{"status":"available","doknr":"OLD284552","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0927.1A3958.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-27","aktenzeichen":"1 A 3958/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen, als der Kläger begehrt, die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung vom 13. Juli 2001 und des \nBeschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung X. vom 11. Januar 2002 zu \nverpflichten, ihm Übernachtungsgeld in Höhe von 633,84 EUR zu gewähren.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auch insoweit, als er begehrt \nhat, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung vom 13. \nJuli 2001 und des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung X. vom 11. Januar \n2002 zu verpflichten, ihm Übernachtungsgeld in Höhe von 633,84 EUR zu gewähren. Ferner \nträgt er die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger steht als Stabsfeldwebel im Dienste der Beklagten. Aufgrund einer \nVersetzungsverfügung vom 3. November 1998 wurde er mit Wirkung vom 1. März 1999 vom \nLuftwaffenunterstützungskommando L. für voraussichtlich drei Jahre zur \nVersorgungsstaffel - fliegerisches Ausbildungszentrum der Luftwaffe nach B. (USA) - \nversetzt. B. war u. a. auch im Jahre 2000 sein Dienstort. \n\n4\n\nMit Kommandierungsverfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 14. November \n2000 wurde der Kläger ohne Zusage der Umzugskostenvergütung für die Zeit vom 21. \nNovember bis 1. Dezember 2000 zum Zwecke einer Lehrgangsteilnahme von seiner Einheit \nin B. zum Luftwaffenunterstützungskommando L. kommandiert. In den \n\"Verwaltungsbestimmungen\" dieser Verfügung war u. a. ausgeführt, dass der Kläger für die \nZeit der Lehrgangsteilnahme truppendienstlich dem Luftwaffenunterstützungskommando \nunterstellt werde. Eine amtlich unentgeltliche Unterkunft könne nicht bereitgestellt werden. \nVerpflegung werde gegen Bezahlung bereitgestellt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass \nsich die Abfindung für die Reisetage nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in \nVerbindung mit der Auslandsreisekostenverordnung und hinsichtlich des \nAuslandstrennungsgeldes nach den §§ 4 und 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung sowie \neinem näher bezeichneten Erlass richte. Dieser Kommandierungsverfügung lag ein \nAusbildungsbefehl vom 19. Oktober 2000 zugrunde, in dessen \"Verwaltungsbestimmungen\" \n(Punkt 3.e. des Befehls) es u. a. hieß, dass die Teilnehmer auf Selbstunterbringung und auf \nSelbstverpflegung anzuweisen seien. Die Abfindung richte sich nach dem \nBundesreisekostengesetz und den Verordnungen/Erlassen hierzu; entstehende Kosten seien \nentsprechend der Zweckbestimmung zu den Kapiteln Reisekosten DV-Ausbildung im Inland \nund Trennungsgeld zu buchen (Punkt 3.e. [3] des Befehls). Dem Ausbildungsbefehl beigefügt \nwar eine Liste der Unterkünfte/Hotels im Bereich der Kaserne X1. , in der neben der \nStabsunterstützungsgruppe (amtlich unentgeltliche Unterkunft) zehn Hotels - u. a. das Hotel \n\"Sportzentrum\" - aufgeführt waren. Sie enthielt ferner den Hinweis, dass ohne näheren \nNachweis ein Hotelpreis ohne Frühstück von 80,00 DM zu akzeptieren sei. Die Hotelauswahl \nsei nicht verbindlich. Der Dienstreisende sei jedoch verpflichtet, die Kosten einer Dienstreise \nmöglichst gering zu halten. \n\n5\n\nAufgrund seiner Pflicht zur Inanspruchnahme von Bundeswehrluftfahrzeugen musste der \nKläger am 17. November 2000 nach L. und am 4. Dezember 2000 von dort wieder in die \nUSA zurückreisen. Seine deshalb in der Zeit vom 18. November bis 4. Dezember 2000 \nerforderliche Unterbringung konnte nicht im Kasernenbereich erfolgen; der Kläger stieg \ndeshalb in dem von ihm ausgewählten Hotel \"Sportzentrum\" ab. Hierdurch entstanden ihm \nKosten für Übernachtung und Frühstück in Höhe von 1.280,00 DM (16 x 80,00 DM; \nentspricht 654,45 EUR). \n\n6\n\nMit Bescheid vom 9. Januar 2001 wurde dem Kläger aus Anlass der Kommandierung für \nden Kommandierungszeitraum gemäß § 22 BRKG Auslandstrennungsgeld nach § 8 ATGV \nund Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VIII der Aufwandsentschädigungsrichtlinie \n(AER) dem Grunde nach bewilligt. Mit weiteren Bescheiden vom 10. Januar und 13. Februar \n2001 wurden ihm eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 7.357,07 DM sowie \nAuslandstrennungsgeld in Höhe von 201,63 DM gewährt.\n\n7\n\nAm 13. Februar 2001 beanstandete der Kläger telefonisch die Nichterstattung der \nHotelkosten; mit einer als \"Beschwerde\" bezeichneten Eingabe vom 14. Februar 2001 \nverfolgte der Kläger dieses Begehren weiter. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 13. Juli 2001 wertete die Wehrbereichsverwaltung die \"Beschwerde\" \nals Antrag auf Zahlung einer höheren Aufwandsentschädigung für die Dauer der \nInlandskommandierung und lehnte diesen ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Erstattung \nder Unterkunftskosten sei nach der AER nicht möglich. Abschnitt VIII der AER sehe \nlediglich vor, dass bei Nachweis einer entgeltlichen Unterkunft während der \nInlandskommandierung die Miete der Wohnung am ausländischen Dienstort in voller Höhe \nerstattet werde. Dies sei in der Berechnung vom 10. Januar 2001 berücksichtigt worden. Die \nHotelkosten habe der Kläger - wie eine Wohnung im Inland - aus seinen \nInlandsdienstbezügen zu bestreiten. \n\n9\n\nGegen den am 22. August 2001 ausgehändigten Bescheid legte der Kläger am 24./27. \nAugust 2001 Beschwerde ein und machte geltend: Da seine Familie in den USA verblieben \nsei und er keinen Wohnsitz in Deutschland mehr gehabt habe, sei er auf das Hotel und die \nMiete eines Kraftfahrzeuges angewiesen gewesen. Da ihm nur die Mietkosten im Ausland \nerstattet worden seien, habe er letztlich doppelte Mietnebenkosten für die Wohnung in den \nUSA und in Deutschland (im Hotelpreis enthalten) bezahlen müssen. \n\n10\n\nMit Beschwerdebescheid vom 11. Januar 2002 - zugestellt am 21. Februar 2002 - wies die \nWehrbereichsverwaltung X. die Beschwerde des Klägers zurück. Die \nInlandskommandierung sei mit den getroffenen Festsetzungen von Auslandstrennungsgeld \nund Aufwandsentschädigung zutreffend abgerechnet worden. Eine Erstattung der Hotelkosten \nkönne mangels Rechtsgrundlage nicht erfolgen.\n\n11\n\nHiergegen hat der Kläger am 19. März 2002 Klage erhoben. Zur Begründung hat er \ngeltend gemacht: Zwar enthalte Abschnitt VIII der AER keine Anspruchsgrundlage für sein \nKostenerstattungsbegehren; der Anspruch folge jedoch aus § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BRKG, \nda die Übernachtungskosten unvermeidbar gewesen seien. \n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 13. Juli 2001 und \n11. Januar 2002 eine erhöhte Aufwandsentschädigung in Höhe von 654,45 EUR zu \nleisten.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat sie erläutert: Bei Kommandierungen vom Ausland ins Inland \nerhielten Berechtigte, die mit berücksichtigungsfähigen Personen in häuslicher Gemeinschaft \nlebten und bedingt durch die dienstliche Maßnahme einen getrennten Haushalt führten, als \nEntschädigung für die getrennte Haushaltsführung Auslandstrennungsgeld. Hiermit werde \nallein der trennungsbedingte Mehraufwand für Verpflegung pauschal in Höhe der \nInlandssätze abgegolten; eine Erstattung für doppelte Unterkunftskosten sei nicht vorgesehen. \nDas Auslandstrennungsgeld werde deshalb durch eine teilweise pauschalierte \nAufwandsentschädigung nach der vom Auswärtigen Amt erlassenen \"Richtlinie über die \nZahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster \ndoppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland und \nvom Ausland ins Inland\" (AER) ergänzt. Da die Mietkosten für die im Ausland fortgeführte \nWohnung im Rahmen der Aufwandsentschädigung in voller Höhe erstattet würden und die \nBetroffenen für die Dauer der Kommandierung von Aufwendungen im Ausland freigestellt \nseien, seien die im Inland anfallenden Unterbringungskosten aus den Inlandsdienstbezügen zu \nbestreiten. Eine weitergehende Erstattung sähen die einschlägigen Vorschriften (AER und \nATGV) nicht vor; das BRKG und die ARV fänden hier keine Anwendung.