{"status":"available","doknr":"OLD284505","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.1A4194.02PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"1 A 4194/02.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten um die Frage, ob die Mitbestimmung über Beginn und \nEnde der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit \nauf die einzelnen Wochentage gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG greift, wenn die \nDienststellenleitung mit einem/einer einzelnen Beschäftigten insgesamt 15 \nWochenstunden Teilzeitarbeit und Arbeitsphasen von 19,25 Wochenstunden im \nWechsel mit auf bestimmte (bis zu 34) Tage des Jahres festgelegten sog. \nFreizeitausgleich verabredet sowie die Tage von Montag bis Donnerstag als \nArbeitstage - einvernehmlich - bestimmt. Außerdem rügt der Antragsteller Verletzung \nzweier Dienstvereinbarungen durch eine derartige Maßnahme.\n\n4\n\nDem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem Beteiligten \nund dem Antragsteller bestehen eine \"Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit beim \nArbeitsamt C. \" vom 12. Dezember 2001 sowie eine Vereinbarung \"Arbeitszeit \nfür Teilzeitbeschäftigte\" vom 29. Februar 2000. In der erstgenannten Vereinbarung \nwird unter II. Nr. 2 geregelt, dass die Arbeitszeit sich auf fünf Tage je Kalenderwoche \nvon Montag bis Freitag verteilt (Satz 1) und dass individuelle Regelungen bei \nTeilzeitbeschäftigten unberührt bleiben (Satz 2). Außerdem wird in Abschnitt IV. \nderselben Dienstvereinbarung unter Nr. 2 folgendes geregelt: \"Unabhängig vom \nÜber- und Unterschreiten der wöchentlichen Arbeitszeit kann nach vorheriger \nAbsprache während eines Abrechnungsabschnittes (Kalenderhalbjahr) eine \nArbeitsleistung an bis zu sechs ganzen Arbeitstagen (auch zusammenhängend) \nentfallen. Der Ausgleich kann auch im Vorgriff genommen werden. Für \nTeilzeitbeschäftigte, die nicht regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeiten, gilt \ndies anteilig\". \n\n5\n\nIn Nr. 4 desselben Abschnitts dieser Dienstvereinbarung heißt es: \"Es können im \nRegelfall bis zu 40 Plusstunden oder acht Minusstunden in die folgenden \nAbrechnungsabschnitte übertragen werden. Ein Übertrag von mehr als 40 \nPlusstunden oder acht Minusstunden kann ohne weitere Prüfung nur erfolgen, wenn \ninfolge Arbeitsunfähigkeit ein vorheriger Ausgleich nicht möglich war\". Die \nVereinbarung vom 12. Dezember 2001 beruht auf dem Dienstblatt - Runderlass der \nBundesanstalt für Arbeit Nr. 40/98 vom 7. Juli 1998 über die Einführung flexibler \nArbeitszeit. \n\n6\n\nIn der Vereinbarung vom 29. Februar 2000 ist in Nr. 1 geregelt, dass \nTeilzeitbeschäftigte an der flexiblen Arbeitszeit teilnehmen, in Nr. 5, dass für \nTeilzeitbeschäftigte bis zu 40 Plusstunden oder acht Minusstunden in den folgenden \nAbrechnungsabschnitt (Kalenderhalbjahr) übertragen werden können und in Nr. 6, \ndass Zeitausgleich an bis zu sechs ganzen Arbeitstagen (auch zusammenhängend) \nim Abrechnungsabschnitt genommen werden kann. Bei Teilzeitbeschäftigten, deren \nwöchentliche Arbeitszeit sich auf weniger als fünf Tage die Woche verteilt, gilt \nentsprechendes. \n\n7\n\nMit Wirkung vom 8. April 2002 übertrug das Landesarbeitsamt Nordrhein-\nWestfalen der Verwaltungsrätin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit N. , die \nzuvor Urlaub ohne Dienstbezüge gemäß § 72 a Abs. 4 Nr. 2 BBG erhalten hatte, \"für \ndie Dauer\" den Dienstposten einer Berufsberaterin für Abiturienten bei der \nGeschäftsstelle H. des Arbeitsamtes C. . Für die Zeit vom 8. April 2002 bis \n31. Dezember 2007 ermäßigte es zudem die Arbeitszeit der Beamtin gemäß § 72 a \nAbs. 5 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 BBG auf 15 Stunden wöchentlich.