{"status":"available","doknr":"OLD284502","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.10A.D45.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"10a D 45/02.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 3/98 \"Messeparkplatz M.---------straße \" der \nAntragsgegnerin (Satzungsbeschlüsse vom 28. November 2001 und 15. Oktober \n2003) ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 3/98 \"Messeparkplatz \nM.---------straße \" der Antragsgegnerin. Dieser überplant einen vormals \nlandwirtschaftlich genutzten südlich des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen \nunbebauten Bereich von etwa 19 ha Größe, auf dem im Zuge der inzwischen \nerfolgten vollständigen Planverwirklichung etwa 5000 Kfz-Stellplätze entstanden \nsind. \n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstücks Am U. 50 in F. . Das Grundstück liegt unmittelbar nördlich der \nStraße Am U. , die die nördliche Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des \nstreitigen Bebauungsplans darstellt. Die übrigen Plangrenzen bilden die M.---------\nstraße (L 442) im Westen und die Autobahn A 52 im Süden bzw. Osten. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan setzt die von ihm erfassten Teile der Straße Am U. und \nder M.---------straße als öffentliche Straßenverkehrsflächen fest. Von der M.---------\nstraße zweigen im Süden und Norden zwei als Parkplatzzubringer gedachte \nöffentliche Straßenverkehrsflächen in Richtung Osten ab. Der nördliche Zubringer \nreicht etwa 250 m tief in das Plangebiet hinein, wobei er sich einmal in nördlicher \nRichtung (zur Straße Am U. ) und zweimal in südlicher Richtung verzweigt. Ein \nStreifen, der parallel zur südöstlichen Plangrenze verläuft und im Südwesten in \neinem Wendehammer endet, ist ebenfalls als öffentliche Straßenverkehrsfläche \nausgewiesen. Der von den beschriebenen Straßenverkehrsflächen eingerahmte \nweitaus größte Teil des Plangebietes ist als öffentliche Straßenverkehrsfläche \nbesonderer Zweckbestimmung \"Fläche mit hohem Grünanteil für das Parken von \nFahrzeugen, \"Park + Ride\"-Anlage\" festgesetzt. Im Randbereich des \nBebauungsplans sind Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und \nsonstigen Bepflanzungen ausgewiesen. So erstreckt sich ein entsprechend \nfestgesetzter Streifen in unmittelbarem Anschluss an die A 52 und parallel zu dieser \nverlaufend vom Südwesten bis in den Nordosten des Planbereichs. Auf dieser \nFläche ist nach der textlichen Festsetzung Nr. I. 5. ein \"mindestens 2,8 Meter hoher, \nbepflanzbarer Blendschutzwall\" zu errichten. Nach der textlichen Festsetzung Nr. \nI. 1. dient die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung der Messe F. GmbH \nund der Öffentlichkeit als \"Park + Ride\"-Anlage\". Weitere textliche Festsetzungen des \nPlans verhalten sich zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung \nvon Boden, Natur und Landschaft (textliche Festsetzung I. 2.), zu Pflanzgeboten \n(textliche Festsetzungen II. 3. und 4.) und zu Regelungen über die \nRegenwasserversickerung (textliche Festsetzung II.). \n\n5\n\nNach der Planbegründung ist in Folge beabsichtigter Erweiterungen der \nAusstellungsflächen der Beigeladenen zu 1. sowie durch Wegfall bisheriger \nParkplatzflächen im näheren und weiteren Umfeld des Messegeländes im Stadtteil \nS. ein Ersatzparkplatz dringend erforderlich. Nach Durchführung einer \nStandortanalyse habe für den \"unbebauten, bäuerlich genutzten\" überwiegend im \nEigentum der Antragsgegnerin stehenden Standort vor allem die unmittelbare Nähe \nzur Autobahn und damit verbunden seine gute Erreichbarkeit sowie die Tatsache \ngesprochen, dass über 50 % der Messebesucher über die A 52 anreisen würden. \nAußerdem sei die Einrichtung eines Bus-Pendelverkehrs zwischen Messeparkplatz \nund Messegelände ohne größere Schwierigkeiten zu verwirklichen. Auf diese Weise \nwerde die Errichtung der Stellplätze zu einer Konfliktentschärfung im verdichteten \nSiedlungsbereich von S. beitragen. Die verkehrlichen Immissionen im Umfeld \nschützenswerter Wohnbereiche würden durch den umweltfreundlichen Transport \nmittels ÖPNV reduziert. Daneben solle die festgesetzte Verkehrsfläche auch als P + \nR-Anlage \"messefremden Nutzungen\" dienen. Die erforderliche Dimensionierung und \nRegelungen zur Nutzung und Unterhaltung seien ebenso in einem städtebaulichen \nVertrag zwischen Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. enthalten wie \nRegelungen zur Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft. \nAuf den Vertrag wird in der Planurkunde hingewiesen. \n\n6\n\nDie Führung des über die A 52 (Anschlussstelle F. -L. ) bzw. die N.----------\nstraße (L 441) an - bzw. abfahrenden Verkehrs soll in erster Linie über die M.---------\nstraße und die von dieser im Norden und Süden abzweigenden Zubringer erfolgen, \nwobei der südliche Zubringer nur als Zufahrt konzipiert ist. Damit der \nBuspendelverkehr zum Messegelände ungestört bleibt, ist für diesen eine \n\"weitgehend separate\" Fahrgasse im südöstlichen Planbereich parallel zur A 52 \neingerichtet. Über diese gelangen die Busse im Nordosten durch eine Unterführung \nder A 52 zur N1.---------straße . In Spitzenbelastungszeiten soll dieser Weg vom \nabfahrenden Pkw-Verkehr mitgenutzt werden. Die M.---------straße soll innerhalb \nihres vorhandenen Querschnitts dreispurig ausgebaut werden. Der direkte Anschluss \nder Straße Am U. an die M.---------straße soll entfallen. Stattdessen soll die \nStraße über den über vier bis fünf Spuren ausgelegten (nördlichen) \nParkplatzzubringer an die M.---------straße angeschlossen werden.\n\n7\n\nDer größte Teil des Plangebietes ist Teil des im Landschaftsplan der \nAntragsgegnerin festgesetzten Landschaftsschutzgebietes Nr.3.4.29 (\"Am U. \n-S1. \") und Bestandteil der Verbandsgrünfläche des KVR. Der \nGebietsentwicklungsplan sieht \"Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich\" mit den \nFreiraumfunktionen \"Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung\" und \n\"Regionaler Grünzug\" vor. Außerdem stellt er zeichnerisch eine südlich parallel zur \nStraße Am U. verlaufende Stadtbahntrasse mit Haltepunkt dar. Der im \nParallelverfahren geänderte Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin enthält \nneben einer vorgesehenen \"Bahnlinie mit U-Stadtbahn Haltepunkt\", die Darstellung \n\"Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, öffentl. Parkfläche, Park and Ride-\nAnlage\". \n\n8\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: \n\n9\n\nNach einer ersten Standortanalyse im Jahre 1995 und der Durchführung der \nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung im Mai/April 1998 sowie der Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und \nStadtplanung am 5. November 1998 die Aufstellung des Bebauungsplans. Der \nPlanentwurf wurde in der Zeit vom 24. November 1998 bis 28. Dezember 1998 \nöffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am \n13. November 1998. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Eine \naktualisierte, erweiterte Standortuntersuchung wurde ebenso durchgeführt wie eine \nverkehrstechnische Untersuchung. Ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag und ein \nEntwässerungskonzept wurden erstellt. Ein Baugrundgutachten wurde eingeholt. \n\n10\n\nIm Jahre 2001 begann die Beigeladene zu 2. mit dem Bau einer unterirdischen \nGasröhrenanlage im südöstlichen Bereich des Plangebietes. Die Anlage besteht aus \n6 in einer Tiefe von 1,20 m verlegten parallelen Rohrleitungen mit einer Länge von \n560 m und einem Durchmesser von je 1,40 m. Zur Anlage gehören weiter eine \naußerhalb des Plangebietes südöstlich der A 52 errichtete Mess- und Regel- sowie \neine Verdichteranlage. In den Rohren können bis zu 500 t Erdgas bis auf 100 bar \nverdichtet werden. Das dort gespeicherte Gas dient zur Abdeckung von \nGebrauchsspitzen. \n\n11\n\nIn einer Ergänzungsvorlage der Verwaltung vom 7. Juni 2001 zur Ratsvorlage \n6/521/1999, die Grundlage des Satzungsbeschlusses waren, wird auf die \nbeschriebene Gasröhrenanlage hingewiesen. Danach seien die aus dem späteren \nBetrieb dieser Anlage resultierenden Einschränkungen der Nutzbarkeit des \nParkplatzes im städtebaulichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der \nBeigeladenen zu 1. geregelt (Vertrag vom 20./25. September 2001). Ein Gutachten \ndes RW TÜV komme zu dem Ergebnis, dass die Gasröhrenanlage kein \nGefahrenpotenzial für Parkplatznutzer darstelle. \n\n12\n\nIn seiner Sitzung vom 28. November 2001 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin über die während der Offenlage vorgebrachten Anregungen und \nStellungnahmen und den Bebauungsplan, zudem eine Begründung gehört, als \nSatzung. Der Beschluss wurde - ebenso wie die Genehmigung der Bezirksregierung \nDüsseldorf vom 28. Januar 2002 zur ebenfalls am 28. November 2001 \nbeschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans - am 15. März 2002 öffentliche \nbekannt gemacht. \n\n13\n\nDie Antragstellerin hat am 2. Mai 2002 den Normenkontrollantrag gestellt. \n\n14\n\nAuf ihren am 10. September 2002 gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellten Antrag \nsetzte der erkennende Senat den Bebauungsplan mit Beschluss vom 20. Februar \n2003 vorläufig außer Vollzug (Az.: 10a B 1780/02.NE). Das aus dem \nZusammentreffen von Messeparkplatz und Erdgasröhrenspeicheranlage \nresultierende Gefahrenpotenzial sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin nahm den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2003 zum \nAnlass, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 215 a BauGB durchzuführen. Auf der \nGrundlage einer Verwaltungsvorlage vom August 2003 (\"erweitertes \nAbwägungsmaterial\" mit Ergänzung, Vorlagen 1775/2003/6 und 1775 E/2003/6) \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2003 den \nBebauungsplan, zu dem eine ergänzte Begründung gehört, erneut als Satzung. Der \nBeschluss wurde am 24. Oktober 2003 öffentlich bekannt gemacht. \n\n16\n\nDen von der Antragsgegnerin am 18. Juni 2003 gestellten Antrag auf Aufhebung \ndes Senatsbeschlusses vom 20. Februar 2003 im Verfahren 10a B 1780/02.NE \nlehnte der Senat mit Beschluss vom 27. November 2003 im Wesentlichen mit der \nBegründung ab, es sei offen, ob der erneute Satzungsbeschluss im Hinblick auf das \nmit dem Erdgasröhrenspeicher verbundene Gefährdungspotenzial \nabwägungsfehlerfrei zu Stande gekommen sei; eine bei offener Erfolgsaussicht des \nHauptsacheverfahrens gebotene Folgenabwägung führe zum Fortbestehen der \nbeschlossenen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans (Az.: 10a B 1241/03.NE). \n\n17\n\nZur Begründung ihres Normenkontrollantrages führt die Antragstellerin im \nWesentlichen aus, der Bebauungsplan leide bereits an formellen Mängeln. So habe \nder Entwurf des später zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. \ngeschlossenen städtebaulichen Vertrages nicht ausgelegen. \n\n18\n\nDer Plan sei auch materiell fehlerhaft. Er sei entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht an \ndie Ziele der Raumordnung angepasst. Dabei sei unerheblich, ob die zuständige \nPlanungsbehörde den Bauleitplan für landesplanerisch unbedenklich gehalten habe. \nDer Bebauungsplan widerspreche auch der \"Festsetzung der Verbandsgrünfläche \nNr. 42 im Bebauungsplan des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk\". Für die \nEinleitung des Niederschlagswassers in einen Nebenarm des S2. fehle es an \nder gemäß § 7 WHG erforderlichen Erlaubnis. Die gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. \n§ 51 a LWG NRW im Plan enthaltene Regelung über die Versickerung des \nRegenwassers sei ohne die notwendige Zustimmung der zuständigen Behörde nach \n§ 51 a Abs. 3 Satz 4 LWG NRW erfolgt. \n\n19\n\nDer Bebauungsplan leide an einer Reihe von Abwägungsfehlern, die zu seiner \nUnwirksamkeit führten. Die Antragsgegnerin habe sich bereits im Vorfeld des \nAufstellungsbeschlusses in einer Weise auf den Standort M.---------straße festgelegt, \ndass eine ergebnisoffene Standortprüfung im späteren Aufstellungsverfahren nicht \nmehr möglich gewesen sei. Ferner fehle es an einer ausreichenden Untersuchung \nvon Standortalternativen. Die Untersuchung vom November 1995 leide an \nschwerwiegenden Mängeln, die diese Studie unbrauchbar machten. Die Analyse \ngehe offenbar rein spekulativ davon aus, dass über 50 % aller Messebesucher von \nSüden her anreisten und verwerfe aus diesem Grunde die nördlichen Standorte \nwegen ihrer ungünstigen Lage. Das verwendete dreistufige Wertsystem sei rein \nformal. Alle erfassten Faktoren würden prinzipiell gleich bewertet. Die Bewertung der \nStandorte im Einzelnen sei nicht näher dargestellt und damit nicht nachprüfbar. \nÖkologische Aspekte seien nur unzureichend betrachtet worden. Die förmliche \nAusweisung des Plangebietes als Landschaftsschutzgebiet sei nicht mit in die \nÜberlegungen eingeflossen. Das selbe gelte für den am Standort M.---------straße \nerrichteten Erdgasröhrenspeicher. \"Handgreiflich geeignete\" Standorte wie etwa eine \nÜberdeckelung der A 52 im Bereich des Messegeländes mit der nachfolgenden \nErrichtung von Parkplätzen oder Parkhäusern seien ebenso wenig berücksichtigt \nworden wie Standorte, die in der Stellungnahme von Bündnis 90/Die Grünen vom \n18. Juni 2001 genannt worden seien. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin \nEigentümerin der Flächen im Plangebiet sei, sei erheblich übergewichtet worden. \n\n20\n\nDie Abwägung leide an Defiziten, weil in ihr die Immissionsprobleme, die bei der \nBenutzung des Parkplatzes entstehen würden, nicht ausreichend erfasst worden \nseien. Die Annahme, dass eine Nutzung der Stellplätze in der Nachtzeit nach \n22.00 Uhr nicht stattfinde, sei nicht gerechtfertigt. Weder der Bebauungsplan selbst \nnoch der städtebauliche Vertrag von September 2001 enthielten rechtsverbindliche \nRegelungen, die eine Nutzung zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ausschließen \nwürden. Auf Grund der spezifischen Störwirkung der Nutzung von Stellplätzen seien \ndie damit verbundenen Geräuscheinwirkungen auch bei Einhaltung von \neinschlägigen Richtwerten rücksichtslos. \n\n21\n\nNach Vorliegen der Ergebnisse der von der Antragsgegnerin eingeholten \nschalltechnischen Untersuchung durch die Firma Q. consult vom 20. November \n2002 und des Gutachtens zu Schadstoffimmissionen durch die Firma vom \n2. Juni 2003 habe der Rat die darin festgestellte planbedingte Verschlechterung der \nImmissionssituation als nicht wesentlich und damit als nicht abwägungsrelevant \nangesehen. Dies sei fehlerhaft. Auch Geräuscheinwirkungen, die unterhalb \nvorgegebener Grenz- oder Richtwerte blieben, müssten in die Abwägung eingestellt \nwerden. In jedem Fall habe es der Rat der Antragsgegnerin aber unterlassen, die \ninsoweit betroffenen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die \nAbwägung einzustellen.\nIm Übrigen komme die schalltechnische Untersuchung vom 20. November 2002 zu \ndem Ergebnis, dass am Immissionsort 5 ein Beurteilungspegel von 64 dB(A) zu \nerwarten sei. Dieser Wert liege deutlich über dem Richtwert von 60 dB(A), den die \nTA -Lärm für Mischgebiete bestimme. Der vom Gutachter für einschlägig erachtete \nGrenzwert von 64 dB(A) der 16. BImSchV finde auf den Bau von Parkplätzen keine \nAnwendung. Zweifelhaft sei zudem, ob der vom Gutachter angenommene 1,5-fache \nWechsel der abgestellten Fahrzeuge insbesondere für Wochenenden zutreffend sei. \nInsoweit sei ein 2-facher Fahrzeugwechsel zu veranschlagen gewesen. Schließlich \nsei die verstärkte Frequentierung des Parkplatzes an Wochenenden nicht in die \nBegutachtung eingestellt worden.\n\n22\n\nOb eine langfristige Gefährdung des von der Antragstellerin auf ihrem \nGrundstück betriebenen Trinkwasserbrunnens ausgeschlossen ist, sei nicht \nhinreichend abgeklärt worden. Die mit der Nutzung der geplanten Stellplätze \nverbundenen Verkehrskonflikte im Stadtteil I. seien nicht bewältigt worden. Die \nErwägungen, mit denen der Rat diesbezügliche Einwendungen zurückgewiesen \nhabe, reichten nicht aus. Ein Parkleitsystem, dessen Installierung nicht verbindlich \nvorgegeben sei, könne das Verhalten insbesondere von ortskundigen \nMessebesuchern aus Holland und Belgien nicht beeinflussen. Verkehrszählungen, \ndie nach den Erwägungen des Rates belegt hätten, dass im Raum I. keine \nsignifikanten Verkehrszunahmen durch Messeveranstaltungen erkennbar seien, \nseien nicht aussagekräftig. Denn die Verkehrszählungen hätten zu einer Zeit \nstattgefunden, als eine Baustelle an der \"Kreuzung F1. \" die Autofahrer von einem \nWeg über den Ortsteil I. abgehalten hätten. Die Bedenken des Landwirtes \nF1. als Pächter von im Plangebiet liegenden Flächen seien unberücksichtigt \ngeblieben. Die klimaökologischen Auswirkungen der Planung seien nur unzureichend \nerfasst worden. Dasselbe gelte für die Veränderungen des Landschaftsbildes. Ob \ndas geplante Mulden-Rigolen-System zur Ableitung des Oberflächenwassers auch \nfür Starkregen ausreichend dimensioniert ist, sei nicht gutachterlich abgeklärt \nworden.