\n\n17\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 29. Juli 2002 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte \nunter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger Übernachtungsgeld \nin Höhe von 633,84 EUR zu gewähren, und die Klage im Übrigen, d. h. in Höhe eines von \ndem Verwaltungsgericht aus dem klageweise geltend gemachten Betrag herausgerechneten \nFrühstückanteils in Höhe von 20,61 EUR abgewiesen. Der zugesprochene Anspruch folge, da \neine Dienstreise und unvermeidbare Übernachtungskosten in Rede stünden, aus § 10 Abs. 3 \nBRKG; er werde durch die Regelungen der ATGV nicht ausgeschlossen. \n\n18\n\nZur Begründung der von dem Senat mit Beschluss vom 3. Mai 2004 zugelassenen \nBerufung trägt die Beklagte ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts habe keine Dienstreise, sondern eine Kommandierung vorgelegen. \nDienstreisen seien gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG anzuordnen, wenn Dienstgeschäfte \naußerhalb des Dienstortes zu erledigen seien. Dienstgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift \nseien Angelegenheiten, die in Ausübung der dem Beamten bzw. Soldaten obliegenden \ndienstlichen Aufgaben wahrzunehmen seien. Bei einer Dienstreise trete weder ein \nVorgesetztenwechsel noch ein Wechsel der disziplinaren Unterstellung ein. Abordnungen \noder Kommandierungen seien hingegen zu verfügen, wenn vorübergehend Dienst bei einer \nanderen Dienststelle (Einheit) wahrzunehmen sei, wozu auch die Aus- und Fortbildung im \nRahmen von Lehrgängen zähle. Auch in der ZDv 14/5 sei klargestellt, dass ein Soldat zu \nLehrgängen entweder kommandiert oder versetzt werde; keinesfalls sei eine Dienstreise \nanzuordnen. Der Kläger sei in der Personalverfügung auch ausdrücklich darauf hingewiesen \nworden, dass nur die Reisetage nach den Vorschriften des BRKG in Verbindung mit der \nARV, die Aufenthaltstage aber nach den §§ 4, 8 ATGV abgefunden werden würden. Für die \nAufenthaltstage habe der Kläger bestimmungsgemäß Auslandstrennungsgeld und \nAufwandsentschädigung erhalten. \n\n19\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als \nder Kläger begehrt, sie - die Beklagte - unter Aufhebung des Bescheides der \nWehrbereichsverwaltung vom 13. Juli 2001 und des Beschwerdebescheides der \nWehrbereichsverwaltung X. vom 11. Januar 2002 zu verpflichten, ihm Übernachtungsgeld \nin Höhe von 633,84 EUR zu gewähren.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Alle \nReisen aus - auch hier gegebenem - dienstlichem Anlass stellten sich als Dienstreisen dar. \nNach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung über die Anordnung von \nDienstreisen vom 29. Mai 1992 gälten Dienstreisen als angeordnet, die u. a. aus Anlass von \nVersetzungen und Kommandierungen von Soldaten aufgrund Personalverfügungen erfolgten. \n\n24\n\nDer Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Gericht nach § 130 a Satz 1 \nVwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden könne, wenn es sie einstimmig für \nbegründet halte und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachte, und zu der \nhier in Betracht kommenden Anwendung dieser Vorschrift Gelegenheit zur Stellungnahme \ngegeben.