\n\n8\n\nBeim Arbeitsamt C. hatte man die Absicht, die Arbeitszeit von Frau N. \nfür das Jahr 2002 in Blockform aufzuteilen. In ihren Arbeitswochen sollte sie eine \nSollarbeitszeit von 19,25 Stunden haben und dadurch zusätzliche freie Tage \nerwirtschaften. Dem Wunsch der Beamtin entsprechend sollte der Arbeitsplan für \n2002 wie folgt festgelegt werden:\n\n9\n\n08.04. - 08.05.2002 Arbeitsphase mit 19,25 Std. wöchentlich\n10.05.2002 1 Tag Freizeitausgleich\n13.05. - 17.05.2002 Arbeitsphase mit 19,25 Std. wöchentlich\n21.05.2002 1 Tag Freizeitausgleich\n22.05. - 17.07.2002 Arbeitsphase mit 19,25 Std. wöchentlich\n18.07. - 03.09.2002 34 Tage Freizeitausgleich\n04.09. - 11.10.2002 Arbeitsphase mit 19,25 Std. wöchentlich\n14.10. - 18.10.2002 5 Tage Freizeitausgleich\n21.10. - 31.12.2002 Arbeitsphase mit 19,25 Std. wöchentlich.\n\n10\n\nDer Arbeitsplan sollte am Ende eines jeden Jahres für das kommende \nKalenderjahr jeweils individuell neu festgelegt werden, die Regelungen im Übrigen \nunter dem Vorbehalt erfolgen, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung aus \ndienstlichen Gründen notwendig werde. Außerdem sollte die Arbeitszeit von Montag \nbis Donnerstag jeder Woche erbracht werden. \n\n11\n\nDer Beteiligte unterbreitete dem Antragsteller mit Vorlage vom 22. April 2002 die \nAbsicht, diese Regelungen umzusetzen und bat um Zustimmung.\n\n12\n\nDer Antragsteller verweigerte diese. Zur Begründung führte er dazu unter dem \nDatum des 30. April 2002 aus, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit sei nicht durch \ndie Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit vom 12. Dezember 2001 \nabgedeckt.\n\n13\n\nDaraufhin zog der Beteiligte sein Zustimmungsbegehren unter dem Datum des \n8. Mai 2002 mit der Begründung zurück, dass es sich nicht um einen \nmitbestimmungspflichtigen Sachverhalt handele. Es werde lediglich die Festlegung \nder Arbeitszeit in einem Einzelfall vorgenommen. \n\n14\n\nDa der Antragsteller diese Auffassung nicht teilte, hat er am 19. Juni 2002 das \npersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor der Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Minden eingeleitet. Er \nhat beantragt,\n\n15\n\n1. festzustellen, dass die Festlegung von \nLage und Verteilung der Arbeitszeit der \nMitarbeiterin Gabriele N. für die Zeit vom \n08. April 2002 bis 31. Februar 2002 (gemeint: 31. \nDezember 2002) durch den Beteiligten seiner, \ndes Antragstellers, Mitbestimmung nach §§ 75 \nAbs. 3 Nr. 1, 69 BPersVG unterliegt,\n\n16\n\n2. festzustellen, dass die durch den \nBeteiligten ohne seine, des Antragstellers, \nvorherige Zustimmung erfolgte Festlegung von \nLage und Verteilung der Arbeitszeit der \nMitarbeiterin H. N. für die Zeit vom 08. \nApril 2002 bis 31. Dezember 2002 gegen die \nDienstvereinbarung über die Arbeitszeit beim \nArbeitsamt C. vom 12. Dezember 2001 \nverstößt,\n\n17\n\n hilfsweise\n\n18\n\n festzustellen, dass die durch den Beteiligten \nohne seine, des Antragstellers, vorherige \nZustimmung erfolgte Festlegung von Lage und \nVerteilung der Arbeitszeit der Mitarbeiterin \nH. N. für die Zeit vom 08. April 2002 \nbis 31. Dezember 2002 gegen die Vereinbarung \n\"Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte\" vom 29. \nFebruar 2000 verstößt.