{"status":"available","doknr":"OLD284509","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.13A4479.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"13 A 4479/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,00 EUR festgesetzt.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin erhielt vom Bundesgesundheitsamt durch Bescheid vom 18. November \n1985, der am 26. November 1985 zugestellt wurde, die Zulassung für ein Arzneimittel. Die Klägerin selbst \nstellte als neue Zulassungsinhaberin am 8. Juni 1990 und am 8. Mai 1995 Anträge auf Verlängerung der \nZulassung für dieses Arzneimittel. Das nunmehr zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und \nMedizinprodukte (BfArM) verlängerte die Zulassung mit Bescheid vom 23. September 1999, der der Klägerin \nam 29. September 1999 zugestellt wurde. Darin heißt es, dass \"die Verlängerung der Zulassung für nachfolgend \ngenanntes Arzneimittel für fünf Jahre erteilt\" werde; der Bescheid betraf auch den Antrag von 1990.\n\n4\n\nUnter dem 18. Oktober 2000 fragte die Klägerin beim BfArM an, ob die Verlängerung bis zum \n23. September 2004 oder bis zum 18. November 2005 reiche. Für den Fall, dass das BfArM meine, dass die \nunter dem 23. September 1999 ausgesprochene Verlängerung etwa nur bis zum 18. November 2000 gelte, \nbeantragte die Klägerin einerseits erneute Verlängerung der Zulassung und andererseits Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand hinsichtlich der dann versäumten Drei-Monats-Frist des § 31 Abs. 3 Satz 1 AMG. \n\n5\n\nNachdem das BfArM mit Bescheid vom 3. November 2000 den Verlängerungsantrag als unzulässig \nbehandelt und auch den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2001 unter \nAblehnung der Wiedereinsetzung zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin rechtzeitig vor dem \nVerwaltungsgericht Köln Klage erhoben und beantragt, \n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesinstituts vom 3. November 2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n28. August 2001 zu verpflichten, ihren Antrag vom \n18. Oktober 2000 in der Sache zu bescheiden. \n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nMit Urteil vom 9. Oktober 2002 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, indem es die Beklagte \nunter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Bescheidung in der Sache verpflichtet hat. \n\n10\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte unter Auseinandersetzung mit dem \nerstinstanzlichen Urteil und Vertiefung ihrer rechtlichen Sicht zum Verschulden der Klägerin, \n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Beiakten und \ndie Streitakten verwiesen. \n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht Köln der Klage zu Recht und mit zutreffenden \nGründen stattgegeben hat. \n\n17\n\nZwar hat die Klägerin die Drei-Monats-Frist des § 31 Abs. 3 Satz 1 AMG \n\n18\n\n- zur Auslegung des § 31 AMG und zur \nFristberechnung vgl. Urteil des Senats vom 27. April \n2004 - 13 A 3596/01 -, noch nicht veröffentlicht, \nRevisionsaktenzeichen BVerwG 3 C 22.04 -\n\n19\n\nversäumt. Dies war nach den Maßstäben des vorstehend genannten \nSenatsurteils, an denen festgehalten wird, auch schuldhaft. Jedoch hätte die \nBeklagte den insofern - nach den überzeugenden Feststellungen des angefochtenen \nUrteils, die die Beklagte hingenommen hat, auch rechtzeitig - gestellten \nWiedereinsetzungsantrag positiv bescheiden müssen, was das Verwaltungsgericht \nnachgeholt hat und nachholen konnte. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. März 1995 \n- 13 A 3442/93 -, NWVBl. 1996, 156.\n\n21\n\nWie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, steht § 31 Abs. 1 Nr. 3 AMG einer Statthaftigkeit \nder Wiedereinsetzung gemäß § 32 Abs. 1 VwVfG nicht entgegen. