{"status":"available","doknr":"OLD284551","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0927.12B1397.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-27","aktenzeichen":"12 B 1397/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des \nangefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nZunächst greift der mit der Beschwerde erhobene Einwand nicht durch, den \nAntragstellern fehle die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da \nsie nicht erfolgreich geltend machen könnten, durch das Vergabeverfahren oder den \ndaraufhin zu erteilenden Zuschlag in eigenen Rechten verletzt zu werden. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Antragsteller hätten als \nVertragsparteien des Rahmenvertrages jedenfalls einen Anspruch auf \nVertragserfüllung, der durch die vom Antragsgegner betriebene Vergabe von \nVereinbarungen mit Ausschließlichkeitszusage vereitelt werde. Entgegen der \nAuffassung des Antragsgegners begründet der Rahmenvertrag gemäß § 93d BSHG - \nambulanter Bereich - subjektive Rechte der Antragsteller, aus denen sich der im \nvorliegenden Verfahren geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergeben kann. \nDas gilt nicht nur für die vom Verwaltungsgericht unter anderem zitierte Bestimmung \ndes § 1 Abs. 2, wonach der Rahmenvertrag sicherstellen soll, dass sich die \nVereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG an dem Auftrag, den Zielen und den \nGrundsätzen des BSHG ausrichten, sondern auch für die Regelung des § 1 Abs. 4. \nDadurch hat sich der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern verpflichtet, beim \nAbschluss solcher Vereinbarungen ausnahmslos die Vorgaben des BSHG nach \nnäherer Bestimmung des Rahmenvertrages zum Tragen zu bringen. Das hat zur \nFolge, dass sich auch die Antragsteller als Dach- bzw. Spitzenverbände auf die \nRechte berufen können, die den in ihnen zusammengeschlossenen \nEinrichtungsträgern im Rahmen der §§ 93 ff. BSHG zustehen. Ein Verstoß gegen die \nBestimmungen des BSHG beim Abschluss der jeweiligen Einzelvereinbarung \nbegründet daher zugleich eine Verletzung der Rechte der Antragsteller aus dem \nRahmenvertrag.\n\n4\n\nAuch die gegen die Annahme eines Unterlassungsanspruchs gerichteten \nEinwände greifen nicht durch.\n\n5\n\nDiesbezüglich wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde gegen die \nBeurteilung des Verwaltungsgerichts, den Antragstellern stehe summarischer \nPrüfung zufolge der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der mit \nGebietsschutz erfolgenden Vergabe von Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG für \nden Leistungsbereich „Ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung\" \nzu, weil durch die hoheitliche Maßnahme der Vergabe eines \nVereinbarungsabschlusses gemäß dem Vereinbarungsentwurf (Anlage E der \nAusschreibungsunterlagen) rechtswidrig in subjektive Rechte der Antragsteller \neingegriffen werde. Insoweit kann dahinstehen, ob die Annahme des \nVerwaltungsgerichts zutrifft, durch das streitgegenständliche \nAusschreibungsverfahren werde die Bestimmung des § 10 Abs. 7 des \nRahmenvertrages verletzt. Denn darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht \nausgeführt, die Durchführung des Vergabeverfahrens mit Gebietsschutz verletze den \naus § 93 Abs. 2 BSHG resultierenden Anspruch der Einrichtungsträger auf \npflichtgemäße Ermessensentscheidung über den Abschluss einer solchen \nVereinbarung und damit die Rechte der Antragsteller aus § 1 Abs. 1 und 2 des \nRahmenvertrages. Jedenfalls diese - im Hinblick auf das Bestehen eines \nUnterlassungsanspruchs - selbständig tragende Begründung der angefochtenen \nEntscheidung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.\n\n6\n\nNach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Entwurfs der ausgeschriebenen Vereinbarung räumt \nder Sozialhilfeträger dem Leistungserbringer, der den Zuschlag erhält, das alleinige \nRecht ein, Personen zu betreuen, die der in § 2 Abs. 1 des Vereinbarungsentwurfs \nbeschriebenen Zielgruppe angehören, in dem angegebenen Einzugsgebiet wohnen \nund einen Sozialhilfeanspruch haben. Durch dieses Alleinbetreuungsrecht ist der \nAntragsgegner nach Erteilung des Zuschlags gehindert, während der zweijährigen \nGeltungsdauer der Vereinbarung (vgl. § 12 des Entwurfs) mit einem anderen \nEinrichtungsträger eine Vereinbarung für den Leistungsbereich des ambulant \nbetreuten Wohnens in dem jeweiligen Losgebiet abzuschließen; er könnte der \nAufforderung zu entsprechenden Verhandlungen (vgl. § 93b Abs. 1 Satz 2 BSHG) \nschon aus diesem Grunde nicht nachkommen. Der beschließende Senat teilt die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, dass