\n\n19\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Bei der Festlegung von \nLage und Verteilung der Arbeitszeit der Mitarbeiterin N. gehe es nicht um eine \nIndividualregelung. Durch die verfügten Arbeitszeiten seien unmittelbar auch \nArbeitszeitwünsche anderer Mitarbeiter betroffen. Die Regelung sei schließlich nicht \nmit den in Abschnitt IV. der Dienstvereinbarung vom 12. Dezember 2002 enthaltenen \nund nicht mit den Regelungen in den Nrn. 5 und 6 der Dienstvereinbarung vom 29. \nFebruar 2000 zu vereinbaren.\n\n20\n\nDer Beteiligte, der die vorgesehene Regelung ohne Zustimmung des \nAntragstellers in Kraft gesetzt hatte, hat beantragt,\n\n21\n\ndie Anträge abzulehnen.\n\n22\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Die in der Verfügung vom 22. April 2002 \ngewählte Formulierung \"Freizeitausgleich\" sei unglücklich. Es handele sich \ntatsächlich nicht um Ausgleichstage im Rahmen der Dienstvereinbarung, sondern um \neine ungleichmäßige, individuelle Verteilung der Arbeitszeit einer Teilzeitkraft gemäß \nAbschnitt II, Ziffer 2 Satz 2 der Dienstvereinbarung. Nicht geregelt sei hiermit ein \nFreizeitausgleich für den Fall, dass die Mitarbeiterin in den festgelegten \nArbeitsphasen aufgrund der Teilnahme an der flexiblen Arbeitszeit auf ihrem \nArbeitskonto mehr als 19,25 Wochenstunden ansammle. Allein darauf bezögen sich \nAbschnitte IV Ziffer 2 der Dienstvereinbarung sowie Abschnitt II Ziffer 3 Satz 3 des \nRunderlasses 40/98. - Im Übrigen gehe es ohnehin um eine Individualregelung. \n\n23\n\nDie Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts \nMinden hat die Anträge abgelehnt.\n\n24\n\nEs hat zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, dass § 75 Abs. 3 Nr. 1 \nBPersVG bei Individualmaßnahmen wie hier nicht greife, dass § 75 Abs. 3 Nr. 1 \nBPersVG in einem Fall wie hier auch tatbestandlich nicht einschlägig sei und eine \nVerletzung der Dienstvereinbarungen nicht vorliege, weil der Beteiligte gegenüber \nder Beschäftigten N. keine Regelungen getroffen habe, die deren Teilnahme an \nder flexiblen Arbeitszeit zum Gegenstand gehabt habe.\n\n25\n\nMit der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten und begründeten \nBeschwerde macht der Antragsteller unter Vertiefung des Vorbringens erster Instanz \nim Wesentlichen folgendes geltend: Die Maßnahme des Beteiligten betreffe \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts selbstverständlich die Frage, \nwann die tägliche Arbeitszeit der Bediensteten N. beginne und ende und auch \nwie diese Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werde. Bei der von dem \nBeteiligten ohne Zustimmung des Antragstellers vorgenommene Festlegung handele \nes sich auch nicht etwa um eine Individualregelung. Die Bedienstete N. habe \nvielmehr einer Gruppe von Beschäftigten angehört, deren Arbeitszeiten aufeinander \nabzustimmen gewesen seien. Aus diesem Grunde wirke sich jede Festlegung bei \nFrau N. auf die anderen Kollegen dieser Gruppe aus. Die Berufsberater des \nArbeitsamtes C. müssten sich bei Bedarf gegenseitig vertreten. Das bedeute, \ndass bei einem Ausfall von Frau N. deren Stunden z. B. durch einen Mitarbeiter \nübernommen werden müssten, der eigentlich in C. tätig sei. Dies belege, dass \ndie anderen Mitarbeiter durch die Arbeitszeitregelung der Bediensteten Frau N. \nberührt würden. Mithin liege ein kollektiver Tatbestand vor. Dies zeige sich zudem \nauch in der Tatsache, dass die Bedienstete N. während der Schulferienzeiten in \nNordrhein-Westfalen offenbar grundsätzlich Arbeitsbefreiung erhalten solle. Diese \nFestlegung führe dazu, dass andere Mitarbeiter in dieser Zeit ihren Dienst tun \nmüssten, also gerade nicht in den Genuss freier Tage kommen könnten. Dass es \neinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Arbeitszeitwünschen der \nBediensteten N. und anderen Berufsberatern