\n\n23\n\nDie Abwägung sei ferner rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin davon \nausgegangen sei, dass es sich bei dem festgesetzten Messeparkplatz um eine \nöffentliche Straßenverkehrsfläche handele. Tatsächlich sei die Stellplatzanlage \njedoch eine private Verkehrsanlage, die nicht jedem Teilnehmer am öffentlichen \nStraßenverkehr, der parken wolle, zur Verfügung stehe, sondern nur \nMessebesuchern, die mit Kraftfahrzeugen anreisten. Das mit der Festsetzung \nverbundene Interesse sei damit in der Planung überbewertet worden. Dem \nöffentlichen Verkehr gewidmet werden dürften nur Anlagen, die unmittelbar dem \nAllgemeinwohl als einem qualifizierten öffentlichen Interesse von besonderem \nGewicht dienten. § 107 GO NRW lasse keine andere Beurteilung zu. \nDem Gemeinwohl dienen müssten auch Wegeflächen, deren Widmung nach § 6 \nAbs. 3 StrWG NRW auf bestimmte Nutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt \nsei. So könne zwar die Benutzung einer öffentlichen Wegefläche etwa auf Besucher \neiner Kirche, einer Schule oder eines Friedhofes beschränkt werden. Denn an \nFriedhofs-, Kirchen- und Schulwegen bestehe ein allgemeines öffentliches \nVerkehrsbedürfnis. Ein solches den Rechtscharakter einer öffentlichen Einrichtung \nbegründendes Allgemeininteresse existiere für den streitigen Messeparkplatz jedoch \nnicht. Er diene einem spezifischen privaten Nutzungsinteresse in Gestalt der \nBefriedigung des durch den Messebetrieb ausgelösten anlagebezogenen \nStellplatzbedarfs.\nNach den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei \neindeutig nur eine einzige öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt worden, die \nsowohl der Öffentlichkeit als auch Messebesuchern als Park and Ride-Anlage dienen \nsolle. Abweichend davon seien inzwischen zwei Parkplätze erstellt worden. Im \nnordwestlichen Eckbereich des Plangebietes sei ein etwa 100 Stellplätze \numfassender Parkplatz errichtet worden, der unter der Bezeichnung \n\"Mitfahrerparkplatz im Bereich M.---------straße \" als Gemeindestraße dem \nöffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Mit derselben Verfügung sei der erste \nBauabschnitt des \"Parkplatzes im Bereich M.---------straße /BAB A 52\" mit der \nMaßgabe als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden, dass \neine Benutzung auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt sei. Eine \nentsprechende Widmung des zweiten Bauabschnitts sei mit Verfügung vom \n19. September 2003 erfolgt. Mit dieser bautechnischen und widmungsrechtlichen \nZweiteilung sei exakt das verwirklicht worden, was die Antragsgegnerin als \nPlanungsziel habe erreichen wollen und was Regelungsgegenstand des bereits am \n20./25. September 2001 geschlossenen städtebaulichen Vertrages geworden sei. \nAus alledem folge ein sog. \"Etikettenschwindel\" in Gestalt einer planerischen \nFestsetzung, die vom Plangeber nicht gewollt sei und die an den tatsächlichen \nGegebenheiten vorbeigehe, weil sie nur deshalb erfolge, um ein auf dem Papier \nstimmiges Konzept einzuhalten, obwohl der Plangeber andere städtebauliche \nAbsichten verfolge. Die Festsetzung eines reinen Messeparkplatzes sei offenbar \nallein deshalb nicht erfolgt, weil die berechtigte Sorge bestanden habe, dass sich das \nInteresse an der Errichtung einer solchen Anlage in der Abwägung nicht gegen das \ngegenläufige öffentliche Interesse hätte durchsetzen können, das sich insbesondere \naus der Ausweisung des Plangebietes als Landschaftsschutzgebiet ergebe. \n\n24\n\nSchließlich sei der Nutzungskonflikt zwischen der geplanten Stellplatzanlage und \ndem errichteten unterirdischen Erdgasröhrenspeicher in seiner Tragweite nicht \nannähernd erkannt worden. Das RW TÜV-Gutachten vom 8. Juni 2001 untersuche \ndie Gefahren nicht, die durch eine mögliche Entzündung des durch eine Leckage \naustretenden Erdgases entstehen könnten. So sei die Entstehung eines Brandes \ndurch einen heißen Auspuff, eine Fehlzündung oder eine weggeworfene brennende \nZigarette denkbar. Die Erhöhung der Gefahr von Leckagen durch Erschütterungen, \ndie von schweren Fahrzeugen wie etwa Wohnmobilen herrührten, sei \nunberücksichtigt geblieben. Der Großbrand nach einer Explosion in der Reglerstation \neines unterirdischen Erdgasspeichers bei C. in Sachsen-Anhalt zeige, dass die \nGefahr einer Leckage nicht jenseits praktischer Vernunft liege. Um die Auswirkungen \neines Störfalls durch vorbeugende Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, sei \nein Sicherheitsabstand unverzichtbar. Ein solcher sei nicht einmal erwogen worden. \nNach Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie und § 50 BImSchG sei indes ein \nangemessener Abstand zwischen dem Erdgasröhrenspeicher und dem festgesetzten \nParkplatz zwingend einzuhalten. Der Erdgasröhrenspeicher stelle einen der Richtlinie \nunterfallenden Betrieb dar. Es handele sich nicht um eine von der Richtlinie nicht \nerfasste bloße Beförderung in einem Rohrleitungssystem außerhalb von Betrieben. \nDie im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Straßenverkehrsfläche besonderer \nZweckbestimmung sei als \"öffentlich genutztes Gebiet\" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 \nder Richtlinie anzusehen. Sei damit die genannte Richtlinie auf den \nErdgasröhrenspeicher anwendbar, folge unmittelbar aus deren Art. 12 Abs. 1, dass \nein Abstand zwischen den hier in Rede stehenden Nutzungen zwingend einzuhalten \nsei. § 50 Satz 1 BImSchG, wonach im Sinne einer - durch Abwägung \nüberwindbaren - Planungsdirektive Nutzungskonflikte \"soweit wie möglich\" verhindert \nwerden sollen, werde dem Abstandsgebot aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie nicht \ngerecht. In diesem Sinne werde im Schreiben des Staatlichen Umweltamtes \nDuisburg vom 6. Oktober 2003 an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ein \nAbstand von mehreren 100 m für erforderlich gehalten. Der Verstoß gegen Art. 12 \nAbs. 1 der Seveso-II-Richtlinie führe zur Unwirksamkeit der Planung. Selbst wenn \nman abweichend von dieser Rechtsansicht in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie nur eine \nAbwägungsdirektive erblicken wollte, ergäbe sich kein anders lautendes Ergebnis. \nDenn der Rat der Antragsgegnerin habe in Verkennung der aus der Richtlinie und \n§ 50 BImSchG folgenden Anforderungen gemeint, Sicherheitsabstände seien \nmangels ernster Gefahr nicht erforderlich. Dabei habe er versäumt zu erwägen, dass \naus Gründen der Vorsorge, gegen Unfälle - auch wenn deren Eintritt \nunwahrscheinlich sei - und deren etwaige Folgen eine deutliche räumliche Trennung \nder fraglichen Nutzungen in Betracht komme. Hinreichender Anlass zu einer \nKonfliktbewältigung in dieser Form habe schon angesichts der in den eingeholten \nGutachten empfohlenen Maßnahmen bzw. der in der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung des Gasspeichers enthaltenen Nebenbestimmungen zur \nvorbeugenden Gefahrenvermeidung bestanden. Dass durch eine Änderung der \n4. BImSchV Erdgasröhrenspeicher inzwischen nicht mehr der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen würden und die \nfragliche Anlage nach dem Energiewirtschaftsgesetz zulässig sei, führe \nselbstverständlich nicht dazu, dass der beschriebene Nutzungskonflikt nicht in die \nAbwägung habe eingestellt werden müssen.\n\n25\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n26\n\nden Bebauungsplan Nr. 3/98 \"Messeparkplatz \nM.---------straße \" der Antragsgegnerin \n(Satzungsbeschlüsse vom 28. November 2001 und \n15. Oktober 2003) für unwirksam zu erklären.\n\n27\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n28\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n29\n\nSie führt im Wesentlichen folgendes aus: \nDer von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB bei der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes liege nicht vor. Es treffe \nnicht zu, dass der ausgelegte Planentwurf nur eine leere Hülse gewesen sei, der \ndurch den Inhalt des fraglichen städtebaulichen Vertrages ausgefüllt werde. In der \ndamaligen Vertragsfassung seien die heutigen §§ 6 und 7 noch nicht eingearbeitet \ngewesen. Alle anderen Regelungen gestalteten aber nicht die Festsetzungen im \nBebauungsplan genauer aus, sondern wiederholten nur das, was schon im \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan geregelt sei. \n\n30\n\nDer Bebauungsplan sei auch den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 \nBauGB angepasst. Die maßgebliche Änderung des Gebietsentwicklungsplanes sei \nseit dem 15. Dezember 1999 rechtskräftig. Die zuständige Bezirksplanungsbehörde \n(Bezirksregierung Düsseldorf) habe mit Schreiben vom 5. Juni 2001 die \nlandesplanerische Zustimmung gemäß § 20 Abs. 5 Landesplanungsgesetz erklärt. \n\n31\n\nDie Festsetzung des Parkplatzes widerspreche auch nicht der Festsetzung der \nVerbandsgrünfläche des KVR. Dieser habe mit Schreiben vom 3. Februar 1999 \nerklärt, dass gegen die Planung und damit gegen die erforderliche Neuabgrenzung \nder Verbandsgrünfläche keine Bedenken bestünden. Die Antragsgegnerin habe \ndaher davon ausgehen können, dass die Parkplatzfläche aus der \nVerbandsgrünfläche entlassen werden würde. Eine Änderung des \nVerbandsverzeichnisses erfolge allerdings regelmäßig erst nach Mitteilung der \nGemeinde über die Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans. Dies sei mit \nSchreiben der Antragsgegnerin vom 9. April 2002 erfolgt. \n\n32\n\nDie Ausführungen der Antragstellerin bezüglich der Einleitung des \nNiederschlagswassers in den Nebenarm des S2. gingen fehl. Das zu \nversickernde Niederschlagswasser werde nicht in den S3. , sondern in die \nvorhandene öffentliche Abwasseranlage (Regenwasserkanal) eingeleitet, was so \nauch im Bebauungsplan festgesetzt worden sei. Einer Genehmigung oder Erlaubnis \nnach § 7 WHG habe es folglich nicht bedurft. Die Festsetzung über die Versickerung \ndes Regenwassers habe keiner Zustimmung der nach Wasserrecht zuständigen \nBehörde bedurft. § 51 a Abs. 3 Satz 4 LWG NRW finde im Bereich der \nAntragsgegnerin gemäß § 2 Nr. 6 des Kommunalisierungsmodellgesetzes in \nVerbindung mit § 4 der 1. Durchführungsverordnung zum \nKommunalisierungsmodellgesetz NRW keine Anwendung. Im Übrigen habe das \nzuständige Staatliche Umweltamt Duisburg mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 \nmitgeteilt, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestehen würden \nund damit seine Zustimmung zu der entsprechenden Festsetzung erklärt.