{"status":"available","doknr":"OLD284510","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.2A2842.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"2 A 2842/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 9. Mai 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 25. September 2000 verpflichtet, dem Kläger zu 1. \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. und 3. in diesen \neinzubeziehen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kläger zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Kläger, über die der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 9. Mai 2000 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n25. September 2000 zu verpflichten, dem Kläger \nzu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die \nKläger zu 2. und 3. in diesen einzubeziehen,\n\n4\n\nist begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAufnahmebescheide.\n\n5\n\nRechtsgrundlage für den von dem Kläger zu 1. geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - \nBVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt \ngeändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und \nzur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und \nAusländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950. Da der Kläger \nzu 1. noch in den Aussiedlungsgebieten wohnt, ist das nunmehr geltende Recht \nanzuwenden.\n\n6\n\nDer Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und \ndem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nerfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, \nist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Kläger zu 1. Seine Mutter ist, was auch von \nder Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, deutsche Volkszugehörige. Zur \nÜberzeugung des Senats sind auch die Voraussetzungen für ein Bekenntnis nur zum \ndeutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1. BVFG in seiner Person erfüllt. \nIn seinem in Ablichtung im Aufnahmeverfahren vorgelegten 1994 ausgestellten \nInlandspass ist der Kläger zu 1. mit deutscher Nationalität eingetragen. Dazu hat er \nergänzend vorgetragen, auch in seinen früher ausgestellten Inlandspässen immer mit \ndeutscher Nationalität geführt worden zu sein. Der Senat hat keinen Anlass, dieses \nVorbringen als inhaltlich unrichtig anzusehen. Das Vorbringen der Beklagten, in der \nehemaligen Sowjetunion hätten seit Anfang der 90er Jahre Nationalitätseintragungen \nin Inlandspässen ohne weiteres auf Wunsch der Passinhaber geändert werden \nkönnen, ohne dass diese Änderung als solche immer kenntlich gemacht worden sei, \nrechtfertigt in dieser Allgemeinheit nicht die Schlussfolgerung, dass \nPersonaldokumente, die Anfang der 90er Jahre ausgestellt worden sind, \ngrundsätzlich nicht beweisgeeignet seien, eine entsprechende inhaltsgleiche \nEintragung in früher ausgestellten Dokumenten zu belegen. Als Begründung für die \nNeuausstellung seines Inlandspasses hat der Kläger zu 1. seine vielen Dienstreisen \nund den allgemeinen Passumtausch angegeben. Diese Begründung ist für sich \ngenommen nachvollziehbar. Die Beklagte hat keine konkreten Umstände \nvorgetragen, die Anlass geben könnten, diese Erklärung des Klägers zu 1. als \nunzutreffend anzusehen. Soweit sie auf das Verhalten des Klägers zu 1. bei seiner \nAnhörung in der Botschaft in U. am 31. August 1999 abgehoben hat, lassen \nsich daraus konkrete Rückschlüsse nicht ziehen. Die Ausführungen der Beklagten \nberuhen insofern auf Mutmaßungen und haben spekulativen Charakter. Die Beklagte \nhat sonst keine konkreten Umstände bezeichnet, die darauf hindeuten könnten, dass \nin einem früher ausgestellten Inlandspass des Klägers zu 1. eine nichtdeutsche \nNationalität eingetragen gewesen ist. Sie hat in dieser Richtung auch weder eigene \nErmittlungen angestellt noch im Laufe des Klageverfahrens darauf gerichtete \nkonkrete Beweisanträge gestellt. Von Amts wegen drängen sich dem Senat keine \ndiesbezüglichen Ermittlungen auf, worauf die Beteiligten durch gerichtliche \nVerfügungen vom 16. Juni 2004 und 18. Juli 2004 ausdrücklich hingewiesen worden \nsind. Dass die Beklagte und der Beigeladene im Berufungsverfahren unter \nBezugnahme auf die bisher von den Klägern gemachten Angaben und die \nvorgelegten Unterlagen die Auffassung vertreten, es seien weitere Ermittlungen \nhinsichtlich eines Bekenntnisses des Klägers zu 1. nur zum deutschen Volkstum \nnotwendig, reicht nicht aus, um solche Ermittlungen als sich aufdrängend \nanzusehen. Soweit der Beigeladene in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2004 auf \nim Aufnahmeverfahren des Bruders vorgelegten Unterlagen verwiesen hat, sind \ndiese im vorliegenden Verfahren ohne unmittelbaren Erkenntniswert, abgesehen \ndavon, dass diese Unterlagen im Verfahren des Bruders als inhaltlich zutreffend und \nausreichend angesehen worden sind. Weshalb sich daraus nunmehr im vorliegenden \nVerfahren konkrete Anhaltspunkte für die inhaltliche Unrichtigkeit der Angaben des \nKlägers zu 1. bezüglich früherer Passeintragungen ergeben könnten, ist nicht \nnachvollziehbar.\n\n8\n\nDer Kläger zu 1. erfüllt zur Überzeugung des Senats auch die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG. Nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts ist er heute in der Lage, zumindest ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch zu führen. Diese Bewertung ist anhand des Protokolls seiner Anhörung in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar. Der Senat \nsieht keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung des \nSprachvermögens des Klägers zu 1. Auch seitens der Beklagten sind im \nBerufungsverfahren insoweit keine Einwände vorgebracht worden.\n\n9\n\nZur Überzeugung des Senats sind die Deutschkenntnisse des Klägers zu 1. auch \nfamiliär vermittelt im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Der Kläger hat im Laufe des \nVerfahrens nachvollziehbar vorgetragen, in seiner Kinder- und Jugendzeit in der \nFamilie Deutsch gelernt und gesprochen zu haben. Er hat dies in der mündlichen \nVerhandlung näher erläutert. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Angaben \nsind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht \ngeltend gemacht worden. Insoweit muss von einer innerfamiliären Vermittlung der \ndeutschen Sprache an den Kläger zu 1. ausgegangen werden. Ob er seine \nDeutschkenntnisse im Laufe der Zeit durch Selbststudium oder auf andere Weise \naufgefrischt oder auch vertieft hat, ist im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG \njedenfalls dann rechtlich nicht von Relevanz, soweit nicht festgestellt werden kann, \ndass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht in nennenswertem \nUmfang stattgefunden hat, sondern die heute vorhandenen Deutschkenntnisse \nzumindest ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und \nsomit keine hinreichende Grundlage mehr in einer innerfamiliären Sprachvermittlung \nhaben. Davon kann, wie dargelegt, beim Kläger zu 1. keine Rede sein. Dass er im \nRahmen des während seiner Anhörung am 31. August 1999 in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland U. durchgeführten Sprachtests nach Auffassung \ndes Sprachtesters über nur unzureichende Deutschkenntnisse verfügt hat, \nrechtfertigt für sich genommen nicht die Schlussfolgerung, die Deutschkenntnisse \nseien praktisch im Wesentlichen nachträglich fremdsprachlich erlernt.\n\n10\n\nDer Kläger zu 1. erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten \nStichtagsvoraussetzungen, weil er und seine Eltern von Geburt an in der ehemaligen \nSowjetunion gelebt haben und somit die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 \nNr. 1 und 3 BVFG gegeben sind. \n\n11\n\nAls Ehefrau bzw. Kind haben die Kläger zu 2. und 3. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG einen Anspruch auf Einbeziehung in den dem Kläger zu 1. zu erteilenden \nAufnahmebescheid.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n13\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n14\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n15\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 \nAbs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung \n(a.F.)\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/2-a-2842-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/2-a-2842-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284510","retrieved":"2026-07-09 03:00:29.716512+00:00"}}