gebe, zeige sich schließlich auch \ndaran, dass die zusätzlichen 4,25 Stunden, die Frau N. wöchentlich an \nÜberstunden aufbaue, formal bei einem anderen Mitarbeiter gebucht würden. Das \nmit der Bediensteten N. vereinbarte Blockmodell sei durch die \nDienstvereinbarungen ausgeschlossen. Diese baue nach den Regelungen der \nDienstvereinbarung pro Arbeitswoche 4,25 Plus- bzw. Überstunden auf, die \nentsprechend der Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit in Freizeit \nauszugleichen seien. Der Beteiligte habe der Bediensteten N. hierzu von der \nDienstvereinbarung abweichende Plusstunden sowie eine der Dienstvereinbarung \nwidersprechende Ausgleichsregelung zugesagt. Gerade der vereinbarte \nFreizeitausgleich - die Bedienstete N. solle anstelle der maximal zulässigen \nsechs Tage im zweiten Kalenderhalbjahr einen zusammenhängenden \nFreizeitausgleich von 34 Tagen und dann noch einmal von fünf Tagen erhalten - \nbeinhalte eine Regelung, die nach der Dienstvereinbarung zweifelsfrei unzulässig \nsei. \n\n26\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n27\n\nden angefochtenen Beschluss abzuändern und \nnach den erstinstanzlichen Anträgen des \nAntragstellers zu beschließen.\n\n28\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n29\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n30\n\nZur Begründung weist er im Wesentlichen auf folgendes hin: Die mit der \nBediensteten N. getroffene Regelung beanspruche ausschließlich ihr gegenüber \nGeltung. Arbeitszeit sowie Urlaubswünsche anderer Kolleginnen oder Kollegen \nstünden der getroffenen Regelung nicht entgegen. Der Vortrag der Gegenseite, die \nzusätzlichen 4,25 Stunden, die Frau N. \"wöchentlich an Überstunden\" aufbaue, \nwürden bei einem anderen Mitarbeiter gebucht, sei falsch. Herr L. , der \nbetreffende Mitarbeiter, habe um diese 4,25 Stunden seine Arbeitszeit aufgestockt \nund arbeite aus diesen Gründen in Zeiten, in denen weder Frau N. noch ihr \nKollege Dr. L1. in der Dienststelle anwesend seien, soweit ein entsprechender \nBedarf bestehe. Bei der hier streitigen Regelung handele es sich um eine \nRahmenregelung, die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen nicht \nfestlege. Sie bestimmte auch nicht die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen \nWochentage. Festgelegt würde lediglich, an welchen Wochentagen die Beamtin \nihren Dienst zu verrichten habe. Diese Arbeitszeitregelung verstoße nicht gegen die \nDienstvereinbarung über die Arbeitszeit beim Arbeitsamt C. vom 12. Dezember \n2001. Bei den Tagen, an denen Frau N. nicht arbeite, handelte es sich gerade \nnicht um Ausgleichstage im Sinne der vorgenannten Dienstvereinbarung. Es liege \nlediglich eine ungleichmäßige, individuelle Verteilung der Arbeitszeit einer \nTeilzeitkraft vor. Insbesondere sei nicht geregelt, dass ein Freizeitausgleich für den \nFall gewährt werde, dass die Mitarbeiterin in den festgelegten Arbeitsphasen \naufgrund der Teilnahme an der flexiblen Arbeitszeit auf ihrem Arbeitskonto mehr als \ndie in Rechnung gestellten 19,25 Wochenarbeitsstunden ansammle. \n\n31\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beteiligten (ein Band) \nBezug genommen.\n\n33\n\nII.\n\n34\n\nWegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat über die \nBeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. \n§§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG.\n\n35\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n36\n\nDer mit ihr weiter geführte Antrag erster Instanz zu 1. ist unzulässig, soweit er \nsich auf den konkreten Vorgang bezieht, welcher die - einverständliche - Regelung \nzwischen der Dienststellenleitung und der Beschäftigten N. zu deren \nArbeitszeiten im Jahre 2002 betrifft. Dieser Vorgang hat durch Zeitablauf seine \nErledigung gefunden: Eine Mitbestimmung an dieser das Jahr 2002 betreffenden \nArbeitszeitregelung könnte eine Veränderung der Maßnahmen nachträglich nicht \nmehr herbeiführen. Die Möglichkeit, im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren mit gerichtlicher Hilfe personalvertretungsrechtliche \nKompetenzen feststellen zu lassen, besteht unter Rechtsschutzgesichtspunkten \nindes nur, um der Personalvertretung eine ggf. veranlasste nachträgliche \nWahrnehmung ihrer Kompetenzen einzuräumen. Kann in dem betreffenden \nkonkreten Einzelfall auf diese Weise die Wahrnehmung der Kompetenz mit \ngerichtlicher Hilfe nicht mehr verschafft werden, weil entweder die umstrittene \nMaßnahme nicht mehr fortwirkt oder aus anderen - z. B. rechtlichen - Gründen nicht \nmehr nachträglich beeinflusst werden kann, verbleibt der Personalvertretung lediglich \nnoch die Option, die hinter dem streitanlassgebenden konkreten Ausgangsfall etwa \nstehende abstrakte Rechtsfrage gerichtlich klären zu lassen. Die Zulässigkeit eines \nentsprechenden Antrags hängt wegen der genannten Zielsetzung des \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens und des Verbots der Erstellung \nvon Rechtsgutachten durch das Gericht davon ab, ob die zur Entscheidung gestellte \nRechtsfrage hinreichend konkret an den streitanlassgebenden Ausgangsfall anknüpft \nund ob mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass in der \nDienststelle auch in Zukunft über das Bestehen von Beteiligungsrechten in \nvergleichbaren Fallgestaltungen Streit entstehen wird. \n\n37\n\nSoweit der Antrag erster Instanz zu 1. dementsprechend darauf gerichtet ist, die \nhinter ihm stehende abstrakte Rechtsfrage klären zu lassen, \n\n38\n\nob die Beteiligung des Antragstellers gemäß § 75 \nAbs. 3 Nr. 1, § 69 BPersVG veranlasst ist, wenn die \nDienststellenleitung mit einer/einem Beschäftigten \neine Wochenarbeitszeit im Umfang von insgesamt 15 \nStunden und darüber hinaus Arbeitsphasen von \n19,25 Stunden wöchentlich mit auf bestimmte Tage \ndes Jahres festgelegtem sog. Freizeitausgleich - bis \nzu 34 Tage hintereinander - vereinbart und als \nArbeitstage Montag bis Donnerstag je Woche \nverabredet,\n\n39\n\nist er zulässig, weil die genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen unter den \nobwaltenden Umständen vorliegen.\n\n40\n\nDieser Antrag ist aber nicht begründet.\n\n41\n\nDie hier zur Entscheidung anstehende abstrakte Rechtsfrage betrifft keinen \nAnwendungsfall von § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG. Nach dieser Norm hat der \nPersonalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung - wie hier - nicht \nbesteht, ggf. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über \nBeginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der \nArbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. \n\n42\n\nDer Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich (ist insoweit allerdings auch \nzugleich darin erschöpft) - die tägliche Arbeitszeit betreffend - ihrem insoweit \neindeutigen Wortlaut entsprechend auf Regelungen dazu, wann, d. h. aber um \nwelche Uhrzeit der einzelne Beschäftigte je Arbeitstag mit seiner Arbeit zu beginnen \nund wann er mit ihr aufzuhören hat. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2002 - \n6 P 17.01 -, PersR 2002, 473 = ZfPR 2002, 298 = \nPersV 2003, 192; OVG NRW, Beschluss vom 25. \nOktober 2001 - 1 A 599/98.PVL -; Fischer/Goeres, \nPersonalvertretungsrecht des Bundes und der \nLänder, Komm., Stand: März 2004 § 75 BPersVG \nRn. 74; Ilbertz/Widmaier, \nBundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl. 2004, \n§ 75 Rn. 84; Rehak in Lorenzen/Etzel/Gerhold/ \nSchlattmann/Rehak/Faber, \nBundespersonalvertretungsgesetz, Komm. Stand: \nMai 2004, § 75 Rn. 115.\n\n44\n\nDie Lage der Pausen betrifft dem eindeutigen Sinngehalt der Norm entsprechend \nnur den jeweiligen Arbeitstag. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen \nWochentage betrifft die kollektive oder einzelvertragliche Verabredung/Anordnung zu \nder Frage, an welchen Wochentagen die Arbeitsleistung in welchem Umfang zu \nerbringen ist. Wenn demgegenüber der Umfang der Arbeitszeit insgesamt mit 15 \nWochenstunden festgelegt wird, so liegt hierin offensichtlich kein Sachverhalt, der \nvon § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG erfasst ist. \n\n45\n\nVgl. insoweit zur ganz herrschenden Meinung \nBVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1984, BVerwGE 70, \n1 = ZBR 1984, 379 = PersV 1985, 71 und \nbeispielhaft für alle Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 75 Rn. \n81 und 82.\n\n46\n\nGleiches gilt für die weitere Verabredung einer Blockung auf 19,25 \nWochenstunden im Wechsel mit der Einräumung von Freizeitausgleich an \nbestimmten Arbeitstagen des Jahres. Namentlich liegt hierin weder die Regelung von \nPausen noch die Regelung dazu, an welchen Tagen der Woche die/der Beschäftigte \nmit welcher Stundenzahl Arbeit zu verrichten hat. Die in Rede stehende \nVereinbarung fügt sich insoweit vielmehr für die Fragen nach Beginn und Ende der \ntäglichen Arbeitszeit, der Pausen, der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen \nWochentage in die in der Dienststelle praktizierten Regelungen über die flexibilisierte \nArbeitszeit zwanglos ein. Soweit dem Antragsteller mit der Vorlage der Dienststelle \nvom 22. April 2002 weiter die Information zugekommen ist, die Arbeitszeit solle von \nMontags bis Donnerstags abgeleistet werden, ist namentlich diese Regelung nicht \nzur Mitbestimmung gestellt, weil diese durch Abschnitt II. Nr. 2 der \nDienstvereinbarung vom 12. Dezember 2001 bereits verbraucht ist, wonach die \nArbeitszeit sich auf fünf Tage je Kalenderwoche von Montag bis Freitag verteilt (Satz \n1) und individuelle Regelungen bei Teilzeitbeschäftigten unberührt bleiben (Satz 2). \nZudem ist mit dieser Regelung wie bereits oben angedeutet nicht die Arbeitszeit \n(konkret) auf die einzelnen Wochentage verteilt worden, wie das Gesetz es \nvoraussetzt. Es sind vielmehr lediglich die Wochentage benannt worden, an denen \ndie 19,25 Stunden abzuleisten sind. Daraus ergibt sich keineswegs zwingend, wie \ndie Arbeitszeit sich in Wahrnehmung der Regelungen der Dienststelle über die \nflexible Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt. \n\n47\n\nUnabhängig davon greift § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG in Fallgestaltungen, welche \nvom Antrag zu 1. in seiner abstrakten Fassung erfasst sind, auch deswegen nicht, \nweil die genannte Vorschrift nur dann einschlägig ist, wenn eine generelle Regelung \nin Rede steht. \n\n48\n\nVgl. auch insoweit für die ganz herrschende \nMeinung beispielhaft: Rehak, a.a.O., § 75 BPersVG \nRn. 114 a sowie Ilbertz/Widmaier, a.a.O., Rn. 78, 79, \n81 zu § 75 BPersVG.