\n\n33\n\nDie vom Rat angestellten Erwägungen genügten den an eine bauleitplanerische \nAbwägung zu stellenden Anforderungen. Der Vorwurf der Antragstellerin, es habe \neine zu starke Beeinflussung der Beigeladenen zu 1. auf die Bauleitplanung \ngegeben, so dass dadurch eine Vorfestlegung auf den Standort M.---------straße \nerfolgt und bei der Standortuntersuchung Alternativstandorte nicht in ausreichendem \nMaße geprüft worden seien, sei aus der Luft gegriffen. Die frühzeitige Diskussion \nbezüglich der Flächen im Bereich M.---------straße sei u.a. Ausfluss verschiedener \nfrüherer Planungen zur Umnutzung des Flughafens F. /Mülheim als \nGewerbegebiet gewesen. Aus diesen früheren Untersuchungen sei die \nStandortgunst der Fläche M.---------straße bekannt gewesen. Bereits in den frühen \n90er Jahren habe es Konzepte zur Verlagerung der gesamten Messe in diesem \nBereich gegeben, die aber aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht verwirklicht \nworden seien. Die durchgeführte Standortuntersuchung habe gerade zum Ziel \ngehabt, Alternativstandorte zu diesem bereits bekannten Standort zu finden. Auf die \nErgebnisse der Standortuntersuchungen habe die Beigeladene zu 1. keinen Einfluss \ngehabt. Die Auswahl der Kriterien und deren Gewichtung sei allein durch die \nPlanungsverwaltung entsprechend dem Nutzungszweck und nach städtebaulichen \nGesichtspunkten erfolgt. Im Rahmen der Standortuntersuchung seien alle zum \ndamaligen Zeitpunkt in Betracht kommenden Standorte untersucht und bewertet \nworden. Ein erster Entwurf der Standortuntersuchung sei im November 1998 um vier \nweitere Alternativflächen und Kriterien, insbesondere ökologischer Art, ergänzt \nworden. Gegenstand der Abwägung sei allein die umfänglichere Untersuchung aus \ndem Jahre 1998 gewesen. Die Standortanalyse leide auch an keinem \nschwerwiegenden Mangel. Der Vorwurf der Antragstellerin, die Annahme, 50 % aller \nMessebesucher reisten von Süden her an, sei rein spekulativ erfolgt, gehe fehl. \nDiese Zahl sei regelmäßigen Besucherbefragungen der Beigeladenen zu 1. zu \nentnehmen. Diese Befragungen seien Grundlage im Rahmen der Standortanalyse \ngewesen. Eine Vorfestlegung durch Regelungen im städtebaulichen Vertrag bereits \nim September 2001 sei entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht erfolgt. Die \nRegelung in § 8 Abs. 4 des Vertrages sei soweit eindeutig. Die von der \nAntragstellerin benannten Alternativstandorte seien nicht zu berücksichtigen \ngewesen. Die vorgeschlagene Überdeckelung der A 52 mit anschließender \nErrichtung von Parkplätzen oder Parkhäusern sei schon wegen der damit \nverbundenen Kosten unsinnig. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin Eigentümerin \ndes Geländes an der M.---------straße sei, sei bei der Standortentscheidung nicht \nübergewichtet worden. Selbstverständlich sei die Frage, wer Eigentümer der Fläche \nsei und die damit zusammenhängende Frage der Verfügbarkeit der Fläche ein \nwichtiger Belang, der in die Abwägung einzustellen sei. Die Bevorzugung städtischer \nGrundstücke und die Vermeidung der Inanspruchnahme fremden Eigentums sei im \nRahmen der Abwägung geradezu geboten. \n\n34\n\nEine mögliche Gefährdung des Trinkwasserbrunnens der Antragstellerin durch \nVerunreinigungen sei durch eine Untersuchung der hydrogeologischen Verhältnisse \n(Schreiben des Stadtamtes 59 vom 14. Januar 1999, Blatt 284 der Beiakte Heft 3) \nhinreichend abgeklärt worden. \n\n35\n\nDass die Antragsgegnerin hinsichtlich des festgesetzten Messeparkplatzes von \neiner öffentlichen Straßenverkehrsfläche ausgegangen sei, führe nicht zu einem \nAbwägungsfehler. Denn der Parkplatz sei als Anlage des öffentlichen Verkehrs zu \nqualifizieren und könne entsprechend gewidmet werden. Das dafür von der \nAntragstellerin für erforderlich gehaltene qualifizierte öffentliche Interesse von \nbesonderem Gewicht sei keine Voraussetzung für eine rechtmäßige Widmung. Im \nÜbrigen ergebe sich ein besonderes öffentliches Interesse aus der Systematik des \n§ 107 GO NRW. Der Gesetzgeber habe für Einrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 GO \nNRW im Gegensatz zu solchen nach Abs. 1 dieser Vorschrift stets ein qualifiziertes \nöffentliches Interesse angenommen. \n\n36\n\nDie Ausführungen der Antragstellerin hinsichtlich der angeblichen \nVerschlechterung der Verkehrssituation im Stadtteil I. seien im Wesentlichen auf \neine Pauschalkritik an der Wirksamkeit von Parkleitsystemen beschränkt und \nkönnten den Antrag nicht stützen. Richtig sei, dass vor Ort ein Parkleitsystem \neingerichtet sei, an dessen Optimierung zur Zeit gearbeitet werde. Im Rahmen der \nMotorshow 2002 habe das System seine Bewährungsprobe bestanden, indem zu \ndieser Zeit keine signifikante Verkehrszunahme im Stadtteil I. habe festgestellt \nwerden können. Die Behauptung, die durchgeführten Verkehrszählungen seien \nwegen Baumaßnahmen an der Kreuzung F1. unbrauchbar, sei falsch. Die \nBaustelle sei vereinbarungsgemäß am 18. November 1998 abgebaut gewesen, so \ndass die Verkehrszählungen ohne Verkehrsbehinderungen durchgeführt worden \nseien. \n\n37\n\nDer Vortrag, der Flächenverlust für den landwirtschaftlichen Betrieb des \nLandwirts F1. sei nicht in die Abwägung eingestellt worden, gehe fehl. Herr \nF1. habe die Einwendungen in einem früheren Verfahrensstadium erhoben. \nDanach habe es mit dem Landwirt mehrere Gespräche gegeben, in denen die \nBedenken hätten ausgeräumt werden können. Im Übrigen habe der Landwirt F1. \nohnehin keine erhebliche Rechtsposition innegehabt, da er das Gelände nur auf \nGrund eines kurzfristigen Pachtvertrages habe nutzen können.\n\n38\n\nDie von der Antragstellerin erhobenen klimaökologischen Bedenken seien nicht \ndurchgreifend. Diesbezügliche Vermeidungs-, Minderungs- und \nKompensationsmaßnahmen seien im Einvernehmen mit der Unteren \nLandschaftsbehörde ausreichend im landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegt \nworden. Dies habe Berücksichtigung in der Abwägung gefunden. Eine Kompensation \nder Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei u.a. durch Beseitigung einer \ngewerblichen Anlage im selben Landschaftsschutzgebiet an einer gewichtigeren \nStelle (S4.--------weg ) erfolgt. Die materiellen Inhalte der Schutzgebietsausweisung \nseien im Übrigen im landschaftspflegerischen Begleitplan ausreichend gewürdigt \nworden. Der Träger der Landschaftsplanung habe dem Bebauungsplan nicht \nwidersprochen. \n\n39\n\nDie Funktionsfähigkeit des festgesetzten Entwässerungssystems sei auch bei \nStarkregen gewährleistet. Dies sei durch Stellungnahmen des Stadtamtes 59 und \ndurch das eingeholte Entwässerungsgutachten hinlänglich nachgewiesen. \n\n40\n\nDas vom Erdgasröhrenspeicher ausgehende Gefährdungspotenzial sei \nausreichend berücksichtigt worden. Der Verweis der Antragstellerin auf die Explosion \neiner Reglerstation in Sachsen-Anhalt liege neben der Sache. Die Anlagen seien \nmiteinander nicht vergleichbar. Dort sei es zu einer Explosion der Verteiler- und \nReglerstation des Gaswerkes gekommen. Der in der Nähe gelegene Gasspeicher sei \ndavon nicht betroffen gewesen. Auch beim hier streitigen Gasröhrenspeicher liege \ndie Reglerstation ebenso wie die Verdichterstation außerhalb des Plangebietes \nsüdlich der A 52. Damit lösten Störungen der Reglerstation keine Gefahren für den \nGasspeicher aus.