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Hefte) ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDer Senat entscheidet auf der Grundlage des § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung \ndurch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu vorher gehört worden (§ 130 a Satz 2 i.V.m. § \n125 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n28\n\nDie form- und fristgerecht begründete zulässige Berufung, mit der die Beklagte \nsinngemäß die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nur im Umfange seiner \nStattgabe begehrt, hat in der Sache Erfolg. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im \nÜbrigen zulässige Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts insgesamt \nunbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm \ndie während seiner Kommandierung entstandenen Hotelkosten in der im Berufungsverfahren \nnoch streitigen Höhe von 633,84 EUR zu erstatten.\n\n29\n\nDer behauptete Anspruch findet weder in einschlägigen Rechtsvorschriften eine \nGrundlage (1.) noch kann er aus einer Zusicherung hergeleitet werden (2.). \n\n30\n\n1. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Hotelkosten findet in der auf der \nGrundlage des § 22 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - ergangenen Verordnung \nüber das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV -) und in der \ndiese Verordnung ergänzenden \"Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an \nBundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen \nund Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland\" - AER - \nebensowenig eine rechtliche Grundlage [a), b)] wie in der daneben allein noch in Betracht zu \nziehenden Regelung des § 10 BRKG [c)].\n\n31\n\na) Dem Kläger steht der behauptete Erstattungsanspruch nicht nach der ATGV in der \nFassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), geändert durch \nVerordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254) zu, weil diese - auf den vorliegenden Fall \nallerdings grundsätzlich anwendbare - Verordnung keine entsprechende Anspruchsgrundlage \nenthält.\n\n32\n\nDass die ATGV hier grundsätzlich anwendbar ist, ergibt sich aus folgendem: Nach § 1 \nAbs. 1 Satz 1 ATGV entstehen Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld u. a. aus Anlass von \nAbordnungen vom Ausland in das Inland, und der Abordnung steht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. \n1 ATGV die Kommandierung gleich. Berechtigte sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ATGV u. a. \nBerufssoldaten. Da der Kläger bei seiner für die Zeit vom 21. November bis 1. Dezember \n2000 zum Zwecke der Teilnahme an einer Ausbildung erfolgten Kommandierung \nBerufssoldat war, liegen die Voraussetzungen der oben genannten Regelungen hier vor. Es \nfehlt aber an einer Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren. Als \nAuslandstrennungsgeld werden nach der (abschließenden) Vorschrift des § 3 ATGV über die \nArten des Auslandstrennungsgeldes lediglich die dort aufgeführten Entschädigungen bzw. \nReisebeihilfen gezahlt. Vorliegend in Betracht zu ziehen ist allein die von § 3 Nr. 1 ATGV \nerfasste Entschädigung für die hier für den Zeitraum der Kommandierung des Klägers \ngegebene getrennte Haushaltsführung (§§ 6 bis 8, 10 ATGV). Einschlägig im Falle des \nKlägers ist allein § 8 Abs. 1 ATGV, weil er vom Ausland in das Inland kommandiert worden \nund hierbei eine Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erfolgt ist. Nach der im \nvorliegenden Zusammenhang allein interessierenden Regelung in § 8 Abs. 1 Halbs. 