{"status":"available","doknr":"OLD284507","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.2A1532.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"2 A 1532/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreiben den \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen,\n\n4\n\nist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n5\n\nAls Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über \ndie Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, \nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung \nund zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und \nAusländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, in Betracht. \nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch \nnicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger nach der Aufgabe seines \nWohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllt.\n\n6\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er \nnach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf \nGrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil es bei ihm jedenfalls an \neinem wirksamen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 setzt für die Eigenschaft als \ndeutscher Volkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der \nBekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise \"nur\" zum deutschen Volkstum bekannt hat. \nDamit ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens \nder Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung \n(bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der \nes ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen \nZeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine \njedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung \nabgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen \nZusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach \nnicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den \ngesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein \npositives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nfeststellbar sein.\n\n8\n\nBVerwG, Urteile vom 13. November 2003, - 5 C 14., 40. und 41.03 -.\n\n9\n\nDieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat zur \nWahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2004 - 2 A 4321/01 -.\n\n11\n\nDabei lässt der Senat offen, ob zugunsten des Klägers davon auszugehen ist, \ndass er, wie er vorträgt, im Zusammenhang mit der 1964 erfolgten Eintragung der \nrussischen Nationalität in seinen Inlandspass kein Bekenntnis gegen das deutsche \nVolkstum abgegeben hat, weil diese Eintragung aus Nützlichkeitsüberlegungen, \nwegen des besonders schweren Kriegsschicksals der Familie und der Absicht, \nstudieren zu wollen, vom Kläger veranlasst worden ist, und deswegen darin keine \nAbkehr von dem zu Gunsten des deutschen Volkstums im Jahr zuvor im \nZusammenhang mit der Eintragung der deutschen Nationalität in den Inlandspass \nabgegebenen Bekenntnisses darstellt. Denn selbst wenn dies hier unterstellt wird, \nliegen die Voraussetzungen für ein wirksames Bekenntnis nur zum deutschen \nVolkstum nicht vor. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts muss bei Personen im bekenntnisfähigen Alter \ngrundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit \nund Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf \nvergleichbare Weise, feststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum \nandauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -.\n\n13\n\nAllerdings ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n14\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14., 40. und 41.03 -,\n\n15\n\nzu entnehmen, dass dann, wenn durch eine Nationalitätenerklärung bei der \nPassbeantragung kein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben wurde, zu \nprüfen ist, ob ein Bekenntnis \"auf andere Weise\" zum deutschen Volkstum \nabgegeben worden ist.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -.\n\n17\n\nUm ein Bekenntnis \"auf andere Weise\" anzunehmen, müssen die Indizien für den \nWillen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft \nund Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise \nüber das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der \nNationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, \nauf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind \nvon den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der \ndeutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der \nLebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten \nunzweifelhaft zu Tage treten ließen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -.\n\n19\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Senat bei dem Kläger nicht \nfeststellen. Auf die 1963 abgegebene Erklärung, auf Grund derer nach Angaben des \nKlägers in seinen ersten Inlandspass die deutsche Nationalität eingetragen worden \nsein soll, kommt es für die Folgezeit nicht entscheidend an, weil der \nNationalitäteneintrag im Inlandspass auf Betreiben des Klägers 1964 in \"Russisch\" \ngeändert worden ist. Zwar muss nach der angeführten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts eine einmal abgegebenen Erklärung zum deutschen \nVolkstum, die zur Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass geführt hat, \nin der Folgezeit bis zur Ausreise nicht kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder \nwiederholt werden. Vielmehr wirkt ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Regelfall fort und deckt darum auch Folgezeiträume ab. Dies \ngilt allerdings etwa dann nicht, wenn - wie hier - zu einem späteren Zeitpunkt eine \nErklärung zu einem fremden Volkstum vor einer Behörde abgegeben und nach \naußen hin sichtbar für Dritte durch einen entsprechend geänderten Passeintrag \nmanifestiert wird. Dabei ist unerheblich, ob diese Erklärung dem Aufnahmebewerber \nals Gegenbekenntnis im vertriebenenrechtlichen Sinne zuzurechnen ist. Denn auch \ndann, wenn diese Erklärung etwa aus Gründen der Unzumutbarkeit anderen \nHandelns nicht zuzurechnen sein sollte, handelt es sich der Sache nach um eine \nErklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität, die den Aufnahmebewerber nach \naußen hin sichtbar als nicht dem deutschen Volkstum zugehörig kennzeichnet und \ndamit einer Fortwirkung der zunächst abgegebenen Nationalitätserklärung zum \ndeutschen Volkstum entgegensteht. Die fehlende Zurechenbarkeit mag im Übrigen \ndazu führen, dass dann kein Gegenbekenntnis im vertriebenenrechtlichen Sinne \nvorliegt. Nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nführt dies jedoch nicht dazu, dass sich der Aufnahmebewerber unbeschadet vom \nZeitablauf zu irgend einem späteren Zeitpunkt wirksam im Sinne des § 6 Abs. 2 \nBVFG zum deutschen Volkstum bekennen kann. Vielmehr verlangt ein Bekenntnis \n\"nur\" zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, dass für den \ngesamten Zeitraum ab Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise ein Bekenntnis nur zum \ndeutschen Volkstum festgestellt werden muss. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, \ndass jedenfalls für den Zeitraum in dem im Inlandspass nicht die deutsche \nNationalität eingetragen und eine Erklärung zum deutschen Volkstum zumutbar war, \nzumindest ein Bekenntnis auf andere Weise, wie oben bereits näher dargelegt, \nabgelegt worden sein muss. Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Kläger hat für \nden Zeitraum ab 1965, als einer solchen Erklärung nach der den Beteiligten \nbekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats auch \nPläne für ein Studium nicht (mehr) entgegenstanden, keine konkreten Umstände \nvorgetragen, die seinen Willen, nur der deutschen Volksgruppe und keiner anderen \nanzugehören, nach außen hin zu Tage treten ließen. Im Gegenteil, der Kläger hat im \nRahmen seiner Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau \nam 8. August 2001 ausdrücklich erklärt, er habe den russischen Nationalitäteneintrag \nim Inlandspass solange akzeptiert, als er durch diesen Vorteile gehabt habe. Daraus \nfolgt, dass der als Wissenschaftler tätige Kläger jedenfalls bis Anfang der neunziger \nJahre nach außen hin nicht als Deutscher in Erscheinung getreten ist. Dass er sich \nseinen Angaben zufolge immer als Deutscher gefühlt hat, genügt im Rahmen von § 6 \nAbs. 2 BVFG ebenso wenig wie der Umstand, dass seine deutsche Abstammung aus \nseinem Familiennamen ersichtlich war.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n21\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n22\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n23\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 \nAbs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG \na.F.).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/2-a-1532-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/2-a-1532-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284507","retrieved":"2026-07-09 03:00:29.464458+00:00"}}