\nNach dem Gutachten des RW TÜV vom 8. Juni 2001 habe der Rat keinen Anlass \ngehabt, \"verschärft Abwägungsüberlegungen\" anzustellen. Wenn der Gutachter trotz \nseiner Feststellung, dass keine Gefahr existiere, Überlegungen hinsichtlich \nzusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen bzw. hinsichtlich etwaiger Gasaustritte \nangestellt habe, liege dies nicht daran, dass der Gutachter Leckagen nicht für \nausgeschlossen halte. Vielmehr sei die Äußerung zu Störfallmöglichkeiten schlicht \ndarauf zurück zu führen, dass in immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahren die Möglichkeit einer Störung zwingend zu bewerten sei \nund zwar auch dann, wenn eine Störung nach technischen Erkenntnissen eigentlich \nausgeschlossen sei. Dies werde in § 3 Abs. 3 und Abs. 5 der Störfallverordnung \n(12. BImSchV) bestimmt. Entscheidend sei, dass der RW TÜV in seinem Gutachten \ndie Errichtung des Messeparkplatzes im Bereich der Gashochdruckanlage \nausdrücklich für zulässig erkläre. Dass dies unter dem Vorbehalt des Ergebnisses \ndes immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geschehen sei, sei \nunerheblich, da dieses Verfahren keine entgegenstehenden Erkenntnisse erbracht \nhabe. Im Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes Duisburg vom \n20. Februar 2002 heiße es ausdrücklich, dass eine Explosion sich nicht ereignen \nkönne. Auch aus einem dort in Bezug genommenen Gutachten des \nLandesumweltamtes vom 29. November 2001 ergebe sich, dass eine ernste Gefahr \nnicht zu besorgen sei. Zudem werde der Nichtbeanstandungsbescheid des \nLandesoberbergamtes zitiert, nach dem \"die Sicherheit der Anlage gewährleistet\" sei. \nDie vom Staatlichen Umweltamt aufgegriffenen Betriebsstörungsszenarien seien \nnach praktischer Vernunft ausgeschlossen, ihre Eintrittswahrscheinlichkeit \nvernachlässigbar gering. Auch dort gehe es nicht um Gefahrenabwehr sondern um \nRisikofürsorge. Eine Notwendigkeit, dass sich der Rat mit diesen Szenarien habe \nbefassen müssen, habe daher nicht bestanden. \n\n41\n\nDie Überdeckung der Röhren in einer Höhe von 1,20 m sei nicht Konsequenz \neiner \"Sicherheitsauflage\", sondern folge aus den einschlägigen technischen \nRegelwerken, um derartige Anlagen vor auftretenden Verkehrslasten zu schützen. \nDas Verbot der Errichtung von Gebäuden und der Anpflanzung von Bäumen gelte für \nalle Gasleitungen und auch für Wasserleitungen und diene neben dem Schutz der \nLeitungen dem Zweck, Wartungsarbeiten zu erleichtern. Auch dies folge aus den \neinschlägigen technischen Regelwerken. Ein Eindringen von Baumwurzeln in die \nRöhren sei unmöglich, da diese aus 2,42 cm dickem Spezialstahl gefertigt seien, der \n170 bar Druck standhalte. Die Größe des um die Leitungen zu ziehenden \nSchutzstreifens hänge von der Größe der Anlage ab und sei nicht mit einer \nbesonderen Gefährlichkeit begründet. Der Schutzstreifen gewährleiste eine leichtere \nWartung der Anlage und garantiere für diesen Zweck die Anlage einer hinreichend \nbreiten Baugrube. Die Einzäunung des Bereichs der Stutzen solle Unbefugte \nabhalten und sei in einschlägigen technischen Regelwerken vorgeschrieben. Die \nhalbjährlich und vor größeren Messeveranstaltungen durchzuführenden Begehungen \nmit Leckspürgeräten konkretisierten die in § 8 Abs. 1 der Verordnung über \nGashochdruckleitungen vorgeschriebene Überwachungspflicht. Auch dabei gehe es \nnicht um Gefahrenabwehr, sondern um gesetzlich geforderte Risikofürsorge. Die \nbeschriebenen Vorkehrungen seien insgesamt keine Indizien für Gefahren sondern \nresultierten aus einschlägigen technischen Vorschriften.\n\n42\n\nÜber die Folgen weggeworfener glühender Zigarettenkippen hätte sich der Rat \nkeine Gedanken zu machen brauchen, weil nach dem Gutachten des RW TÜV eine \nLeckage nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen gewesen sei. Derartige \nErwägungen würden bei sonstigen Gasleitungen, die überall in Stadtgebieten verlegt \nseien, auch nicht angestellt. Das Gefahrenpotenzial des hier fraglichen \nErdgasröhrenspeichers sei sogar wesentlich geringer als bei üblichen Gasleitungen. \nZwar werde jene Anlage mit einem Druck von 100 bar betrieben, während normale \nHauptleitungen im Straßenbereich lediglich mit 4 bar beschickt würden. Doch seien \ndiese Leitungen wesentlich schwächer ausgelegt und nicht wie die \nErdgasröhrenanlage mit einem Korrosionsschutz ausgestattet. Außerdem seien die \nüblichen Gasleitungen wesentlich intensiveren Belastungen etwa durch \nSchwerlastverkehr oder ständige Bauarbeiten mit der Gefahr der Beschädigung \nausgesetzt. Derartige Einwirkungen seien beim Messeparkplatz allerdings nicht zu \nbefürchten. Er sei im Übrigen für eine Belastung mit Schwerverkehr bis 60 t \nausgelegt. Der Druck von 100 bar in den Gasröhren sei kein ungewöhnlich hoher \nDruck, der eine besondere Gefahr in sich berge. Selbst der Tank von \nerdgasbetriebenen Fahrzeugen oder Gastransportern weise einen Druck von 200 bar \nauf. \n\n43\n\nEin Eindringen von Gas in darüber parkende Fahrzeuge sei schon wegen der \nUnwahrscheinlichkeit einer Leckage eine völlig fern liegende Möglichkeit. Außerdem \nkönne sich kaum ein brennbares Luft-/Gasgemisch bilden. Daher habe keine \nVeranlassung für den Rat bestanden, sich mit derartigen Fragen zu beschäftigen. \n\n44\n\nDie mit der Nutzung der Stellplatzanlage verbundenen Immissionen seien in die \nAbwägungsentscheidung eingestellt worden. Die Beschränkung der gutachterlichen \nUntersuchungen auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr rechtfertige sich aus den \nentsprechend vorgenommenen straßenrechtlichen Widmungen und dem \nregelmäßigen Ende eines Messetages bis spätestens 19.00 Uhr. Ein von der \nAntragstellerin für sachgerecht angenommener 2-facher Wechsel der Fahrzeuge am \nTag sei nicht zu erwarten. Tatsächlich halte sich der typische Messebesucher \nganztägig auf dem Messegelände auf, so dass eine mehrfache Belegung von \nStellplätzen die Ausnahme bleibe. Dies gelte insbesondere für große \nPublikumsmessen mit entsprechend hohem Stellplatzbedarf. Das Lärmgutachten \nvom 20. November 2002 komme bei Annahme einer maximalen Auslastung des \nParkplatzes zu dem Ergebnis, dass die errechnete Erhöhung des Lärmpegels um \n1 dB(A) durch die Errichtung des schallabschirmenden Blendschutzwalles vollständig \nkompensiert werde. \n\n45\n\nDie Immissionsbelastung durch die Abgase sei durch das Gutachten der Firma \n vom 2. Juni 2003 ausreichend abgeklärt worden. Unter Zugrundelegung \n\"pessimaler\" Annahmen nehme die Schadstoffbelastung der Antragstellerin nur \nminimal zu. Alle Grenzwerte würden deutlich unterschritten. Daher sei das \nAbwägungsergebnis nicht zu beanstanden. \n\n46\n\nDie Beigeladene zu 1. beantragt, \n\n47\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n48\n\nSie macht sich den Vortrag der Antragsgegnerin zu Eigen. Sie weist ergänzend \ndarauf hin, dass auf Grund langjähriger Erfahrungen, der Statistiken über verkaufte \nEintrittskarten sowie Nutzungszeiten und -frequenzen der Besucher sowie der \nEinsatzfahrten der Shuttle-Busse die von der Antragstellerin angegebene Zahl von \n20.000 Stellplatzbewegungen je Tag utopisch zu hoch sei. Diese Zahl würde niemals \nerreicht werden. Parkplätze im Fernbereich würden nur einmal pro Tag genutzt. Bei \nParkplätzen im Nahbereich sei eine 1,2-fache Umschlaghäufigkeit festzustellen. \n\n49\n\nDenkbare Standortalternativen seien an der fehlenden Größe gescheitert. \nLösungen mit mehreren kleinen Plätzen hätten zu Parksuchverkehr geführt. Damit \nwäre die dringend gebotene Entlastung der Wohngebiete rund um das \nMessegelände nicht erreichbar gewesen. \n\n50\n\nDie Beigeladene zu 2. beantragt ebenfalls, \n\n51\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n52\n\nSie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:\nDie vom Rat der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung sei rechtlich \nnicht zu beanstanden. Äußerungen des Staatlichen Umweltamtes zum \nErdgasröhrenspeicher seien rechtlich unerheblich, da sie von einer unzuständigen \nBehörde stammen würden. Die Anlage sei immissionsschutzrechtlich nicht \ngenehmigungsbedürftig. Dies habe der Gesetzgeber nunmehr durch das Gesetz zur \nNeuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und \nVerbraucherprodukten vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) klargestellt. Mit Art. 22a \ndieses Gesetz sei Nr. 9.1 des Anhangs zur 4. BImSchV dahingehend ergänzt \nworden, dass Erdgasröhrenspeicher ausdrücklich von der Genehmigungspflicht nach \nBImSchG ausgenommen seien. Durch diese Klarstellung ergebe sich, dass eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht der Gasröhrenanlage von Anfang \nan nicht bestanden habe. Da aus dieser Gesetzeslage die Ungefährlichkeit des \nGasspeichers abzuleiten sei, könne der von der Antragstellerin behauptete \nAbwägungsfehler nicht vorliegen. Die Störfallverordnung sei ebenfalls nicht \neinschlägig. Allein maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Röhrenspeichers sei \n§ 16 des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG -. § 16 Abs. 2 Nr. 2 EnWG verweise \nauf das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. \n- DVGW -. Im Arbeitsblatt G 463, Ziffer 3.1.2, 1. Abs. S. 5 des DVGW werde die \nErrichtung von Parkplätzen im Schutzbereich von Gasleitungen ausdrücklich für \nzulässig erklärt. Mehr als das, was von diesen technischen Sicherheitsanforderungen \nvorgeschrieben sei, halte der Gesetzgeber nicht für nötig, um dem grundgesetzlich \ngeforderten Sicherheitsbedürfnis und der entsprechenden Schutzpflicht