\n\n49\n\nEine derartige Regelung liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die gesamte oder \nTeile der Belegschaft oder eine bestimmte Gruppe von der Arbeitszeitregelung \nbetroffen ist. Sind hingegen nur einzelne oder ein einzelner betroffen, so kommt es \ndarauf an, ob die Arbeitszeitregelung unmittelbar Auswirkungen auf andere \nBeschäftigte hat. Insoweit ist vor allem von Belang, ob die Interessen der anderen \nBeschäftigten gerade mit Blick auf die zeitliche Verteilung ihrer Arbeitszeit je \nArbeitstag und/oder Wochentag berührt werden. Namentlich unerheblich ist, in \nwelcher Weise sich die einen einzelnen Beschäftigten betreffende \nArbeitszeitregelung auf den Umfang der Arbeitszeit eines anderen Beschäftigten \noder etwa die Frage auswirkt, wann dieser Urlaub nehmen kann. Die so \numschriebenen Auswirkungen können, müssen aber nicht eintreten, wie der \nstreitanlassgebende Ausgangsfall belegt. In ihm hat der Antragsteller nicht \nnachvollziehbar darzulegen vermocht, worin konkret die Auswirkungen der in Rede \nstehenden Maßnahmen hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit, der Pausen \nund der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage für die übrigen \nBeschäftigten als zwangsläufige gelegen haben könnten. \n\n50\n\nVgl. dazu, dass es nur auf derartige \nAuswirkungen ankommt: OVG NRW, Beschluss vom \n21. Juli 2004 - 1 A 3554/02.PVL -.\n\n51\n\nDass ein anderer Beschäftigter die 4,25 Stunden wöchentliche Arbeitszeit etwa im \nVertretungsfalle ausfüllen konnte, betrifft den Tatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 \nBPersVG nicht, sondern auch hinsichtlich dieses Beschäftigten lediglich die Frage \ndes Umfangs von dessen Arbeitszeit insgesamt, zu dessen Festlegung die \nMitbestimmung nicht eingeräumt ist. \n\n52\n\nAuch der Antrag zu 2. und der Hilfsantrag sind als abstrakte Anträge zulässig. \nSie zielen als solche sinngemäß auf die Feststellung ab, dass eine im Antrag zu 1. \numschriebene Maßnahme (die Verabredung einer Wochenarbeitszeit von 15 \nStunden, deren Blockung auf 19,25 Stunden je Woche, der Vereinbarung bestimmter \nTage sog. Freizeitausgleichs - bis zu 34 Tagen - und der Festlegung von Montag bis \nDonnerstag als Arbeitstage) sowohl gegen die Dienstvereinbarung über die \nArbeitszeit beim Arbeitsamt C. vom 12. Dezember 2001 als auch gegen die \nVereinbarung Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte vom 29. Februar 2000 verstößt. Die \ninsoweit unter I. der Beschlussgründe aufgeführten einzig einschlägigen Regelungen \nin diesen Dienstvereinbarungen, stehen der hier in Rede stehenden Maßnahme \nindes nicht entgegen. Soweit die Regelungen der Dienstvereinbarungen zur \nÜbertragbarkeit von Plus- und Minusstunden in den nächsten Abrechnungszeitraum \n(Kalenderhalbjahr) in Rede stehen, liegt ein Verstoß hiergegen schon deswegen \nnicht vor, weil diese Regelungen die Auswirkungen der Führung von \nArbeitszeitkonten im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit betreffen. Hiermit steht die \numstrittene Maßnahme der Dienststellenleitung im gegebenen Fall aber in keinem \ndirekten Zusammenhang. Soweit von dem Antragsteller Verletzung der Regelung in \nAbschnitt IV Nr. 2 der Dienstvereinbarung vom 12. Dezember 2001 gerügt wird, ist zu \nbemerken, dass diese Regelung eine Arbeitsfreistellung betreffen, welche \nausdrücklich unabhängig vom Über- oder Unterschreiten der wöchentlichen \nArbeitszeit möglich sein soll. Auch hiermit stehen die umstrittenen Maßnahmen in \nkeinem Zusammenhang. \n\n53\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n54\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/1-a-4194-02-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":11},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/1-a-4194-02-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284505","retrieved":"2026-07-09 03:00:29.292253+00:00"}}