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist dem \nBetroffenen auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine \ngesetzliche Frist einzuhalten. Unverschuldete Fristversäumung erfordert, dass dem Betroffenen nach den \ngesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat und ihm die Einhaltung \nder Frist zumutbar war. Es darf also nicht diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen werden, die einem \ngewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten geboten und \nzumutbar ist. \n\n22\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Februar \n1990 \n- 9 B 506.89 -, NJW 1990, 3103, Urteil vom \n27. Februar 1976 - IV C 74.74 -, NJW 1976, 1332, \nwo zugleich ausgeführt wird, mit § 60 Abs. 1 VwGO \n(der § 32 Abs. 1 VwVfG entspricht) könnten Härten \naufgefangen werden; die Vorschrift ermögliche, dort \nzu helfen, wo dazu wegen der konkreten \nGegebenheiten Anlass besteht.\n\n23\n\nDas Kriterium der Zumutbarkeit räumt die Möglichkeit ein, den vom Gesetz nicht geregelten Fall eines \nVerschuldens auch der Behörde zu berücksichtigen. Aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich ein \nallgemeines Grundrecht auf ein faires Verfahren. Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgt u. a., dass ein \nGericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine \nVerfahrensnachteile ableiten darf. \n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1988 \n- 1 BvR 669, 686, 687/87 -, BVerfGE 78, 123, 126. \n\n25\n\nAusdrücklich hat das BVerfG,\n\n26\n\nBeschluss vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 -, \nRz. 11, JURIS, \n\n27\n\nformuliert: Beruhe eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, seien die Anforderungen an eine \nWiedereinsetzung \"mit besonderer Fairness\" zu handhaben. \n\n28\n\nZwar sind die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts jeweils zu gerichtlichen Verfahren \nergangen. Da es für den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Kreis aber keine Bedeutung hat, ob er durch \nüberspannte Anforderungen bei Gericht in seinem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Justizgewährungsanspruch \nverletzt wird oder ob er sein Anliegen erst gar nicht vor Gericht bringen kann, weil er im Verwaltungsverfahren \nunfair behandelt wird, und sich Art. 20 Abs. 3 GG auch an die vollziehende Gewalt richtet, sieht sich der Senat \nnicht gehindert, das vom Bundesverfassungsgericht betonte Fairnessgebot bei behördlichen Fehlern auch im \nRahmen des § 32 VwVfG zu berücksichtigen. \n\n29\n\nSo auch BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 \n- 6 C 10.92 -, NVwZ 1994, 575.\n\n30\n\nWie und unter welchen Umständen eine behördliche Mitschuld geeignet ist, ein eigenes Verschulden des \nBetroffenen zu relativieren, ist von Fall zu Fall in wertender Betrachtung festzustellen. Ob behördliches \n(Mit-)Verschulden gegebenenfalls die Einhaltung einer Frist unzumutbar macht oder dadurch das Verschulden \ndes Betroffenen überlagert wird oder auf sonstige Weise entfallen lässt, ist eher eine akademische Frage, die \nkeiner Entscheidung bedarf. Das gilt auch für die Möglichkeit, dass sich die Behörde auf das Verschulden des \nBetroffenen bei ursächlichem eigenen Verschulden nicht berufen darf.\n\n31\n\nSo BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 \n(a.a.O.).\n\n32\n\nJedenfalls ist im vorliegenden Fall das Verschulden der Klägerin in einem solchen Maße durch Umstände \naus der Sphäre der (beklagten) Behörde beeinflusst, dass hier die gebotene Fairness schon zu einer \nWiedereinsetzung durch die Beklagte selbst hätte führen müssen, so dass die Wiedereinsetzung durch das \nVerwaltungsgericht nicht zu beanstanden ist. \n\n33\n\nZunächst fällt die Antragsbescheidung nach mehr als 4 (in Worten: vier) Jahren allein in die Sphäre der \nBeklagten, die durch § 27 Abs. 1 AMG zu einer wesentlich schnelleren Entscheidung verpflichtet war. Je näher \ndie Entscheidung an den Zeitpunkt des Erlöschens einer Zulassung nach fünf Jahren (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 AMG) \nheranrückt, desto eher kann der Betroffene der Meinung sein, eine ohne Erklärung oder ausdrücklich formulierte \nRückwirkung erteilte Verlängerung gelte vom Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an. Je länger die Behörde \naber die Bescheidung des Zulassungsantrags - aus welchen sonstigen Gründen auch immer - unter Verstoß gegen \nihre gesetzliche