen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 setzt für die Eigenschaft als \ndeutscher Volkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der \nBekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise \"nur\" zum deutschen Volkstum bekannt hat. \nDamit ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens \nder Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung \n(bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der \nes ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen \nZeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine \njedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung \nabgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen \nZusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach \nnicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den \ngesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein \npositives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nfeststellbar sein.\n\n9\n\nBVerwG, Urteile vom 13. November 2003, - 5 C \n14., 40. und 41.03 -.\n\n10\n\nDieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat zur \nWahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2004 - 2 A \n4321/01 -.\n\n12\n\nDabei lässt der Senat offen, ob zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen \nwerden kann, dass sie im Zusammenhang mit der 1955 erfolgten Eintragung der \nrussischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass kein Bekenntnis gegen das \ndeutsche Volkstum abgegeben hat, weil wegen der zum damaligen Zeitpunkt noch \nbestehenden gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Maßnahmen der \nsowjetischen Behörden ihr ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht zumutbar \ngewesen ist. Denn auch dann fehlt es zumindest für die Zeit bis zum Versuch der \nÄnderung des Nationalitäteneintrags im Pass im Jahr 1995, der nach Angaben der \nKlägerin zu einer vorläufigen Bescheinigung geführt hat, bevor der Pass ausgestellt \nwurde, in dem eine Nationalität nicht mehr ausgewiesen wurde, an einem Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum. Dabei geht es nicht zu Lasten der Klägerin, dass sie den \nNationalitäteneintrag im Inlandspass nicht schon vor 1995 versucht hat ändern \nlassen. Insoweit geht der Senat auf Grund seiner allgemeinen Erkenntnisse über die \nVerhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion davon aus, dass auf Grund der in der \nehemaligen Sowjetunion geltenden passrechtlichen Bestimmungen eine Änderung \neiner einmal gewählten Nationalität im nachhinein nicht mehr geändert werden \nkonnte. Davon geht auch die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis aus. Aber \nauch unter Berücksichtigung dieses Umstandes fehlt es zumindest für die Zeit bis \nzum Versuch der Änderung des Nationalitäteneintrages im Pass im Jahr 1995 an \neinem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Nach der oben zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss bei Personen im \nbekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt \nder Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise, feststellbar sein. Ein über \neinen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist \nausgeschlossen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n- 5 C 41.03 -.\n\n14\n\nAllerdings ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 \n- 5 C 14., 40. und 41.03 -,\n\n16\n\nzu entnehmen, dass dann, wenn durch eine Nationalitätenerklärung bei der \nPassbeantragung kein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben wurde, zu \nprüfen ist, ob ein Bekenntnis \"auf andere Weise\" zum deutschen Volkstum \nabgegeben worden ist.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n- 5 C 41.03 -.\n\n18\n\nUm ein Bekenntnis \"auf andere Weise\" anzunehmen, müssen die Indizien für den \nWillen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft \nund Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise \nüber das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der \nNationalitätenerklärung nahe kommt. Dafür sind von den Klägern nachprüfbare \nUmstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner \nanderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in \ngesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten \nließen. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n- 5 C 41.03 -.\n\n20\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Senat bei der Klägerin nicht \nfeststellen. Soweit die Klägerin sich darauf berufen hat, in N. und S. mit ihrer \nMutter und Großmutter die deutsche Sprache auch in Anwesenheit bzw. Hörweite \nrussischer Nachbarn gesprochen zu haben und in diesen Orten wegen des \nGebrauchs der deutschen Sprache und der Pflege deutscher Kultur als Deutsche \nangesehen worden zu sein, bezieht sich dieses Vorbringen nur auf den Zeitraum, in \ndem die Klägerin dort bei ihrer elterlichen Familie gelebt hat. Für die Zeit danach, \ninsbesondere nach der Heirat der Klägerin mit einem russischen Volkszugehörigen \nim Jahr 1961 und der Gründung einer eigenen Familie fehlt es schon an einem \nsubstantiierten Vortrag zum Sprachgebrauch in der Familie und im Freundes- und \nBekanntenkreis. Abgesehen davon kann der Gebrauch und die Pflege der deutschen \nSprache, selbst wenn er über den familiären Bereich hinausreicht, ebenso wenig die \nVoraussetzungen für ein Bekenntnis auf andere Weise ausfüllen, wie das \ngemeinschaftliche Begehen religiöser Feierlichkeiten im Familien- und \nFreundeskreis, weil beide Verhaltensweisen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft, \nauch zusammengenommen, einer Nationalitätenerklärung nicht gleichkommen. \nSonstige Umstände in ihrer Lebensführung oder gesellschaftliche, soziale oder \nkulturelle Aktivitäten, die ihre Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe unzweifelhaft \nhaben zu Tage treten lassen, hat die Klägerin jedenfalls für die 60er, 70er und 80er \nJahre nicht angeführt. Ihr Engagement in der Organisation \"Wiedergeburt\" und \nsonstige Aktivitäten zur Pflege deutscher Traditionen und Kultur in den 90er Jahren \nkönnen diesen vorangegangenen langen Zeitraum nicht abdecken. Mangels solcher \nAktivitäten ist auch das Vorbringen, sich bei Volkszählungen immer als Deutsche \nbezeichnet zu haben, nicht ausreichend, um die Voraussetzungen für ein Bekenntnis \nauf sonstige Weise auszufüllen. Denn dabei handelt es sich allenfalls um ein \npunktuelles Ereignis ohne weitergehende Außenwirkung, das für sich genommen \neiner Nationalitätenerklärung, die im Inlandspass ihrer dauerhaften Niederschlag \ngefunden hat, in Bedeutung und Gewicht nicht gleichkommt.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n23\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/2-a-3340-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/2-a-3340-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284500","retrieved":"2026-07-09 03:00:28.835286+00:00"}}