durch die Bindungswirkung einer \nVereinbarung mit Gebietsschutz der Anspruch anderer Einrichtungsträger auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über den Abschluss einer Vereinbarung nach § \n93 Abs. 2 BSHG,\n\n7\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. September \n1993 \n- 5 C 41.91 -, FEVS 44, S. 353 (355), sowie Urteil \nvom 1. Dezember 1998 - 5 C 29.97 -, FEVS 49, \nS. 345 (349),\n\n8\n\nverletzt wird. Da der Antragsgegner den Abschluss weiterer Vereinbarungen \nohne Prüfung der in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG genannten Kriterien schon deshalb \nablehnen muss, weil er dem Leistungserbringer, der den Zuschlag erhalten hat, ein \nAlleinbetreuungsrecht eingeräumt hat, liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor.\n\n9\n\nAuch die Argumentation des Antragsgegners, er übe sein Ermessen im Rahmen \ndes Vergabeverfahrens ordnungsgemäß aus und sei zu Ermessensentscheidungen \naußerhalb dieses Verfahrens nicht verpflichtet, dürfte mit den Regelungen der §§ 93 \nff. BSHG nicht in Einklang stehen. Danach können Einrichtungsträger den \nzuständigen Sozialhilfeträger jederzeit zu Verhandlungen über den Abschluss einer \nVereinbarung auffordern und müssen sich nicht darauf verweisen lassen, die \nDurchführung eines Vergabeverfahrens zu einem bestimmten Zeitpunkt abzuwarten. \nDie vom Antragsgegner angeführte Vorschrift des § 93b Abs. 1 Satz 1 BSHG regelt \nlediglich, für welchen Zeitraum die Vereinbarungen abzuschließen sind, besagt aber \nnicht, dass Aufforderungen zum Abschluss einer Vereinbarung nur zu bestimmten \nTerminen ergehen können. Dass die Entscheidung über eine solche Aufforderung \nzeitnah getroffen werden muss und nicht bis zum nächsten Vergabeverfahren, das \nmöglicherweise erst nach mehreren Jahren stattfindet, aufgeschoben werden darf, \nergibt sich aus § 93b Abs. 1 Satz 2 BSHG, der dem Sozialhilfeträger für den \nAbschluss einer Vereinbarung nach § 93a Abs. 2 BSHG eine Frist von lediglich \nsechs Wochen einräumt und dem Einrichtungsträger nach Ablauf dieser Frist die \nMöglichkeit eröffnet, die Schiedsstelle anzurufen, welche unverzüglich über die \nGegenstände entscheidet, über die keine Einigung erreicht werden konnte.\n\n10\n\nDer Antragsgegner kann das von ihm beabsichtigte Vorgehen, einen neuen \nAnbieter auf die Wiederholung des Vergabeverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt \nzu verweisen, auch nicht durch die Selbstbindung rechtfertigen, die er sich durch den \nGebietsschutz auferlegt hat. Denn diese Selbstbindung ist rechtswidrig, weil die \nZuerkennung eines Gebietsschutzes in dem Sinne, dass für ein bestimmtes Gebiet \nLeistungen an Hilfebedürftige nur durch einen Einrichtungsträger erbracht werden, \ngegen den in §§ 93 ff. BSHG verankerten Grundsatz der Anbieterkonkurrenz \nverstößt. Die Antragsteller weisen in der Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf \nhin, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. \nJuli 1996 die Voraussetzungen für einen Leistungswettbewerb der gemeinnützigen \nund gewerblichen Träger um die Hilfesuchenden als Nachfrager geschaffen hat. Ein \nsolcher Wettbewerb ist nur möglich, wenn in ein und demselben Gebiet verschiedene \nEinrichtungsträger ihre Leistungen anbieten können. \n\n11\n\nVgl. zu der die Sozialhilfe prägenden pluralen \nAngebotsstruktur auch Mrozynski, Die Vergabe \nöffentlicher Aufträge und das Sozialrecht, ZFSH/SGB \n2004, S. 451 (456, 461); ferner Münder in LPK-\nBSHG, 6. Aufl. 2003, vor § 93 Rn. 3\n\n12\n\nVon einem Nebeneinander verschiedener Anbieter geht auch die Bestimmung \ndes § 93 Abs. 1 Satz 3 BSHG aus, die im Übrigen zeigt, dass das Bestehen einer \nVereinbarung mit einem bestimmten Einrichtungsträger den Sozialhilfeträger nicht \ndaran hindert, weitere Vereinbarungen mit anderen Trägern abzuschließen. Der \nAntragsgegner darf den Abschluss derartiger Vereinbarungen jedenfalls nicht mit der \nBegründung ablehnen, durch das einem Leistungserbringer eingeräumte \nAlleinbetreuungsrecht und die von ihm eingegangene Verpflichtung, den \nBetreuungsbedarf der Zielgruppe im Einzugsgebiet vollständig zu decken (vgl. § 2 \nAbs. 4 des Vereinbarungsentwurfs), sei sichergestellt, dass die erforderlichen \nHilfeleistungen durch diesen Anbieter erbracht würden, so dass es der Zulassung \nweiterer Einrichtungsträger nicht bedürfe. Das liefe auf eine Einbeziehung von \nBedarfsgesichtspunkten in das Abschlussermessen des Sozialhilfeträgers hinaus, die \nindes mit Blick auf die in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG normierten Kriterien der \nWirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit und die ihnen beigelegte \nangebotssteuernde Wirkung nicht zulässig ist.