1 ATGV \nwird bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland ins Inland Auslandstrennungsgeld in \nHöhe der Sätze des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 der \nTrennungsgeldverordnung - TGV - gezahlt. § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV wiederum bestimmt (u. \na.), dass der Berechtigte, der mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebt, bei \ngetrennter Haushaltsführung für seine Verpflegung als Trennungstagegeld 150 % des \nBetrages nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV erhält, während die Vorschriften in § 3 Abs. 3 Sätze 3 \nund 4 TGV Kürzungstatbestände regeln. Der Verweisung des § 8 Abs. 1 Halbs. 1 ATGV auf \n§ 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 TGV ist mithin zu entnehmen, dass in Fallkonstellationen wie der \nvorliegenden nach diesen Vorschriften nur der trennungsbedingte Mehraufwand für \nVerpflegung pauschal in Höhe der Inlandssätze entschädigt werden soll, wobei ggf. noch \nKürzungen des Entschädigungsbetrages zu erfolgen haben. Eine Erstattung für doppelte \nUnterkunftskosten ergibt sich nach alledem aus der ATGV nicht. \n\n33\n\nb) Der behauptete Anspruch folgt, was der Kläger nicht in Abrede stellt, auch nicht aus \nder am 29. März 2000 (GMBl. S. 35) geänderten AER vom 15. Dezember 1997 (GMBl. 1998 \nS. 27). Denn auch die Regelungen der - hier gemäß Abschnitt I Abs. 1, Abschnitt III Abs. 1 \nSatz 1, Satz 2 Nr. 1, Abschnitt IV Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 grundsätzlich anwendbaren - \nAER sehen bei Versetzungen und Abordnungen (Kommandierungen) vom Ausland ins Inland \nlediglich die Erstattung der Mehrkosten für einen am bisherigen Auslandsdienstort geführten \nHaushalt vor (Abschnitt VIII Abs. 1 AER). Zu diesen Mehrkosten zählen neben den weiteren, \nin Abschnitt VIII Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 AER aufgeführten Kosten insbesondere die Miete für \ndie fortgeführte Wohnung am bisherigen Auslandsdienstort sowie Mietnebenkosten gemäß \nZiffer 57.1.11 bis 57.1.13.4 BBesGVwV und Wohnungsbewirtschaftungskosten (Heizung, \nStrom, Wasser, Gas sowie Telefongrundgebühren) für die Wohnung nach Ziffer 1, soweit sie \ndie durchschnittlichen Kosten des Vorjahres nicht übersteigen (Abschnitt VIII Abs. 1 Nrn. 1, \n2 AER). Eine Regelung über eine Aufwandsentschädigung für solche Unterkunftskosten, die \nanlässlich einer Abordnung (Kommandierung) durch getrennte Haushaltsführung im Inland \nz. B. als Hotelkosten (vgl. Abschnitt IV Abs. 1 Satz 2 AER) entstehen, enthält die insoweit \nallein maßgebliche Regelung des Abschnittes VIII AER jedoch nicht. Diesem Umstand muss \nmit Blick auf den Zweck der AER, durch die Einräumung von Ansprüchen auf \nAufwandsentschädigung nicht zumutbare auslandsdienstortbezogene Mehraufwendungen \nabzugelten, die als Folge einer dienstlich veranlassten, unvermeidbar notwendigen doppelten \nHaushaltsführung entstehen, weil weder die Dienstbezüge für den neuen Auslandsdienstort \noder den neuen Inlandsdienstort noch das Auslandstrennungsgeld die finanziellen \nMehraufwendungen angemessen abdecken, die durch die vorübergehende doppelte \nHaushaltsführung entstehen (Abschnitt II Abs. 1 Sätze 1 und 2 AER) \n\n34\n\n- vgl. insoweit auch die Amtliche Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der \nATGV vom 15. Dezember 1997 (zu Art. 1), abgedruckt in: Meyer/Fricke, Reisekostenrecht \nim öffentlichen Dienst, Komm., Stand: August 2004, ATGV/Textteil 23, Anhang 4 -,\n\n35\n\nentnommen werden, dass der Richtliniengeber es für zumutbar erachtet hat, dass der \ndurch die Abordnung (Kommandierung) vom Ausland ins Inland betroffene Beamte (Soldat) \ndie Unterkunftskosten im Inland (vorbehaltlich etwaiger sonstiger Erstattungsmöglichkeiten) \nvon seinen Inlandsdienstbezügen bestreitet.