{"status":"available","doknr":"OLD284532","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0928.15A3919.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-28","aktenzeichen":"15 A 3919/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, \ndass die im Zulassungsverfahren vorgetragenen Angriffe gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts im Berufungsverfahren erfolgreich wären. Solche ernstlichen \nZweifel bestehen nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht § 51a des \nLandeswassergesetzes (LWG) unrichtig angewandt hätte. § 51a LWG stellt keine \nErmächtigungsgrundlage für die hier in Rede stehende satzungsrechtliche \nAuferlegung einer Kanalanschlusspflicht für Regenwasser dar. Die Vorschrift regelt \nvielmehr die Pflicht von Grundstückseigentümern, unter bestimmten \nVoraussetzungen Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder \nortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Wenn eine solche Pflicht nicht besteht, etwa \nweil die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 LWG nicht vorliegen oder die \nAusnahmevorschrift des § 51a Abs. 4 LWG eingreift, ergibt sich daraus weder eine \nPflicht für den Grundstückseigentümer, sich an die Kanalisation anzuschließen, noch \neine Ermächtigung der Gemeinde, eine Kanalanschlusspflicht satzungsrechtlich \nfestzulegen. Daher bedurfte es auch keiner verwaltungsgerichtlichen Klärung, ob die \nVoraussetzungen des § 51a LWG vorliegen. Insbesondere ergibt sich auch nicht aus \n§ 51a Abs. 3 LWG die erforderliche Ermächtigung der Gemeinde, eine \nKanalanschlusspflicht satzungsrechtlich festzuschreiben. Diese Vorschrift ermächtigt \ndie Gemeinden lediglich, durch Satzung festzusetzen, dass und in welcher Weise \ndas Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer \neinzuleiten ist. \n\n4\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Die Antragsschrift \nwirft keine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage auf. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-28/15-a-3919-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-28/15-a-3919-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284532","retrieved":"2026-07-09 03:00:31.589985+00:00"}}