\n\n13\n\nVgl. das Urteil des Senats vom 26. April 2004 \n- 12 A 858/03 - m.w.N. und Mrozynski, a.a.O., S. \n460 f.\n\n14\n\nVerletzt der Abschluss einer Vereinbarung mit Gebietsschutz danach die den \nAntragstellern angehörenden Einrichtungsträger, die während der Geltungsdauer \nebenfalls eine Vereinbarung für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen \nabschließen wollen, in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und damit \nzugleich die Antragsteller in ihren Rechten aus dem Rahmenvertrag, so kann \ndahingestellt bleiben, ob die Durchführung eines Vergabeverfahrens mit \nausschließlichem Leistungsrecht gegen weitere sozialhilferechtliche Vorschriften \n(z.B. § 93b und § 3 Abs. 2 BSHG) verstößt und ob die Antragsteller aus derartigen \nVerstößen einen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in eigene Rechte \nherleiten können.\n\n15\n\nFerner ist nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei der vom Antragsgegner \nbeabsichtigten Vereinbarung um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 \nGWB handelt, für den grundsätzlich die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB über das \nVergabeverfahren gelten. Wenn man diese Frage - wie das Verwaltungsgericht - \nverneint, besteht schon deshalb keine gesetzliche Verpflichtung des Antragsgegners \nzur Durchführung eines Vergabeverfahrens und somit keine Rechtfertigung für den \ndarin liegenden Eingriff in den Rahmenvertrag. Aber auch dann, wenn man - wie der \nVergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 8. \nSeptember 2004 - die Auffassung vertritt, bei der hier in Rede stehenden \nVereinbarung handele es sich um einen entgeltlichen Dienstleistungsvertrag im \nSinne von § 99 Abs. 1 GWB, folgt daraus nicht zwingend, dass ein Vergabeverfahren \ndurchgeführt werden darf. Denn die Unzulässigkeit eines solchen Verfahrens kann \nsich aus gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des Vergaberechts ergeben, worauf \nauch das OLG Düsseldorf hingewiesen hat. So verhält es sich hier. Die \nGebietsschutzklausel in § 2 Abs. 3 des Vereinbarungsentwurfs des Antragsgegners \ndürfte - wie oben ausgeführt - mit dem Prinzip der Angebots- und Trägervielfalt, das \nden §§ 93 ff. BSHG zugrunde liegt, nicht zu vereinbaren sein und das Recht der \nübrigen Einrichtungsträger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den \nAbschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG verletzen. Bei dieser \nSachlage darf ein Vergabeverfahren, das auf den Abschluss einer derartigen \nVereinbarung gerichtet ist, nicht durchgeführt und insbesondere ein den \nVertragsschluss bewirkender Zuschlag nicht erteilt werden.\n\n16\n\nSchließlich greifen auch die Einwände nicht durch, die der Antragsgegner gegen \ndie Beurteilung des Verwaltungsgerichts erhebt, die Antragsteller hätten das \nVorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes gemäß § \n123 Abs. 1 Satz 1 VwGO dargelegt und glaubhaft gemacht. Da es für diese \nBeurteilung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nankommt, geht der Hinweis auf den vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 115 Abs. 3, \n118 Abs. 1 Satz 3 GWB ins Leere; denn das Nachprüfungsverfahren ist inzwischen \ndurch den Beschluss des Vergabesenats des OLG Düsseldorf vom 8. September \n2004 rechtskräftig abgeschlossen. Durch die einstweilige Anordnung des \nVerwaltungsgerichts wird entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht in \nunzulässiger Weise die Hauptsache vorweggenommen. Die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Vorwegnahme \nder Hauptsache zulässig sei, ist nicht zu beanstanden. Im angefochtenen Beschluss \nwird zutreffend ausgeführt, dass den Antragstellern bei einer Erteilung des Zuschlags \nein unzumutbarer, im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigender Nachteil \ndroht, nämlich die faktische Außerkraftsetzung des Rahmenvertrags. Der Hinweis \ndes Antragsgegners auf den geringen Umfang der ausgeschriebenen Leistungen \nverfängt nicht, weil die Rechte der Antragsteller aus dem Rahmenvertrag bei \nDurchführung der Ausschreibung partiell verteilt würden.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284551","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-27/12-b-1397-04","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284551","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284551","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-27/12-b-1397-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284551","retrieved":"2026-07-09 03:00:33.263434+00:00"}}