\n\n36\n\nc) Der Kläger kann den behaupteten Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 10 BRKG \nstützen, der - abgesehen von der Änderung des DM-Betrages in Abs. 2 in einen Euro-Betrag - \nseit dem 1. Januar 1997 unverändert gilt. Der Anspruch auf Übernachtungsgeld aus § 10 Abs. \n1 Satz 1 BRKG - ggf. in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BRKG, der nicht die \nAnspruchsvoraussetzungen, sondern die Höhe einer über die pauschalierte Erstattung nach § \n10 Abs. 2 BRKG hinausgehenden Mehrbetragserstattung gegen Nachweise betrifft - setzt das \nVorliegen einer - in zeitlicher Hinsicht näher bestimmten - Dienstreise voraus. Eine solche lag \nhier indes zwar bei der Reise von B. nach L. (Dienstantrittsreise) und auch bei der \nReise zurück von L. nach B. vor, war aber nicht während der zwischen diesen Reisen \nliegenden und hier allein in Rede stehenden Zeit gegeben. Eine Dienstreise ist nach der hier \neinschlägigen Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG eine Reise zur Erledigung von \nDienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich \nangeordnet oder genehmigt worden ist, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung \nnach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht \nkommt. Der Begriff des Dienstgeschäfts knüpft dabei an das konkrete Amt in funktionellen \nSinne an. Als Dienstgeschäfte sind demnach die dem Beamten oder Soldaten in seinem \nkonkreten Amt zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Dienstaufgaben anzusehen. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1979 - 6 C 23.78 -, ZBR 1980, 354, vom 4. \nJuni 1980 - 6 C 45.78 -, juris, und vom 14. Februar 1984 - 6 C 46.83 -, BVerwGE 69, 24 = \nZBR 1984, 211; Meyer/Fricke, a.a.O., BRKG (Komm.) § 2 Rn. 15.\n\n38\n\nWerden die Dienstgeschäfte bei einer anderen Dienststelle als der eigenen Dienststelle \nerledigt, geschieht dies deshalb nicht für die andere, sondern im Auftrag und im Interesse der \neigenen Dienststelle. Die dienstrechtliche Unterstellung des Dienstreisenden wechselt dabei \ngrundsätzlich nicht. Anders verhält es sich typischerweise bei Abordnungen und \nKommandierungen, bei denen die Unterstellung regelmäßig wechselt und eine \nvorübergehende allgemeine Dienstleistung bei der neuen Dienststelle, für diese und auf deren \nWeisung wahrzunehmen ist. \n\n39\n\nVgl. Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Komm., Stand: Mai \n2004, BRKG (Anm.) § 2 Nr. 7, 8; Meyer/Fricke, a.a.O., BRKG (Komm.) § 22 Rn. 20; vgl. \nferner BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1980, a.a.O., und OVG NRW, Beschluss vom 13. März \n2003 - 1 A 3635/00 -, juris; zur Abgrenzung von Dienstreise und \nAbordnungen/Kommandierungen vgl. auch den Erlass des Bundesministeriums der \nVerteidigung vom 18. März 1981 - S II 4 - Az.: 21-01-00 (1), abgedruckt bei Hoger, a.a.O., \nBand 1, I A 238, in dem für die Abgrenzung maßgeblich auf die Frage des Wechsels von \nVorgesetztem und disziplinarer Unterstellung und auf die Frage der (vorübergehenden) \nDienstleistung und Aufgabenwahrnehmung für eine andere Dienststelle abgestellt wird.\n\n40\n\nZu Abordnungen bzw. Kommandierungen in diesem Sinne zählt auch die dienstlich \nangeordnete Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Fortbildungsveranstaltung, die von einer \nanderen Dienststelle durchgeführt wird. \n\n41\n\nVgl. Meyer/Fricke, a.a.O., BRKG (Komm.) § 22 Rn. 20, 24; vgl. ferner den bereits \nzitierten Erlass des BMVg vom 18. März 1981 in dem auch ausgeführt wird, dass eine \nAufgabenwahrnehmung für die andere Dienststelle auch bei Aus- und Fortbildung im \nRahmen von Lehrgängen vorliege.\n\n42\n\nDie zum Zwecke der Ausbildung erfolgte Kommandierung des Klägers hat hier für den \nZeitraum seiner Ausbildung in L. einen Wechsel der Unterstellung herbeigeführt und \nbewirkt, dass der Kläger eine vorübergehende allgemeine Dienstleistung bei der \nAusbildungsdienststelle, für diese und auf deren Weisung wahrzunehmen hatte; eine \nDienstreise kann demzufolge während dieses Zeitraums nicht vorgelegen haben. Denn der \nKläger ist mit der Verfügung vom 14. November 2000 von seiner Dienststelle zum \nLuftwaffenunterstützungskommando L. kommandiert und dabei für die Zeit seiner \nLehrgangsteilnahme truppendienstlich ausdrücklich der soeben genannten Einheit bzw. \nDienststelle unterstellt worden.