des Staates \nGenüge zu tun. Darüber hinausgehende außerhalb der im Regelwerk betrachteten \nund damit jenseits praktischer Vernunft liegende Szenarien seien mithin nicht zu \nuntersuchen gewesen. Tatsächlich habe die Beigeladene zu 2. in überobligatorischer \nWeise mehr getan als gesetzlich verlangt werde. Mit verschiedenen TÜV-Gutachten \nseien sogenannte \"Dennoch-Störfälle\" nach der Störfallverordnung untersucht \nworden. Zusatzvorkehrungen in einem Volumen von über 1.000.000 EUR seien \ngetroffen worden, die über das gesetzlich Gebotene hinausgingen und ganz \nunwahrscheinliche Ereignisse berücksichtigten. Jenseits der praktischen Vernunft \nliegende Risiken brauchten nicht in die Abwägung eingestellt zu werden. \n\n53\n\nAus Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie ergebe sich nichts anderes. Die Richtlinie sei \nfür die hier fragliche Gasbezugsoptimierungsanlage nicht einschlägig. Die Anlage \nfalle als Rohrleitung zur Beförderung von Erdgas unter Art. 4 d) der Richtlinie, der \nAnlagen bestimme, für die die Richtlinie nicht gelte. Die Anlage diene nicht der \nLagerung sondern sei Teil des bundesrepublikanischen Gasversorgungsnetzes. Dies \nwerde durch die Herausnahme von Erdgasröhrenspeichern aus dem Lagerbegriff der \n4. BImSchV bestätigt. Art. 12 der Richtlinie beziehe sich zudem nur auf \"schwere \nUnfälle\". Davon könne hier mangels Vorliegens einer ernsten Gefahr im Sinne des \nArt. 3 Nr. 5 der Richtlinie nicht gesprochen werden. Dies ergebe sich aus den \ngutachterlichen Bewertungen des TÜV und dem Sicherheitsbericht gemäß der \nStörfallverordnung sowie dem Bescheid des Staatlichen Umweltamtes Duisburg vom \n20. Februar 2002. Darüber hinaus sei der in Rede stehende Parkplatz nicht \nschutzbedürftiges Gebiet im Sinne des Art. 12 der Richtlinie. Selbst wenn man von \neiner Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausginge, ergäbe sich daraus entgegen der \nAnsicht der Antragstellerin kein zwingendes Abstandsgebot. Der geforderte Abstand \nmüsse \"angemessen\" sein und hinge von den Einzelfallumständen ab. Damit liege \nkein absolutes, sondern ein relatives Abstandsgebot vor, dem im Rahmen der \nPlanungsentscheidung als einem Belang unter vielen Rechnung zu tragen sei. Das \nGebot sei durch die Bewertung der Relation von Eintrittshäufigkeit der Gefahr und \nSchadensumfang konkret für den Einzelfall auszufüllen, worauf Art. 12 Abs. 1 der \nRichtlinie ebenfalls hindeute. Die Richtlinie entspreche in ihrem Regelungsgehalt \ndamit dem in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz. Die Seveso-II-\nRichtlinie verlange die Berücksichtigung nur theoretisch denkbarer Gefahren nicht. \nDie Richtigkeit des Ergebnisses eines relativen Abstandsgebotes zeige die \nNovellierung der Richtlinie durch die Richtlinie 2003/105/EG vom 16. Dezember \n2003, in der in Art. 12 für die dort als schutzwürdige Gebiete neu aufgenommenen \nVerkehrswege der Zusatz \"soweit wie möglich\" aufgenommen worden sei. Dies \nergebe sich zudem aus dem von der EU-Kommission vorgelegten Leitfaden \n(\"Guidance on land-use-planning as required by Council Directive 96/82/EC (Seveso \nII)\"). Aus § 50 BImSchG folge für die streitige Bauleitplanung kein über den \nallgemeinen Abwägungsgrundsatz aus § 1 Abs. 6 BauGB hinausgehendes \nOptimierungs- oder Konfliktvermeidungsgebot. Der festgesetzte Parkplatz sei kein \nschutzwürdiges Gebiet im Sinne dieser Vorschrift, wozu nur Gebiete gehörten, die \nein dem Schutzniveau von Wohngebieten vergleichbares Schutzniveau in Anspruch \nnehmen könnten.\n\n54\n\nDer von der Antragstellerin behauptete sogenannte \"Etikettenschwindel\" liege \nnicht vor. Die Hauptfläche des Parkplatzes sei als \"Gemeindestraße, Parkplatz\" \ngewidmet. Damit sei sowohl eine Benutzung durch Messebesucher als auch in \nsonstiger Form als P+R-Anlage möglich. Die Widmung widerspreche insoweit nicht \nden Planfestsetzungen. Auch bei den als \"Mitfahrerparkplatz\" gewidmeten \nseparierten 100 Stellplätzen handele es sich entsprechend den Planfestsetzungen \num eine P+R-Anlage. Der Unterschied bestehe nur darin, dass diese Stellplätze nicht \nder Kontrolle der Messe unterliegen würden. Einer differenzierten Ausweisung von \nMesseparkplatz einerseits und Mitfahrerparkplatz andererseits habe es nicht bedurft. \nInsoweit habe der Plangeber planerische Zurückhaltung üben dürfen. Der \nMesseparkplatz sei als öffentlicher Parkplatz zu bewerten, was sich auch aus § 107 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 GO NRW ergebe. \n\n55\n\nEntgegen dem Vorbringen der Antragstellerin habe der Rat selbstverständlich die \nErgebnisse der Sachverständigengutachten zum Immissionsschutz in seine \nAbwägungsentscheidung eingestellt und hinreichend gewichtet. Die Gutachten seien \nfehlerfrei erstellt worden. Danach sei im Ergebnis keine Erhöhung des Lärmpegels \nzu erwarten. Die Antragstellerin sei außerhalb der Nutzungszeiten des Parkplatzes \nauf Grund der abschirmenden Wirkung des Blendschutzwalles geringeren \nLärmbeeinträchtigungen ausgesetzt als vorher. Ein Abwägungsfehler sei dabei nicht \nzu erkennen. Der Parkplatz falle als gewidmete öffentliche Straße unter den \nAnwendungsbereich der 16. BImSchV. Die TA-Lärm sei nicht einschlägig. \n\n56\n\nInsgesamt habe der Rat der Antragsgegnerin sämtliche betroffenen privaten und \nöffentlichen Belange sachgerecht abgewogen, wobei auf die überragende Bedeutung \ndes Parkplatzes für die Verkehrssituation im gesamten F2. Süden hinzuweisen \nsei. Ohne den Parkplatz sei eine geordnete Durchführung von Großmessen nicht \nmehr denkbar. Außerdem seien die Interessen der Anlieger im Umfeld des \nMessegeländes zu berücksichtigen gewesen, die in jenen Straßen wohnten, die \nansonsten durch Messebesucher zugeparkt würden.\n\n57\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der \nGerichtsakte einschließlich der Gerichtsakten 10a B 1780/02.NE und \n10a B 1241/03.NE, den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin, den \nüberreichten Unterlagen über den Gebietsentwicklungsplan und den von den \nBeteiligten vorgelegten weiteren Unterlagen; hierauf wird Bezug genommen. \n\n58\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n59\n\nDer Normkontrollantrag hat Erfolg. \n\n60\n\nDer Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch \neinen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein \noder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan stellen. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung \nnach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen, als nach \n§ 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn \ner hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich \nerscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem \nRecht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der \neigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F./§ 1 Abs. 7 \nBauGB n.F. in Betracht, dass dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, das \nseine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend \"abgearbeitet\" werden. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n62\n\nNach diesen Maßgaben ist die Antragstellerin antragsbefugt. Ihr Hausgrundstück \ngrenzt unmittelbar an das Plangebiet an. Ihr Interesse u.a. an einer Vermeidung von \nLärm- und Abgasbelastungen, die aus der vom Plan ermöglichten Parkplatznutzung \nresultieren, war abwägungsrelevant. Die Antragstellerin rügt substantiiert eine nicht \nhinreichende Berücksichtigung dieser Belange in der Abwägung. \n\n63\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n64\n\nOb der streitige Bebauungsplan Form- oder Verfahrensmängel aufweist, kann \ndahinstehen. Jedenfalls ist er materiell fehlerhaft. \n\n65\n\n1. Der Bebauungsplan ist entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der \nRaumordnung angepasst. Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Nr. 2 ROG \nverbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder \nbestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend \nabgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen \nzur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Hier enthält der \nGebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf, dessen \nGenehmigung am 15. Dezember 1999 öffentlich bekannt gemacht worden ist \n(GVBl. NRW S. 649), als Regionalplan im Sinne der §§ 3 Nr. 7, 9 ROG verbindliche, \nvon der planenden Gemeinde zu beachtende (vgl. § 4 Abs. 1 ROG) Zielvorgaben in \nGestalt einer Stadtbahntrasse, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des \nstreitigen Bebauungsplans südlich der Straße Am U. (nordöstlich der A 52) \nverläuft. \n\n66\n\nDer dargestellte Trassenverlauf ist im Sinne raumordnerischer Letztentscheidung \nals räumlich und sachlich bestimmte konkrete Standortvorgabe für eine Maßnahme \nder Verkehrsinfrastruktur anzusehen. Er ist das Ergebnis einer abschließend \nabgewogenen Entscheidung des Bezirksplanungsrates, die eine auch von der \nAntragsgegnerin unterstützte Streckenführung südlich der Straße Am U. \nzwischen dieser und der A 52 innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des \nstreitigen Bebauungsplans bewusst vorsieht. Ausweislich der Aufstellungsvorgänge \nzum Gebietsentwicklungsplan (vgl. das \"Ergebnis der Erörterung\" bzw. \n\"Beschlussvorschlag\" zu 102/050 auf S. 445 der Beiakte Heft 21) stieß die \nursprünglich von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Streckenführung nördlich der \nStraße Am U. auf Bedenken der Bezirksplanungsbehörde. Diese zielten auf ein \nZerschneiden der Landschaft und eine befürchtete Zerstörung eines Quellgebietes. \nZur Schonung der Landschaft sollte die Trasse (der U 11) auf die Südseite der \nStraße Am U. verlegt werden. Diesen Vorschlag machte sich die \nAntragsgegnerin zu Eigen, \"um den Eingriff in Natur und Landschaft durch U 11 und \nMesseparkplatz insgesamt zu reduzieren\", wobei sie die Nachteile der geänderten \nStreckenführung (\"kostenaufwendiger\", Verzicht auf \"große Anzahl von Stellplätzen\") \nin Kauf nahm. \n\n67\n\nMit der danach als verbindliches raumordnerisches Ziel zu qualifizierenden \nStreckenführung der Stadtbahn in einem Bereich, der von der streitigen Planung \nerfasst wird, ist letztere nicht in Einklang zu bringen. Der Bebauungsplan überplant \nden gesamten für den Schienenweg nach dem Gebietsentwicklungsplan in Frage \nkommenden Bereich mit öffentlichen Straßenverkehrsflächen bzw. Pflanzstreifen, die \nTeil des Ausgleichs des mit der Planung verbundenen Eingriffs in Natur und \nLandschaft und damit späteren Änderungen nicht mehr ohne weiteres zugänglich \nsind. Er lässt damit keinen Raum für die Verwirklichung der beschriebenen \nZielvorgaben des Gebietsentwicklungsplans. Das planerische Konzept des streitigen \nBebauungsplans ignoriert das durch den Gebietsentwicklungsplan vorgegebene Ziel \nvollständig und überschreitet damit den durch § 1 Abs. 4 BauGB vorgegebenen \nRahmen zielkonformer Planung. \n\n68\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 \n- 4 CN 14.01 -, BauR 2003, 1175.\n\n69\n\nSchon allein diese fehlende Übereinstimmung mit der verbindlichen Zielaussage des \nGebietsentwicklungsplans macht den Bebauungsplan unwirksam; eine \nÜberwindung raumordnerischer Ziele im Wege der Abwägung ist nicht möglich. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 \n- 4 NB 20.91 -, BRS 54 Nr. 12.\n\n71\n\nDer Hinweis des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, \ndass vorgesehen sei, die Stadtbahntrasse im Wege der Planfeststellung nach § 28 \ndes PBefG zu realisieren, ändert an dem dargestellten Verstoß des Bebauungsplans \ngegen § 1 Abs. 4 BauGB nichts. Ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin bei \nder fraglichen Trassenführung die Möglichkeit, dass ein Bebauungsplan gemäß § 28 \nAbs. 3 PBefG eine Planfeststellung ersetzen kann, nicht in Anspruch nehmen \nmusste, hätte sie jedenfalls - um der Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB zu \ngenügen - für die geplante Schienentrasse Flächen im Plangebiet von anderen \nNutzungen freihalten müssen. \n\n72\n\nVgl. Gaentzsch, in Berliner Kommentar zum \nBauGB, § 9 Rdnr. 34 f. \n\n73\n\nDies ist nicht geschehen. Eine vom Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen \nVerhandlung ins Gespräch gebrachte unterirdische Ausführung der Stadtbahnlinie im \nBereich des Bebauungsplans vermag ein anders lautendes Ergebnis nicht zu \nbegründen. Selbst wenn - worauf sich in den Planaufstellungsvorgängen ohnehin \nnicht einmal ansatzweise Hinweise ergeben - der Rat der Antragsgegnerin eine \nunterirdische Trassenführung vor Augen gehabt haben sollte, hätte er zur \nVerwirklichung des im Gebietsentwicklungsplan dargestellten Haltepunktes für \ndiesen Zweck oberirdische Flächen notwendigerweise freihalten müssen. \n\n74\n\n2. Der Bebauungsplan ist entgegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus einem \n(wirksamen) Flächennutzungsplan entwickelt, wobei offen bleiben kann, ob die im \nParallelverfahren erfolgte Teiländerung des Flächennutzungsplans der \nAntragsgegnerin wirksam ist. \n\n75\n\na) Der für einen Teilbereich geänderte Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin \n- seine Wirksamkeit hierbei unterstellt - stellt der Darstellung im \nGebietsentwicklungsplan entsprechend eine \"Bahnlinie mit U-Stadtbahn Haltepunkt\" \nim nördlichen Bereich des Bebauungsplans südlich entlang der Straße Am U. \ndar. Wie oben bereits im anderen Prüfungszusammenhang ausgeführt, überplant der \nstreitige Bebauungsplan diesen Bereich vollständig mit damit unvereinbaren \nFestsetzungen von öffentlichen Straßenverkehrsflächen bzw. Flächen für \nAnpflanzungen und weicht damit vom Plankonzept des Flächennutzungsplans in \neiner vom Begriff des Entwickelns, \n\n76\n\nvgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 \n- IV C 74.72 -, BRS 29 Nr. 8,\n\n77\n\noffensichtlich nicht mehr gedeckten Weise ab. Dieser Mangel ist nicht gemäß § 214 \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da er die sich aus dem Flächennutzungsplan \nergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt. Insoweit ist die \nplanerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren (als den \nBereich des Bebauungsplans) Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder \neinen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil in den Blick zu \nnehmen. Zu fragen ist, ob die über den Bereich des Bebauungsplans \nhinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans \nbeeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der \nplanerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der \nGesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der \nFlächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der \nstädtebaulichen Entwicklung im Großen und Ganzen behalten oder verloren hat. \n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 \n- 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.\n\n79\n\nAusgehend von diesen Maßgaben ist hier festzustellen, dass der \nFlächennutzungsplan in (teilweiser) Anpassung an das dem \nGebietsentwicklungsplan zugrunde liegende Konzept die beschriebene U-Stadtbahn-\nTrasse darstellt, im Übrigen aber zum weiteren Trassenverlauf keine Aussagen trifft. \nIm Gebietsentwicklungsplan findet sich die Darstellung einer von F. über den \nFlughafen F. /N2. bis nach N2. führenden Stadtbahntrasse als überörtliche \nVerkehrsinfrastrukturmaßnahme. Mit der Darstellung dieses Trassenverlaufs in \neinem Teilbereich übernimmt der Flächennutzungsplan unter Beachtung des auch \nfür ihn geltenden Anpassungsgebotes aus § 1 Abs. 4 BauGB diese Konzeption des \nGebietsentwicklungsplans. Dies berechtigt hier dazu, die konzipierte Zieldarstellung \ndes Gebietsentwicklungsplans hinsichtlich des das Stadtgebiet der Antragsgegnerin \nbetreffenden Verlaufs der Stadtbahntrasse als Maßstab dafür heranzuziehen, ob die \ngeordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB \nbeeinträchtigt wird; diese Betrachtung entspricht dem Vorrang der \nRaumordnungsplanung. \n\n80\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 \n- 4 CN 14.01 -, a.a.O.\n\n81\n\nDie Beeinträchtigung der Konzeption in Gestalt einer - wie oben ausgeführt - \nbewusst südlich der Straße Am U. gelegten Trassenführung für eine \ngemeindegebietsübergreifende Stadtbahnlinie durch die davon abweichende \nÜberplanung im streitigen Bebauungsplan mit Pflanzstreifen bzw. öffentlichen \nStraßenverkehrsflächen liegt auf der Hand, weil diese Planung dem dargestellten \nKonzept zumindest in diesem Teilbereich die Grundlage entzieht. \n\n82\n\nb) Sollte die hier fragliche Teiländerung des Flächennutzungsplanes unwirksam \nsein, läge gleichwohl ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB vor. \nUnwirksam könnte die Änderung des Flächennutzungsplans deshalb sein, weil sie \neine P+R-Anlage darstellt, im Gebietsentwicklungsplan eine entsprechende \n(zeichnerische oder textliche) Darstellung hingegen fehlt. Zwar trifft es zu, dass \nausweislich der vorgelegten Unterlagen zur Aufstellung des \nGebietsentwicklungsplans der Beschlussvorschlag (zu 102/051, S. 450 Beiakte Heft \n21) zur entsprechenden Anregung der Antragsgegnerin, \"ein Planzeichen für einen \nPark+Ride-Platz für den Messeparkplatz in den Gebietsentwicklungsplan \naufzunehmen\", dahin ging, der Anregung zu folgen und im \"Bereich A 52/Am U. \n\" ein \"Symbol für Park+Ride\"darzustellen. In der zu diesem Beschlussvorschlag \ngehörenden zeichnerischen Darstellung (Karte L 4506 \"Beschlussvorschlag\") mit der \nzugehörigen Bezugsadresse (102/051/E) fehlt jedoch ebenso wie in der \nzeichnerischen Darstellung des Gebietsentwicklungsplans ein entsprechendes \nSymbol.