Verpflichtung hinausgeschoben hat, desto mehr wird auch eine kleinliche Behandlung der \nWiedereinsetzung unbillig und unfair. Das gilt zumindest hier, wo bis zum 28. August 2000, dem letzten Tag \neiner fristgemäßen erneuten Antragstellung auf Verlängerung nicht einmal mehr ein ganzes Jahr ab \nBescheidzustellung am 29. September 1999 lag. \n\n34\n\nZu der verspäteten Bescheidung kommt hinzu, dass der Verlängerungsbescheid mit der Aussage, die \nVerlängerung der Zulassung für das genannte Arzneimittel werde \"für fünf Jahre erteilt\", an sich schon \nmissverständlich war. Er war zwar nicht sachlich unrichtig, aber trotz des weiteren Hinweises auf § 31 Abs. 3 \nAMG und - an späterer Stelle - der Angabe des Datums der (Erst-)Zulassung, also des 18. November 1985, auch \nnicht hinreichend klar formuliert. Dies wäre der Beklagten aber durch einen zusätzlichen Hinweis oder durch \neine sonstige geeignete Wortwahl zur Berechnung des Beginns der fünf Jahre unschwer möglich gewesen. \nJedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellung über vier Jahre zurücklag und die schlichte Erteilung \n\"für fünf Jahre\" besonders leicht zu einem Missverständnis führen konnte, wäre dies im Sinne einer fairen \nVerfahrensgestaltung geboten gewesen. Hierin liegt das Verschulden der Beklagten. Wer eine unklare \nFormulierung verursacht, muss sich daran festhalten lassen, weil er es in der Hand hatte, eindeutig zu \nformulieren.\n\n35\n\nMit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von seinem eingangs erwähnten Urteil vom 27. April 2004 \nab. Dort war zunächst der Bescheid zwar auch nicht eindeutig formuliert (wenn auch etwas klarer als im \nvorliegenden Fall). Der Senat hat aber ausdrücklich festgestellt, das Ergebnis der Wiedereinsetzungsablehnung \nsei auch nicht unbillig, \"da die Behörde selbst nichts ursächlich falsch gemacht\" habe. Dort war auch nach der \nBeantragung der Verlängerung bis zum Bescheid eine wesentlich kürzere Zeit vergangen und die Zeit der \nGültigkeit der Zulassung wesentlich länger, so dass sich der Behörde die vorliegend durch den Zusammenhang \nmit der sehr späten Bescheidung entstandene Missverständlichkeit der Formulierung des Bescheides nicht \naufzudrängen brauchte.\n\n36\n\nDer Senat hält auch daran fest, dass grundsätzlich ein Verschulden des Betroffenen daraus abgeleitet werden \nkann, dass er Zweifel hätte haben und aufklären müssen. Er geht daher auch vorliegend von einem der Klägerin \nzuzurechnenden Verschulden aus. Er entnimmt aber dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai \n2004 im Kontext mit der abweichenden Meinung Haas, dass sich nach der Mehrheitsmeinung das Fairnessgebot \nauch dieser Art von Verschulden gegenüber durchsetzen können soll und sich hier durchsetzt.\n\n37\n\nDas BfArM wird durch die vor den beschließenden Senat gebrachten Fälle zu der Erkenntnis kommen \nmüssen, dass die vermeidbare Kürze ihrer Bescheide zu Missverständnissen Anlass geben kann und künftig im \nSinne einer fairen Verfahrensge-staltung zumindest einen Hinweis in seine Bescheide aufzunehmen haben, der \nausdrücklich (und nicht durch Verweisung auf den schwer verständlichen § 31 AMG) klar macht, dass die 5 \nJahresfrist nicht an das Datum der Bekanntgabe des Zulassungsbescheides anknüpft, sondern im 5-Jahres-\nRhythmus beginnend mit dem Erstbescheid zu berechnen ist, also Rückwirkung haben kann.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n39\n\nDie Beklagte hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n40\n\nEntsprechend der ständigen Praxis des Senats in Verfahren wegen Zulassung von Arzneimitteln wird der \nStreitwert für das Berufungsverfahren auf 40.000,00 EUR festgesetzt. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284509","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/13-a-4479-02","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284509","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284509","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/13-a-4479-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284509","retrieved":"2026-07-09 03:00:29.632702+00:00"}}