\n\n43\n\nDem lässt sich zur Stützung des behaupteten Erstattungsanspruchs auch nicht mit Erfolg \nentgegenhalten, dass die Lehrgangsteilnahme sich schon deshalb als Dienstreise darstelle, \nweil der Kläger aus dienstlichem Anlass nach einem Ort außerhalb seines Dienstortes gereist \nsei und Dienstreisen aus Anlass von Kommandierungen von Soldaten aufgrund \nPersonalverfügungen gemäß Ziffer 6.3 des Erlasses des BMVg vom 29. Mai 1992 über die \nAnordnung von Dienstreisen (VMBl. 1992 S. 271), geändert durch Erlass vom 3. Juli 1997 \n(VMBl. 1997 S. 308), als angeordnet gälten. Denn diese Auffassung verkennt gerade, dass - \nwie bereits dargelegt - zwischen den Reisen zu der Dienststelle, die die Ausbildung \ndurchführt, und nach Abschluss der Ausbildung zurück zu der Heimatdienststelle einerseits \nund dem dazwischen liegenden Zeitraum der Ausbildung andererseits differenziert werden \nmuss. Diese gesetzgeberische Konzeption lässt sich auch anhand des § 16 BRKG belegen. \nDieser Vorschrift, die die Bemessung der Reisekostenvergütung u. a. im Falle von \nDienstreisen aus Anlass der Abordnung regelt, ist nämlich zu entnehmen, dass bei einer \nTätigkeit im Rahmen einer Abordnung (oder Kommandierung) keine Dienstreise vorliegt. \nDenn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 BRKG wird das (bei Dienstreisen \nzu zahlende) Tagegeld bei Dienstreisen aus Anlass der Kommandierung allein für die Zeit bis \nzur Ankunft am neuen Dienstort bzw. bis zum Abschluss des Ankunftstages gewährt. Bereits \ndie Formulierung \"aus Anlass\" verdeutlicht in diesem Zusammenhang, dass - möglicherweise \nauch hierbei schon über die Definition der Dienstreise hinausgehend - nur der mit einer \nAbordnung/Kommandierung verbundene Wechsel zu einem anderen Dienstort, der nicht ohne \neine Reise vonstatten gehen kann, eine Dienstreise darstellen soll. Gleichzeitig verdeutlichen \ndiese einschränkende Wendung und die zeitlichen Begrenzungen in den zitierten Regelungen, \ndass die Zeit der Abordnung oder Kommandierung selbst nicht den (dienst-\n)reisekostenvergütungsrechtlichen Regelungen der §§ 4 ff. BRKG unterliegt, mithin nicht als \nDienstreise qualifiziert werden soll. Mit Blick auf das Vorstehende kann auch der von dem \nKläger herangezogenen Erlassregelung eine gegenteilige Aussage nicht entnommen werden. \nDenn auch diese spricht von Dienstreisen \"aus Anlass von ... Kommandierungen von \nSoldaten\" und regelt deshalb allein, dass die wegen der Kommandierung erforderlich \nwerdenden (Hin- und Rück-)Reisen aufgrund der Personalverfügung als angeordnet \ngelten.\n\n44\n\n2. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine ihm gegenüber \ngemachte Zusicherung stützen, weil weder der Ausbildungsbefehl vom 19. Oktober 2000 \nnoch die Kommandierungsverfügung vom 14. November 2000 eine solche enthält. \n\n45\n\nEine Zusicherung stellt nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage \ndar, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, und setzt \nvoraus, dass der behördliche Wille zu der angeführten Selbstbindung gegenüber dem \nAdressaten unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist.\n\n46\n\nZu letzterem vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 1 WB 4.03 -, DokBer B 2004, \n6, Urteile vom 20. Juni 2000 - 10 C 3.99 -, BVerwGE 111, 255 = BWV 2000, 203, und vom \n17. Dezember 1997 - 10 C 1.95 -, BVerwGE 106, 85, Beschlüsse vom 27. November 1986 - 1 \nWB 102.84 -, BVerwGE 83, 255, und vom 29. November 1978 - 1 WB 19.78 -, BVerwGE \n63, 165.