\nDarauf, ob der fehlenden Darstellung des P+R-Symbols nach dem Vortrag des \nVertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung tatsächlich ein \nVersehen beim Druck der Karten zugrunde liegt und ob der Plan einer erweitenden \nInterpretation insoweit überhaupt zugänglich ist, kommt es nicht an. Denn für diesen \nFall bliebe der genaue Standort der P+R-Anlage unklar. Der Beschlussvorschlag \nselbst (\"Im Bereich A 52/Am U. \") bezeichnet den Standort nur schlagwortartig. \nIm ursprünglichen (ablehnenden) Ausgleichsvorschlag (102/051, vgl. Beiakte 18, zu \n3.4. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), S. 48) zur entsprechenden Anregung \nder Antragsgegnerin ist die Rede von einem Standort \"an der Kreuzung A 52/T.-----\nweg \". Ob trotz der unterschiedlichen Beschreibung jeweils derselbe Standort \ngemeint war, bleibt fraglich. Die dem Ausgleichsvorschlag zugeordnete Karte L 4506 \n(\"Vorschlag zum Ausgleich der Meinungen/Anregungen und Bedenken\") mit der \nzugehörigen Bezugsadresse (102/051/E) enthält die Darstellung eines P+R-Symbols \nnördlich der Straße Am U. und führt eher zur weiteren Verwirrung als zur \nKlarstellung. \n\n83\n\nDer Senat geht diesen Fragen nicht weiter nach. Denn ungeachtet dieser Zweifel \nkann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Darstellung einer Park+Ride-\nAnlage \n- der nach den oben dargestellten Maßgaben \nebenfalls Zielqualität zukommen dürfte -\n\n84\n\nfür den hier fraglichen Bereich Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses des \nBezirksplanungsrates vom 18. Juni 1998 und der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LPlG \nerforderlichen, unter dem 12. Oktober 1999 erteilten und am 15. Dezember 1999 \nbekannt gemachten Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde geworden ist. \nGemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 LPlG werden Darstellungen des \nGebietsentwicklungsplans indes erst mit Bekanntmachung der Genehmigung Ziele \nder Raumordnung und Landesplanung. \n\n85\n\nIst vom Fehlen der Darstellung einer P+R-Anlage im Gebietsentwicklungsplan \nauszugehen, wäre die fragliche Flächennutzungsplanänderung unwirksam, weil sie \nentweder - sollte es sich bei den übrigen Darstellungen des \nGebietsentwicklungsplans um Ziele der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG handeln - \ngegen die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB verstößt oder - sollten die \nDarstellungen des Gebietsentwicklungsplans lediglich als raumordnerische \nGrundsätze nach § 3 Nr. 3 ROG zu qualifizieren sein - mangels hinreichender \nBerücksichtigung dieser Grundsätze (vgl. die unzureichenden Erwägungen auf S. 5 \nim Erläuterungsbericht) abwägungsfehlerhaft ist.\nSowohl in dem einen wie in dem anderen Fall würde ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 \nBauGB vorliegen. Der Bebauungsplan wäre entweder mangels wirksamer \nFlächennutzungsplandarstellung für diesen Bereich nicht aus einem (wirksamen) \nFlächennutzungsplan entwickelt (ohne dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 \nSatz 2 BauGB vorliegen) oder die vor der (unwirksamen) \nFlächennutzungsplanänderung geltende ursprüngliche Darstellung einer Fläche für \ndie Landwirtschaft lebte wieder auf. Dass die Überplanung einer im \nFlächennutzungsplan derart ausgewiesenen Fläche mit 5000 Kfz-Stellplätzen dem \nEntwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht entspräche und dieser Fehler \nauch nicht nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich wäre, bedarf keiner \nvertiefenden Begründung.\n\n86\n\n3. Sollten die Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans einschließlich der \ndarin enthaltenen Stadtbahntrasse lediglich als Grundsätze der Raumordnung (§§ 2, \n4 Abs. 2 ROG) zu bewerten sein, sind diese als Abwägungsdirektiven bei einer \nÜberplanung mit der hier in Rede stehenden P+R-Anlage im Rahmen der Abwägung \nzu berücksichtigen. \n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2003 -\n 4 CN 6.03 -, BauR 2004, 807 und vom \n18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BauR 2004, \n280.\n\n88\n\nAusgehend davon unterliegt die Abwägungsentscheidung des Rates erheblichen \nBedenken. So fehlt es völlig an Erwägungen zur Überplanung des im \nGebietsentwicklungsplan dargestellten Trasse der Stadtbahn. Überlegungen zu einer \nmöglicherweise unterirdischen Streckenführung und damit verbundene Kosten finden \nsich in den Planaufstellungsvorgängen nicht. Sollte der Rat ein späteres \nPlanaufstellungsverfahren für eine oberirdische Planung der Trasse durch den vom \nstreitigen Bebauungsplan erfassten Bereich zugrunde gelegt haben, hätten die \nFestsetzungen des Plans mit Blick darauf - etwa durch Freihaltung von Flächen für \neine spätere Trasse - entsprechend ausgestaltet werden müssen. Der Rat hat \noffenbar verkannt, dass seine Planung mit der im Gebietsentwicklungsplan (und \nFlächennutzungsplan) dargestellten Linienführung der Stadtbahn unvereinbar ist, \nweil diese das gesamte Verkehrs- bzw. Erschließungskonzept und den festgesetzten \nAusgleich des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft ebenso in Frage stellt \nwie die Auswahlentscheidung bezüglich des Standortes, die u.a. maßgeblich von der \nZahl der auf dem Gelände möglichen Stellplätze geprägt war. Fehlgewichtet hat der \nRat offenbar auch die Darstellung \"Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte \nErholung\" im Gebietsentwicklungsplan. Nach dessen textlichen Darstellungen (vgl. \ndort unter 2.5, Seite 41 und 46) sollen damit u.a. \"die biologische Vielfalt und der \nErlebniswert der Landschaft erhalten bzw. verbessert\", \"das klimatische Potential der \nFreiflächen\" geschützt und verbessert sowie die Landschaft als Erholungsraum \ngesichert und aufgewertet werden. Danach greift der Rat mit der bloßen \nBerücksichtigung wasserwirtschaftlicher und landschaftsökologischer Aspekte (vgl. \nSeite 6 der Planbegründung) erkennbar zu kurz und erfasst damit allenfalls in \nAnsätzen die mit den oben genannten Darstellungen verfolgten Zwecke. Die \nFunktion eines landschaftsorientierten Erholungsraumes ist mit Verwirklichung der \nPlanung für den von ihr erfassten 19 ha großen Bereich vollständig beseitigt. So stellt \nder landschaftspflegerische Fachbeitrag zutreffend fest, dass die Planung einen \nVerlust eines erholungswirksamen Freiraums bewirkt (vgl. dort S. 21). Die in der \nPlanbegründung (vgl. S. 18) enthaltenen Aussagen, u.a. der Umweltbereich \nErholung werde zwar \"beeinträchtigt\", die Beeinträchtigung sei jedoch \"nicht \ngravierend\" bzw. könne \"kompensiert\" werden, sind kaum nachvollziehbar. Die von \nder Begründung in Bezug genommene Umweltverträglichkeitsprüfung enthält auf \nSeite 3 die nicht haltbare Aussage: \"Die Erholungsfunktion bleibt durch die Fuß- und \nRadwegeverbindung zwischen C1. und J. über die Straße \"Am U. \" und \nden S4.--------weg sowie durch die beabsichtigte Eingrünung des Parkplatzes \nweitgehend erhalten\". Die anscheinend als \"Sichtschutz\" gedachte Eingrünung des \nParkplatzes verhindert nicht den Verlust eines 19 ha großen Freiraums, der einem \n\"Schutz der Landschaft\" und einer \"landschaftsorientierten Erholung\" dienen sollte; \ndie Schaffung eines Parkplatzes mit \"hohem Grünanteil\" lässt sich nach keiner \ndenkbaren Betrachtungsweise als Verwirklichung bzw. Erhaltung einer Fläche für \nlandschaftsorientierte Erholung verstehen. Dass die Nutzung einer Stellplatzanlage \nfür 5000 Kraftfahrzeuge weder einer Erhaltung noch einer Verbesserung des \nErlebniswertes der Landschaft dient, liegt ebenso auf der Hand wie ihre fehlende \nEignung, das klimatische Potential dieser Freifläche zu schützen oder zu verbessern. \nDiese Auswirkungen seiner Planung dürfte der Rat in abwägungsfehlerhafter Weise \nverkannt haben. \n\n89\n\nNach alledem kommt es auf die übrigen von den Beteiligten aufgeworfenen \nFragen, insbesondere der Vereinbarkeit der Kfz-Stellplatzanlage mit der darunter \nbefindlichen Erdgasröhrenanlage, nicht an. Die festgestellten Verstöße gegen §§ 1 \nAbs. 4 und 8 Abs. 2 BauGB allein führen zur Gesamtunwirksamkeit des \nangegriffenen Bebauungsplans. Eine Beschränkung der Unwirksamkeitserklärung \nauf einen Teilbereich des Plangebiets, \n\n90\n\nzu den Grundsätzen über die Teilunwirksamkeit \nvgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 1993 \n- 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31,\n\n91\n\nscheidet hier offensichtlich aus, weil die festgestellten Mängel dem Plankonzept \ninsgesamt die Grundlage entziehen.\n\n92\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n93\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n94\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n95","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/10a-d-45-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":5},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-29/10a-d-45-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284502","retrieved":"2026-07-09 03:00:29.009144+00:00"}}