\n\n47\n\nVorliegend dürfte es bereits an einem Handeln der zuständigen Behörde fehlen, weil der \nAusbildungsbefehl und die Kommandierungsverfügung nicht von der \nWehrbereichsverwaltung III bzw. Wehrbereichsverwaltung X. als der für das \nGebührniswesen zuständigen Stelle, sondern von dem Luftwaffenamt bzw. der \nStammdienststelle der Luftwaffe herrühren. Jedenfalls aber kann keinem der beiden \nSchriftstücke eine Zusage im oben genannten Sinne entnommen werden. \n\n48\n\nDie im Rahmen des Ausbildungsbefehls allenfalls auf das Vorliegen einer Zusage im \noben genannten Sinne hindeutende Formulierung in der als Anlage dem Befehl beigefügten \nHotelliste, wonach ohne näheren Nachweis ein Hotelpreis ohne Frühstück von 80,00 DM zu \nakzeptieren sei, kann nicht als rechtlich verbindlich gewollte Erklärung der Beklagten \ngegenüber dem Kläger verstanden werden, diesem eine Kostenerstattung für die im Inland \nwährend der Ausbildungszeit entstehenden Unterkunftskosten jedenfalls in dieser Höhe zu \ngewähren. Denn diese Aussage stellt sich ersichtlich als Teil eines Informationsblattes dar, \ndas nur allgemeine Hinweise zu den Unterbringungsmöglichkeiten im Bereich der Kaserne \nX1. gibt und keinen - selbständig neben die bestehenden gesetzlichen Grundlagen tretenden \n- Rechtsbindungswillen der Beklagten in Richtung auf bestimmte Erstattungsleistungen \nerkennen lässt, und teilt dessen Charakter. Hinzu kommt, dass die Aussage zu dem \nakzeptablen Hotelpreis offensichtlich auf die - im Falle des kommandierten Klägers während \nder Zeit seiner Ausbildung nach den obigen Ausführungen allerdings nicht gegebene - \nSituation einer Unterbringung während einer Dienstreise zugeschnitten ist. Erkennbar wird \ndieser Umstand durch die beiden folgenden Sätze, nach deren Inhalt die Hotelauswahl zwar \nnicht verbindlich, der Dienstreisende aber verpflichtet ist, die Kosten einer Dienstreise - damit \nauch des Hotels - möglichst gering zu halten. Im Übrigen spricht eine Betrachtung des \nAusbildungsbefehls selbst sogar deutlich gegen das Vorliegen einer Zusage, bestimmte \nHotelkosten auf jeden Fall zu erstatten. Denn in den \"Verwaltungsbestimmungen\" des Befehls \nwird nicht nur ausgeführt, dass die Teilnehmer auf Selbstunterbringung und -verpflegung \nanzuweisen seien, sondern auch und lediglich in allgemeiner Form darauf hingewiesen, dass \nsich die Abfindung nach dem BRKG und den Verordnungen/Erlassen hierzu richte und \nentstehende Kosten entsprechend der Zweckbestimmung zu den Kapiteln Reisekosten DV-\nAusbildung im Inland und Trennungsgeld zu buchen seien.\n\n49\n\nSchließlich enthält auch die Kommandierungsverfügung keine Zusage im oben genannten \nSinne. Denn dort ist nicht nur ausgeführt, dass eine amtlich unentgeltliche Unterkunft nicht \nbereitgestellt werden könne, sondern zugleich auch festgehalten, dass die Abfindung sich für \ndie Reisetage nach den Vorschriften des BRKG in Verbindung mit der ARV und hinsichtlich \ndes Auslandstrennungsgeldes nach den §§ 4 und 8 ATG richte. Dieser Hinweis auf die \nanzuwendenden Vorschriften verdeutlicht, dass die Beklagte keine selbständige verbindliche \nAussage über eine spätere Gewährung bestimmter Erstattungen treffen wollte, sondern - für \nden Kläger ohne weiteres erkennbar - allein beabsichtigte, über mögliche \nAbfindungsansprüche in Anwendung der (genannten) geltenden Vorschriften zu entscheiden. \nAußerdem konnte der Kläger diesen Ausführungen der Beklagten auch entnehmen, dass dabei \nnach Reise- und Aufenthaltstagen zu differenzieren sein würde.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO) nicht gegeben sind.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-27/1-a-3958-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-27/1-a-3958-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284552","retrieved":"2026-07-09 03:00:33.355477+00:00"}}